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Beschluss

19 L 1489/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0909.19L1489.19.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand vorläufig solange hinauszuschieben bis der Antragsgegner über seinen Antrag vom 14.08.2018 erneut entschieden hat, längstens jedoch bis zum 31.03.2020, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 14.08.2018 auf Hinausschieben seines Ruhestandes nicht zu. Nach § 32 Abs. 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Bei dem dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.04.2017 – 6 B 446/17 – und vom 06.06.2016 – 6 B 495/16 -, juris. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2014 – 6 B 457/14 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses mit der Begründung abgelehnt hat, dass im Dezernat des Antragstellers mehrere Sachbearbeiter mit vergleichbaren Fachkenntnissen wie der Antragsteller tätig seien und dass eine Nachbesetzung der Stelle des Antragstellers durch Beamtenanwärter sicher gestellt sei, die unmittelbar nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes Ende des Jahres 2019, in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden sollten. Die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Soweit er darauf verweist, dass es sich bei dem von ihm wahrgenommenen Sachgebiet „U. /C. h. H. “ um ein außerordentlich komplexes Aufgabengebiet handele und dass er als langjähriger Sachbearbeiter in diesem Gebiet über umfassende Fachkenntnisse verfüge, die für die Einarbeitung der Anwärter unverzichtbar seien, trifft es zwar zu, dass der Ruhestand eines erfahrenen, besonders fachkundigen Beamten für den Dienstherrn regelmäßig einen gewissen Wissensverlust und Rückgang der Arbeitsleistung seiner Verwaltung bedeutet wird. Allerdings liegt die Entscheidung, wann der Dienstherr eine solche Einbuße hinnimmt und in welcher Weise er sie kompensiert, in seinem weit gespannten Organisationsermessen. Dieses hat der Antragsgegner vorliegend nicht überschritten, wenn er sich aus langfristigen personalwirtschaftlichen Erwägungen dazu entschließt, alle in der Ausbildung befindlichen Anwärterinnen und Anwärter nach Bestehen der Laufbahnprüfung im November und Dezember 2019 in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, um eine langfristige personelle Ausstattung der Behörde zu gewährleisten. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren ergänzend dargelegt, dass dieses personalwirtschaftliche Ziel nicht erreicht werden könne, wenn der Antragsteller seine im Stellenplan geführte Stelle über den 31.12.2019 besetzt hielte. Bei seiner Einschätzung, dass die bislang vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut durch eine gut ausgebildete Nachwuchskraft erfüllt werden könnten, durfte der Antragsgegner berücksichtigen, dass die Einarbeitung der Nachwuchskraft auch durch die anderen im Dezernat tätigen erfahrenen Sachbearbeitern erfolgen kann, die über eine vergleichbare Fachkenntnis wie der Antragsteller verfügen und die den Antragsteller während dessen krankheitsbedingter Ausfallzeit bereits in der Vergangenheit vertreten haben. Soweit der Antragteller sich aus Gründen der Gleichbehandlung auf das Hinausschieben der Altersgrenze für seinen Kollegen Herrn L. beruft, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Eintritt des Ruhestands für den Kollegen L. hinauszuschieben, auf einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.