Beschluss
5 L 1555/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0919.5L1555.19.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach den folgenden Ausführungen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4594/19 gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und die Befristung der Sperrwirkung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juli 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Insbesondere ist er im Hinblick auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 statthaft. Gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit des ablehnenden Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Betroffenen beendet, unberührt. Eine hiergegen gerichtete Klage hat gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Diese gesetzliche Konstellation bedeutet im vorliegenden Fall konkret, dass der Aufenthalt des Antragstellers derzeit rechtswidrig und die Ausreisepflicht – nach Ablauf der Ausreisefrist – vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, die ihrerseits Voraussetzung für die Durchsetzung der Abschiebung ist (§ 58 Abs. 1 AufenthG), kann nur durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ausgesetzt werden. Die gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung bewirkt aber nicht ein Wiederaufleben der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG); vielmehr wird durch die behördliche Antragsablehnung die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbrochen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), wobei die Ausreiseverpflichtung fortbesteht (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die gerichtliche Anordnung setzt lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus. Dies entbindet den Betroffenen zwar nicht von seiner Ausreiseverpflichtung, hindert indes aber, dass die zur Abschiebung berechtigenden und verpflichtenden Wirkungen des § 50 Abs. 2 AufenthG eintreten. Überdies eröffnet sie dem Betroffenen den weiteren Vorteil, dass die Ausreisefrist nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erneut zu laufen beginnt. Die Wiederherstellung der früheren aufenthaltsrechtlichen Position kann dagegen erst im Hauptsacheverfahren erreicht werden (vgl. § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Mit seinem noch vor Ablauf der Geltungsdauer seiner ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis in der Vorsprache am 10. August 2017 gestellten Antrag erreichte der Antragsteller zunächst eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, da er zu diesem Zeitpunkt noch einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG innehatte. Mit der Ablehnung des Antrags im angefochtenen Bescheid entfiel die Fiktionswirkung. Damit erweist sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als zulässig. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) ist der Antrag ebenfalls statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 S. 1 JustizG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist ebenfalls zulässig, soweit sich die Klage in der Hauptsache gegen die gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG sofort vollziehbare Befristungsentscheidung in dem angegriffenen Bescheid (Ziffer 4) bezieht. 2. Indes ist der Antrag unbegründet. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers erfolglos bleiben wird. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Das in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht überwiegt. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben, wobei die Ausländerbehörde allerdings auch bei ihrer Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 42 S. 1 AsylG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes gebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hat das Bundesamt hier mit Bescheid vom 28. März 2007 mit einer die Ausländerbehörde bindenden Wirkung verneint. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er im Iran politisch aktiv war und daher nach einer Rückführung keine Möglichkeit mehr habe, wieder nach Deutschland zurückzukommen, beruft er sich konkludent auf ein materielles Asylgesuch, über welches gem. § 24 Abs. 2 AsylG und § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30/17 -, juris; Beschluss vom 3. März 2006,- 1 B 126/05 –, juris. Ohnehin ist die Ernsthaftigkeit dieses Vortrages zweifelhaft, da sich der Antragsteller selber am 5. Juni 2019 bei seiner Vorsprache bei dem Antragsgegner erkundigte, ob es ihm erlaubt sei, mit seiner Fiktionsbescheinigung sowie seinem gültigen Reisepass zu Besuchszwecken in den Iran zu reisen. Die damit vorliegend einzig zu prüfenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse sind nicht gegeben. Dies vermochte das Gericht aufgrund der klaren Sachlage zu beurteilen, ohne dass es der Durchführung eines beantragten Erörterungstermines bedurft hätte. Insbesondere folgt eine rechtliche Unmöglichkeit nicht – mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK – aus einer Beziehung zu seiner Ehefrau. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit familiärer Bindung sind insbesondere die Intensität der familiären Beziehungen, das Alter der Kinder oder auch die Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder von Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 18 B 1592/05 -, juris. Vorliegend hat die Ehefrau des Klägers, welche ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, kein Aufenthaltsrecht mehr in Deutschland. Ihre Flüchtlingseigenschaft wurde mit Bescheid vom 30. Juni 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ihre Niederlassungserlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2019 widerrufen. Zudem wurde mit letzterem Bescheid die Abschiebung angedroht. Es ist von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auch der Ehefrau auszugehen. Abschiebehindernisse sind für sie ebenfalls nicht erkennbar oder geltend gemacht. Insofern ist es, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, dem Antragsteller und seiner Frau zuzumuten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland Iran auszuüben Des Weiteren folgt ein Ausreisehindernis auch nicht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzreich nach der Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Land des Aufenthalts, die für das Leben einen jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392/10 –, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 –1 C 40.07 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 – 18 B 1252/07 –, juris und vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 –, juris. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043, juris. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittele diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043, jeweils juris. Einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung kommt eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer dieses Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (sog. faktischer Inländer). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. S. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 9 B 1506/15 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2012 – 8 LB 5/11 –, Rn. 43, juris m.w.N. aus der Rspr. und der Lit. Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller derart im Bundesgebiet verwurzelt ist, dass ihm ein Leben in seinem Heimatland unzumutbar ist. Zwar lebt der Antragsteller für einen nicht unerheblichen Zeitraum – nämlich seit November 2006 – im Bundesgebiet. Auch verfügte er während dieser 13 Jahre größtenteils über ein Aufenthaltsrecht. Deutschkenntnisse des Niveaus B1 sowie die Teilnahme an einem Integrationskurs hat er ebenfalls nachgewiesen und eine Bescheinigung über die Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2017 vorgelegt. Jedoch lässt seine zeitweise und auch aktuell ausgeübte Beschäftigung auf 400 Euro-Basis als Pizzalieferant in Rösrath nicht auf eine wirtschaftliche Integration schließen, zumal der Antragsteller seit seiner Einreise durchgängig auf (ergänzende) Sozialhilfe angewiesen ist. Dass der Antragsteller im Bundesgebiet über weitere enge soziale Bindungen verfügt, auf die er angewiesen ist oder die eine gesellschaftliche Integration begründen würden, ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in seinem Heimatland Iran, dem Land, in welchem der 36-jährige Antragsteller den Großteil seines Lebens (23 Jahre) verbracht hat, sozialisiert ist. Die Muttersprache des Antragstellers ist Persisch. Im Iran hat er ausweislich seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt das Abitur abgelegt, den Militärdienst vollzogen und als Kleidungsverkäufer gearbeitet. Zudem trug er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt vor, dass er über weitere (auch engere) Familienangehörige im Iran verfüge. Auch seine Ehefrau pflegt einige Kontakte in den Iran und bereiste diesen des Öfteren in letzter Zeit, wie ihrer Ausländerakte zu entnehmen ist. Insofern ist entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht davon auszugehen, dass er keine Bindungen mehr zu seinem Heimatland Iran hat, zumal er sich bei seiner Vorsprache bei dem Antragsgegner am 5. Juni 2019 erkundigte, ob es ihm erlaubt sei, mit seiner Fiktionsbescheinigung sowie seinen gültigen Reisepass zu Besuchszwecken in den Iran zu reisen. Weitere Umstände, die eine dauerhafte Unmöglichkeit der Ausreise zur Folge hätten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch andere Aufenthaltserlaubnisse kommen nicht in Betracht. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG scheitert bereits daran, dass die Ehefrau des Antragstellers nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG verfügt. Einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG steht entgegen, dass der Antragsteller nicht nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert. Mangels Vorliegens der speziellen Tatbestandsvoraussetzungen jeglicher in Betracht kommender Aufenthaltstitel kommt es auf das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen nicht an. Vor diesem Hintergrund bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) keine Zweifel. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Es bedarf weder der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris Rn. 30 ff., noch wird die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung durch Duldungsgründe nach § 60 a AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 – 18 B 2801/04 –, juris Rn. 7 ff., oder das Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 AufenthG berührt (§ 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Im Übrigen genügt die Abschiebungsandrohung den Anforderungen des § 59 AufenthG. Auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) dürfte rechtmäßig sein. Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, juris Rn. 19 ff. und – 1 C 3/16 –, Rn. 65 f. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG geht regelmäßig im Anwendungsbereich der Rückkehrrichtlinie mit einem behördlich ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbot einher, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21/17 –, juris; Dieses ist von dem Antragsgegner auch ausdrücklich ausgesprochen worden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Dieses Verbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Die getroffene behördliche Regelung bezieht sich allein auf die zeitliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat im Begründungsteil des Bescheides dargelegt, dass die Befristung auf 18 Monate ab der Abschiebung angemessen ist. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung ausgeübt hat (§ 114 S. 1 VwGO). III. Der hilfsweise gestellte wörtliche Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die Ausweisungsverfügung vom 17. Juli 2019 anzuordnen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat keine Ausweisung des Antragstellers mit Bescheid vom 17. Juli 2019 verfügt. Auch ist nicht erkennbar, dass eine Ausweisung des Antragstellers mit einer anderen Verfügung erfolgt ist. Soweit der Antrag dahingehend zu verstehen ist, dass sich der Antragsteller gegen sämtliche mit Bescheid vom 17. Juli 2019 angeordnete Verwaltungsakte richtet, entspricht der Hilfsantrag den unter II. geprüften Hauptantrag. IV. Auch der weiter hilfsweise gestellte sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG berechtigt, den Antragsteller in den Iran abzuschieben. Der Antragsteller ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Der Antragsteller sind mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vergleiche § 50 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AufenthG), s.o. Seine Ausreisepflicht ist nunmehr auch gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar, s.o. Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 wurde die Abschiebung auch ordnungsgemäß angedroht, § 59 AufenthG und gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG die Befristung der Wirkungen der Abschiebung ausgesprochen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und der Antragsteller hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erhebliche öffentliche Interessen, die ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen), glaubhaft gemacht (Abs. 2 Satz 3). Auch diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt und berücksichtigt wegen des einheitlichen Begehrens der Verhinderung der Abschiebung den Auffangstreitwert, der wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte reduziert wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.