Beschluss
11 B 39/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0521.11B39.21.00
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Leitsätze
1. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. (Rn.14)
2. Von einer Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten, insbesondere wenn Maßnahmen im Vollzug oder in der Vollstreckung getroffen werden sollen. (Rn.19)
3. Der Erlass der Nebenbestimmung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern. (Rn.24)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. (Rn.14) 2. Von einer Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten, insbesondere wenn Maßnahmen im Vollzug oder in der Vollstreckung getroffen werden sollen. (Rn.19) 3. Der Erlass der Nebenbestimmung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern. (Rn.24) Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte 2018 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.06.2018 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Weiterhin entschied das Bundesamt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Im Januar 2020 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2020 als unzulässig abgelehnt. Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 20.06.2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG wurde abgelehnt. Der Antragsteller erhob Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 07.02.2020 (2 B 5/20) abgelehnt. Das Klageverfahren ist noch anhängig (2 A 26/20). Der Antragsteller wurde in der Folgezeit zunächst wegen fehlender Reisedokumente, zuletzt wegen der Klärung von Ausreisemodalitäten geduldet. Mit Bescheid vom 13.04.2021 wurde angeordnet, dass die Duldung erlischt, sobald der Antragsteller mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird (Ziffer 1), die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). In der Begründung hieß es u.a., die Anordnung der auflösenden Bedingung sei nach § 61 Abs. 1 f AufenthG zulässig. Eine Duldung könne mit einer hinreichend bestimmten auflösenden Bedingung versehen werden, um den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Gültigkeit der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen seien. Die Anordnung der auflösenden Bedingung stehe im Ermessen der Behörde. Das öffentliche Interesse an der Abschiebung vollziehbar Ausreisepflichtiger überwiege das private Interesse des Antragstellers, dass die Gültigkeit der Duldung nicht vorzeitig erlösche. Sobald das Abschiebungshindernis entfallen sei, sei die unverzügliche Durchsetzung der Ausreisepflicht eine nicht mehr im Ermessen stehende gesetzliche Pflicht der Ausländerbehörde. Das öffentliche Interesse an dem Beifügen der auflösenden Bedingung überwiege daher auch gegenüber dem privaten Interesse, dass die Duldung nicht vorzeitig erlösche. Denn der gesetzliche Auftrag, der schnellstmöglichen Durchsetzung einer Ausreisepflicht mit Hilfe der auflösenden Bedingung nachzukommen, sobald das einzige Abschiebungshindernis – hier die Klärung der Ausreisemodalitäten – entfallen sei, könne mit der auflösenden Bedingung erfüllt werden. Die auflösende Bedingung sei geeignet, wenn der mit ihr verfolgte Zweck gefördert werde, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen seien. Dies sei hier der Fall. Die Duldung solle gemäß der Anordnung erlöschen, sobald der Antragsteller mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt werde. Damit könne die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung sichergestellt werden, falls sich die Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der Duldungsgültigkeit ergebe. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung, insbesondere sei es nicht in der Festsetzung einer kürzeren Duldungsgültigkeit anzusehen, da ein genauer Tag der Rückführung noch nicht bekannt sei und auch der Tag, an dem dies bekannt werden könne, noch nicht feststehe. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem Antragsteller müsse aufgrund des bisherigen Verfahrens und der Informationen durch die Ausländerbehörde bewusst sein, dass er vollziehbar ausreisepflichtig sei, Maßnahmen der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden seien und eine Abschiebung zwischenzeitlich jederzeit erfolgen könne. Es bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung unter Ziffer 1. Sobald der Flugtermin feststehe, bestehe kein Grund mehr, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet länger als notwendig und damit über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung – dem Beginn der Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung – zu dulden. Zudem führe eine Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung durch seine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Identitätspapieres zu einer erheblichen Belastung der öffentlichen Kassen, da er Empfänger von staatlichen Leistungen sei. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen im ausländerrechtlichen Verfahren und der fortgesetzte unrechtmäßige Aufenthalt stünden dabei außer Verhältnis zu seinem Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller legte am 04.05.2021 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er u.a. vortrug, er sei nachweislich nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Vollziehung der Abschiebungsanordnung für die Dauer der Rechtsmittelfrist bzw. für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ausgesetzt habe. Der Antragsteller hat am 04. Mai 2021 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er u.a. vorträgt, das Aussetzungsinteresse überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin bestünden. Zunächst sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell fehlerhaft. Er sei vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden. Des Weiteren sei die Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO nicht berücksichtigt worden, da das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides nicht ausreichend begründet worden sei. Die einzelfallbezogenen Gesichtspunkte seien nicht bzw. nicht ausreichend dargelegt worden. Des Weiteren überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse, da die Anordnung einer auflösenden Bedingung rechtswidrig sei. Er sei vor dem Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Der Bescheid sei zudem auch materiell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe in ihrer Entscheidung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2020 (1 C 19.19) nicht berücksichtigt. Nach dieser sei die Vollziehung der Abschiebungsandrohung für die Dauer der Rechtsmittelfrist bzw. des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ausgesetzt. Er habe gegen den am 23.01.2020 erlassenen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fristgemäß Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Schreiben vom 21.07.2020 habe das Bundesamt dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung einschließlich des Laufs der Ausreisefrist für die Dauer der Rechtsmittelfrist bzw. für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ausgesetzt worden sei, sodass er nachweislich nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig sei. Zudem sei der Bescheid rechtswidrig, da die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung die Vorschrift des § 71 Abs. 5 AsylG nicht beachtet habe, obwohl sie vom gestellten Asylfolgeantrag des Antragstellers beim Bundesamt und dem verwaltungsgerichtlichen Eil- und Klageverfahren Kenntnis gehabt habe. Der Bescheid sei auch rechtswidrig, da die §§ 71 Abs. 1 AsylG und § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht beachtet worden seien. Es würden neue Beweismittel vorliegen, dass er von der türkischen Sicherheitsbehörde gesucht werde. Seine Wohnung sei in der Türkei durchsucht worden, gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Er sei auch weiterhin politisch aktiv als Mitglied und Unterstützer der HDP. Er sei zudem PKK-Sympathisant. Er habe sich jedoch von allen bewaffneten Aktionen distanziert und stehe für demokratische und menschenrechtliche Handlungen. Schließlich habe die Antragsgegnerin verkannt, dass Duldungsgründe iSv. § 60 a Abs. 2 AufenthG vorliegen. Nach derzeitigem Stand und aufgrund der Corona-Krise stehe fest, dass seine Abschiebung in die Türkei mit großer Wahrscheinlichkeit nicht durchgeführt werden könne, weshalb ein tatsächliches Abschiebungshindernis gegeben sei. Aus diesen Gründen hätte die Antragsgegnerin feststellen müssen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG hinsichtlich der Türkei bestehe. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit dem Bescheid vom 13.04.2021 erlassene Anordnung einer auflösenden Bedingung anzuordnen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Duldung bis zur endgültigen Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (AZ. 2 A 26/20 und 2 B 5/20) zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin u.a. vor, die Verfügung vom 13.04.2021 sei rechtmäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig gewesen. Eine Anhörung sei gem. § 87 Abs. 1 LVwG nur bei belastenden Verwaltungsakten erforderlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst sei jedoch kein Verwaltungsakt. Auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Verfügung sei auch im Übrigen nicht formell rechtswidrig. Eine Anhörung habe gem. § 87 Abs. 2 Nr. 5 LVwG nicht erfolgen müssen, weil es sich bei der beabsichtigten Abschiebung, deren Aussetzung nach Eintritt der auflösenden Bedingung nicht mehr gegeben sein solle, um eine Vollzugsmaßnahme handele. Ebenso sei die Verfügung nicht materiell rechtswidrig. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2020 (1 C 19.19) sei berücksichtigt worden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung sei danach nur für die Dauer der Rechtsmittelfrist bzw. des gerichtlichen Eilverfahrens gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrages ausgesetzt gewesen, so wie es auch im Schreiben des Bundesamtes vom 21.07.2020 genannt worden sei. Das gerichtliche Eilverfahren sei jedoch durch den Beschluss vom 07.02.2020 beendet. Durch diesen Beschluss sei der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden, sodass der Antragsteller seit der Rechtskraft dieser Entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig sei. Es liege auch kein Verstoß gegen § 71 AsylG, § 51 VwVfG vor. Bereits im Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 23.01.2020 sei mitgeteilt worden, dass keine Gründe aus § 51 VwVfG vorliegen. Ein Verstoß gegen § 71 AsylG liege somit nicht vor. Im Übrigen sei sie gem. § 42 AsylG an die Entscheidungen des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts gebunden. Wenn in Bezug auf das gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrages noch anhängige Verfahren neue Tatsachen geltend gemacht werden sollten, so seien diese in den insoweit anhängigen Verfahren geltend zu machen, nicht jedoch ihr gegenüber. Es seien auch keine Duldungsgründe gem. § 60 a Abs. 2 AufenthG ersichtlich. Insbesondere ergebe sich aus der Corona-Pandemie kein Hinderungsgrund an der Ausreise oder für eine Abschiebung, Abschiebungen fänden derzeit weiterhin statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag zu 1 ist zulässig, er ist jedoch nicht begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220). Nach diesen Maßstäben ist der Antrag zu 1 unbegründet, da der Bescheid vom 13.04.2021 offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer 1 des Bescheides angeordneten Nebenbestimmung besteht. Der Bescheid vom 13.04.2021 begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es unschädlich, dass dieser vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört wurde. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, ist dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 87 Abs. 1 LVwG). Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.1966 – II C 197.62 – juris Rn. 40; OVG Schleswig, Beschluss vom 02.09.1992 – 3 M 34/92 – NVwZ-RR 1993, 587; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 78; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 199 jeweils m.w.N.). Einer vorherigen Anhörung bedurfte es daher nicht. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Begründungserfordernis wird in dem Bescheid genügt. Die Antragsgegnerin benennt hinreichend die Gründe, die im vorliegenden Fall aus ihrer Sicht das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Es bedurfte ebenfalls keiner Anhörung vor Erlass der Ziffer 1 des Bescheides vom 13.04.2021. Nach § 87 Abs. 2 Nr. 5 LVwG kann von einer Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten, insbesondere wenn Maßnahmen im Vollzug oder in der Vollstreckung getroffen werden sollen. Zu derartigen Maßnahmen gehören auch Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 28 Rn. 71) und damit auch Maßnahmen zur zeitlichen Gestaltung einer Duldung als Aussetzung einer Abschiebung (vgl. VG Köln, Beschluss vom 07.10.2019 – 12 L 2066/19 – juris Rn. 24; VG Augsburg, Beschluss vom 19.11.2003 – Au 6 S 03.1571 – juris Rn. 8). Eine vorherige Anhörung war daher hier nicht erforderlich. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der verfügten Nebenbestimmung ist § 61 Abs. 1f AufenthG. Danach können weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Die auflösende Bedingung, dass die Duldung erlischt, sobald der Antragsteller mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, wird durch diese Norm ermöglicht (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 61 AufenthG Rn. 28 m.w.N.). Eine ausländerrechtliche Duldung kann mit einer hinreichend bestimmten auflösenden Bedingung erteilt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2015 – OVG 12 S 77.15 – juris, Leitsatz). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung i. S. des § 61 Abs. 1f AufenthG ist, dass das den Eintritt der Bedingung auslösende Ereignis sowohl der Sache nach als auch dem abstrakten Eintrittszeitpunkt nach so eindeutig und klar umschrieben ist, dass nicht bereits zum Zeitpunkt der Beifügung der Bedingung ein Streit zwischen den Beteiligten absehbar ist, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht. Diesem Erfordernis genügt die von der Antragsgegnerin der Duldung beigefügte Nebenbestimmung. Der Antragsteller kann ohne weiteres erkennen, dass in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Zeitpunkt seiner Abschiebung bekannt wird, die Duldung erlischt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.02.2015 – 10 C 14.1117 / 10 C 14.1341 – juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012 – 11 K 2593/11 – juris, Rn. 18). Dem Erlass der die Duldungsdauer verkürzenden Nebenbestimmung steht die Regelung des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nicht entgegen. Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers diesem mindestens einen Monat vor Abschiebung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 61 Abs. 1f AufenthG) nicht entsprechend anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01. 2019 – 13 ME 220/18 –, juris). Der Gesetzgeber hat den Ausländerbehörden die Möglichkeit einer solchen Nebenbestimmung neben dem in § 60a Abs. 5 AufenthG vorgesehen Widerruf eingeräumt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei Letzterem um die einzig zulässige Maßnahme zur Verkürzung der Gültigkeitsdauer einer Duldung handelt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 06.01.2011 – 11 B 3371/10 – juris, Rn. 6). Der Erlass der Nebenbestimmung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin und entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011 – 1 B 57/11, 1 B 67/11 – juris, Rn. 10). Das Gericht überprüft die Ermessenentscheidung der Antragsgegnerin nur in dem beschränkten Umfang des § 114 VwGO. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat Ermessen ausgeübt und die widerstreitenden Interessen abgewogen. Hinsichtlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne teilt die Kammer die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid. Der Antragsteller irrt, wenn er davon ausgeht, dass er nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei. Mit Abschluss des asylrechtlichen Eilverfahrens durch den Beschluss vom 07.02.2020 im Verfahren 2 B 5/20 ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, die Antragsgegnerin habe die Vorschrift des § 71 Abs. 5 AsylG nicht beachtet, bleibt dieser Vortrag unverständlich, insbesondere da zwischenzeitlich das asylrechtliche Eilverfahren abgeschlossen ist. Soweit der Antragsteller auf die Vorschriften zur Durchführung eines Folgeverfahrens abstellt und darauf, dass neue Umstände gegeben seien, die zu einer Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei führen würden, kann er dieses nicht mit Erfolg gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen. Insoweit ist er auf das Verfahren gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. Der Bescheid vom 13.04.2021 begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken, er ist offensichtlich rechtmäßig und es besteht aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Umständen auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, sodass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet ist. Der Antrag zu 2 wird zugunsten des Antragstellers dahin ausgelegt, dass er begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung bis zur endgültigen Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (2 A 26/20 und 2 B 5/20) zu erteilen. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass das Verfahren 2 B 5/20 bereits beendet ist und damit auch abschließend negativ über einstweiligen Rechtsschutz während des asylrechtlichen Hauptsacheverfahrens entschieden wurde, ist ein Duldungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere liegt ein tatsächliches Abschiebungshindernis aufgrund der Pandemie nicht vor. Es ist aus bei der Kammer anhängigen Verfahren gerichtsbekannt, dass Abschiebungen in die Türkei weiterhin bzw. wieder durchgeführt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer beide Anträge als jeweils eigenen Streitgegenstand ansieht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da den Anträgen in der Sache aus den vorstehenden Gründen die erforderlichen Erfolgsaussichten fehlten.