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Beschluss

6 B 446/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0427.6B446.17.00
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Leitsätze

1. Erfolglose Beschwerde eines Leitenden Polizeidirektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.

2. § 17 Abs. 4 Satz 1 FHGöD trifft keine Aussage zur Frage des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 LBG NRW.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolglose Beschwerde eines Leitenden Polizeidirektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will. 2. § 17 Abs. 4 Satz 1 FHGöD trifft keine Aussage zur Frage des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 LBG NRW. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, seine Lebensarbeitszeit durch das Hinausschieben der Altersgrenze nach § 32 LBG NRW entsprechend seinem Antrag vom 27. Oktober 2016 um drei Jahre bis zum 30. April 2020 zu verlängern, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, über seinen Antrag vom 27. Oktober 2016 erneut zu entscheiden, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Maßgebliche gesetzliche Grundlage für sein Begehren sei §§ 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 114 Abs. 1 LBG NRW. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW könne der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet werde hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liege. Der Antrag sei gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. § 32 Abs. 1 LBG NRW vermittele dem Beamten, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben seien, ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Hiervon ausgehend könne der Antragsteller, der mit Ablauf des Monats April 2017 die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (vgl. § 114 Abs. 1 LBG NRW) und damit auch für ihn geltende Altersgrenze erreiche, eine Neubescheidung seines Antrags vom 27. Oktober 2016 nicht beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW seien nicht gegeben. Ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand liege nicht vor. Die Beschwerde zieht diese näher begründeten Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel. Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist (§ 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW). Nach § 114 Abs. 1 LBG NRW treten Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Der am 8. April 1955 geborene Antragsteller erreicht demnach im April 2017 die für ihn geltende Altersgrenze. Er ist nach wie vor Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit. Hieran hat, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Umstand, dass er mit Wirkung vom 15. Juli 2013 zur Fachhochschule X Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Y) versetzt und zum Abteilungsleiter bestellt worden ist, nichts geändert. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass der Antragsteller nicht, wie § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: FHGöD) es vorsehe, (wirksam) zum Beamten auf Zeit ernannt worden sei. Soweit der Antragsteller geltend macht, aus dem Akteninhalt gehe eindeutig hervor, dass er zum Beamten auf Zeit habe ernannt werden sollen, so dass es mit Blick auf die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG vorgesehene Heilungsmöglichkeit unerheblich sei, ob ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Zeit mittels Urkunde verliehen worden sei, verkennt er, dass die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit und auch die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde erfolgt (§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 4 BeamtStG). Wird dem zu Ernennenden keine Ernennungsurkunde ausgehändigt, so kommt es nicht zu einer rechtswirksamen Ernennung (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Es kann auf sich beruhen, ob - was mit der Beschwerde nicht dargelegt ist und Zweifeln unterliegt - die Heilungsmöglichkeit gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG auch Verstöße gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfasst, den Fall also, dass es an der Aushändigung der Ernennungsurkunde selbst mangelt. Vgl. dazu näher v. Roetteken/Rothländer, Loseblatt Stand 2016, § 11 BeamtStG Rn. 20 f.; VG Würzburg, Urteil vom 8. Mai 2012 - W 1 K 11.207 -, juris, Rn. 26. Denn auch dies unterstellt ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG gegeben sind. Dazu muss aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgehen, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle muss die Wirksamkeit schriftlich bestätigen. Hier ist weder dargetan, dass der Antragsgegner die beschriebene Absicht hatte, noch liegt die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit vor. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, ein Anspruch auf Hinausschieben der Altersgrenze ergebe sich aus § 17 Abs. 4 Satz 1 FHGöD, so dass es auf die Frage, ob das Hinausschieben der Altersgrenze im dienstlichen Interesse liege, nicht ankomme. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass die Abteilungsleiter vom Innenministerium für die Dauer von acht Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden. Abgesehen davon, dass es daran hier fehlt, regelt sie nicht das Hinausschieben der Altersgrenze. Gesetzliche Grundlage hierfür ist allein § 32 LBG NRW. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2016 - 6 B 495/16 - und 23. Juli 2014 - 6 B 715/14 -, jeweils juris, Rn. 4, mit weiteren Nachweisen. Ein dienstliches Interesse ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller für die Dauer von acht Jahren zum Abteilungsleiter bestellt worden ist. Dies gründet - wie auch die von ihm zitierte Textpassage der der Beschwerdebegründung beigefügten Stellenausschreibung - ersichtlich auf den Vorgaben des § 17 Abs. 4 Satz 1 FHGöD. Indem das Innenministerium den Antragsteller trotz der für ihn geltenden Altersgrenze für diesen Zeitraum zum Abteilungsleiter bestellt hat, hat es nicht zugleich darüber befunden, ob das Hinausschieben seiner Altersgrenze im dienstlichen Interesse liegt, geschweige denn zu einem derart frühen Zeitpunkt und vor Stellung eines entsprechenden Antrags ein solches Interesse bejaht. Die ursprüngliche Fassung des FHGöD vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) sah lediglich vor, dass der Innenminister nach Anhörung der Fachhochschule die Abteilungsleiter bestellt (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 FHGöD). Diese Bestimmung ist durch Art. 1 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des FHGöD vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 714) geändert worden und erhielt folgende Fassung: Der Innenminister bestellt für die Dauer von acht Jahren auf Vorschlag des Senats die Abteilungsleiter. Die Aufnahme der Befristung der Bestellung, an der der Gesetzgeber nach wie vor festhält (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 FHGöD), gründet auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung (LT-Drs. 10/4789) zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 10/3135). In der Beschlussempfehlung (S. 14 f.) ist u.a. ausgeführt, die Änderungen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung beträfen u.a. die Bestellung der Abteilungsleiter für eine bestimmte Dauer. Ein Abteilungsleiter solle nach dem Willen des Ausschusses nicht mehr auf Lebenszeit sein Amt wahrnehmen, sondern für acht Jahre bestellt werden. Dadurch solle „Verkrustungen vorgebeugt“ werden. Dem Gesetzgeber ging es demnach bei der Einführung der Befristung der Bestellung um eine Begrenzung der Bestellungsdauer. Fehl geht vor diesem Hintergrund die Annahme des Antragstellers, die in § 17 Abs. 4 Satz 1 FHGöD vorgegebene Dauer von acht Jahren enthalte nach der Intention des Gesetzgebers, Kontinuität auf diesem herausgehobenen Dienstposten zu schaffen, eine Aussage zur Frage des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 LBG NRW, mithin am Hinausschieben der Altersgrenze eines Abteilungsleiters. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2016 - 6 B 495/16 - und 23. Juli 2014 - 6 B 715/14 -, jeweils juris, Rn. 6, mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Grundsätzen, so das Verwaltungsgericht, begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint habe. Seine Erwartung, ein Nachfolger werde die Funktion des Abteilungsleiters gut wahrnehmen, sei auch deshalb fundiert, weil die vom Antragsteller initiierten, maßgeblich gestalteten und geförderten Projekte nicht allein auf seine Person zugeschnitten seien. Die Verwaltung der Y, die Lehrenden und Studierenden sowie besondere Funktionsträger - wie der Leiter der Abteilung L. - hätten in der Vergangenheit besonderen Anteil an der Konzeptionierung und Durchführung der Projekte gehabt. Dies trage dazu bei, dass auch künftig die Aufgabenwahrnehmung im Zusammenwirken mit dem Nachfolger des Antragstellers gewährleistet sei. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Hinsichtlich des Projekts „Bildungslotsen“ macht der Antragsteller geltend, „die Erfahrung mit entsprechenden Netzwerkaktivitäten“ sei „unabdingbar“. Er gesteht indes selbst ein, dass diese „Netzwerkaktivitäten“ nicht zwingend an seine Person gebunden seien. Ein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass es dem Nachfolger des Antragstellers nicht möglich ist, die von diesem im Rahmen des genannten Projekts geknüpften Kontakte zu nutzen, um das Projekt fortlaufend weiter zu unterstützen, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller bezüglich des Projekts „Z“ darauf hinweist, dass die Kanzlerin ganz wesentlich auf die Unterstützung u.a. der Abteilungsleitung vor Ort angewiesen sei, gibt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nichts Durchgreifendes dafür her, dass sein Nachfolger nicht in der Lage sein wird, die insoweit gebotene Unterstützung zu leisten. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller angeführte Videoproduktion („Was ist das für ein Fach“ und „Was ist Strafrecht“) und deren Erweiterung auf andere Fächer. Der Umstand, dass der Antragsteller die Videoproduktion in der Vergangenheit maßgeblich unterstützt und gefördert hat, rechtfertigt nicht - wie er meint - die Annahme, er sei in diesem Bereich nicht zu ersetzen. Auch Regierungsdirektor Q. , auf dessen Stellungnahme vom 7. April 2017 der Antragsteller verweist, hat nicht ausgeschlossen, dass die in der Zukunft seitens der Abteilungsleitung bezogen auf die Videoproduktion erforderliche Unterstützung durch den Nachfolger des Antragstellers gewährleistet werden kann, und ausgeführt, eine Fortsetzung der Aktivitäten und insbesondere eine Ausweitung auf weitere Fächer werde seines Erachtens ganz maßgeblich von der Initiative und Unterstützung einer künftigen Abteilungsleitung abhängen. Hinsichtlich der mit der Beschwerde erneut angeführten steigenden Studierendenzahlen im Bereich der Polizei und des damit einhergehenden Stellen- und Organisationsbedarfs in der Lehre hat der Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren näher erläutert, dass die diesbezüglichen Vorbereitungen der Y unabhängig von der Tätigkeit des Antragstellers als Abteilungsleiter erfolgen. Einen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass der mit steigenden Studierendenzahlen einhergehende, der jeweiligen Abteilungsleitung zufallende erhöhte Organisationsbedarf, wie der Antragsteller meint, nur von ihm, nicht jedoch von seinem Nachfolger aufgefangen werden kann, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Ein dienstliches Interesse für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers wird schließlich auch nicht mit dem Hinweis der Beschwerde auf einen „erheblichen Erfahrungsverlust“ dargetan. Das Ausscheiden eines erfahrenen Beamten wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, inwieweit und in welcher Weise dies kompensiert werden soll.