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Beschluss

6 B 1172/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1102.6B1172.16.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechts-züge jeweils auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechts-züge jeweils auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit den Anträgen, „den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu dem am 01.09.2016 begonnenen Einstellungslehrgang in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners vorläufig zuzulassen, bis über die verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ablehnung seiner Einstellung rechtskräftig entschieden worden ist; hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das laufende Bewerbungsverfahren des Antragstellers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners im März 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen“, bleibt - ungeachtet der Frage, inwieweit sich die Anträge wegen Zeitablaufs erledigt haben - ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung vom 4. Oktober 2016 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Regelungsanordnung auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers mit dem Hauptantrag verfolgte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren lediglich eine „vorläufige“ Regelung begehrt, ändert daran nichts. Unabhängig davon, dass die vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses rechtlich unzulässig ist, würde dem im Klageverfahren 1 K 6319/16 verfolgten - im Kern auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes gerichteten - Hauptantrag jedenfalls zeitlich befristet entsprochen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, juris. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Damit fehlt es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol). Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Es ist als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 6 A 1896/13 -, juris, und vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris. In Anwendung dieser Grundsätze, die auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass die - vom Verwaltungsgericht - geteilte Einschätzung des Antragsgegners, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst, rechtlich zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der am 21. April 1989 geborene Antragsteller sei von seinem 15. bis 19. Lebensjahr Mitglied der Rockband “F. “ gewesen. Hierbei handele es sich um eine sog. Rechtsrockband, die in ihren Liedtexten rechts-extremes und neonazistisches Gedankengut vermittele. In den Jahren der Mitgliedschaft des Antragstellers habe die Gruppe u.a. einen auf DVD veröffentlichten Livemitschnitt herausgegeben sowie das Album “X. C. G. F1. “ veröffentlicht, die beide indiziert worden seien. Auf letztgenanntem Album befänden sich Titel wie „U. , F2. , T. “ und „E. F3. E1. “. Die rechtsextreme Ausrichtung der Gruppe werde auch dadurch belegt, dass sie im Jahr 2008 - und damit während der Zeit der Mitgliedschaft des Antragstellers - im „Verfassungsschutzbericht N. -W. “ als deutsche T1. -Musikgruppe geführt worden sei. Der Vortrag des Antragstellers, ihm sei die politische und gesellschaftliche Tragweite der Texte dieser Gruppe nicht bewusst gewesen, sei vor dem dargestellten Hintergrund unglaubhaft. Das gelte insbesondere auch angesichts des Umstands, dass der Antragsteller vier Jahre lang in dieser Musikgruppe tätig gewesen sei. Im Alter von 15 bis 19 Jahren sei ein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener bereits in der Lage, rechtsextreme von unpolitischen bzw. politisch harmlosen Texten zu unterscheiden. Dies gelte auch mit Blick auf seine Teilnahme an Konzerten, bei denen bei lebensnaher Betrachtung ein optisch erkennbar rechtsradikales Publikum anwesend gewesen sei. Sein Einwand, er habe diese Konzerte sofort nach Abschluss wieder verlassen, da ihm die Atmosphäre und die dortigen Verhaltensmuster nicht zugesagt hätten, belege, dass ihm beides durchaus bewusst gewesen sei, und lege, da er dennoch mehrere Jahre in der Band verblieben sei, zumindest eine gewisse Sympathie für die dortige Szene nahe. Dass er sich in der Folgezeit von der Musikgruppe bzw. der extremistischen Gesinnung gelöst habe, die diese zum Ausdruck gebracht habe, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Das gegen diese näher begründete Feststellung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Fehl geht der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seine eidesstattliche Versicherung vom 6. September 2016 außer Acht gelassen. Vielmehr hat es die dortigen Ausführungen gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass er die Gruppe “F. “ bereits im Jahr 2008 verlassen hat. Allein dieser Umstand, so das Verwaltungsgericht zu Recht, rechtfertige indes nicht die Annahme, dass er sich von dieser Gruppe bzw. der extremistischen Gesinnung hinreichend distanziert habe. Hiergegen spreche insbesondere, dass er auch nach Verlassen der Band und offenbar bis kurz vor seiner im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erfolgten Vorstellung beim Polizeiarzt eine 36 cm x 5 cm große Tätowierung des Namens der Band (“F. “) auf seiner rechten Wade gehabt habe. Seine Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung, wonach ihm das, was er in seiner Jugend gemacht habe „äußerst peinlich“ sei und er sich in „jeder Hinsicht hiervon distanzieren“ wolle, seien mit dem Umstand nicht vereinbar, dass er die Tätowierung noch viele Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Band in unveränderter Form getragen habe. Aus seiner Angabe im Verwaltungsverfahren, er habe „keinen Anlass“ gehabt, „die Tätowierung vorher zu ändern“ ergebe sich, dass er die Tätowierung augenscheinlich erst kurz vor der Vorstellung beim Polizeiarzt, wie auch der Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 2016 unter Hinweis auf die Rötungen und den deutlichen Farbunterschied nahelege, habe ändern lassen, indem der Buchstabe „t“ durch den Buchstaben „p“ ersetzt worden sei. Damit stelle sich die Änderung des Körperschmucks als verfahrensangepasstes Verhalten dar, welches einen ausreichenden Schluss auf eine deutliche Distanzierung des Antragstellers von seiner Vergangenheit nicht zulasse. Diesen überzeugenden Ausführungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Ins Leere geht der Hinweis des Antragstellers, es handele sich um eine äußerst großflächige Tätowierung, die man schlichtweg nicht vollständig beseitigen bzw. bedecken könne, und deren vollständige Entfernung erhebliche Kosten verursacht hätte. Das Verwaltungsgericht hat ihm nicht etwa die Sichtbarkeit der Tätowierung oder den Umstand vorgehalten, dass er sie nicht vollständig hat beseitigen lassen. Es hat, wie dargestellt, vielmehr darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Tätowierung offenbar erst kurz vor der im Bewerbungsverfahren erfolgten Vorstellung beim Polizeiarzt hat ändern lassen. Dies stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Auch sein Einwand verfängt nicht, es bedürfe einer gründlichen Überprüfung, „ob in der weiten Vergangenheit liegende Umstände für die auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellende Prognose des künftigen Verhaltens überhaupt noch von Bedeutung“ seien „oder sich bereits überholt“ hätten. Insoweit lässt der Antragsteller außer Acht, dass das Verwaltungsgericht für seine Annahme, er habe sich von der Musikgruppe “F. “ bzw. von der von ihr zum Ausdruck gebrachten extremistischen Gesinnung nicht hinreichend distanziert, nicht auf einen weit in der Vergangenheit liegenden Umstand gestützt, sondern insbesondere darauf abgehoben hat, dass er sich, wie bereits dargestellt, augenscheinlich erst kürzlich und zwar mit Blick auf die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens anstehende Vorstellung beim Polizeiarzt veranlasst gesehen hat, die in Rede stehende Tätowierung ändern zu lassen. Daneben spreche, so das Verwaltungsgericht, auch die Tätigkeit des Antragstellers bei der Band “T2. “, der er bis vor Kurzem angehört habe, nicht dafür, dass er sich charakterlich als Repräsentant des Staates eigne. Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren jedoch nicht, wie der Antragsteller meint, Liedtexte der Gruppe zitiert, um zu belegen, dass er gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestellt sei. Es hat lediglich ausgeführt, dass die zitierten Liedtexte vorliegend bedenklich seien, weil ein Polizeivollzugsbeamter die Einhaltung von Vorschriften notfalls auch mit Sanktionen durchsetzen müsse und in verschiedenen Situationen auf Deseskalation hinwirken solle. Ob die Liedtexte der Gruppe “T2. “, wie der Antragsteller geltend macht, von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob eine charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers mit Blick auf die Vorgänge anzunehmen sein könnte, die seine Tätigkeit im Justizvollzugskrankenhaus G1. betreffen. In Anbetracht dessen ist der Einwand des Antragstellers, diese Vorgänge seien „bei der hier vorzunehmenden Beurteilung vollständig“ außer Acht zu lassen, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Nach alledem hat auch der mit der Beschwerde weiterverfolgte Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Antragsteller hat aus den dargestellten Gründen insoweit ebenfalls keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründen. Angemerkt sei schließlich, dass die Inhalte des Schreibens des Antragstellers vom 24. Oktober 2016, das er persönlich verfasst und dem Senat zugeleitet hat, im vorliegenden Verfahren wegen des Vertretungszwangs (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) unbeachtlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und 3, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstands, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 - 6 B 1095/14 -, juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).