Beschluss
19 L 1763/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0913.19L1763.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe im Range eines Polizeikommissars der Besoldungsgruppe A 9 zu berufen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihm im Hauptsacheverfahren 19 K 5185/19 zugesprochen werden kann. Eine solche die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und der Antragsteller nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Beamtenrechtliche Ernennungen – wie die hier streitige Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe – sind nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenen Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel, OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2017 – 6 B 751/17 -, juris; Beschluss vom 02.11.2016 – 6 B 1172/16 -, juris. Nach den vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Sachverhalts, der berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers begründet. Es bestehen derzeit hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass der Antragsteller die Tätigkeit als Mitarbeiter bei dem Sicherheitsdienst „XXXXXXXXX GmbH & Co KG“ auch während seiner ab dem 01.09.2016 begonnenen Ausbildung als Polizeivollzugsbeamter fortgesetzt und damit gegen das ihm in einem Personalgespräch am 01.09.2016 ausgesprochene Verbot der Ausbildungsleitung sowie das ihm gesetzlich gem. § 49 LBG NRW obliegende Verbot verstoßen hat, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ohne Einholung einer Erlaubnis auszuüben. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Tätigkeit bei dem genannten Sicherheitsdienst auch über den 30.09.2016 hinaus fortgesetzt hat, ergeben sich zunächst aus der Mitteilung des Polizeipräsidiums (PP) E. vom 12.04.2019. Hier teilt das PP E. mit, dass der Antragsteller in der vom Sicherheitsdienst dem Ordnungsamt E. „aktuell“ übersandten sog. „Wächterliste“ als aktiv im Bestand der eingesetzten Sicherheitsdienstmitarbeiter/Türsteher geführt werde. Als Beginn der Tätigkeit des Antragstellers für den Sicherheitsdienst werde der 10.06.2016 angegeben. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Tätigkeit bei dem Sicherheitsdienst fortgeführt hat, folgen aus den Unterlagen, die das Hauptzollamt E. bei einer Durchsuchung des Sicherheitsdienstes sichergestellt und dem Antragsgegner am 03.07.2019 in Kopie ausgehändigt hat. Den sichergestellten Bewirtungsbelegen lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller vom Inhaber des Sicherheitsdienstes namens „XXXXXXXXX“ an insgesamt 8 Terminen während der Zeit vom 11.09.2017 bis zum 08.01.2018 bei Anlässen wie etwa „Team Meeting“, „Auftrag Personenschutz“, „Meeting/Besprechung“ oder „Meeting/neuer Auftrag“ in verschiedenen Düsseldorfer Restaurants bewirtet wurde. Die vom Hauptzollamt E. sichergestellten E-Mails vom 24.04.2017, 27.04.2017 und 02.05.2017 begründen den Verdacht, dass der Antragsteller nicht nur als Sicherheitspersonal tätig war, sondern auch Verwaltungstätigkeit für den Sicherheitsdienst übernommen hat. In den vom E-Mail-Account des Unternehmens „XXXXXXXXXXX“ versandten E-Mails, die Einzelheiten eines mit einem Hotel in E. bestehenden Auftragsverhältnisses des Sicherheitsdienstes regeln, wird der Name des Antragstellers in der Grußformel über der Signatur des Sicherheitsdienstes angeführt. Der Antragsteller hat die durch die genannten Unterlagen begründeten Verdachtsmomente, die für eine Fortsetzung seiner Tätigkeit für den Sicherheitsdienst über den 30.09.2016 hinaus sprechen, im vorliegenden Verfahren nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit widerlegt. Die nähere Aufklärung, ob der Antragsteller seine Tätigkeit für das Sicherheitsunternehmen tatsächlich fortgeführt hat, muss deshalb dem Hauptsacheverfahren 19 K 5185/19 vorbehalten bleiben. Soweit der Antragsteller den genannten Unterlagen keinen Beweiswert beimisst, weil sie nicht vom Inhaber des Sicherheitsdienstes unterschrieben worden seien und er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung bestreitet, dass er an den in Bewirtungsbelegen genannten Terminen teilgenommen und die genannten E-Mails versandt hat, liefert er keine nachvollziehbare Begründung dafür, warum eine andere im Sicherheitsunternehmen tätige Person als der Antragsteller ein Interesse daran gehabt hat, die Bewirtungsbelege und die versandten E-Mails wahrheitswidrig mit dem Namen des Antragstellers zu versehen. Soweit der Antragsteller sich auf die an den Antragsgegner gerichtete E-Mail des Sicherheitsunternehmens vom 24.05.2017 beruft, mit der dieses mitteilt, dass der Antragsteller das Unternehmen zum 30.09.2016 verlassen habe und im August 2016 dort das letzte Mal eingesetzt worden sei, stehen die Angaben dieser Mail in Widerspruch zu den Angaben des Unternehmens, die dieses ausweislich der Mitteilung des PP E. vom 12.04.2019 gegenüber dem Ordnungsamt der Stadt E. gemacht hat. Laut der Mitteilung des PP vom 12.04.2019 soll das Unternehmen den Antragsteller gegenüber dem Ordnungsamt mit der „aktuell vorliegenden Wächterliste“ als aktiv im Bestand eingesetzten Sicherheitsdienstmitarbeiter/Türsteher“ gemeldet haben. Die Formulierung „aktuell vorliegende Wächterliste“ spricht dafür, dass das Sicherheitsunternehmen gegenüber dem Ordnungsamt angegeben hat, dass der Antragsteller noch aktuell, also noch im April 2019 für das Sicherheitsunternehmen tätig gewesen ist. Ob die vom Sicherheitsunternehmen gegenüber dem Ordnungsamt der Stadt E. gemachten Angaben oder die Behauptungen in der E-Mail vom 27.05.2019 der Wahrheit entsprechen, muss der Aufklärung im Hauptsacheverfahren 19 K 5185/19 vorbehalten bleiben. Anlass für die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bietet schließlich auch das gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Aktenzeichen 000 Js 000/00 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage, das gegen Zahlung einer Geldauflage von 300,00 € gem. § 153a StPO eingestellt wurde. Es spricht Einiges dafür, dass der Antragsteller mit seinem in diesem Verfahren verfolgten Verhalten gegen Strafvorschriften verstoßen hat. Der Antragsteller bestreitet zwar, dass die Einstellung gem. § 153a StPO deshalb erfolgt sei, weil er geständig gewesen sei. Vielmehr beruhe die Verfahrenseinstellung auf einer schriftsätzlichen Einlassung seines damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt X. . Mit seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren, dass sein Bevollmächtigter im Strafverfahren lediglich erklärt habe, dass der Antragsteller seine Aussage vor dem Landgericht Bonn sorgfältiger habe überdenken oder jedenfalls hätte einschränken müssen, hat der Antragsteller den Verdacht einer Falschaussage aber auch nicht vollständig ausgeräumt. Ob das im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren verfolgte Verhalten des Antragstellers den Straftatbestand der falschen uneidlichen Aussage erfüllt, muss deshalb ebenfalls der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bestätigt sich im Hauptsacheverfahren die Richtigkeit der gegen Antragsteller erhobenen Vorwürfe, sind die in Rede stehenden Verstöße gegen die Strafvorschrift des § 153 StGB und die dem Antragsteller aus § 49 LBG NRW obliegenden Dienstpflichten erheblich genug, dass sie die Annahme seiner charakterlichen Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag wurde mit Blick auf das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht um die Hälfte reduziert, weil der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.