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Urteil

23 K 4506/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1016.23K4506.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 1940 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 00. 00. 1996 – zuletzt im Dienstgrad eines Oberstleutnants – als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. (Angaben zur Person wurden entfernt, da für die Entscheidung unerheblich). Nach Beendigung dieser Tätigkeit erhielt er als Ersatz für die aufgrund der Beurlaubung für diese Zeit ausfallenden Versorgungszeiten einen einmaligen Kapitalbetrag (Leaving Allowance) in Höhe von 68.495,70 DM. Diesen Betrag führte der Kläger nicht an den Dienstherrn ab. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1996 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75 % fest. Die Beklagte stellte mit weiterem Bescheid vom 2. Oktober 1996 fest, dass die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 der Ruhensvorschrift des § 55b SVG unterliegen. In Ziff. 2 des Bescheides regelte sie, dass sich der Ruhensbetrag auf 7,5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zzgl. eines Betrages in Höhe von 10 % des jeweils zustehenden kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag beläuft. Eine zeitliche Begrenzung der Ruhensregelung nahm die Beklagte nicht vor. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Der Zeitpunkt der vollständigen Aufzehrung des Kapitalbetrages, der dann vorliegt, wenn die Differenz zwischen den ungeminderten Versorgungsbezügen und den um die Anrechnung nach § 55b SVG tatsächlich gezahlten verminderten Versorgungsbezügen die vollständige Höhe des erhaltenen Kapitalbetrages erreicht, trat mit Ablauf des Monates März 2004 ein. Im Zuge eines von der Beklagten eingeleiteten Rückforderungsverfahrens beantragte der Kläger mit Schreiben vom 26. September 2013 – bei der Beklagten am 30. September 2013 eingegangen –, die Versorgungsbezüge aufgrund neu durchzuführender Ruhensregelung rückwirkend ab dem 1. Oktober 1996 nach § 55b SVG neu festzusetzen und sich ergebende Überschüsse nachzuzahlen. Am 4. Juni 2014 erhob der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Beklagte. Die Kammer verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 22. Juni 2016, über den Antrag des Klägers vom 26. September 2013 auf Rücknahme- bzw. Abänderung des Ruhensbescheides vom 2. Oktober 1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der Kammer – 23 K 3098/14 – verwiesen. Nachdem die Beklagte den gegen das Urteil der Kammer gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 31. August 2016 zurückgenommen hatte, stellte das OVG NRW das Verfahren mit Beschluss vom 1. September 2016 ein. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 hob die Beklagte den Ruhensbescheid vom 2. Oktober 1996 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 auf und teilte mit, dass ab dem 1. November 2016 die Versorgungsbezüge ohne die Verminderung nach § 55b SVG bezahlt würden. Außerdem verfügte sie, dass die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2013 bis zum 30. November 2016 zu Unrecht einbehaltenen Beträge in Höhe von 19.184,57 € brutto erstattet würden. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Rechtssicherheit bei einem bestandskräftigen Bescheid gewährleistet sein müsse. Eine Widerspruchsmöglichkeit in Bezug auf die Aufzehrung des Kapitalbetrages habe bereits 1996 bestanden. Die Kammer habe sich in ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2016 auf eine Auslegung gestützt, die erstmals in einem Urteil des BVerwG vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – vertreten worden sei. Die Möglichkeit, den erhaltenen Kapitalbetrag einzuzahlen, um die Kürzung der Versorgungsbezüge abzuwenden, habe der Kläger nicht genutzt. Indem der Kläger den Kapitalbetrag nicht eingezahlt habe, habe er sich zumindest eine Option geschaffen, Vermögenszuwachs in Form von Zinsen, Dividenden, Mietersparnis o. Ä. zu erwirtschaften. Am 3. Januar 2017 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2016 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass sich die Erstattung zu Unrecht einbehaltener Versorgungbestandteile auf den Zeitraum ab April 2004 erstrecken müsse. Bei der Festsetzung des Enddatums des Ruhens könne der insoweit unvollständige Bescheid vom 2. Oktober 1996 nur in einer Form neu erlassen werden, die dem geltenden Gesetz entspreche. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017, der dem Kläger am 2. März 2017 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte hierin aus, dass auch unter Berücksichtigung der gerichtlichen Entscheidung für die Rücknahme des letztgültigen Regelungsbescheides grundsätzlich der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung des Versorgungsempfängers maßgebend sei. Diese Verfahrensweise sichere eine Gleichbehandlung aller betroffenen Versorgungsempfänger. Der Kläger hat am 31. März 2017 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er ist der Auffassung, dass sich aus der Entscheidung der Kammer – 23 K 3098/14 – ergebe, dass die Rücknahme mit Wirkung zum 1. April 2004 die einzig zulässige Entscheidung sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 zu verpflichten, die Rücknahme des Ruhensbescheides vom 2. Oktober 1996 mit Wirkung zum 1. April 2004 zu bestimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem streitigen Bescheid. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 die Rücknahme des Ruhensbescheides vom 2. Oktober 1996 mit Wirkung zum 1. April 2004 bestimmt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung sind die §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung besteht dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich gesetzlich eröffnete Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist. Zwar hatte der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung des Ruhensbescheides vom 2. Oktober 1996. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 vollumfänglich erfüllt, indem sie die Aufhebung mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 regelte. Ein Anspruch auf weitergehende Aufhebung, nämlich mit Wirkung zum 1. April 2004, besteht indes nicht. Die Rechtswidrigkeit des Ruhensbescheides vom 2. Oktober 1996 war im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Sie ergibt sich bereits aus dem Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 – 23 K 3098/14 –. Ebenso ergibt sich aus diesem Urteil, dass die Beklagte dem Grunde nach zur Aufhebung des streitigen Ruhensbescheides verpflichtet gewesen ist, da mit Ablauf des Monates März 2004 das vollständige Aufzehren des erhaltenen Kapitalbetrages durch die Ruhensbeträge eingetreten ist. Die Beklagte hat demgemäß mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie den Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers als maßgeblichen Zeitpunkt für die Aufhebung des Ruhensbescheides bestimmt hat. § 114 VwGO legt den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen fest. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die in § 114 VwGO genannten Voraussetzungen eingehalten wurden, nicht dagegen, ob vielleicht andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären. Die Kontrolle wird auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Damit wird an einer entscheidenden Schnittstelle zwischen den Befugnissen der Behörden und der Gerichte der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) konkretisiert. Aus § 114 Satz 1 VwGO folgt, dass das Gericht nur eine Rechtmäßig-keits-, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle gegenüber der Verwaltung durchführen darf und dass es sein Ermessen nicht an die Stelle dessen der Verwaltung setzen darf. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114, Rn. 4; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 114, Rn. 1. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15 –, Rn. 13, juris; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114, Rn. 10, 16. Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraums hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich Ermessensfreiheit. Ein Ermessensdefizit lässt sich nicht unabhängig vom Verhältnismäßigkeitsgebot aus der Pflicht herleiten, alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte im Sinne einer vollständigen Interessenabwägung in die Entscheidung einzubeziehen. Es müssen die wesentlichen, also nicht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls einbezogen werden. Rechtlich begrenzt und gerichtlich überprüfbar ist die Ermessensausübung nach § 40 VwVfG nur, soweit sie durch den Zweck der Ermächtigung und die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung gebunden wird. Im Ergebnis sind nur solche Gesichtspunkte wesentlich, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, BVerwGE 147, 81-100, Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9/94 –, NVwZ 1997, 1123, 1125; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114, Rn. 24; Wolff in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114, Rn. 178 f. Die behördliche Ermessensbetätigung ist – wie jedes staatliche Tun – an den Gleichheitssatz gebunden. Jede Entscheidung im Rechtsstaat muss nicht nur in sich sachgerecht, sondern auch im Vergleich mit anderen rechtmäßig sein. Das hat bei Ermessensentscheidungen eine besondere Bindung an den Gleichheitssatz zur Folge. So führt eine regelmäßige Praxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung: Sie darf diese nur aus sachlichem Grund ändern. Ein solcher kann sich aus den Besonderheiten des konkreten Falles oder aus der Absicht ergeben, aufgrund eines sachlich einleuchtenden Grundes in Zukunft die Praxis zu ändern. Eine generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten. Denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden. Wenn sich die Behörde für ihre Ermessenshandhabung in dieser Art zulässigerweise bindet, kann ein Ermessensfehler in aller Regel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller dartut, dass die Behörde in seinem Fall von der Verwaltungspraxis abgewichen sei. So schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 – VI C 52.65 –; vgl. auch Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114, Rn. 27; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 114, Rn. 14. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Ermessensfehler nicht gegeben. Zunächst liegt keine Ermessensreduzierung „auf Null“ hinsichtlich der Wahl des Zeitpunktes vor. Dies hat die Kammer bereits in dem vorangegangenen Urteil festgestellt. Dass die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Ruhensbescheides schlechthin unerträglich wäre, führt nur zu der Ermessensreduzierung hinsichtlich des „Ob“ des Aufgreifens des Verfahrens. Zudem ist kein Ermessensausfall zu erblicken. Die Beklagte hat erkannt, dass ihr im Rahmen des § 48 VwVfG ein Ermessensspielraum auch mit Blick auf den zu wählenden Zeitpunkt zusteht. Sie hat insoweit ausdrücklich Bezug auf die Ausführungen des Urteils des Gerichts genommen. Auch ein Ermessensdefizit ist nicht gegeben. Die Beklagte hat alle abwägungsrelevanten Belange in ihre Erwägungen eingestellt. Sie hat insbesondere berücksichtigt, dass der ursprünglich erhaltene Kapitalbetrag durch Einbehalt der monatlichen Kürzungsbeträge nach § 55b SVG a. F. bereits ab dem 1. April 2004 rechnerisch aufgezehrt war. Dagegen hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise jedoch auch den Aspekt der Rechtssicherheit bei einem bestandskräftigen Bescheid berücksichtigt. Die Beklagte wies zu Recht darauf hin, dass der Kläger von seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Widerspruchsmöglichkeit in Bezug auf die Aufzehrung des Kapitalbetrages keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte hat insofern zulässigerweise angenommen, dass die Rechtssicherheit erst im Zeitpunkt der entsprechenden Antragsstellung – also hier zum 30. September 2013 – des Versorgungsberechtigten erschüttert worden ist. Zudem durfte die Beklagte in ihre Abwägung mit einbeziehen, dass der Kläger durch den Einbehalt des Kapitalbetrages die Option erlangt hat, Vermögenszuwachs mit dem Betrag in Form von Zinsen, Dividenden, Mietersparnis o. Ä. zu erwirtschaften. Die Beklagte begründete die Auswahl des Zeitpunktes insbesondere auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch in anderen gleichgelagerten Fällen hat die Beklagte – wie dem Gericht aus vorangegangenen Verfahren bekannt ist – auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Damit hat die Beklagte einen abwägungsrelevanten Gesichtspunkt berücksichtigt, der angesichts seiner Grundrechtsrelevanz in Art. 3 GG bereits allein eine Entscheidung tragen und rechtfertigen kann. Eine Ermessensüberschreitung durch Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann darin auch nicht erblickt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass es unangemessen und damit für den Kläger unzumutbar sein sollte, nicht einen noch früheren Zeitpunkt auszuwählen. Denn dass die Aufrechterhaltung des Ruhensbescheides rechtswidrig und schlechthin unerträglich gewesen wäre, hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Diese Erwägung führte dazu, dass der Ruhensbescheid aufgehoben wurde. Es erfordert aber nicht, den Bescheid noch weiter mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die Überwindung der Bestandskraft eines Bescheides ist schon für sich von vornherein an strenge Voraussetzungen geknüpft. Zwar hat die Kammer in ihrem Urteil dazu tendiert, der Aufhebung zum Zeitpunkt des Aufzehrens des Ruhensbetrages den Vorzug zu geben. Damit hat es aber nicht die von der Beklagten vorzunehmende eigenständige Abwägung vorweggenommen. Aus dem Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 lässt sich nach seinem objektivierten Sinngehalt lediglich die verbindliche Feststellung entnehmen, dass im Falle des vollständigen Aufzehrens des Kapitalbetrages ein Wiederaufgreifen dem Grunde nach geboten ist. Hingegen lässt sich hieraus nicht schließen, dass zwingend im Rahmen des Wiederaufgreifens auch der Zeitpunkt des Aufzehrens maßgeblich für den Zeitpunkt der Rücknahme ist. Die Beklagte hat hier in nicht zu beanstandender Weise insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Bestandskraft des Ruhensbescheides herangezogen und ihnen den Vorzug gegenüber den Erwägungen des Gerichts gewährt. Dies sind tragfähige Gesichtspunkte, denen die Beklagte in ihrer Abwägung maßgebliches Gewicht beimessen durfte. Besteht eine entsprechende Verwaltungspraxis, ist die Behörde hieran sogar gebunden. Der Kammer liegen auch weitere vergleichbare Verfahren vor, in denen die Beklagte den Zeitpunkt der Antragstellung für die Aufhebung des Ruhensbescheides auswählte. Dort räumte sie u. a. den fiskalischen Interessen des Staatshaushaltes den Vorrang gegenüber den Interessen der Kläger ein. Besondere Gründe des Einzelfalls, die gegen eine Gleichbehandlung sprechen, sind weder vom Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der Kläger dringt nicht mit seiner Auffassung durch, die Beklagte habe nach dem Wiederaufgreifen keinen neuen, immer noch rechtswidrigen Bescheid erlassen dürfen. Denn im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens geht es nicht darum, anstelle des ursprünglichen Bescheides einen neuen Bescheid zu erlassen, der den rechtlichen Anforderungen von Anfang an entspricht. Die Behörde hat darüber zu entscheiden, ob und inwieweit sie den erkanntermaßen rechtswidrigen Bescheid aufhebt. Bezüglich des „Ob“ war ihr Ermessen reduziert. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt kann nicht gleichfalls nur die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheides eine Rolle spielen. Ansonsten wäre das Ermessen auch hier immer auf Null reduziert. Eines Wiederaufgreifens des Verfahrens bedürfte es erst gar nicht, wenn immer nur eine Regelung denkbar rechtmäßig ist. Im Rahmen des Wiederaufgreifens hat die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des durch den Bescheid geschaffenen Zustandes zu berücksichtigen, sondern auch die Bestandskraft als solche. Insofern sind von der Behörde im Rahmen des Wiederaufgreifens (zumindest auch) andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen als bei der Entscheidung über den Ausgangsbescheid. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47.383,39 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.