Urteil
15 K 10482/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1017.15K10482.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist bei der Beklagten als Tarifbeschäftigte tätig. Sie beantragte unter dem 01.09.2014 die Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Die Beklage lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 03.09.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin erfülle nicht die nach §§ 7, 17 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. § 7 Bundeslaufbahnordnung (BLV) notwendige Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Bei der von ihr am 30.10.2013 erfolgreich abgelegten verwaltungseigenen Fachprüfung II für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehrverwaltung handele es sich um keinen mit einem Bachelor vergleichbaren Abschluss; auch entspreche die Ausbildung nicht inhaltlich dem Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2015 zurück. Auch wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis durch die Teilnahme an der verwaltungseigenen Fachprüfung II vorliegen würden, würde hieraus der Klägerin kein Anspruch auf Umwandlung ihres Dienstpostens in eine Beamtenstelle und Übernahme in ein Beamtenverhältnis erwachsen. Die Organisationsentscheidung, die Tarifstelle der Klägerin nicht in eine Planstelle umzuwandeln, verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Das Verwaltungsgericht Köln wies durch Urteil vom 30.05.2016 - 15 K 4386/15 - die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Bereitstellung einer Beamtenplanstelle für einen wahrgenommenen Arbeitsposten habe. Auf die Rechtsfrage einer Befähigung der Klägerin für die Beamtenlaufbahn komme es nicht an. Das Urteil wurde rechtskräftig. Zuvor waren im September 2015 der Klägerin nach einer erfolgreichen Bewerbung die Aufgaben eines mit Besoldungsgruppe A 11 BBesO dotierten Beamtendienstpostens übertragen worden. Die Klägerin beantragte daraufhin unter dem 01.02.2016 erneut ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Die Beklage lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 09.02.2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin fehle die notwendige Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Die Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes. Auch stelle die Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin kein Hochschulstudium im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BBG dar, sondern eine interne Qualifikationsmaßnahme. Bei der verwaltungseigenen Fachprüfung II handele es sich auch um keinen mit einem Bachelor vergleichbaren Abschluss. Den hiergegen von der Klägerin unter dem 20.03.2017 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.09.2017 zurück; gegen die ablehnenden Bescheide hat die Klägerin am 16.10.2017 Klage erhoben (15 K 13773/17). Mit Schreiben vom 29.03.2017 hatte die Klägerin ferner bei der Beklagten den Antrag gestellt, ihr die Laufbahnbefähigung für den gehobenen, nichttechnischen Verwaltungsdienst gem. § 7 Nr. 2 b) BLV i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BBG anzuerkennen. Sie habe einen Anspruch auf einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt. Zur Begründung legte sie umfangreich Dauer und Ausbildungsinhalte der Fortbildung zur verwaltungseigenen Fachprüfung II für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehrverwaltung dar. Eine Vergleichbarkeit mit einem Bachelor-Studium und -Abschluss sei gegeben. Tatsächlich habe der Abschluss ihr auch eine Beschäftigung auf einem Dienstposten, der bis mindestens Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertet sei, ermöglicht. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12.04.2017 als unzulässig ab. Es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes seien Gegenstand eines bereits bestehenden Verwaltungsverfahrens. Auf den durch die Klägerin unter dem 17.05.2017 eingelegten Widerspruch erließ die Beklagte unter dem 14.06.2017 einen Einstellungsbescheid; das Widerspruchsverfahren werde wegen der Unzulässigkeit des Widerspruchs eingestellt. Hiergegen hat die Klägerin am 19.07.2017 Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, ein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil es für ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis einer positiven Feststellung des Erfüllens der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bedürfe. Sie vertieft ferner ihre Auffassung, dass die Voraussetzung für eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung vorlägen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.04.2017 und ihres Widerspruchsbescheides vom 14.06.2017 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 29.03.2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Zulässigkeit der Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht zulässig, weil der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Frage, ob die Klägerin die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis erfüllt, stellt sich bereits in dem auf die Übernahme gerichteten Verwaltungsverfahren der Klägerin (15 K 13773/17); eine Notwendigkeit oder ein schützenswertes Interesse der Klägerin, diese Rechtsfrage zusätzlich durch einen feststellenden Verwaltungsakt entschieden zu bekommen, besteht nicht. Die Beklagte hat in dem Verfahren auf Übernahme ins Beamtenverhältnis auch nicht zu erkennen gegeben, die Frage der Laufbahnbefähigung nicht als Vorfrage zur Übernahmeentscheidung mitentscheiden zu wollen. Das Übernahmeverfahren wurde durch den Antrag der Klägerin vom 01.02.2016 eingeleitet. Der ablehnende Bescheid erging am 09.02.2017. In dem Bescheid setzte sich die Beklagte mit dem Vorbringen der Klägerin zur Laufbahnbefähigung inhaltlich auseinander, auch wenn die Beklagte in den rechtlichen Schlussfolgerungen zu einem anderen Ergebnis gelangte als die Klägerin. Die Beklagte lehnte insbesondere den Antrag der Klägerin nicht mit der Argumentation ab, eine Übernahme könne nicht erfolgen, weil die Laufbahnbefähigung nicht zuvor durch einen feststellenden Verwaltungsakt anerkannt worden sei. Für ein solches, gestuftes Verwaltungsverfahren, das nach dem Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung von Richtern des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vertreten worden sei, sieht die Kammer im Gesetz auch keine Grundlage. Jedenfalls war, falls man ein gestuftes Verwaltungsverfahren für erforderlich ansehen wollte, im ablehnenden Bescheid vom 09.02.2017 eine ablehnende Entscheidung der Behörde über das Anerkennungsbegehren der Klägerin zur Laufbahnbefähigung konkludent mitenthalten; ihrem Begehren auf Übernahme ins Beamtenverhältnis hätte nicht entgegengehalten werden können, dass die Beklagte über die Anerkennung zur Laufbahnbefähigung noch keine Entscheidung getroffen hätte. Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt bejaht werden, dass in dem auf die Übernahme ins Beamtenverhältnis gerichteten Klageverfahren (15 K 13773/17) ein ablehnenden Urteil ergangen ist, ohne dass hierin inzident zu der Frage der Anerkennung der Laufbahnbefähigung Stellung genommen worden ist, weil die Entscheidung sich allein zur Frage der Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 48 BHO verhält. Kommt eine Übernahme ins Beamtenverhältnis aus einem anderen Grund als die fehlende Laufbahnbefähigung nicht in Betracht, so bedarf es keiner Entscheidung über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung mehr. Das Gesetz verpflichtet die Behörden nicht zum Erlass eines Anerkennungsbescheides, der praktisch keine Relevanz mehr haben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.