Urteil
19 K 11355/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0823.19K11355.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Regierungsamtsinspektorin (A 9) in Diensten des beklagten Landes und wird beim Polizeipräsidium L. in der Direktion „A. B. “ eingesetzt. In ihrer dienstlichen Beurteilung vom 27.10.2014 wurde die Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.07.2014 mit dem Gesamturteil „3 Punkte“ bewertet. Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29.12.2016 um den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes. 3 Die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg setzt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 LVO NRW u. a. voraus, dass die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden ist. Nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2016 (Az.: 22-27.05.02-Aufstieg) setzt die Zulassung zur Aufstiegsqualifizierung u. a. voraus, dass die Beamtinnen und Beamten zum Zeitpunkt des Bewerbungsstichtages nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung im Hinblick auf das Anforderungsprofil in besonderer Weise für den Aufstieg in Betracht kommen. Dies erfordert eine aktuelle Beurteilung mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten in Besoldungsgruppe A 8 bzw. eine Beurteilung mit mindestens 3 Punkten in der Besoldungsgruppe A 9 und jeweils eine positive begleitende Stellungnahme der Stammdienststelle sowie die Zulassung zu einer Aufstiegsqualifizierung in einem Auswahlverfahren. Das Auswahlverfahren gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Teilnehmenden, die den schriftlichen Test nicht bestehen, scheiden aus dem Auswahlverfahren aus und werden somit nicht zum mündlichen Teil eingeladen. Seit 2017 fand kein weiteres Auswahlverfahren für den hier streitigen Laufbahnaufstieg mehr statt. 4 Die Klägerin nahm am schriftlichen Auswahlverfahren am 23.06.2017 teil, welches von dem beauftragten Privatunternehmen Q. GmbH durchgeführt wurde. Das schriftliche Auswahlverfahren wurde im Rahmen eines computergestützten Tests vorgenommen, der sich in die beiden Blöcke „kognitive Kompetenzen“ (logisch-analytisches Denken) und „fachlich-methodische Kompetenzen“ (sprachliche Kompetenz und IT-Anwendungskompetenz) aufteilte. Das Gesamtergebnis des Tests setzte sich aus einer Gewichtung der einzelnen Testaufgaben zusammen, wobei logisch-analytisches Denken zu 50 %, sprachliche Kompetenz zu 30 % und IT-Anwendungskompetenz zu 20 % zählten. Zum Bestehen des schriftlichen Auswahlverfahrens war ein Normwert in Höhe von mindestens 50 und ein Punktergebnis von mindestens 3 erforderlich. Ausweislich der Testunterlagen war die Teilaufgabe zu Outlook im Rahmen der geprüften IT-Anwendungskompetenz aus technischen Gründen nicht durchführbar. Die Klägerin erreichte insgesamt einen Normwert von 39 und ein Punktergebnis von 1. Im Rahmen der Teilaufgabe zu Outlook wurde der Klägerin ein Wert von 67 gutgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Testauswertung in der Beiakte 3, Bl. 1 ff. Bezug genommen. 5 Mit Bescheid vom 07.08.2017 teilte das Polizeipräsidium L. der Klägerin mit, dass sie den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden habe und damit aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden sei. 6 Die Klägerin hat am 10.08.2017 Klage erhoben. Sie hat ursprünglich beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums L. vom 07.08.2017 zu verpflichten, sie zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen. 7 Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Zunächst verweist sie auf ihr Vorbringen im Eilverfahren 19 L 3550/17. Der Test sei bereits deshalb rechtswidrig, weil dort konkrete IT-Anwendungskompetenzen abgefragt und mit einem Anteil von 20 % in das Ergebnis einbezogen worden seien. Diese Kompetenzen seien nicht geeignet, zum Vorliegen der erforderlichen Kompetenzen für die nächsthöhere Laufbahngruppe Aussagen zu treffen. Der Umgang mit Softwareprogrammen sei ebenso wie der Umgang mit einer Internetrecherche ohne weiteres kurzfristig erlernbar. Aus den Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Punktwert von 67, welcher ihr zugewiesen worden sei, der höchstmögliche Wert gewesen wäre. Die konkreten Beurteilungsergebnisse hätten in die Auswahlentscheidung mit einbezogen werden müssen. Die LVO NRW stelle klar, dass andere Auswahlmethoden nur ergänzend neben den dienstlichen Beurteilungen in Betracht kommen. Auch ein Vergleich der Beurteilungen sei möglich gewesen. Die Konkurrenten hätten ihr gegenüber hinsichtlich der Beurteilungen auch einen Aktualitätsvorteil. Im Rahmen des Auswahlverfahrens habe es Störungen gegeben und es habe über einen Zeitraum von über einer Stunde ein Lautstärkepegel geherrscht, bei dem ein konzentriertes Arbeit nicht möglich gewesen sei. Die Aufgabe zu MS-Outlook habe nicht gelöst werden können, sodass ständig Nachfragen aufgetreten seien. Die Störungen seien auch von ihr und den Teilnehmern beanstandet worden. Die Klägerin habe deutlich gemacht, dass der Ablauf der Prüfung so nicht richtig sein könne, die ständigen Nachfragen stören würden und in Bezug auf die nicht funktionierenden und zu überspringenden Aufgabenteile einmal Klarheit geschaffen werden müsse. Sie meint, dass eine gesonderte Mitteilung, dass sie die Prüfung nicht gegen sich gelten lassen möchte, hingegen nicht erforderlich gewesen sei. Die vorgenommene Gewichtung habe vorher bekannt gemacht werden müssen. 8 Die Klägerin beantragt nunmehr, 9 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums L. vom 07.08.2017 zu verurteilen, sie zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen, 10 hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums L. vom 07.08.2017 zu verurteilen, ihr einen erneuten Versuch im schriftlichen Auswahlverfahren zu gewähren, 11 weiter hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 07.08.2017 rechtswidrig gewesen ist. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Es verweist auf sein Vorbringen im Eilverfahren 19 L 3550/17. Es ist der Auffassung, dass es dem Ergebnis des schriftlichen Tests ausschlaggebendes Gewicht habe beimessen dürfen. Ihm stehe insofern ein Beurteilungsspielraum zu. Das Verfahren ermögliche auf Grundlage des erstellten Anforderungsprofils aussagekräftige Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber. Die geprüfte IT-Kompetenz sei im Anforderungsprofil ausdrücklich benannt und beschrieben. Durch das Auswahlverfahren werde eine Prognose über die Eignung und Befähigung ermöglicht und es komme nicht darauf an, ob die geforderten Kompetenzen erlernbar sind. Dem Umstand, dass es sich um erlernbare Kompetenzen handle, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass dieser Prüfbereich bei der Gesamtwertung mit 20 % die niedrigste Gewichtung erfahren habe. Selbst wenn die IT-Anwendungskompetenz nicht abgeprüft worden wäre und der Prüfbereich der sprachlichen Kompetenz statt zu 30 % zu 50 % berücksichtigt worden wäre, hätte die Klägerin mit den von ihr erreichten Werten lediglich einen Normwert von 42 Punkten erreicht, sodass sie die Anforderungsgrenze von 50 Normwertpunkten auch dann nicht erreicht hätte. Die Erweiterung der Klage sei unzulässig, insbesondere sei sie nicht sachdienlich. Eine nachträgliche Durchführung des Tests nur für die Klägerin würde einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Folge haben. Die Klägerin habe in dem Schriftsatz vom 29.05.2019 erstmals fast 2 Jahre nach Durchführung des Tests dessen Ablauf beanstandet. Das beklagte Land bestreitet, dass das Auswahlverfahren mit nicht hinnehmbaren Störungen behaftet war und dass die Klägerin dies entsprechend gerügt hat. 15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Die Klage ist zunächst hinsichtlich des primär gestellten Antrags zulässig. Insofern ist eine kombinierte Anfechtungsklage mit allgemeiner Leistungsklage statthaft. Denn mit Bescheid vom 07.08.2017 wird der Klägerin rechtsverbindlich die Zulassung zu der begehrten Aufstiegsqualifizierung verwehrt. Mit der isolierten Anfechtung geht jedoch nicht die zusätzlich von der Klägerin begehrte Erweiterung ihres Rechtskreises, nämlich die Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren, einher. Die insofern begehrte weitere Teilnahme am Auswahlverfahren stellt einen Realakt dar, dem keine Entscheidung durch Verwaltungsakt vorausgeht, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.06.2018 – 6 A 2014/17, juris, Rnrn. 24 ff. 20 Der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 07.08.2017 hat sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt. Vor dem Hintergrund der Erläuterungen des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2019 ist die mit dem Bescheid verbundene Beschwer nicht nachträglich weggefallen. Das beklagte Land hat nachvollziehbar dargelegt, dass für die Klägerin die Teilnahme an einem dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2016 (Az.: 22-27.05.02-Aufstieg) entsprechenden Auswahlverfahren nach wie vor möglich wäre. Unschädlich ist insbesondere, dass der letzte Termin zum mündlichen Auswahlverfahren am 05.09.2017 stattfand. Denn es kommt im Rahmen der durchzuführenden Assessment-Center nicht auf ein bestimmtes Ranking unter den Kandidaten an. Vielmehr können alle Teilnehmer eines solches Assessment-Centers diesen Prüfungsteil bestehen. 21 Die Klage ist hinsichtlich des primär gestellten Klageantrags jedoch unbegründet. 22 Das beklagte Land hat mit Bescheid vom 07.08.2017 zu Recht die Zulassung der Klägerin zu der Aufstiegsqualifizierung (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 LVO NRW) abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren. Durch den Ausschluss ist sie nicht in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. 23 Bereits die Entscheidung über die Zulassung der Bewerber zum Auswahlverfahren zu der Qualifizierung zwecks Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 ist an den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Leistungsgrundsatzes zu messen. Die Zulassung zum Auswahlverfahren verleiht zwar kein öffentliches Amt und entscheidet nicht über eine Beförderung. Die Beförderung hängt noch von der erfolgreichen Absolvierung des (hier schriftlichen und mündlichen) Auswahlverfahrens sowie von dem Erfüllen der für den Zugang zu der Laufbahn erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 LBG NRW ab. Die Zulassung zum weiteren Auswahlverfahren ist aber eine wesentliche Vorentscheidung für die zukünftige Beförderung der Aufstiegsbewerber, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung ist. Erfüllt ein Bewerber die Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 , juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 – 6 A 1249/06 , juris. 25 Im Rahmen der von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen ist für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich unter mehreren Bewerbern grundsätzlich auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 92 Abs. 1 LBG NRW). Der Dienstherr ist aber verfassungsrechtlich nicht ausnahmslos gehalten, das Ergebnis dienstlicher Beurteilungen bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen als Auswahlgrundlage heranzuziehen. Durch Art 33 Abs. 2 GG ist nicht im Einzelnen festgelegt, anhand welcher Mittel der Dienstherr die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellt. 26 Dem Dienstherrn ist ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eingeräumt, ob er weitere anerkannte Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center und Intelligenz- sowie Persönlichkeitsstrukturtests neben der dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet. Dienstlichen Beurteilungen muss dabei nicht das ausschlaggebende Gewicht zukommen, 27 OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2017 – 6 B 828/17, juris m. w. N. 28 Begründet der Gesetz- oder Verordnungsgeber – wie hier für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 im Rahmen des sog. Ausbildungsaufstiegs in § 20 LVO NRW – insofern ein besonders geregeltes Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren, so liegt es grundsätzlich im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, welchen Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnissen von Prüfungen, Tests oder Bewerbungsgesprächen er ausschlaggebendes Gewicht für die Auswahlentscheidung beimisst. 29 Soweit die Rechtsprechung im Hinblick auf Auswahlentscheidungen, die Beförderungen oder an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierte Dienstpostenübertragungen betreffen, postuliert, dienstlichen Beurteilungen komme insoweit das ausschlaggebende Gewicht zu, 30 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14, IÖD 2015, 38 = juris, Rnrn. 20 ff., und vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13, BVerwGE 147, 20 = juris, Rnrn. 21 ff., 31 gilt das für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2, nicht. Denn während die durch dienstliche Beurteilungen getroffenen Bewertungen grundsätzlich aussagekräftig sind, wenn und weil ein Beamter nach seiner Beförderung in derselben Laufbahn bleibt, in der er die geforderten Fertigkeiten – wenn auch bezogen auf ein niedrigeres Statusamt – bereits unter Beweis gestellt hat, bringen der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bzw. den nächsthöheren Laufbahnabschnitt und nicht zuletzt auch die insoweit zu absolvierende Ausbildung regelmäßig grundlegend andere Anforderungen mit sich. In diesem Fall ist eine Einschätzung des Verordnungsgebers, die aus dienstlichen Beurteilungen zu gewinnende Eignungsaussage sei insoweit durch weitere gleichrangige Auswahlinstrumente zu ergänzen, die zum Vorliegen der erforderlichen Kompetenzen Aussagen zu treffen geeignet sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die im Grundsatz zu berücksichtigenden dienstlichen Beurteilungen dürfen jedoch nicht vollständig außer Betracht gelassen werden, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2017 – 6 B 828/17, juris. 33 Diesen Anforderungen wird das vom beklagten Land im konkreten Fall durchgeführte Verfahren gerecht. Unter Beachtung des § 20 Abs. 5 Satz 1 LVO NRW haben die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber insoweit hinreichende Berücksichtigung gefunden als lediglich solche Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zugelassen wurden, die zum Bewertungsstichtag (07.04.2017) eine aktuelle Beurteilung der Gesamtnote von mindestens 4 Punkten in der Besoldungsgruppe A 8 bzw. eine Beurteilung mit mindestens 3 Punkten in der Besoldungsgruppe A 9 sowie ein positives Votum der Stammdienststelle vorweisen konnten. Das beklagte Land hat den ihm durch § 20 Abs. 5 LVO NRW eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht dadurch überschritten, dass es den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilungen im Rahmen des weiteren Auswahlverfahrens keine zusätzliche Bedeutung beimisst. 34 Auch § 2 LVO NRW steht dem nicht entgegen. Die genannte Vorschrift regelt u. a., dass laufbahnrechtliche Entscheidungen, soweit sie Ernennungen und Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 BeamtStG zu treffen sind. Grundlagen für diese Einschätzung können neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein. Ergänzende Auswahlmethoden kommen insbesondere dann in Betracht, wenn gemessen an den künftigen B. eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist. Demgemäß sind zwar grundsätzlich die aktuellen dienstlichen Beurteilungen für laufbahnrechtliche Entscheidungen maßgeblich. Allerdings bleibt es dem Dienstherrn insbesondere in denjenigen Fällen unbenommen, auch auf ergänzende Auswahlmethoden abzustellen, in denen – wie hier – der Wechsel in eine andere Laufbahn neue Anforderungen mit sich bringt. Aus dem Zusatz, dass diese Auswahlmethoden „ergänzend“ in Betracht kommen lässt sich nicht ableiten, dass sie nur eine untergeordnete Rolle spielen. Vielmehr bedeutet dies, dass die dienstlichen Beurteilungen in derartigen Fällen nicht die einzigen Auswahlkriterien darstellen müssen. 35 Das beklagte Land durfte berücksichtigen, dass die für die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen keine verlässliche Grundlage für die Prognose bieten, dass die Bewerber den Anforderungen eines Amtes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, genügen werden. Die Bewerber für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes müssen nicht derselben Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe 1 angehören. Die dienstlichen Beurteilungen sind insoweit schon abstrakt betrachtet nicht miteinander vergleichbar, weil sie demgemäß nach den Maßstäben unterschiedlicher Vergleichsgruppen, nämlich der für Angehörige der Besoldungsgruppen A 8 und A 9 geltenden Maßstäbe erstellt werden. Das beklagte Land war auch nicht gehalten, in erster Linie die jeweiligen Beurteilungen aus den jeweils unterschiedlichen Statusämtern miteinander „vergleichbar zu machen“ indem die Beurteilungsnote aus dem niedrigeren Statusamt im Verhältnis zu einem höheren um einen Punkt abgewertet wird. Denn zum einen hilft auch eine derartige Vergleichbarmachung bereits in den Fällen nicht weiter, in denen bspw. ein Bewerber aus einem Amt nach A 9 mit einem Beurteilungsergebnis von 3 Punkten mit einem Bewerber aus einem Amt nach A 8 mit einem Beurteilungsergebnis von 4 Punkten konkurriert. Zum anderen ist eine solche Vergleichbarmachung auch deshalb nicht zielführend, weil – aus den genannten Gründen – der Aufstieg in eine andere Laufbahngruppe regelmäßig grundlegend neue Anforderungen mit sich bringt. Da die Klägerin jedenfalls die formale Voraussetzung zur Teilnahme am schriftlichen Auswahlverfahren im Hinblick auf ihre dienstliche Beurteilung erfüllte und entsprechend zugelassen wurde, ist es auch irrelevant, inwieweit andere Bewerber hinsichtlich ihrer dienstlichen Beurteilung einen „Aktualitätsvorteil“ gehabt haben könnten. 36 Schließlich würde eine stärkere Gewichtung der dienstlichen Beurteilung im Rahmen der Gesamtauswahl ohnehin nicht zu einem Vorteil der Klägerin führen, da diese in dem innegehabten Amt nach A 9 mit dem Gesamturteil „3 Punkte“ – und damit lediglich mit dem erforderlichen Mindestwert – beurteilt wurde. Selbst wenn es sich bei dem Kandidatenfeld also nicht um ein homogenes, d. h. um einen hinsichtlich der Gesamtnote im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerberkreis, gehandelt haben sollte und man insoweit nach der Rechtsprechung des 1. Senates des OVG NRW, 37 vgl. etwa Beschluss vom 06.06.2018 – 1 B 715/18, juris, 38 die dienstlichen Beurteilungen als gleichrangiges Auswahlinstrument heranziehen würde, wäre die Klägerin demgemäß auch in diesem Fall nicht zum Zuge gekommen. 39 Voraussetzung für die Heranziehung anderer Beurteilungsgrundlagen – wie hier das schriftliche und mündliche Auswahlverfahren – als maßgebliche Entscheidungsgrundlage ist allerdings, dass sie aussagekräftige Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglichen, die Chancengleichheit der Bewerber gewährleisten und so dokumentiert werden, dass ein wirksamer Rechtsschutz möglich ist, 40 vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 – 2 BvR 764/11, juris; OVG NRW, Urteil vom 21.06.2011 – 6 A 1991/11, juris. 41 Das beklagte Land hat mit der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Qualifizierung für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 seinen ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum auch insoweit nicht überschritten. 42 Das Auswahlverfahren ist auf der Grundlage der Ermächtigung des § 20 Abs. 5 LVO NRW durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2016 (Az.: 22-27.05.02-Aufstieg) hinreichend formalisiert ausgestaltet. Gem. § 20 Abs. 5 Satz 2 LVO NRW bemisst sich die Eignung und Befähigung nach dem – hier in den in Anlage 1 des Erlasses hinreichend konkretisierten – Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zu übertragenen B. verbunden ist. Im Hinblick auf die genaue Ausgestaltung des Auswahlverfahrens wird auf den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2016 (Az.: 22-27.05.02-Aufstieg) und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem gerichtlichen Eilbeschluss vom 24.08.2017 (19 L 3350/17, insbesondere S. 7 f.) Bezug genommen. 43 Auch das weitere Klagevorbringen begründet keine durchgreifenden Zweifel an der rechtmäßigen Ausgestaltung des schriftlichen Auswahlverfahrens. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bereich der IT- Anwendungskompetenz mit 20 % gewichtet wurde. Das beklagte Land begründete diese Gewichtung der einzelnen Testbereiche plausibel damit, dass wissenschaftliche Untersuchungen die Validität kognitiver Leistungsfähigkeit für die berufliche Leistung und Fortbildungen vielfach nachgewiesen haben. Der Bereich der IT-Anwendungskompetenz wurde am geringsten gewichtet, weil diese Kompetenzen – im Vergleich zu den beiden anderen Bereichen – grundsätzlich erlern- und erweiterbar sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss dies jedoch nicht dazu führen, dass der Bereich der IT-Anwendungskompetenz vollständig unberücksichtigt bleibt. Denn ausweislich des in Anlage 1 des Erlasses des Ministeriums 29.07.2016 gehört die IT-Anwendungskompetenz zu den für die Tätigkeit als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin in einem Amt der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes NRW (ehemals gehobener Dienst) erforderlichen Methodenkompetenzen. Auch wenn die IT-Anwendungskompetenzen grundsätzlich erlernbar sind, lässt sich eine Berücksichtigung der bestehenden IT-Anwendungskompetenzen bereits damit rechtfertigen, dass diese aufgrund des Anforderungsprofils bereits von Beginn der Tätigkeit an erforderlich sind und diejenigen Bewerber/Bewerberinnen, die hinreichende IT-Anwendungskompetenzen mitbringen, gegenüber den übrigen einen entsprechenden Eignungsvorsprung haben. 44 Das schriftliche Auswahlverfahren ermöglichte auch im Übrigen die Erhebung aussagekräftiger Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber und gewährleistete die Chancengleichheit der Bewerber. 45 Insbesondere liegt in dem Vorbringen der Klägerin, dass während des schriftlichen Auswahlverfahrens über eine Stunde lang ein Lautstärkepegel geherrscht habe und ein konzentriertes Arbeiten nicht möglich gewesen sei, kein hier beachtlicher Prüfungsmangel. 46 Dahinstehen kann zunächst, ob tatsächlich Störungen vorgelegen haben, die über dasjenige Maß hinausgingen, das im Rahmen von Prüfungen generell üblich und hinzunehmen ist. Eine gerichtliche Aufklärung war insoweit nicht erforderlich. Denn die Klägerin hat jedenfalls die ihr zukommenden Rügeobliegenheiten nicht hinreichend beachtet. 47 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Diese Forderung ist im Hinblick auf das bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1994, NVwZ 1995, 492 m. w. N. 49 Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in Prüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung, 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999, NVwZ 2000, 921; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2013 – 14 E 135/13, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.09.2013 – 2 B 436/13, juris. 51 Bei – wie hier geltend gemachten – unvermittelt auftretenden Störungen ist zwischen zwei verschiedenen Rügeobliegenheiten zu unterscheiden. Zunächst besteht die Obliegenheit des Prüflings zur auf Abhilfe gerichteten und der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde dienenden Rüge. Diese hat der Prüfling nur dann unverzüglich zu erheben, wenn nicht die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Die so charakterisierte Rügeobliegenheit gilt also nur für Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Andernfalls hat die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung zu treffen, 52 BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 – 6 C 2/93, juris, Rn. 54; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2019 – 2 K 17780/17, juris, Rnrn. 50 f. 53 Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist aber nach der zu den juristischen Staatsprüfungen entwickelten Rechtsprechung des 14. Senats des OVG NRW, 54 vgl. etwa Urteil vom 21.08.2015 – 14 A 2119/14, Rnrn. 22 ff., juris. 55 die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will. Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob eine einschlägige Studienordnung diesbezügliche Ausschlussfristen ausdrücklich normiert. Vielmehr entspricht es dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler – nachträglich – beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance, 56 VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2019 – 2 K 17780/17, juris, Rnrn. 52 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 57 Diese für die juristischen Staatsprüfungen entwickelte Rechtsprechung ist auf die hier streitgegenständliche Auswahlprüfung zum Aufstieg von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragbar. Denn das OVG NRW hat die Geltung der aufgezeigten Grundsätze mittlerweile von jeder normativen Grundlage im JAG NRW entkoppelt, 58 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09, juris, Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2019 – 2 K 17780/17, juris, Rnrn. 54 ff., m. w. N. 59 Die Klägerin ist ihren Rügeobliegenheiten nach den genannten Maßstäben nicht hinreichend nachgekommen, da sie nicht vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend gemacht hat, dass sie rechtliche Konsequenzen aus der vermeintlichen Störung ziehen will. Eine weitere gerichtliche Aufklärung hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin die Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs vorgenommen hat, war nicht erforderlich, da sie jedenfalls ihre darüber hinausgehende Rügeobliegenheit nicht erfüllte. Denn die Klägerin hat lediglich angegeben, dass sie während der Durchführung der Prüfung vermeintliche Störungen gegenüber der aufsichtsführenden Person beanstandet und insoweit gebeten habe, „Klarheit“ zu schaffen, damit man anschließend wieder „in Ruhe arbeiten“ könne. Aus den dargelegten Gründen beinhaltet eine solche Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs inhaltlich jedoch nicht auch die Erfüllung der Pflicht des Prüflings, mitzuteilen, ob er auch rechtliche Konsequenzen aus der Störung ziehen will. 60 Schließlich ist die Durchführung des schriftlichen Auswahltests nicht deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Land die vorgenommene Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche des schriftlichen Auswahlverfahrens bei der Gesamtbewertung nicht zuvor bekannt gemacht hat. Ein prüfungsrechtlicher Grundsatz dahingehend, dass eine derartige Bekanntgabe vor der Prüfung zu erfolgen hat, besteht insofern nicht. Vielmehr fällt die Beurteilung im Einzelnen einschließlich der jeweiligen Gewichtung einzelner Teilleistungen in den Bewertungsspielraum des Prüfers. Zudem ist auch nicht der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, da keiner der Prüflinge die jeweilige Gewichtung einzelner Teilbereiche vorab erfahren hat. Darüber hinaus hat das OVG NRW in einem 61 Beschluss vom 18.12.1997 – 19 A 3881/95, juris, 62 dargelegt, dass ein Verfahrensfehler nicht darin liegt, dass den Prüfungsteilnehmern vor der Prüfung nicht mitgeteilt worden ist, wie die Leistungen im Bereich Sprache, Inhalt und Stil im Aufsatz gewichtet werden würden. Es hat ausgeführt, dass von einem Prüfling erwartet werden kann, dass er sich umfassend auf die von ihm nach der Prüfungsordnung zu erbringenden Leistungen vorbereitet. Sein Interesse daran, sich unter Vernachlässigung von Teilen der Prüfung nur auf bestimmte Dinge vorbereiten zu können, d. h. eine Lösungstaktik zu entwickeln, ist nicht schützenswert. Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies, dass auch in dem hier durchgeführten Auswahlverfahren die Teilnehmer kein schützenswertes Interesse daran haben, im Vorhinein die einzelnen Gewichtungen der Teilaufgaben zu erfahren, weil der Dienstherr seinerseits ein schutzwürdiges Interesse daran hat, über die Leistungen in den unterschiedlichen Kategorien ein möglichst umfassendes Leistungsbild zu erhalten. 63 Das beklagte Land ist auch seiner Dokumentationspflicht im Auswahlverfahren hinreichend nachgekommen. Die Klägerin erreichte im Rahmen des schriftlichen Auswahlverfahrens eine Bewertung von einem Punkt (Normwert 39) und wurde demgemäß nicht zum mündlichen Auswahlverfahren eingeladen. 64 Es ist ferner weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bewertung des schriftlichen Tests der Klägerin ihrem Inhalt nach fehlerhaft sein könnte. Die vorgefundenen Ergebnisse lassen sich nachvollziehen. Insbesondere ist auch die Nichtdurchführbarkeit des vorgesehenen Outlook-Tests im Rahmen der IT-Anwendungskompetenz aufgrund von technischen Problemen als unschädlich für die Klägerin anzusehen. Denn diese Teilaufgabe fließt mit 20 % in die Dimension IT-Anwendungskompetenz ein, die wiederum mit 20 % in das Gesamtergebnis einfließt. Die Aufgabe hat mithin ein Gewicht von 4 % für das Gesamtergebnis. Die Maximalpunktzahl, angegeben in Dezi-C-Skalenwerten, beträgt im Untertest „Outlook“ 67 Punkte. Diese wurden der Klägerin aufgrund der Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, gutgeschrieben und im Gesamtergebnis berücksichtigt. Dies führte nicht dazu, dass die Klägerin die erforderliche Schwelle von 50 Punkten erreichte. Selbst wenn die IT-Anwendungskompetenz zur Ermittlung des Gesamtergebnisses komplett herausgerechnet würde und stattdessen die sprachliche Kompetenz zu 50 % Gewichtung in das Gesamtergebnis eingeflossen wäre, hätte die Klägerin rechnerisch den Mindestpunktwert nicht erreicht. Auch wenn der Einzeltest zu Outlook nicht mit 67, sondern mit 100 bewertet worden wäre, käme die Klägerin insgesamt nur auf einen Normwert von 40. 65 Der hilfsweise gestellte Klageantrag, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums L. vom 07.08.2017 zu verurteilen, der Klägerin einen erneuten Versuch im schriftlichen Auswahlverfahren zu gewähren, bleibt ebenfalls erfolglos. 66 Zunächst stellt der während des anhängigen Gerichtsverfahrens zusätzliche hilfsweise Klageantrag eine zulässige Klageerweiterung gem. § 91 Abs. 1 VwGO dar, da ihn das Gericht für sachdienlich hält. Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, 67 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.1983, juris, m. w. N. 68 Die Klägerin begehrt mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag die erneute Teilnahme an dem schriftlichen Auswahlverfahren. Das erfolgreiche Bestehen des schriftlichen Auswahlverfahrens ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 LVO NRW i. V. m. dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2016 (Az.: 22-27.05.02-Aufstieg) verbindliche Voraussetzung für die Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren. Die Klägerin hatte bereits vor Klageerweiterung der Sache nach insbesondere in inhaltlicher Hinsicht die bereits im Rahmen der ursprünglichen Klage zu überprüfende Durchführung des schriftlichen Auswahlverfahrens beanstandet, sodass der bisherige Streitstoff im Rahmen der erweiterten Klage verwertbar ist. 69 Auch dieser hilfsweise gestellte Klageantrag ist als kombinierte Anfechtungsklage mit allgemeiner Leistungsklage statthaft (s. o.). Die Klage ist jedoch ebenfalls unbegründet, da das beklagte Land zu Recht die Zulassung der Klägerin zu der Aufstiegsqualifizierung abgelehnt hat und der Klägerin insofern kein Anspruch auf einen erneuten Versuch im schriftlichen Auswahlverfahren zusteht (s. o.). 70 Schließlich hat auch der weitere Klageantrag der Klägerin, weiter hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 07.08.2017 rechtswidrig gewesen ist, keinen Erfolg, da er jedenfalls aufgrund von fehlender Statthaftigkeit unzulässig ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nur dann statthaft sein, wenn sich der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 07.08.2017 hier (durch Zeitablauf) erledigt hat. Dies ist jedoch aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 73 Rechtsmittelbelehrung 74 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 75 76 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 77 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 78 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 79 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 80 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 81 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 82 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 83 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 84 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 85 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 86 Beschluss 87 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 88 5.000,00 € 89 festgesetzt. 90 Gründe 91 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 92 Rechtsmittelbelehrung 93 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 94 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 95 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 96 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 97 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.