OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 1566/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0913.7L1566.19.00
12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4616/19 gegen Ziff. 2 der Ordnungsverfügung vom 16.07.2019 (Schließung der physiotherapeutischen Praxis in O. -T. ) wiederherzustellen, und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4616/19 gegen Ziff. 6 in Verbindung mit Ziff. 2 der Ordnungsverfügung vom 16.07.2019 (Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Ziff. 2) anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.07.2019 steht, soweit sie die Schließung der physiotherapeutischen Praxis des Antragstellers in der E. T1. 00 in O. -T. betrifft, im Einklang mit den formellen Anforderungen an die Begründung der Anordnung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die vorliegende schriftliche Begründung des Sofortvollzuges auf Seite 5 des Bescheides ist nicht zu beanstanden. Sie lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner mit den konkreten Umständen des zu entscheidenden Einzelfalls auseinandergesetzt hat und ausnahmsweise eine sofortige Vollziehung für geboten hielt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass eine ungehinderte Fortführung der Praxis während der Dauer eines etwaigen Klageverfahrens zurückstehen müsse, um weitere strafbare sexuelle Übergriffe durch den Antragsteller während der Behandlung von Patienten zu verhindern. Diese Begründung enthält eine in formeller Hinsicht ausreichende Einzelfallabwägung. Der Sofortvollzug begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an dem Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hierbei sind die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage zu berücksichtigen. Bestehen bei summarischer Prüfung nur geringe Erfolgsaussichten der Klage, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig erweist, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Im Fall von Maßnahmen, die erheblich in die Berufsfreiheit des Betroffenen eingreifen – wie die hier vorliegende Schließung einer physiotherapeutischen Praxis – sind darüber hinaus strenge Anforderungen an die Notwendigkeit eines Sofortvollzuges zu stellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme stellt einen selbständigen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung dar, der eine eigenständige Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG erfordert. Dieser Eingriff ist im Hinblick auf die besondere Eingriffsintensität nur gerechtfertigt, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Hauptsacheverfahrens, hier als selbständiger Physiotherapeut, konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter oder für Dritte befürchten lässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2019 – 13 B 165/19 – ; BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris, Rn. 34 und vom 13.08.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris, Rn. 16. Die genannten Anforderungen sind im vorliegenden Verfahren erfüllt. Die Anordnung in Ziff. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 16.07.2019 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Sofortvollzug ist erforderlich, um während des Hauptsacheverfahrens weitere sexuelle Übergriffe des Antragstellers auf Patienten und Patientinnen zu verhindern und hierdurch die Gesundheit, die körperliche Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die verantwortungsvolle Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten zu schützen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Schließung der physiotherapeutischen Praxis ist allerdings nicht § 28 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW (ÖGDG NRW). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 ÖGDG hat die untere Gesundheitsbehörde die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, wenn bei der Überwachung nach §§ 17 und 18 Tatsachen festgestellt werden, die ein Eingreifen erforderlich machen, sofern nicht andere Verwaltungsbehörden zuständig sind. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 ÖGDG ist die untere Gesundheitsbehörde bei Gefahr verpflichtet, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 18 Abs. 4 ÖGDG weist der unteren Gesundheitsbehörde die Aufgabe zu, die Berechtigung zur Ausübung eines nichtakademischen Heilberufs und zur Führung von Berufsbezeichnungen zu überwachen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich die Überwachung nach § 18 Abs. 4 ÖGDG nur auf die Frage, ob derjenige, der einen nichtakademischen Heilberuf ausübt, die für diese Tätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzt, weshalb sich weitergehende Befugnisse für die untere Gesundheitsbehörde aus diesen Vorschriften nicht herleiten lassen; insbesondere berechtigen §§ 28 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 ÖGDG nicht zu Maßnahmen gegen Personen, die einen nicht akademischen Heilberuf als Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis ausüben, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2017 – 7 L 2292/17 – . In Bezug auf seine physiotherapeutische Tätigkeit genügt der Antragsteller den Vorgaben, deren Einhaltung die Antragsgegnerin im Rahmen des § 18 Abs. 4 ÖGDG kontrollieren darf. Ihm ist am 30.08.2001 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ durch das Gesundheitsamt der Stadt Köln erteilt worden. Ferner besitzt der Antragsteller eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, vom 18.07.2013, ausgestellt durch das Gesundheitsamt der Stadt Düsseldorf. Ein Widerruf dieser Genehmigungen ist nach Kenntnis der Kammer bislang nicht erfolgt. Dementsprechend sind Eingriffsmaßnahmen nach §§ 18 Abs. 4, 28 Abs. 4 ÖGDG nicht zulässig. Die Ordnungsverfügung kann jedoch auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt werden. Die ordnungsrechtliche Generalklausel ist hier anwendbar. Da weder das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst noch das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 17 d des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), eine Rechtsgrundlage für Einschränkungen der Berufsausübung von Physiotherapeuten bei strafrechtlichen Verfehlungen oder einem sonstigen Verstoß gegen Berufspflichten enthalten, kann die untere Gesundheitsbehörde als Sonderordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach dem OBG NRW treffen, § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW. Soll allerdings die Berufsausübung vollständig untersagt werden, ist dies nur im Wege des Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 MPhG möglich, vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.07.2019 im Verfahren 7 L 971/19. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Hierbei umfasst die öffentliche Sicherheit die Gesamtheit aller schriftlich niedergelegten Rechtsnormen sowie alle Individualrechtsgüter wie den Schutz der Gesundheit und der sexuellen Integrität. Die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 14 Abs. 1 OBG liegen vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist gegeben. Der Antragsteller wurde durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts C. vom 29.08.2018 – 0 xx 0000 xx 00000/00 – wegen eines sexuellen Übergriffs auf eine Patientin zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, die trotz großer Bedenken noch zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag eine sexuelle Belästigung einer 17-jährigen Patientin zugrunde, die am 20.10.2017 wegen Nackenbeschwerden von dem Antragsteller physiotherapeutisch (osteopathisch) behandelt wurde. Während dieser Behandlung griff der Antragsteller in die Unterhose der Patientin und streichelte sie an Schamlippen und Klitoris. Während der weiteren Behandlung strich er ihr kurz über die Brust und forderte sie sodann auf, sich an den Rand der Liege zu setzen. Dann stellte er sich vor die Patientin und rieb sein erigiertes Glied mit kreisenden Bewegungen für etwa 1 Minute am Bauch der bekleideten Patientin. Durch diese erhebliche sexuelle Belästigung einer Minderjährigen hat der Antragsteller seine Berufspflichten und die gegenüber der Patientin bestehenden Schutzpflichten in erheblicher Weise verletzt. Er hat die aufgrund des Behandlungsverhältnisses bestehende Autoritäts- und Vertrauensstellung gegenüber seinem Opfer zur Vornahme sexueller Handlungen missbraucht. Die Patientin hat nach ihrer eigenen Aussage und der Aussage ihrer Familienmitglieder und ihres Freundes noch eine geraume Zeit nach dem Vorfall unter der Verletzung ihrer körperlichen Integrität gelitten, einen Waschzwang gehabt, Kontaktschwierigkeiten mit ihrem Freund und Angst, an ihrem Wohnort auszugehen und dem Antragsteller zu begegnen. Durch die polizeiliche Untersuchung und das strafgerichtliche Verfahren, in dem sie wegen des anfänglichen Bestreitens des Antragstellers mehrfach und umfänglich aussagen musste, wurde sie erneut stark emotional belastet. Es besteht die Gefahr, dass der Antragsteller sich bei einer weiteren Berufsausübung, insbesondere in der eigenen Praxis, weiterer sexueller Übergriffe schuldig macht und hierdurch in strafbarer Weise wichtige Rechtsgüter der Patienten und Patientinnen verletzt. Zur sofortigen Abwehr dieser Gefahr ist die Schließung der physiotherapeutischen Praxis in O. -T. ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel. Die getroffene Maßnahme ist daher verhältnismäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ein milderes Mittel, das in gleicher Weise geeignet ist, künftige Übergriffe zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Eine Beschränkung der Behandlung auf männliche Patienten ist weder praktikabel noch kontrollierbar. Die Schließung der Praxis ist auch bei Abwägung mit den erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Antragsteller ein angemessenes Mittel. Dem Antragsteller wurde in Ziff. 3 und 4 der Ordnungsverfügung nachgelassen, eine Fachkraft als Vertreter zu beschäftigen. Hierdurch kann eine wirtschaftliche Existenzvernichtung abgewendet werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsteller derzeit noch einer physiotherapeutischen Tätigkeit in der Praxis eines anderen Physiotherapeuten oder in einer Klinik in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nachgehen kann. Bisher wurde die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung als Physiotherapeut noch nicht widerrufen. Solange diese Erlaubnis Bestand hat, kann dem Antragsteller die berufliche Tätigkeit nicht vollständig untersagt werden, vgl. Beschluss der Kammer vom 17.07.2019 – 7 L 971/19 – . Die Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Physiotherapeut, die in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 16.07.2019 neben der Praxisschließung angeordnet worden war, ist daher durch den Antragsgegner zwischenzeitlich aufgrund eines rechtlichen Hinweises der Kammer aufgehoben worden, vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 16.08.2019. Auch die Stadt Köln hat die Untersagung der Berufsausübung in Ziff. 1 ihrer Ordnungsverfügung vom 17.04.2019 nach dem oben genannten Beschluss der Kammer aufgehoben und dies mit Schriftsatz vom 16.08.2019 im Verfahren 7 K 2804/19 mitgeteilt. Der Sofortvollzug der Praxisschließung ist auch zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter während der Dauer des Hauptsacheverfahrens erforderlich. Der Schutz von Patienten und Patientinnen vor sexuellem Missbrauch dient der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit und damit einem hohen, durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgut. Auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Ansehen und die pflichtbewusste Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Eine wirkungsvolle Gesundheitsvorsorge und Behandlung von körperlichen Leiden ist gefährdet, wenn Patienten aus Angst vor sexuellen Übergriffen eine notwendige physiotherapeutische Behandlung unterlassen. Im vorliegenden Verfahren bestehen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es während der Dauer des Hauptsacheverfahrens trotz der Warnfunktion des Strafverfahrens und der eingeleiteten berufsrechtlichen Verfahren erneut zu sexuellen Belästigungen von Patienten kommt. Denn es fehlt zum einen an einer echten und glaubwürdigen Unrechtseinsicht und Reue des Antragstellers, zum anderen an der Einleitung von wirkungsvollen Maßnahmen, mit denen der Antragsteller selbst eine Wiederholung der Tat verhindern will und kann. Der Antragsteller hat die Tat im Verlauf des Strafverfahrens hartnäckig bestritten und sogar eine fingierte Rechnung vorgelegt, um die Glaubwürdigkeit der Geschädigten zu erschüttern. Erst unter dem Eindruck der drohenden Freiheitsstrafe hat er die Tat schließlich gestanden, das Geständnis aber sodann widerrufen und erst nach einer Fortsetzung der Hauptverhandlung schließlich erneuert. Ein Bedauern der Tat und Reue oder Mitgefühl gegenüber dem Opfer wurde im Strafverfahren nicht erkennbar. Wichtiger war offensichtlich für den Antragsteller, sein Ansehen in der eigenen Familie zu retten. Dies wird darin deutlich, dass er als Grund für den Widerruf des Geständnisses angab, er habe wegen der Anwesenheit seiner Ehefrau und seines Bruders in der Hauptverhandlung nicht an dem Geständnis festhalten können. Auch in seiner kurzen Entschuldigung am Ende der Hauptverhandlung richtet er sich zunächst an seine eigene Familie, dann an die Familie des Opfers und erst zum Schluss an die Geschädigte selbst. Ein echtes Bedauern, Einsicht in seine Schuld oder Respekt gegenüber dem Opfer oder der körperlichen Integrität weiblicher Personen kommt darin nicht zum Ausdruck. Schließlich fehlt es sowohl im Strafverfahren als auch im vorliegenden Verfahren an einer Erklärung oder Darlegung der näheren Umstände der Tat und seiner persönlichen Lebensverhältnisse und Einstellungen durch den Antragsteller. Der Antragsteller hat sich in dem vorliegenden Eilverfahren und Klageverfahren wie auch in den vorangegangenen Verfahren gegen die Praxisschließung in L. -E1. (7 L 963/19 und 7 K 2780/19) lediglich dahingehend eingelassen, er sei bisher nicht rechtlich auffällig oder verurteilt worden und die angeordneten Maßnahmen vernichteten seine wirtschaftliche Existenz und die seiner Familie. Ferner hat er sich auf seinen Flüchtlingsstatus berufen. Dieser Vortrag zeigt, dass der Antragsteller bisher die Auseinandersetzung mit dem Vorfall im Jahr 2017 und den Folgen für die Patientin vollständig vermeidet und sich selbst auf eine Opferposition zurückzieht. Er hat keine Umstände dargelegt, die eine Erklärung für sein Verhalten geben würden und auch nicht erklärt, wie er diese Umstände künftig vermeiden kann. Eine Einsicht in ein unannehmbares Sexualverhalten und die Absicht, dieses – gegebenenfalls in einer Therapie – zu beeinflussen und zu ändern, ist nicht erkennbar. Da die Behandlungssituation, in der es zu dem Fehlverhalten kam, jederzeit in der Praxis auftreten kann, ist zu befürchten, dass sich ein sexueller Übergriff – insbesondere unter den Bedingungen einer Berufsausübung in einer eigenen Praxis – wiederholen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller osteopathische Behandlungsmethoden anwendet, die eine Ganzkörperbehandlung am fast unbekleideten Patienten (nur Unterwäsche) erfordern. Zugunsten des Antragstellers ist lediglich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sexualstraftat bisher um eine einmalige Verfehlung handelt. Soweit im Strafverfahren vorgetragen wurde, am Wohnort des Antragstellers sei bekannt, dass dieser weibliche Patienten bei der Behandlung unsittlich berühre, konnten diese Gerüchte nicht bestätigt werden. Jedoch rechtfertigt auch eine einmalige sexuelle Verfehlung in einer Behandlungssituation eine sofortige Praxisschließung, wenn die Gefahr der Wiederholung besteht, weil das öffentliche Interesse an einer Verhinderung weiterer Sexualstraftaten schwerer wiegt als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Fortführung seiner Praxis, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.05.2009 – 13 A 2569/06 – juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 28.04.2010 – 3 C 22.09 – juris Rn. 17. Die Anordnung unter Ziff. 6 der Ordnungsverfügung vom 16.07.2019, ist, soweit sie für jede Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2 der Verfügung (Schließung der Praxis) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro androht, offensichtlich rechtmäßig. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme des Verwaltungszwangs nach § 55 VwVG NW. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs und die Androhung des Zwangsmittels des Zwangsgeldes nach § 55 VwVG und §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG liegen vor. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hierbei hat sich die Kammer an der Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren, die eine Gewerbeuntersagung (Ziff. 54.2.1 des Streitwertkataloges 2013) oder Löschung einer Berufsberechtigung (Ziff. 14.1) betreffen, orientiert. In diesen Fällen entspricht der Streitwert dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro. Da das vorliegende Verfahren jedoch nicht die vollständige Untersagung der Berufsausübung, sondern lediglich die Schließung einer Praxis betrifft, die der Antragsteller neben einer anderen Praxis in L. und einer beruflichen Tätigkeit an der T2. -S. -L1. betrieben hat, erscheint eine Reduzierung des oben genannten Betrages auf 5.000,00 Euro angemessen. Wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens reduziert sich der Wert auf die Hälfte des Betrages, also 2.500,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.