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Urteil

23 K 10859/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1023.23K10859.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Ratenfestsetzungsbescheid über die Rückforderung von Ausbildungskosten, die für ein während der Dienstzeit als Soldatin absolviertes Medizinstudium entstanden sind. Die Klägerin wurde zum 1. Januar 2000 aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom 15. Juli 1999 über 17 Jahre in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Sie war im Zeitraum vom 5. Oktober 2000 bis zum 1. November 2006 zum Zwecke des Studiums der Humanmedizin beurlaubt. Anschließend absolvierte die Klägerin Fachausbildungen. Aufgrund ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 schied die Klägerin nach dem damals geltenden § 125 BRRG kraft Gesetzes und damit vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit aus dem Soldatenverhältnis aus. Aufgrund dessen setzte die Beklagte mit Leistungsbescheid vom 16. Juni 2011 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 131.711,67 Euro für das gewährte Ausbildungsgeld sowie Fachausbildungskosten fest (Ziffer 1). Ferner wurde der Schuldbetrag unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zunächst bis zum 31. August 2011 gestundet (Ziffer 2). Des Weiteren erhob die Beklagte mit Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 1. August 2011, Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4%. Die Berechnung und Einziehung der Stundungszinsen erfolge nach Erledigung der Hauptforderung. Die eingeräumte Stundung erstrecke sich auch auf die angefallenen Stundungszinsen (Ziffer 3). Die Wehrbereichsverwaltung West werde gegen Ende der Stundungsfrist anhand der dann gegebenen Einkommens- und Vermögenslage über die künftigen Rückzahlungsmodalitäten entscheiden und ggf. eine Verlängerung der verzinslichen Stundung oder eine verzinsliche Stundung durch Einräumung einer angemessenen und zumutbaren Teilzahlungsrate festsetzen (Ziffer 4). Widerspruch und Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Das erkennende Gericht hat mit Urteil vom 13. Mai 2015 (23 K 7514/13) die Klage abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG NRW mit Beschluss vom 3. September 2016 (1 A 1394/15) abgelehnt. Während des Laufes des Berufungszulassungsverfahrens, nämlich mit Schreiben vom 27. November 2015, verlängerte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Leistungsbescheid vom 16. Juni 2011 die Stundungsbegrenzung (31. August 2011), bis das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grund der Bestandskraft des Leistungsbescheides die Klägerin erneut zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angehört und eine erneute Entscheidung über die weiteren Zahlungsmodalitäten (weitere Stundung/Raten-/Einmalzahlung) getroffen habe. Dieses Schreiben ging beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Dezember 2015 ein. Auf die Anhörung vom 12. August 2016 erläuterte die Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2016 und elektronischer Post vom 5. Oktober 2016 ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie vertrat die Auffassung, es sei maximal eine Ratenhöhe von 400 Euro monatlich zulässig. Mit dem streitgegenständlichen Ratenfestsetzungsbescheid vom 25. Oktober 2016 setzte die Beklagte eine monatliche Tilgungsrate in Höhe von 1.100 Euro, zahlbar ab November 2016, fest. Unter dem 28. November 2016 legte die Klägerin Widerspruch sowohl gegen den Ratenfestsetzungsbescheid vom 25. Oktober 2016 als auch gegen den „Bescheid“ vom 27. November 2015 ein. Darin wandte sie sich zunächst gegen die Festsetzung von Stundungszinsen über den Monat August 2011 hinaus. Die rückwirkende Verlängerung der Stundung mit Schreiben vom 27. November 2015 sei unzulässig. Ein einfaches Schreiben sei nicht geeignet, die Regelung eines rechtskräftig gewordenen Urteils zu modifizieren. Gegenstand von Ziffer 2 des Bescheides vom 16. Juni 2011 sei einzig die Stundungsbegrenzung bis August 2011 gewesen. Lediglich für die Dauer dieser Stundung sei eine Verzinsung im Ursprungsbescheid festgesetzt worden. Allenfalls könne eine Verlängerung der Stundung wieder neu ab dem 27. November 2015 greifen. Sollte mit der Auffassung der Beklagten tatsächlich von einer rückwirkenden Verlängerung der Stundung auszugehen sein, dann müsse sich die Beklagte konsequenterweise auch an der im November 2015 maßgeblichen Rechtsprechung orientieren, wonach die Dauer der Rückzahlung im Hinblick auf den Zinslauf und die Rückzahlungszeit auf den Zeitraum von 2/3 der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus der Bundeswehr und dem Eintritt in die Regelaltersrente zu begrenzen sei. Die Zinsforderung sei zudem verjährt. Des Weiteren beanstandete die Klägerin die Höhe der festgesetzten Rückzahlungsrate. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2017 gab die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Ratenhöhe statt und setzte eine monatliche Rate von nunmehr 315,65 Euro fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zu Unrecht beanstande die Klägerin die Verzinsung. Die Zinspflicht sei rechtskräftig durch Urteil festgestellt. Auch sei die Zinsforderung mit Blick auf die Hemmungswirkung nach § 204 BGB nicht verjährt. Eine Begrenzung der Rückzahlungszeit auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sei aufgrund der Rechtskraft des Leistungsbescheides vom 16. Juni 2011 nicht vorzunehmen. Die Klägerin hat am 28. Juli 2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Da im ursprünglichen Leistungsbescheid eine Stundung bis August 2011 ausgesprochen worden sei, sei auch nur für diese Dauer die Verzinsung festgesetzt worden. Das Schreiben vom 27. November 2015 habe die Rechtskraft nicht zu ihren Lasten abändern können. Selbst wenn man das Schreiben als Regelung eines neuen Stundungszeitraums ansehe, so habe sie es jedenfalls rechtzeitig angegriffen. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens sei die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Verzinsung von Rückforderungsansprüchen sowie des OVG NRW zur Frage der zeitlichen Begrenzung von Rückforderungsansprüchen zu berücksichtigen gewesen. Somit stellten weder der ursprüngliche Leistungsbescheid noch das Schreiben vom 27. November 2015 eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zinsen über den Monat August 2011 hinaus dar. Die Klägerin beantragt, den Ratenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die mit Bescheid vom 27. November 2015 ausgesprochene Verlängerung des Rückzahlungszeitraums begegne keinen Bedenken. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, diesen Bescheid ins Berufungszulassungsverfahren einzubeziehen, was sie nicht getan habe. Im Übrigen sei eine Klage gegen den Änderungsbescheid vom 27. November 2015 unzulässig, da sich die Stundung als ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt darstelle. Der Änderungsbescheid sei zudem durch den Festsetzungsbescheid vom 25. Oktober 2016 überholt. Nicht gefolgt werden könne der Klägerin, wenn sie meine, es handele sich um eine rückwirkende Zinsforderung. Die Stundung als Hinausschieben der Fälligkeit sei stets in die Zukunft gerichtet. Einer Neuberechnung des Rückforderungsbetrages bedürfe es wegen der Bestandskraft der Festsetzung vom 16. Juni 2011 nicht. Insoweit wirke sich die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit von Stundungszinsen sowie zur Stehzeithemmung der Facharztausbildung nicht aus. Die streitgegenständlichen Bescheide träfen nur abweichende Regelungen zur Stundung und zur Ratenhöhe. Auch einer zeitlichen Begrenzung der Rückerstattungspflicht habe es in Anwendung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 23. Januar 2017 (– 2 B 65/16 –) nicht bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin das Schreiben vom 27. November 2015 über die Einräumung einer Stundungsverlängerung nicht mehr angreift, da sie dieses Schreiben nicht mehr zum Gegenstand des gestellten Klageantrags gemacht hat. Insoweit wäre die Klage auch unzulässig. Der Ausspruch der Verlängerung einer eingeräumten Stundung begünstigt die Klägerin, eine Beschwer ist nicht erkennbar, zumal die Stundung kein Zahlungsverbot beinhaltet. Die Klage gegen den Ratenfestsetzungsbescheid vom 25. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2017 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Ratenfestsetzungsbescheid vom 25. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf dessen Regelungsgehalt, hier die Festsetzung von Raten. Einwände gegen die durch den Widerspruchsbescheid modifizierte Ratenhöhe macht die Klägerin nicht mehr geltend. Diese ist nunmehr unstreitig. Nicht Regelungsgegenstand des Ratenfestsetzungsbescheides ist hingegen die Frage der Verzinslichkeit der Rückzahlungsverpflichtung. Diese Frage ist durch den Bescheid vom 16. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 rechtskräftig beschieden. Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, dass eine Stundung nur für August 2011 ausgesprochen worden ist und demzufolge Stundungszinsen auch nur für diesen Monat anfallen können. In Ziffer 2 des Bescheides vom 16. Juni 2011 heißt es, dass der Schuldbetrag unter Berücksichtigung der dargelegten wirtschaftlichen Situation unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zunächst bis zum 31. August 2011 gestundet wird. Bereits mit dieser Formulierung – insbesondere dem Passus „zunächst“ – gibt die Beklagte ihre grundsätzliche Bereitschaft zu erkennen, auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin einzugehen und die Rückforderung zu stunden. Dass mit dem rechtskräftigen Bescheid eine Verzinsung der gesamten Rückforderung angeordnet ist und nicht nur eine Verzinsung für den vorläufigen Stundungszeitraum bis 31. August 2011 ergibt sich ferner aus Ziffer 3 des genannten Bescheides. Dort heißt es: „Mit Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 1. August 2011 werden Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4 % erhoben. Die Berechnung und Einziehung der Stundungszinsen erfolgt nach Erledigung der Hauptforderung. Die eingeräumte Stundung erstreckt sich auch auf die angefallenen Stundungszinsen.“ Hätte eine Verzinsung allein für den Stundungszeitraum August 2011 geregelt werden sollen, so hätten die Stundungszinsen für diesen einen Monat bereits konkret berechnet werden können. Vor allem aber der Umstand, dass die eingeräumte Stundung sich auch auf die angefallenen Stundungszinsen erstrecken soll, belegt, dass die Beklagte eine Grundentscheidung dahin getroffen hat, dass der Klägerin auch in Zukunft eine Stundung gewährt wird, wobei die Rückzahlungsmodalitäten sich ersichtlich an den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin orientieren sollen. Diese Deutung verstärkt sich, wenn man zusätzlich Ziffer 4 des Bescheides vom 22. Juni 2011 in den Blick nimmt. Dort heißt es: „Die für die Einziehung der Forderung zuständige WBV West wird gegen Ende der Stundungsfrist anhand Ihrer dann gegebenen Einkommens- und Vermögenslage über die künftigen Rückzahlungsmodalitäten entscheiden und ggf. eine Verlängerung der verzinslichen Stundung oder eine verzinsliche Stundung durch Einräumung einer angemessenen und zumutbaren Teilzahlungsrate festsetzen.“ Auch die sodann folgenden Ausführungen zu unvorhergesehenen Einkommenseinbußen oder zusätzlichen finanziellen Belastungen, die zur Prüfung der Ratenhöhe führen können, legt nahe, dass der Klägerin dem Grunde nach Ratenzahlung eingeräumt wurde, wobei die Modalitäten jeweils flexibel in Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen sollte. Damit ist über das Anfallen von Stundungszinsen für den gesamten Rückforderungsbetrag rechtskräftig entschieden. Dies gilt auch in Ansehung der bereits im Ausgangsbescheid dem Grunde nach gewährten Stundung, die zunächst nur bis zum 31. August 2011 begrenzt war, sowie für eine nach der angekündigten Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigten Entscheidung über die Einräumung einer Ratenzahlung, die ebenfalls dem Grunde nach bereits gewährt war. Hiervon geht die Beklagte im Übrigen auch im Bescheid vom 25. Oktober 2016 aus. Hier schreibt sie: „Die Tilgung in monatlichen Raten wurde Ihnen zugestanden“. Letztlich entspricht diese Regelung im rechtskräftigen Bescheid vom 22. Juni 2011 dem von den Beteiligten gelebten Sachverhalt: Tatsächlich hat die Beklagte nach Ablauf des zunächst explizit ausgesprochenen Stundungszeitraums zum 31. August 2011 in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht keine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin eingeleitet. In der Folgezeit wurden vielmehr die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ermittelt, die dann zu der Festsetzung der Ratenhöhe mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 geführt haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 25. November 2015. Es konkretisiert bzw. ergänzt die im Bescheid vom 16. Juni 2011 eingeräumte Stundung dahin, dass diese verlängert wird. Die Klägerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie angesichts des zwischen den Beteiligten gelebten Sachverhalts einerseits geltend macht, eine Stundung sei nur bis einschließlich August 2011 ausgesprochen gewesen und frühestens ab dem Juli 2015 erneut eingeräumt und andererseits ausblendet, dass sie auf der Grundlage ihrer eigenen Auffassung ab August 2011 zur Rückzahlung des gesamten Betrages von 131.711,67 Euro auf einen Schlag verpflichtet gewesen wäre. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den Darlegungen auf Seite 10 des Urteils der Kammer vom 13. Mai 2015 (23 K 7514/13). Der dortige Passus, wonach eine Stundung im streitgegenständlichen Bescheid nur für die Zeit bis zum 31. August 2011 ausgesprochen worden ist und hieran anknüpfend bislang nur Stundungszinsen für die Zeit vom 1. bis 31. August 2011 angefallen seien, ist vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsprechung des OVG NRW zum Erfordernis der zeitlichen Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung zu bewerten. Wegen der noch ausstehenden Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einräumung von Zahlungserleichterungen in Gestalt von Stundung und Ratenzahlung bedurfte es keiner Entscheidung zu einer zeitlichen Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung. Mit dieser Passage wird indes nicht das oben gewonnene Auslegungsergebnis der grundsätzlichen Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages und der Abwicklung dieses Zinsanspruchs nach Erledigung der Hauptforderung (unter ebenfalls eingeräumter Stundung für den Zinsbetrag und unter Einräumung von Zahlungserleichterungen in Anlehnung an die jeweilige wirtschaftliche Situation der Klägerin) im Bescheid vom 22. Juni 2011 in Frage gestellt. Für die Klägerin war aufgrund der Formulierungen im Bescheid zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft, dass sie den Rückzahlungsbetrag zu verzinsen hat, unabhängig davon, ob der Gesamtbetrag gestundet wird oder ihr Ratenzahlung eingeräumt wird. Bislang angefallene Zinsen sind auch nicht verjährt. Während des Verfahrens 23 K 7514/13 war die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt. Nach der rechtskräftigen Feststellung der Rückzahlungspflicht beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre. Fehl geht schließlich der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe sich bei der Festsetzung von Raten mit der Frage der Begrenzung der Zeit der Rückzahlung auseinandersetzen müssen. Sie meint in diesem Zusammenhang, die Beklagte habe sich dabei an der Rechtsprechung des OVG NRW zur zeitlichen Begrenzung der Rückzahlungspflicht orientieren müssen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/15 –, juris, Rn. 113. Zum einen gehört die zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung nicht zum Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides; dieser regelt nur die Festsetzung der Ratenhöhe. Zum anderen ist die in Bezug genommene Rechtsprechung des OVG NRW durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 23. Januar 2017, - 2 B 65/16 –, juris, Rn. 12, überholt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42.908,73 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich hinsichtlich der Bemessung des Interesses der Klägerin an der Höhe des Zinsbetrages, der seit September 2011 angefallen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.