Urteil
W 8 K 23.664
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es besteht kein Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, welcher durch die Behörde bereits aufgehoben und dies dem Kläger und dem Drittschuldner mitgeteilt worden ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es bestehen keine Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesländern und der Beklagten sowie an der Wirksamkeit des Grundgesetzes und der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, welcher durch die Behörde bereits aufgehoben und dies dem Kläger und dem Drittschuldner mitgeteilt worden ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es bestehen keine Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesländern und der Beklagten sowie an der Wirksamkeit des Grundgesetzes und der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist erforderlich, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO). Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.1990 – 7 B 71.90 – juris Rn. 4). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des jeweiligen Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. st. Rspr. BVerwG, U.v. 6.2.1986 – 5 C 40.84 – juris Rn. 28; U.v. 25.10.2017 – 6 C 46.16 – juris Rn. 20; B.v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 – juris Rn. 13). Ein derartiges Interesse kann grundsätzlich auch in einem Interesse des Klägers an der Planbarkeit wirtschaftlicher Dispositionen bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2001 – 3 C 2.01 – juris Rn. 12; VGH Kassel, U.v. 17.12.1985 – 9 UE 2162.85 – juris Rn. 58; BayVGH, B.v. 10.7.2006 – 22 BV 05.457 – juris Rn. 34). Trotz identischer Begrifflichkeit – „berechtigtes Interesse“ – stellt § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich höhere Anforderungen an das Feststellungsinteresse als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an das sogenannte Fortsetzungsfeststellungsinteresse (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.1974 – IV B 25.74 – juris Rn. 3; U.v. 20.1.1989 – 8 C 30.87 – juris Rn. 9; U.v. 8.12.1995 – 8 C 37.93 – juris Rn. 24 m.w.N.). Das Vorliegen eines berechtigten Interesses hat der Kläger substantiiert darzulegen. Gemessen hieran fehlt es vorliegend an dem erforderlichen qualifizierten Feststellungsinteresse. Die durch den Kläger begehrte Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Gericht würde der Feststellung seiner Unwirksamkeit entsprechen, vgl. § 43 Abs. 3 BayVwVfG. Da die Beklagte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für erledigt erklärt und aufgehoben hat und dies dem Kläger und der Drittschuldnerin (vgl. Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 836 Abs. 2 ZPO) jeweils mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 mitgeteilt hat, ist die Unwirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – vgl. § 43 Abs. 2 BayVwVfG – jedoch bereits festgestellt. Das klägerische Begehren kann daher durch die Klage nicht mehr erreicht werden. Der Kläger kann durch eine gerichtliche Entscheidung keine weitergehenden Vorteile in der Sache erlangen. Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er wolle die Summe, die die Beklagte durch andere Vollstreckungsmaßnahmen (Durchsuchung der Geschäftsräume mit anschließender Kassenpfändung) vollständig beigetrieben hat, wieder zurückerhalten, liegt kein qualifiziertes Feststellungsinteresse vor. Da die Sachpfändung unabhängig von dem streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgt ist, könnte er aus einer gerichtliche Nichtigkeitserklärung diesbezüglich nichts ableiten. Der Kläger hat seinen Antrag trotz gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine Fortsetzungsfortsetzungsklage umgestellt. Die Weiterverfolgung des Klagebegehrens ist damit objektiv sinnlos geworden. Die Klage wäre im Übrigen jedenfalls auch unbegründet. Es bestehen keine Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesländern und der Beklagten sowie an der Wirksamkeit des Grundgesetzes und der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung (vgl. hierzu ausführlich: VG Köln, B.v. 26.8.2019 – 20 L 1605/19 – juris Rn. 24 ff., FG Münster, U.v. 14.04.2015 – 1 K 3123/14 F – juris, Rn. 35 ff.; sowie grundsätzlich: BVerfG, U.v, 31.7.1973 – 2 BvF 1/73 – BVerfGE 36, 1-37 m.w.N.; BVerfG, B.v. 21.10.1987 – 2 BvR 373/83 – BVerfGE 77, 137-170; BVerfG, U.v. 26.3.1957 – 2 BvG 1/55 – BVerfGE 6, 309-367). Insbesondere konnte die Beklagte den streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BayVwZVG erlassen. Auch das klägerische Vorbringen, das Gewerbesteuergesetz, auf dessen Grundlage die durch den streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändeten Forderung festgesetzt wurde, sei als „Nazigesetz“ aufgehoben worden und unwirksam, ist unzutreffend. Zunächst ist dieses Vorbringen als Einwendung gegen den vollstreckbaren Anspruch im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckung bereits unzulässig, da die insoweit geltend gemachten Gründe nicht erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind, Art. 21 Satz 1 VwZVG. Das Gewerbesteuergesetz ist jedoch ohnehin wirksam. Auch wenn es ursprünglich aus dem Jahr 1936 und somit aus vorkonstitutioneller Zeit stammt, gilt es gem. Art. 123 Abs. 1 GG fort. Insbesondere wurde es weder durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 noch anderweitig aufgehoben, noch bestehen angesichts der seit 1945 mehrfach erfolgten Änderungen und Neubekanntmachungen des Gewerbesteuergesetzes und des damit fehlenden Bezugs des aktuellen Gesetzes zur Gesetzgebung des Dritten Reichs sowie angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der es augenscheinlich von einer Wirksamkeit des Gewerbesteuergesetzes ausgeht (vgl. statt vieler BVerfG, B.v. 27.1.2010 – 2 BvR 2185/04 – juris), sonstige Zweifel an seiner Wirksamkeit. Weitergehende Ausführungen erübrigen sich, weil die Klage schon als unzulässig abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.