Beschluss
20 L 1605/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0826.20L1605.19.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.07.2019 hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Verfügung anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt nur anordnen oder wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend kann die materielle Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung, die in formeller Hinsicht wegen der zunächst unterbliebenen Anhörung des Antragstellers zu beanstanden ist, im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Die daher anzustellende Interessenabwägung geht insoweit hier zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier: Kleiner Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c). Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris. Nach diesen Grundsätzen kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller Mitglied der so genannten „Reichsbürgerbewegung“ ist, nicht entscheidend an. Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ ist – trotz verschiedener Anhaltspunkte für eine bestimmte politische Orientierung - keine klar organisierte und strukturierte Personengruppe oder Ideologie umschrieben. Die Anhänger der so genannten „Reichsbürgerbewegung“ verstehen sich zumeist als Bürger des Deutschen Reiches. Gemeint ist – je nach eigenem Vorverständnis – etwa das Reich in den Grenzen des Deutschen Kaiserreichs oder das Reich in den Grenzen von 1937. Die der „Reichsbürgerbewegung“ nahestehenden Personen bestreiten regelmäßig die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat und behaupten den Fortbestand eines Deutschen Reiches. Die vertretene Ideologie ist zum Teil mit der Ablehnung der Demokratie, mit Elementen des Rechtsextremismus und mit Geschichtsrevisionismus verbunden. Die Bewegung gilt nicht als homogen und es existieren wohl keine beherrschende Gruppe und kein vorherrschendes Meinungsbild. Vgl. beispielhaft u.a. https://de.wikipedia.org/ wiki/Reichsb%C3% BCrgerbewegung; Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren 2016, Vorwort und S. 90ff. Aus diesem Grund ist eine Mitgliedschaft in dieser Bewegung im engeren Sinne nicht möglich und eine etwaige Sympathiebekundung zu Gunsten der „Reichsbürgerbewegung“ für die waffenrechtliche Beurteilung nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Vgl. VG Köln, Urteil vom 07.12.2017 – 20 K 8930/17 - juris. Soweit eine Person über die Verwendung von Formulierungen und Äußerungen aus dem Milieu der „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder indirekt ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht, in aller Regel zerstört. Denn ein Verhalten im Einklang mit der Rechtsordnung setzt voraus, dass diese anerkannt und beachtet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 – 20 B 339/17 –, juris, Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn 27-28; ebenso oder mit ähnlicher Tendenz NdsOVG, Beschluss vom 18.07. 2017 - 11 ME 181/17 - Nds- Rpfl 2017, 291; VG München, Beschluss vom 25.07. 2017, a.a.O., Beschluss vom 08.06.2017, a.a.O., und Beschluss vom 23.05.2017 - M 7 S 17.408 - juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 5 K 2101/17 - juris; VG Minden, Urteil vom 29.11.2016 - 8 K 1965/16 - juris; VG Freiburg, Beschluss vom 10.11.2016 - 4 K 3983/16 - juris; VG Cottbus, Urteil vom 20.09.2016 - 3 K 305/16 - juris. Das gilt insbesondere und umso mehr, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn 27f m.w.N. Entsprechend diesen Voraussetzungen liegen Erkenntnisse vor, nach denen der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gelten könnte. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist das von dem Antragsteller am 24.01.2016 verfasste Schreiben an die Gemeinde R. . Mit diesem Schreiben wird als Korrespondenzadresse für den Antragsteller eine „Kanzlei J. U. “ in D. angegeben. Über die fragliche Person und die sogenannte „Kanzlei“ wird im Internet, https:/(.....) ; http://www.(......)html ; https://www.(.........) näher berichtet. Demnach ist Herr J. U. ein ehemaliger Steuerberater aus D. -E. , der seit vielen Jahren die angebliche Grundgesetzwidrigkeit deutscher Steuergesetze thematisieren soll. Im Zusammenhang damit stellt er Rechtsstaatlichkeit, Souveränität und Geltung der Bundesrepublik in Frage. Weiterhin soll er deutschen Behörden und Verwaltungen permanente und massive Verletzungen des Grundgesetzes vorwerfen und versuchen, dahingehend Nachweise zu erbringen. Herr U. habe keine Rechtswissenschaften studiert, betreibe aber eine Kanzlei für grundrechtebezogene Gesetzesanwendung und trete als Rechtsberater in Erscheinung. Diese Einschätzungen werden durch das in YouTube einsehbare Video eines von diesem selbst gehaltenen Vortrags eindrucksvoll unterstrichen und bestätigt, https://www.youtube(.....) In der Sache wird in dem Schreiben des Antragstellers an die Gemeinde R. zunächst auf ein Verfahren beim Finanzgericht D1. -Y. verwiesen, in dem es anscheinend um die „kommunale Anwendung eines Nazigesetzes“ gehen soll. In der die aktuelle Rechtsprechung fast vollständig erfassenden Datenbank „juris“ gibt es keinen Hinweis auf dieses Verfahren oder eine Entscheidung dieses Finanzgerichts zu dieser angeblichen Rechtsfrage. Der Antragsteller wirft seinerseits die Frage auf, dass die Gemeinde die Geltung des Gewerbesteuergesetzes zu belegen habe, welches der Antragsteller unter Verweis auf die Ausfertigung des Gesetzes am 01.12.1936 und das SHAEF Gesetz Nr. 1 der nach dem Zweiten Weltkrieg bestehenden Militärregierung i.V.m. Art. 139 GG und das Gesetz vom 23.11.2007 für nicht anwendbar hält. Zudem hätten sich alle Gesetzgeber der Bundesrepublik, die vollziehende Gewalt und alle Gerichte an die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d`Occupation Rastatt vom 06.01.1947 zu halten, in der es unter anderem heiße, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 infolge des rechtswidrigen Ausschlusses von 82 gewählten Abgeordneten aus dem Reichstag in einer gesetzwidrigen Zusammensetzung beschlossen worden und die damals erfolgte umfassende Bevollmächtigung Adolf Hitlers rechtswidrig gewesen sei. Daraus schließt der Antragsteller, dass das Gewerbesteuergesetz von 1936 als „Nazigesetz“ grundsätzlich keine Anwendung finden könne. Ergänzend bezieht er sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58), welche er in einer gegenüber dem Original wesentlich geänderten Fassung vermeintlich wörtlich zitiert. Aus einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 55) wird ein angeblicher Rechtssatz zitiert, wobei es sich bei diesem Rechtssatz um eine aus dem Zusammenhang gerissene Formulierung der Entscheidungsgründe handelt, die sich mit der gemeinsamen Veranlagung von Eheleuten im Steuerrecht befasst. Diese Argumentationszusammenhänge erwecken den Eindruck, dass sich der Antragsteller Argumente des Herrn J. U. zu Eigen gemacht hat und möglicherweise dessen Auffassungen teilt. Schließlich wird eine Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs vom 03.02.2012 angeführt, nach der die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs sei. Eine solche Entscheidung findet sich in den einschlägigen Datenbanken nicht, müsste aber wegen ihres Widerspruchs zur vorherrschenden Rechtsmeinung bekannt sein. Unbeschadet des Umstands, dass diese Argumentation lediglich die Geltung des Gewerbesteuergesetzes in Abrede stellt, was wegen der seit 1945 mehrfach erfolgten Änderungen und Neubekanntmachungen dieses Gesetzes und des damit fehlenden Bezugs des aktuellen Gesetzes zur Gesetzgebung des Dritten Reichs rechtlich bereits nicht schlüssig ist, wirft der Antragsteller dadurch die Frage auf, ob er sich an die geltenden Normen und damit auch die hier relevanten waffenrechtlichen Vorschriften halten werde. Die von ihm dargestellte Argumentationskette ähnelt einer Argumentation, wie sie auf der Webseite http://grundrechte-netzwerk.de/ zu der oben zitierten Entscheidung vom 06.01.1947 dargestellt wird. Die weiteren auf dieser Webseite publizierten Artikel befassen sich unter anderem mit der Frage, ob Gesetze und Rechtsverordnungen der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 wegen unheilbarer Verstöße gegen Rechtsgrundsätze umfassend grundgesetzwidrig oder sonst nichtig seien, dass Deutschland die „Nazi-Seuche“ nie losgeworden und der Bundespräsident Steinmeier grundgesetzwidrig gewählt worden sei. Aus dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.04.2015, vgl. - 1 K 3123/14F – juris, ergibt sich, dass in dem dortigen Verfahren mit einer ähnlichen Argumentation, insbesondere auch zur Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes und zu dem SHAEF - Gesetz Nr. 1 von einer Person vorgetragen worden ist, die die Geltung der bundesdeutschen Rechtsordnung ebenfalls und dort ausdrücklich umfassend in Abrede stellt. Da die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört hat und über kein weitergehendes Erkenntnismaterial verfügt, ist Ausgangspunkt und Grundlage der getroffenen Entscheidung allein das vorgenannte Schreiben vom 24.01.2016 sowie die Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 04.04.2019, dass der Antragsteller dem Phänomenbereich der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zuzuordnen sei. Wegen der Schwierigkeit einer abschließenden gerichtlichen Bewertung, insbesondere im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens lässt es die Kammer offen, ob die vorliegenden Erkenntnisse die getroffene Entscheidung letztlich tragen oder sich der Antragsteller entgegen den zunächst bestehenden Eindrücken entlasten kann. Allerdings weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass der längere Zeitraum zwischen der Formulierung des Schreibens vom 24.01.2016 und dem Erlass des Widerrufsbescheides am 18.07.2019 nicht dazu führt, dass Bedenken gegen die waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch Zeitablauf zerstreut wären. Eine hier anzuwendende Regelung mit entsprechenden Rechtsfolgen gibt es im Waffengesetz nicht. Dem zuständigen Bundesverwaltungsamt ist der fragliche Verdacht erst am 04.04.2019 bekannt geworden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gemeinde R. das Schreiben vom 24.01.2016 an den Landesverfassungsschutz D1. -Y1. weitergereicht hat, der dieses bewertet und seinerseits an den Verfassungsschutz des Bundes weitergereicht hat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat schließlich das für das Waffenrecht zuständige Bundesverwaltungsamt über den Vorgang informiert. Die Argumentation des Antragstellers in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht schließlich nicht auf den gewichtigen Umstand ein, dass der Antragsteller zumindest im Jahr 2016 seine Korrespondenz über die Kanzlei des Herrn U. geführt hat, die die oben dargestellten und von Herrn U. im Internet publizierten Rechtsauffassungen vertritt. Ist der ausgesprochene Widerruf damit nicht offensichtlich rechtswidrig, fällt die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass den formellen Anforderungen durch eine Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren entsprochen werden kann. In materieller Hinsicht ist die in § 45 Abs. 5 WaffG getroffene grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers maßgeblich, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen wegen Unzuverlässigkeit grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen, überwiegt. Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, während des laufenden Widerspruchsverfahrens erlaubnisfreie Waffen führen zu dürfen, ist dem Antragsteller nicht zuzugestehen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller auf Grund der entfallenen waffenrechtlichen Erlaubnis erhebliche oder gar existentielle Nachteile erwachsen würden. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen, auch mit erlaubnisfreien Schusswaffen, verbundenen Gefahren überwiegt vorliegend das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell- waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin von dem Kleinen Waffenschein Gebrauch machen zu dürfen. Die unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 46 Abs. 1 S. 1 WaffG; danach hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen werden. Erweist sich damit auch diese Anordnung zumindest nicht als offensichtlich rechtswidrig, fällt die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auch insoweit zum Nachteil des Antragstellers aus. Mit Rücksicht auf die Gefahren, die durch die mit dem Kleinen Waffenschein erlaubte Betätigung durch - potentiell - unzuverlässige Personen verbunden sind, müssen die privaten Interessen des Antragstellers, der – wie ausgeführt - auf den erteilten kleinen Waffenschein nicht angewiesen ist, gegenüber den als besonders gewichtig anerkannten öffentlichen Interessen zurückstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.