Urteil
15 K 13773/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1017.15K13773.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die im Jahr 1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Tarifbeschäftigte tätig. Sie beantragte unter dem 01.09.2014 die Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Die Beklage lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 03.09.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin erfülle nicht die nach §§ 7, 17 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. § 7 Bundeslaufbahnordnung (BLV) notwendige Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Bei der von ihr am 30.10.2013 erfolgreich abgelegten verwaltungseigenen Fachprüfung II für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehrverwaltung handele es sich um keinen mit einem Bachelor vergleichbaren Abschluss; auch entspreche die Ausbildung nicht inhaltlich dem Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2015 zurück. Auch wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis durch die Teilnahme an der verwaltungseigenen Fachprüfung II vorliegen würden, würde hieraus der Klägerin kein Anspruch auf Umwandlung ihres Dienstpostens in eine Beamtenstelle und Übernahme in ein Beamtenverhältnis erwachsen. Die Organisationsentscheidung, die Tarifstelle der Klägerin nicht in eine Planstelle umzuwandeln, verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Das Verwaltungsgericht Köln wies durch Urteil vom 30.05.2016 - 15 K 4386/15 - die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Bereitstellung einer Beamtenplanstelle für einen wahrgenommenen Arbeitsposten habe. Auf die Rechtsfrage einer Befähigung der Klägerin für die Beamtenlaufbahn komme es nicht an. Das Urteil wurde rechtskräftig. Zuvor waren im September 2015 der Klägerin nach einer erfolgreichen Bewerbung die Aufgaben eines mit Besoldungsgruppe A 11 BBesO dotierten Beamtendienstpostens übertragen worden. Die Klägerin beantragte daraufhin unter dem 01.02.2016 erneut ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Die Beklage lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 09.02.2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin fehle die notwendige Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Die Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes. Auch stelle die Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin kein Hochschulstudium im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BBG dar, sondern eine interne Qualifikationsmaßnahme. Bei der verwaltungseigenen Fachprüfung II handele es sich auch um keinen mit einem Bachelor vergleichbaren Abschluss. Den hiergegen von der Klägerin unter dem 20.03.2017 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.09.2017 zurück. Die Klägerin hat am 16.10.2017 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehe. Sie habe einen Anspruch auf Anerkennung ihrer Laufbahnbefähigung für den gehobenen, nichttechnischen Verwaltungsdienst. Eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 48 Bundeshaushaltsordnung (BHO) könne ihr nicht entgegengehalten werden. Sie könne sich jedenfalls auf § 48 Abs. 1 Nr. 2 BHO berufen, weil in ihrem Arbeitsbereich ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern bestehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 09.02.2017 und ihres Widerspruchsbescheides vom 12.09.2017 zu verpflichten, sie in ein Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen Dienst zu übernehmen, hilfsweise über ihre Verbeamtung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Gründe der ablehnenden Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass eine Verbeamtung der Klägerin auch ausscheide, weil die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 48 BHO überschritten sei. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es besteht kein Anspruch der Klägerin, in ein Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen Dienst übernommen zu werden. Dem steht § 48 Abs. 1 Satz 1 BHO (in der maßgeblichen Fassung vom 14.08.2017) entgegen, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides das 50. Lebensjahr vollendet hatte. Auf die Vorschrift des § 48 BHO ist hier abzustellen, obgleich die Beklagte die angefochtenen Bescheide nicht auf diese Vorschrift gestützt hat. Die Anwendung des § 48 BHO steht nicht im Ermessen der Behörde oder des Gerichts, sondern es handelt sich um zwingendes Recht. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BHO dürfen Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst nur erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1) oder ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet (Nr. 2). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung zur Höchstaltersgrenze bestehen nicht. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze stützt sich nunmehr auf eine gesetzliche Grundlage (Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems vom 14.08.2017, BGBl. I 3122). Einstellungshöchstaltersgrenzen dienen der Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestanden hat, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2018 - 6 ZB 18.1642 -. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie ihren Anspruch nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO herleiten. Nach der Auffassung der Kammer handelt es sich bei dieser Bestimmung um keine Vorschrift, aus der der Bewerber selbst subjektive Ansprüche herleiten kann. Sie ist vielmehr ausschließlich als Ermächtigung an die Verwaltung zu verstehen, in begründeten Ausnahmefällen Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zuzulassen. Aber auch der Tatbestand der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 2 BHO ist vorliegend nicht gegeben. Es besteht schon keine Bewerbungssituation, bei der die Verwaltung Schwierigkeiten hätte, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu finden. Die Klägerin nimmt die ihr übertragenen Aufgaben vielmehr bereits wahr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.993,52 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GKG ist in Verfahren, welche die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Probe betreffen, bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben: Grundgehalt Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Endstufe) zum Zeitpunkt der Klageerhebung 3.498,92 € X 6 = 20.993,52 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.