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Beschluss

5 L 2146/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1014.5L2146.19.00
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Leitsätze

Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ausnahmsweise eine getrennte Abschiebung von Familienmitgliedern im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG in unterschiedliche Staaten zulässig.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro                            festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ausnahmsweise eine getrennte Abschiebung von Familienmitgliedern im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG in unterschiedliche Staaten zulässig. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten und den Antragsteller nach Armenien abzuschieben, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es fehlt für den Antrag an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG berechtigt, den Antragsteller nach Armenien abzuschieben. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Vorliegend spricht alles dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller ist mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Sein Asylverfahren ist erfolglos abgeschlossen. Die Ausreisepflicht ist jedenfalls gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar, weil der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für den Antragsteller vom 27. September 2013 bestandskräftig ist und der Abänderungsbescheid des Bundesamtes vom 31. August 2019 hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (nunmehr gerichtet auf den Zielstaat Armenien) vollziehbar ist. Die Klage gegen den Abänderungsbescheid ist zwar noch anhängig (VG Köln, 25 K 5528/19.A), den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht indes mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 (25 L 1894/19.A) abgelehnt. Auch ist die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 16. April 2018 vollziehbar. Die gegen sie gerichtete Klage (5 K 13574/17) hat gem. § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berührt auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht aufgrund einer Fiktionswirkung. Eine solche wurde nicht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). In dem Abänderungsbescheid des Bundesamtes vom 16. April 2019 ist dem Antragsteller auch die Abschiebung in einer den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechenden Weise angedroht worden. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und der Antragsteller hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen) glaubhaft gemacht (Abs. 2 Satz 3). Insbesondere liegt keine rechtliche Unmöglichkeit vor. Dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorliegen, steht aufgrund der gemäß § 42 AsylG bindenden Entscheidungen des Bundesamtes fest. Auch inlandsbezogene Ausreisehindernisse sind nicht glaubhaft gemacht. Hierzu verweist das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 22. Januar 2019 (5 L 50/19) und führt ergänzend aus: Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG wegen der beabsichtigten getrennten Abschiebung des Antragstellers von seiner Lebensgefährtin nebst den gemeinsamen minderjährigen Kindern. Aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgt kein Anspruch auf Erteilung eines Ausreisehindernisses, sofern der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft auf andere Weise gewährleistet werden kann. Auch im Hinblick auf Art. 6 GG rechtfertigt der Wunsch, eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, keine Ausnahme von den Regelerteilungsvoraussetzungen, wenn die Führung der Lebensgemeinschaft in einem anderen Land möglich und zumutbar ist. So liegt es aber hier: Die gesamte Familie; der Antragsteller, seine Lebensgefährtin sowie die gemeinsamen Kinder; ist vollziehbar ausreisepflichtig. Der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft ist in Armenien, Russland oder insbesondere Georgien gewährleistet. Es ist nicht notwendig, dass einer der Heimatstaaten ausdrücklich die Bereitschaft erklärt hat, dem jeweils anderen Ehegatten oder Familienmitglied den Aufenthalt zu ermöglichen, wenn zumindest ein Heimatstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) beigetreten ist und diese ratifiziert hat. Denn in diesem Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es zu keiner dauerhaften Trennung der Eheleute bzw. Kinder kommt, sofern nicht schwerwiegende Gründe (namentlich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) dem Aufenthalt des anderen Ehegatten / Familienangehörigen entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 – 1 B 2.99 –, OVG NRW Beschluss vom 4. November 2004 – 11 A 2446/02.A – und OVG Saarland, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 W 10/05 –, jeweils juris. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Schutz vor Abschiebung in einen Vertragsstaat der EMRK nicht denselben Voraussetzungen unterliegt wie der Schutz vor Abschiebung in einen Nichtvertragsstaat, da ein Vertragsstaat der EMRK an die Einhaltung der Konventionsrechte nach Art. 1 EMRK gebunden ist und bei Nichteinhaltung grundsätzlich Rechtsschutz durch die jeweiligen nationalen Gerichte und auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nachgesucht werden kann. Insbesondere kann ein Betroffener Individualbeschwerde zum EGMR erheben und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Der Betroffene muss sich deshalb bei einer Abschiebung in einen Vertragsstaat der EMRK regelmäßig darauf verweisen lassen, seine Rechte gegenüber möglichen Konventionsverletzungen vor den dortigen (nationalen) Gerichten und von dort aus – eventuell auch durch Anrufung des EGMR – wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 1 C 14.04 –, Beschluss vom 8. Februar 1999 – 1 B 2.99 –; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2004 – 11 A 2446/02.A –; OVG Saarland, Beschluss vom 27. September 2005 – 2 W 10/05 –, jeweils juris. Eine Ausnahmesituation kann im konkreten Einzelfall ausnahmsweise dann eintreten, wenn keiner der Heimatstaaten der EMRK beigetreten ist und es hinreichend wahrscheinlich ist, dass es zu einer lang dauernden Trennung der Ehegatten bzw. der familiären Lebensgemeinschaft kommen wird. Allerdings kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch dann eine getrennte Abschiebung von Lebenspartnern (eventuell auch bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder) in unterschiedliche Staaten zulässig sein. So ist beispielsweise eine Abschiebung ausreisepflichtiger und lediglich geduldeter Ausländer mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die mit ihrem gemeinsamen Kind in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, in verschiedene Herkunftsstaaten auch bei langjährigem Aufenthalt in Deutschland zulässig, wenn sich diese über einen längeren Zeitraum nicht selbst um ihre Ausreise in einen gemeinsamen Zielstaat bemüht haben und es ihnen durch eigenes Handeln möglich ist bzw. war ein Aufenthaltsrecht für eine endgültige Familienzusammenführung in einem Herkunftsstaat zu erlangen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. November 2005 – 10 CE 02.1645 –, juris. Ingesamt zum Vorstehenden: Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 18. November 2016. Nach diesen Maßgaben ist vorliegend eine getrennte Abschiebung des Antragstellers von seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nicht zu beanstanden. Vorliegend sind sämtliche in Rede stehende Staaten – Armenien, Georgien und die Russische Föderation – der EMRK beigetreten und haben diese ratifiziert, so dass mangels Vorliegens einer Ausnahmesituation von einer baldigen Familienzusammenführung auszugehen ist und der Antragsteller sowie seine Familie anderenfalls zur Durchsetzung ihrer Rechte auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in den betroffenen Ländern zu verweisen sind. Insofern ist die Trennung auch vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG zumutbar, weil sie lediglich vorübergehender Natur ist. Dies gilt jedenfalls, sofern die Familie die erforderlichen Schritte einleitet (z.B.: der Antragsteller sich nunmehr ein gültiges Ausweisdokument beschafft). Dies ist ihr – insbesondere dem Antragsteller – indes abzuverlangen und zumutbar. Denn dies vorausgesetzt, steht es dem Antragsteller und seiner Familie frei, sich zwischen den einzelnen – hier in Rede stehenden – Ländern (Armenien, Russland und Georgien) frei zu bewegen und die Familie schnellstmöglich wieder zusammenzuführen. Zwischen Armenien und Georgien etwa besteht visafreier Grenzverkehr. Vgl. etwa: https://www.geoconsul.gov.ge/HtmlPage/Html/View?id=956&lang=Eng ; https://www.mfa.am/en/visa; https://www.georgia-insight.eu/reiseinfos/visum-einreise, Datum des letzten Abrufs: 14. Oktober 2019. Staatsangehörige Russlands und Armeniens können visumfrei für ein ganzes Jahr nach Georgien einreisen. Vgl. https://www.geoconsul.gov.ge/HtmlPage/Html/View?id=956&lang=Eng, Datum des letzten Abrufes: 14. Oktober 2019. Dass allein diese vorübergehende Trennung, die – bei entsprechender Mitwirkung des Antragstellers und seiner Familie – lediglich wenige Tage beträgt, für den Antragsteller und seine Familie nicht zumutbar ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die minderjährigen Kinder des Antragstellers würden sich bis zur Familienzusammenführung in der Obhut ihrer Mutter befinden. Sie wären nicht auf sich alleine gestellt. Zudem hat der Antragsgegner zugesichert und ist auch den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass der Antragsgegner bislang und so wohl auch aktuell eine Abschiebung des Antragstellers nach Armenien und seiner Lebensgefährtin sowie den gemeinsamen Kindern nach Georgien in zeitlichem Zusammenhang beabsichtigt, so dass eine Familienzusammenführung insbesondere in Georgien zeitnah möglich wäre. Auch ist davon auszugehen, dass eine dauerhafte und nachhaltige Familienzusammenführung insbesondere in Georgien für den Antragsteller und seine Familie möglich ist. Voraussetzungen der Erteilung einer georgischen Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung sind ausweislich der Auskunft der georgischen Behörden ein Antrag, Identitätsdokumente, ein Nachweis der Verwandtschaft, ein Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes, ein Foto, ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr. Vgl. https:// sda.gov.ge/?page_id=774&lang=en, Datum des letzten Abrufs: 14. Oktober 2019, Selbst die Richtigkeit der durch den Antragsteller in den Parallelverfahren angeführten Auffassung unterstellt, dass dieser nach der georgischen Rechtslage ohne Aufenthaltserlaubnis keine Beschäftigungserlaubnis in Georgien erhalten würde, kann das Einkommen der Familie über eine Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin des Antragstellers als georgische Staatsangehörige gesichert werden. Die sich im arbeitsfähigen Alter befindliche Lebensgefährtin hat bereits durch ihre Bemühungen um eine Beschäftigungserlaubnis im Bundesgebiet zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in der Lage sieht, erwerbstätig zu werden. Die Betreuung der minderjährigen Kinder könnte in diesem Falle der Antragsteller übernehmen, bis ein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet ist, welches das Vorliegen der nach Auffassung des Antragstellers derzeit nicht erfüllten Tatbestandsmerkmals für eine georgische Aufenthaltserlaubnis zur Folge hätte. Dass die nach Auskunft der georgischen Behörden erforderlichen Dokumente zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während dieser einjährigen visumfreien Zeit organisiert werden können, ist realistisch und zumutbar, zumal das derzeitige Nichtvorliegen der erforderlichen Identitätsdokumente dem Antragsteller selbst anzulasten ist. Diesbezüglich verweist das Gericht auf seine Ausführungen im Urteil vom 8. Oktober 2019 (Az.: 5 K 13547/17, S. 14 ff.). Bei Vorlage dieser Unterlagen und Zahlung einer entsprechenden Gebühr von 410 GEL kann die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ausweislich der Auskunft der georgischen Behörden auf der oben genannten Homepage sogar binnen zehn Tagen erteilt werden. Zudem können der Antragsteller und seine Familie auch die Hilfe des von der georgischen Regierung implementierten Programmes zur Unterstützung von Rückkehrern bei der Wiedereingliederung und Arbeitsaufnahme in Anspruch nehmen. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen vom 19. Juli 2018 an das VG Wiesbaden, S. 2. Schließlich ist die getrennte Abschiebung des Antragstellers von seiner Familie auch deshalb zumutbar, da sie es verweigert haben, durch entsprechende mehrfach geforderte Mitwirkung bei der Klärung ihrer Identität / Staatsangehörigkeit insbesondere durch Vorlage entsprechender Dokumente eine gemeinsame Abschiebung sämtlicher Antragsteller in dasselbe Land zu ermöglichen, s.o. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. November 2005 – 10 CE 02.1645 –, juris Rn. 8. Andere Gründe, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Abschiebungsschutzbegehren mit der Hälfte des Auffangwertes, wobei der insoweit angenommene Wert von 2.500 € unter Berücksichtigung des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch einmal auf 1.250 € zu halbieren war. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.