Urteil
23 K 7340/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1023.23K7340.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen eines Verfahrens hinsichtlich der Rückzahlung von Ausbildungskosten, die für ein während der Dienstzeit als Soldatin absolviertes Medizinstudium entstanden sind. Die Klägerin wurde zum 1. Januar 2000 aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom 15. Juli 1999 über 17 Jahre in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Sie war im Zeitraum vom 5. Oktober 2000 bis zum 1. November 2006 zum Zwecke des Studiums der Humanmedizin beurlaubt. Anschließend absolvierte die Klägerin Fachausbildungen. Aufgrund ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 schied die Klägerin nach dem damals geltenden § 125 BRRG kraft Gesetzes und damit vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit aus dem Soldatenverhältnis aus. Aufgrund dessen setzte die Beklagte mit Leistungsbescheid vom 16. Juni 2011 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 131.711,67 Euro für das gewährte Ausbildungsgeld sowie Fachausbildungskosten fest. Die Zeiten der Fachausbildung wurden bei der Ermittlung der sog. Abdienquote nicht berücksichtigt. Ferner wurde der Schuldbetrag unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zunächst bis zum 31. August 2011 gestundet. Des Weiteren erhob die Beklagte mit Bestandkraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 20. Juni 2011 Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4%. Die Berechnung und Einziehung der Stundungszinsen erfolge nach Erledigung der Hauptforderung. Widerspruch und Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Das erkennende Gericht hat mit Urteil vom 13. Mai 2015 (23 K 7514/13) die Klage abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG NRW mit Beschluss vom 3. September 2016 (1 A 1394/15) abgelehnt. Gegen einen am 25. Oktober 2016 ergangenen Ratenfestsetzungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 wendet sich die Klägerin im Parallelverfahren 23 K 10859/17. Unter dem 7. November 2017 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens zum Leistungsbescheid vom 16. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013. Zur Begründung berief sie sich auf eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zum einen sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erhebung von Stundungszinsen mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Zeiten der Beschäftigung während der Fachausbildung bei der Ermittlung der sog. Abdienquote zu berücksichtigen seien. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. Juni 2018 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass das Aufrechterhalten des Bescheides für sie eine grobe Ungerechtigkeit im Verhältnis zu anderen Betroffenen bedeute. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2018 zurück. Die Klägerin hat am 26. Oktober 2018 Klage erhoben. Darin vertritt sie die Auffassung, die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle eine Änderung der Rechtslage dar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2018 zu verpflichten, das Verfahren hinsichtlich des Leistungsbescheides vom 16. Juni 2011 wieder aufzugreifen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Eine Änderung der Rechtsprechung stelle keine Änderung der Sachlage dar. Ein genereller Vorrang des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor dem Prinzip der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit bestehe nicht. Auch liege keine Fallkonstellation vor, in der die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich sei. Schließlich gebiete auch eine Einzelfallbetrachtung keine abweichende Bewertung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage vom 26. Oktober 2018 gegen den am 27. September 2018 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 19. September 2018 ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Rückforderung von Ausbildungskosten wieder aufgreift, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zunächst hat die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Ein Wiederaufgreifen kommt danach in Frage, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist hier nicht der Fall. Namentlich stellt die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Unzulässigkeit der Erhebung von Stundungszinsen sowie die Berücksichtigung von Zeiten einer Fachausbildung im Rahmen der sog. Abdienquote, vgl. BVerwG Urteil vom 12. April 2017, – 2 C 16/16 – u.a., juris, entgegen der Auffassung der Klägerin keine Änderung der Rechtslage dar. Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das materielle Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Dementsprechend stellt auch die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm – gleich in welchem Rechtszug – keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Denn gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. grundlegend etwa Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12/92 –, juris, Rn. 22; Beschlüsse vom 25. Mai 1981 – 8 B 89/80 –, juris, Rn. 1, vom 16. Februar 1993 – 9 B 241/92 –, juris, Rn. 3; vom 24. Mai 1995 – 1 B 60/95 –, juris, Rn. 4 und Beschluss vom 3. Mai 1996 – 6 B 82.95 –, juris, Rn. 6. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung besteht dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich gesetzlich eröffnete Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist. Grundsätzlich stehen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten gleichberechtigt nebeneinander. Ausnahmsweise besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018, 1 C 23/17 –, juris, Rn. 26, 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, juris, Rn. 26, vom 17. Januar 2009 – 6 C 32/06 –, juris, Rn. 13 und vom 24. Februar 2011 – 2 C 50/09 –, juris, Rn. 12. Maßgeblich ist insoweit, ob das Aufrechterhalten der bestandskräftigen Entscheidung einen tiefgreifenden Eingriff in die Rechtsstellung der Klägerin darstellt, der nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hingenommen werden kann. Eine solche Konstellation ist nicht gegeben. Weder ist erkennbar, dass die Beklagte ihre Rücknahmebefugnis in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedlich ausübt, noch verstößt die Berufung der Beklagten auf die Bestandskraft des Leistungsbescheides vom 16. Juni 2011 gegen die guten Sitten bzw. Treu und Glauben. Auch kann von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides keine Rede sein. Sonstige Gründe, warum im konkreten Einzelfall die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich sein sollte und aufgrund derer das Wiederaufgreifensermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre, sind nicht ersichtlich. Weder handelt es sich bei dem Bescheid vom 16. Juni 2011 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem sich der Verstoß gegen das materielle Recht perpetuiert, noch gerät die Klägerin aufgrund der eingeräumten Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch Stundung und Ratenzahlung in eine Notlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 VwGO und entspricht dem Auffangwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.