Urteil
7 K 15220/17
VG KOELN, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung abzustellen.
• Spätaussiedler nach § 4 BVFG müssen deutsche Volkszugehörige i.S. von § 6 BVFG sein; maßgebliches Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist der Nationalitätseintrag in amtlichen Dokumenten vor Ausreise.
• Ein entgegenstehender Eintrag (Gegenbekenntnis) in den Inlandspass der Herkunftsstaaten wirkt regelmäßig dahingehend, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht vorliegt, soweit nicht substantiiert dargetan wird, die Eintragung sei abweichend vom üblichen Verfahren ohne Kenntnis des Betroffenen erfolgt oder spätere Änderungsbemühungen belegen einen echten inneren Bewusstseinswandel.
Entscheidungsgründe
Keine Spätaussiedleranerkennung wegen fehlendem Bekenntnis zum deutschen Volkstum • Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung abzustellen. • Spätaussiedler nach § 4 BVFG müssen deutsche Volkszugehörige i.S. von § 6 BVFG sein; maßgebliches Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist der Nationalitätseintrag in amtlichen Dokumenten vor Ausreise. • Ein entgegenstehender Eintrag (Gegenbekenntnis) in den Inlandspass der Herkunftsstaaten wirkt regelmäßig dahingehend, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht vorliegt, soweit nicht substantiiert dargetan wird, die Eintragung sei abweichend vom üblichen Verfahren ohne Kenntnis des Betroffenen erfolgt oder spätere Änderungsbemühungen belegen einen echten inneren Bewusstseinswandel. Die Klägerin, 1958 in Omsk geboren und seit 1971 in Usbekistan lebend, ist 1993 gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Deutschland übergesiedelt. 1991 hatte das Ehepaar einen Aufnahmeantrag nach dem BVFG gestellt; der Ehemann erhielt 1992 einen Aufnahmebescheid, in den die Klägerin als nichtdeutsche Ehegattin einbezogen wurde. Im Pass der Klägerin von 1974 ist sie mit russischer Nationalität eingetragen; in späteren Dokumenten (Geburtsurkunden ihrer Kinder) blieb dieser Eintrag bestehen. 2015 beantragte die Klägerin die Anerkennung als Spätaussiedlerin nach der seit 2013 geltenden BVFG-Fassung und führte Sprachkurse sowie familiäre Sprachvermittlung als Belege an. Das Bundesverwaltungsamt lehnte 2018 ab, weil für die Zeit der Einreise 1993 die damalige BVFG-Fassung gelte und die Klägerin sich bis zur Ausreise nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Klägerin rügte, der russische Eintrag sei ohne ihr Zutun erfolgt; im Prozess wurden Änderungsversuche an den Pässen und Zeugenaussagen vorgebracht. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die materiell-rechtliche Prüfung richtet sich auf die Rechtslage bei Übersiedlung 1993 (§ 4 BVFG 1993). • Rechtsgrundlagen: Entscheidend sind § 4 i.V.m. § 6 BVFG 1993; zur Einbeziehung in Aufnahmebescheide § 27 und Übergangsregelung § 100 Abs.5 BVFG 1993. • Zeitpunkt der Prüfung: Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ist nach Rechtsprechung und Gesetz zum Zeitpunkt der Einreise zu beurteilen. • Nationalitätseintrag als Indiz: Der inländische Pass von 1974 mit dem Eintrag 'Russin' begründet nach dem üblichen Verfahrensablauf ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum, weil die Nationalität im Erstausstellungsfall nach dem Willen des Antragstellers eingetragen wurde. • Behauptete Verfahrensabweichung nicht substantiiert: Die Klägerin hat nicht ausreichend und schlüssig vorgetragen und belegt, dass der russische Passeintrag ohne ihr Wissen und entgegen dem üblichen Verfahren erfolgte. • Spätere Änderungsbemühungen: Ein erst ab 1991 bzw. überwiegend erst in den Jahren nach 1991 behaupteter Änderungswille sowie nachträgliche prozesstaktische Behauptungen genügen nicht, um einen echten inneren Bewusstseinswandel nach § 6 Abs.2 Nr.3 BVFG 1993 zu belegen; sie erscheinen überwiegend taktisch motiviert. • Überzeugungsbildung: Aussagen der Klägerin und vorgelegte Bescheinigungen rechtfertigen keine widerlegende Feststellung; die gerichtliche Überzeugung bleibt, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zur Ausreise nicht vorlag. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übersiedlung 1993 kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG 1993 abgegeben hatte. Der russische Nationalitätseintrag im Inlandspass von 1974 stellt ein wirksames Gegenbekenntnis dar, dessen entgegenstehende Behauptung nicht substantiiert nachgewiesen wurde. Auch angebliche spätere Versuche, den Passeintrag zu ändern, reichen nicht aus, um einen echten inneren Bewusstseinswandel zu belegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.