Beschluss
12 L 2066/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1007.12L2066.19.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO keine Angaben auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat und weil darüber hinaus der Eilantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat. 2. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 5758/19 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.08.2019 wieder herzustellen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 12 K 3842/19 bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung durchzuführen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden und am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.09.2008 - 8 B 1355/08 - und vom 15.03.2007 - 8 B 2746/06 -, Juris. Außer auf die erfolglosen aufenthalts- und asylrechtlichen Eilverfahren des Antragstellers 12 L 1294/19 (OVG NRW 18 B 1143/19) und 21 L 674/19.A hat die Antragstellerin auf die vom Antragsteller nach wie vor ausgehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Kinder abgestellt, gegen die der Antragsteller seit 2013 trotz ausgesprochener Kontaktverbote und Wohnungsverweisungen immer wieder gewalttätig geworden sei und selbst aus der Haft heraus weiterhin Bedrohungen ausgestoßen habe. Diese Ausführungen reichen insbesondere vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers vom 21.08.2019 vor der 34. Kammer des Landgerichts Köln im Verfahren 00 T 000/00, er werde sich ein Umgangsrecht mit seinen Kindern gerichtlich erstreiten, um die von den Behörden verursachte „Familienspaltung“ zu beenden, und auch im Fall seiner Abschiebung in jedem Fall nach Deutschland zu seinen Kindern zurückzukehren (Bl. 879, 906 der Beiakte 3), aus, um eine akute, über die dem Widerruf zugrundegelegte Gefährdungslage hinausgehende Gefahr darzulegen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die - wie hier - durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass die gegen den Verwaltungsakt eingelegte Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist eine allgemeine Interessenabwägung maßgeblich. Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.08.2019 das Interesse des Antragstellers, weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland geduldet zu werden, weil er durch die Ordnungsverfügung bei im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglicher und erforderlicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in seinen Rechten verletzt wird. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich danach als offensichtlich rechtmäßig. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 27.08.2019 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Zwar ist fraglich, ob die Begründung der Antragsgegnerin für Ziffer 1 ihrer angefochtenen Ordnungsverfügung, dass die für sie überraschende Entscheidung des Landgerichts Köln vom 19.07.2019, die Vollstreckung der Reststrafe des Antragstellers unter Auflagen auf Bewährung auszusetzen, tragfähig ist. Dagegen spricht, dass insoweit nicht auf den hypothetischen subjektiven Willen bzw. die Meinung der für die Behörde handelnden Amtsträger abzustellen ist, sondern darauf, ob bei objektiver Betrachtungsweise, die sich am Sinn und Zweck der Rechtssätze, deren Vollzug oder Wahrung der zugesicherte Verwaltungsakt dient, orientiert, zu erwarten wäre, dass die Zusicherung nicht gegeben worden wäre, wobei nur eine Änderung der Sach- oder Rechtslage erheblich ist, die Geschäftsgrundlage für die Zusicherung war. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29.93 -, BVerwGE 97, 323 (330) = juris Rn. 26; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 19. Aufl. (2018) § 38 Rn. 39, 38. Geschäftsgrundlage für die verbindliche Inaussichtstellung einer Duldung war indes eine (endgültig) positive Entscheidung im asylrechtlichen Eilverfahren vor der 21. Kammer des erkennenden Gerichts. Denn ausweislich der Begründung im vorletzten Absatz der Seite 10 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.05.2019 sollte die Abschiebung des Antragstellers nur deshalb bis zum Abschluss des Klageverfahrens ausgesetzt werden, weil die Antragsgegnerin an diesem Tag weiterhin davon ausging, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 21 L 674/19.A stattgegeben hat (bezüglich der unter dem Aktenzeichen 21 K 2120/19.A geführten Klage gegen den Widerruf des am 23.06.2010 festgestellten Abschiebungsverbots seitens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge <Bundesamt>). Die Antragsgegnerin hatte an diesem Tag noch keine Kenntnis davon, dass das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Eilantrag mit Beschluss vom selben Tag ablehnte. Geschäftsgrundlage einer Zusicherung auf Erteilung einer Duldung war demnach allein die fehlende Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheids des Bundesamts aufgrund des im asylrechtlichen Eilverfahren erlassenen so genannten Hängebeschlusses des Verwaltungsgerichts, nicht aber die Erwägung eines sicheren Zugriffs auf den Antragsteller aufgrund einer weiteren Inhaftierung. Wäre Letzteres der Fall, hätte die Antragsgegnerin im Übrigen nicht in den Blick genommen, dass das Oberlandesgericht Köln den Beschluss der 4. Kleinen Strafvollstreckungskammer vom 19.07.2019 (000 StVK 00/00 – 00 Js 00/00 V StA Köln), mit dem sie die Vollstreckung des Strafrestes aus dem gegen den Antragsteller ergangenen Urteil des Landgerichts Köln vom 07.10.2016 (000 Ks 0/00) zu Gunsten des Antragstellers zur Bewährung ausgesetzt hat, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln hin mit Beschluss vom 23.08.2019 aufgehoben hat. Die Antragsgegnerin hat damit weiterhin einen leichten Zugriff auf den Antragsteller. Jedenfalls geht aber die Feststellung in Ziffer 1 der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 27.08.2019, die Bindungswirkung aus der Zusicherung der Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung vom 15.05.2019 bezüglich der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sei am 19.07.2019 entfallen, schon deshalb ins Leere, weil die Antragstellerin in ihrer Ordnungsverfügung vom 15.05.2019 keine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW gegeben hat. Deshalb ist der auf § 38 Abs. 3 VwVfG NRW abstellende und auch so begründete Entfall der Bindungswirkung, der speziell für eine Zusicherung und nicht für (andere) Verwaltungsakte in dieser Vorschrift geregelt ist, von vornherein nicht einschlägig. Nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist die Zusicherung die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Hier stand der Erlass eines Verwaltungsakts in Rede. Die Duldung als vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist zwar ein vollstreckungsrechtlicher begünstigender Verwaltungsakt, HTK-AuslR, § 60a AufenthG Rn. 10; Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 12. Aufl. (2018), § 60a AufenthG Rn. 57, wofür auch § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG spricht, wonach die Aussetzung der Abschiebung widerrufen wird, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Denn der Widerruf ist ein auf Verwaltungsakte bezogener verwaltungsrechtlicher Begriff. Jedoch hat die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung vom 15.05.2019 nicht den späteren Erlass einer Duldung zugesagt, sondern im vorletzten Absatz auf Seite 10 der Ordnungsverfügung vom 15.05.2018 eine Duldung bereits unmittelbar erlassen, wie dem Wortlaut zu entnehmen ist. („Da derzeit..., wird die Abschiebung bis zum Abschluss des Klageverfahrens ausgesetzt.“) Von Ziffer 1 der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 27.08.2019 (Entfall der Bindungswirkung der Duldung) wird dagegen der letzte Satz in Ziffer 2 des Tenors der Ordnungsverfügung vom 15.05.2018, wonach für den Fall, dass das Klageverfahren für den Antragsteller günstig entschieden wird, eine Abschiebung nicht nach Afghanistan erfolgt, nicht erfasst. Dieser Satz stellt keine (Zusicherung einer) Duldung dar, sondern lediglich einen Hinweis auf § 59 (nicht: 58) Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Er steht ersichtlich im Zusammenhang mit der Begründung auf Seite 10/11 der Ordnungsverfügung vom 15.05.2018, wonach im Fall, dass das Abschiebungsverbot nach Afghanistan bestehen bleibt, sich die Abschiebungsandrohung nicht auf Afghanistan bezieht. Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 27.08.2019 ist rechtmäßig, obwohl dort wörtlich die „Zusicherung“, die Abschiebung bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen das Bundesamt auszusetzen, widerrufen wird. Diesbezüglich bedarf es keiner Umdeutung gemäß § 47 VwVfG NRW, weil der Widerruf als solcher kein fehlerhafter Verwaltungsakt ist. Vielmehr ist die Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 27.08.2019 auszulegen, weil der Widerruf sich zwar auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 15.05.2019 zur Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers bis zum Abschluss des asylrechtlichen Klageverfahrens bezieht, aber insoweit aus den oben erläuterten Gründen fehlerhaft von einer Zusicherung einer Duldung (anstatt von einer Duldung) ausgeht und deshalb das dem Widerruf zu Grunde liegende Substrat fehlerhaft als Zusicherung bezeichnet (falsa demonstratio). Für den Widerruf der Duldung kommt es nicht auf die von der Antragsgegnerin herangezogene Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG NRW an, weil mit § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Spezialregelung besteht. Danach wird die Aussetzung der Abschiebung widerrufen, wenn die der Abschiebung entstehenden Gründe entfallen. Aus den ebenfalls bereits oben erläuterten Gründen ist der Hängebeschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren 21 L 674/19.A als in der Ordnungsverfügung vom 15.05.2019 von der Antragsgegnerin angegebene und insoweit rechtlich maßgebliche Grund für die Duldung entfallen. Auf Ermessenserwägungen kommt es hier nicht an, weil dieser Widerruf ausweislich des Wortlauts der speziellen Vorschrift des § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Vielmehr „wird“ danach die Aussetzung der Abschiebung widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Schließlich ist der Widerruf der auf Seite 10 unten der Ordnungsverfügung vom 15.05.2015 erfolgten Duldung entgegen der Meinung des Antragstellers nicht mangels seiner vorherigen Anhörung rechtswidrig. Von seiner Anhörung konnte die Antragsgegnerin gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW absehen, weil dies eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung betrifft. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg Soweit mit ihm aus den im Verfahren 12 L 1294/19 vorgebrachten Gründen eine einstweilige Anordnung des Inhalts erstrebt werden sollte, der Antragsgegnerin Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 12 K 3842/19 zu untersagen, ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil insoweit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorrangig ist. Dieser Antrag ist bereits unanfechtbar (negativ) beschieden worden. Gründe für einen – im Wege einer zu Gunsten des (allerdings anwaltlich vertretenen) Antragstellers vorgenommenen Umdeutung erstrebten – Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit das Landgericht Köln mit Beschluss vom 19.07.2019 (000 StVK 00/00 – 00 Js 00/00 V StA Köln) die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.10.2016 (000 Ks 0/00) zur Bewährung ausgesetzt hat, ist das Verwaltungsgericht daran nicht gebunden, weil schon der Maßstab für die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ein anderer ist als derjenige, der im Rahmen der hier einschlägigen Gefahrenabwehr zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit. Außerdem beruht der Beschluss des Landgerichts maßgeblich auf der Annahme, dass der Antragsteller mit seiner Beziehung zu seiner früheren Frau mehr und mehr abgeschlossen hat (Seite 6 und 8 des Beschlusses, Bl. 738 und 740 der Beiakte 2). Diese Annahme ist indes unzutreffend, wie der neueren Erklärung des Antragstellers im Anhörungstermin vor dem Landgericht (00 T 000/00) am 21.08.2019 (Bl. 906 der Beiakte 3) zu entnehmen ist. Danach strebt der Antragsteller an, auf jeden Fall nach Deutschland zurückzukommen, wenn man ihn abschiebt, und will zudem, wenn er aus der Haft entlassen wird, den Rechtsweg beschreiten, um Zugang zu seinen Kindern zu haben, weil er eine „Familienspaltung“ so nicht hinnimmt. Im Übrigen würde die vom Gutachter als notwendig erachtete strikte Kontaktsperre zur früheren Ehefrau nicht fruchten, weil eine solche bereits vor der zu seiner Verurteilung führenden Straftat wiederholt ausgesprochen wurde, ohne dass der Antragsteller sich daran gehalten hätte, zumal der Antragsteller auch weiterhin eine Kontaktaufnahme zu seinen Kindern als wünschenswert erachtet. Zudem wird eine vom Gutachter zugrunde gelegte räumliche Trennung aus ausländerrechtlichen Gründen nicht stattfinden, weil die dem Antragsteller von der 4. Kleinen Strafvollstreckungskammer erteilte Weisung, seinen Wohnsitz in München zu nehmen, im Widerspruch zu § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht. Den diesbezüglichen Ausführungen des Einzelrichters der 34. Kammer des Landgerichts Köln im Beschluss vom 21.08.2019 (00 T 000/00) kann sich die erkennende Kammer aus eigenen Überlegungen heraus nur anschließen und deshalb zu eigen machen. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht Köln den Beschluss der 4. Kleinen Strafvollstreckungskammer aus vergleichbaren Gründen – aus Sicht der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts zu Recht – aufgehoben. Hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ist gemäß § 42 AsylG nicht die Antragsgegnerin zuständig. Außerdem war der Antragsteller in den Jahren 2014 und 2015 in Afghanistan und hat so seine geltend gemachte Gefährdung widerlegt. Soweit der Antragsteller sich auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse unter Verweis auf seine Kinder beruft, stehen seiner Abschiebung weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK entgegen, weil ihm das Sorgerecht für die Kinder entzogen worden ist, er mit diesen bereits seit längerer Zeit nicht mehr zusammenlebt und sie jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller ablehnen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen besteht nicht. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, deren Anforderungen § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG normiert. Nach § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG unverzüglich vorzulegen. Eine ärztliche Bescheinigung hat der Antragsteller indes nicht vorgelegt. Es liegen auch keine anderweitig tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG). Ausweislich der Ausführungen des Facharztes für Innere Medizin als Vertragsarzt in der Justizvollzugsanstalt Köln vom 24.09.2019 bestehen gegen eine Abschiebung des Antragstellers keine Bedenken. Der Antragsteller befindet sich derzeit zwar in medizinischer Behandlung, die auch dauerhaft erforderlich ist; allerdings ist sein dem zu Grunde liegendes Asthma gut kontrolliert. Sowohl diesbezüglich als auch im Hinblick auf bestehende Rückenschmerzen besteht eine uneingeschränkte Reise- und Flugfähigkeit (Bl. 956 der Beiakte 3), zumal der Antragsteller seine Sprays mitnehmen kann und der Arzt angewiesen hat, dass sie ihm während des Flugs und auch nach der Landung zur Verfügung stehen müssen. Das ihm zur Zeit verordnete Schmerzmittel Tramal kann ihm nach Auskunft des Arztes vom 30.09.2019 in begrenztem Umfang mitgegeben werden (Bl. 989 f. der Beiakte 3). Die Antragsgegnerin hat ferner mitgeteilt, dass der Antragsteller während des Abschiebevorgangs medizinisch begleitet und versorgt wird. Soweit der Hilfsantrag sich auf eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung bezieht, kann er ebenfalls keinen Erfolg haben. Es fehlt am Rechtsschutzinteresse, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine Duldung beantragt hat. Jedenfalls wäre ein solcher Antrag mangels Anordnungsanspruchs unbegründet, weil der Antragsteller aus den oben erläuterten Gründen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung hat. Der im anwaltlichen Schriftsatz des Antragstellers vom 0710.2019 mitgeteilte Termin vor dem Landgericht am 09.10.2019 braucht nicht abgewartet zu werden. Dadurch wird schon deshalb kein subjektives Rechte des Antragstellers verletzt, weil er anderenfalls länger in der Haft verbliebe. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Beiziehung der Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, (der 21. Kammer) des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Amtsgerichts Köln zum Aktenzeichen 000 x XIV (X) 000/00 beantragt und den Inhalt dieser Akten zum Gegenstand des vorliegenden Antrags macht, war zum einen wegen der aus der zum 08.10.2019 bevorstehenden Abschiebung des Antragstellers resultierenden Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht mehr die Beiziehung sämtlicher Akten möglich. Zum anderen war sie nicht erforderlich, zumal nicht konkretisiert wird, worauf der Antragsteller sich insoweit bezieht. Die Entscheidungen des Bundesamts, der 21. Kammer des erkennenden Gerichts und des Amtsgerichts Köln zur beantragten Sicherungshaft sind der erkennenden Kammer bereits aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin und durch gerichtsinterne Übermittlung des Eilbeschlusses der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts bekannt. Soweit der Antragsteller in seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 07.10.2019 nochmals Akteneinsicht durch Übersendung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass ihm bereits Gelegenheit zur Akteneinsicht wegen Eilbedürftigkeit in den Diensträumen des Gerichts gemäß § 100 Abs.3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Für eine etwaige Reduzierung des dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter eingeräumten Ermessens, bezüglich einer Akteneinsicht in den Geschäftsräumen nach § 100 Abs.3 Satz 3 und 4 VwGO ist nichts ersichtlich. Die im anwaltlichen Schriftsatz vom 07.10.2019 beantragte Anhörung des Antragstellers ist rechtlich nicht erforderlich, § 101 Abs. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt des § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.