Urteil
7 K 3381/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0126.7K3381.18.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1955 in Tschirtschik/Kreis Taschkent/Usbekistan als W. W1. geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Das Bundesverwaltungsamt erteilte der Ehefrau des Klägers, F. W1. , geborene N. , einen vom 02.10.1992 datierenden Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz – BVFG –. In den Bescheid ist der Kläger als miteinreisender nichtdeutscher Ehegatte eingetragen. Im Juli 1993 siedelten die Eheleute aus Usbekistan in das Bundesgebiet über. Frau W1. erhielt im März 1995 eine Spätaussiedlerbescheinigung, in die der Kläger als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG eingetragen wurde. Den BVFG-Vorgang des Klägers vernichtete die Bescheinigungsbehörde nach Ablauf einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist. Im November 2013 beantragte der Kläger mit Verweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG -, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. Im Dezember 2014 meldete sich der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten und beantragte die Erteilung eines Aufnahmebescheids sowie einer Spätaussiedlerbescheinigung. Er habe vor der Aussiedlung einen Aufnahmeantrag gestellt und sich gleich nach seiner Ankunft im Bundesgebiet um eine Spätaussiedlerbescheinigung bemüht. Beide Anträge seien bislang nicht beschieden worden. Im Januar 2015 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens für den Fall, dass seinerzeit betriebene Verfahren abgeschlossen seien. Da ein Aufnahmebescheid aus dem Jahr 1992 vorliege, komme § 6 Abs. 1 BVFG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zur Anwendung. In dem eingereichten Formularantrag für die Erteilung eines Aufnahmebescheids bezeichnete sich der Kläger als deutschen Volkszugehörigen. Er habe Deutsch ab dem ersten Lebensjahr von seinem Vater und dessen Bruder sowie in der Schule gelernt. Er sei in einer deutschsprachigen Umgebung aufgewachsen. Ab 1972 habe er in Tomsk gelebt, wo er seine Frau 1977 geheiratet habe. Im ersten Inlandspass sei er mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Der Eintrag sei nicht geändert worden; dies sei nicht erlaubt worden. Zu der Frage nach dem Nationalitätseintrag in den Inlandspässen seiner Eltern und Großeltern gab er an, sein Vater, der am 00.00.1925 in Malaja Knjaserka/Gebiet Saratow geborene W. J. W1. habe in seiner Geburtsurkunde weder die eigene noch die Nationalität seiner Eltern vermerkt gehabt, wie dies vor 1928 üblich gewesen sei. Die Mutter des Klägers sei mit russischer Nationalität im Inlandspass erfasst. Zu den Eintragungen in den Inlandspässen der Großeltern machte der Kläger keine Angaben. Sein Vater und dessen Eltern, der 1902 geborene J1. W1. und die 1903 geborene N1. W2. , geborene L. , die 1902 bzw. 1903 in Malaja Knjaserka geboren seien, hätten am 08.05.1945 in ihrem Geburtsort gelebt. Einer der beiden Großelternteile sei allerdings seit 1942 verwitwet. Die Großmutter, eine Kolonistin im Wolgagebiet, habe die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Ab 1949 habe sein Vater in einem Montage- und Bauunternehmen in Tschirtschik gearbeitet und gleichzeitig die Abendschule besucht, bis er 1957 ein Studium aufgenommen habe. Seine Eltern hätten 1953 geheiratet, der Vater sei 1983 verstorben. Auf die Frage nach dem Schicksal der Familie erklärte er, von Zwangsmaßnahmen wie Zwangsumsiedlung und Kommandantur seien seine Ehefrau und deren Eltern betroffen gewesen. Die Frage nach früheren Anträgen auf Registrierung oder Erteilung einer Bescheinigung verneinte der Kläger; er sei damals ohne eigenen Antrag im Registrierschein und in der Vertriebenenbescheinigung seiner Ehefrau mitvermerkt worden. Dem Antrag beigefügt war ein im November 1994 ausgestelltes Zeugnis über eine Sprachprüfung. Mit Bescheid vom 29.11.2017 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Der BVFG-Status des Klägers, der vor Inkrafttreten des 10. BVFG-ÄndG in das Bundesgebiet eingereist sei, beurteile sich nach den zum Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Vorschriften. Die Gründe, die dazu geführt hätten, dass er seinerzeit lediglich als Ehegatte einer Spätaussiedlerin anerkannt worden sei, seien daher nach wie vor gültig. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2018 zurück. Der Bescheid wurde am 04.04.2018 zugestellt. Der Kläger hat am 04.05.2018 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertritt sein Prozessbevollmächtigter den Standpunkt, der Status des Klägers richte sich wahlweise nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder nach § 4 Abs. 1 BVFG. Er erfülle die Anforderungen beider Normen. Die Frage, ob er deutscher Volkszugehöriger sei, bemesse sich nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG. Ergänzend wird vorgetragen, der Vater des Klägers sei von der Großmutter erzogen worden und habe auch die deutsche Sprache im Dialekt gesprochen. Als der prägende Elternteil habe der Vater dem Kläger von Kindheit an die deutsche Sprache beigebracht. Die Familie des Klägers habe unter deutschen Volkszugehörigen gelebt. Deutsch sei praktisch zur zweiten Muttersprache geworden, so dass er bei seiner Einreise fließend Deutsch gesprochen habe. Infolge seiner Prägung komme es auf den russischen Nationalitätseintrag in seinem Inlandspass, den er gegen bzw. ohne seinen Willen hingenommen habe, nicht mehr an. Durch seine 1978 aufgenommenen Bemühungen, seine Nationalität zu ändern, habe er dennoch ein bis zur Ausreise fortwirkendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Der Kläger hat verschiedene schriftliche Erklärungen vorgelegt. Frau und Herr E. geben an, den Kläger seit den sechziger Jahren aus Tschirtschik zu kennen. 12% der Einwohner des Ortes seien deutscher Herkunft. Der Vater des Klägers sei zur Hälfe ein Deutscher gewesen und habe gut Deutsch sprechen können. Dessen Mutter sei eine Deutsche aus einer Familie deutscher Kolonisten aus dem Wolgagebiet gewesen. Der Vater habe dem Kläger die deutsche Sprache (Dialekt) beigebracht. In der Familie sei sogar bevorzugt Deutsch gesprochen worden. Herr T. erklärt, den Kläger seit 1991 zu kennen. Der Kläger habe sich im Frühjahr 1992 an ihn gewandt, um sich zu einer beabsichtigten Änderung seiner Nationalitätsangabe im Pass Rat einzuholen. Er habe ihm davon abgeraten, nachdem sein Schwiegervater die Nationalität des Klägers in dem bereits gestellten Aufnahmeantrag mit russisch angegeben habe. Prof. Dr. Q. gibt an, der Kläger habe während seines Aufenthalts in Tomsk zwischen 1975 und 1988 Kontakt zu den dort wohnhaften Russlanddeutschen gehabt und ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Im Juni 1978 habe er bei der Passbehörde in Tomsk die Änderung seines russischen Nationalitätseintrags durchsetzen wollen. Dem Antrag sei aber nicht stattgegeben worden. Die Beamtin habe ein Dokument verlangt, dass die deutsche Nationalität seiner 1942 im Gebiet Saratow verstorbenen Großmutter väterlicherseits hätte bestätigen können. Solche Unterlagen habe der Kläger nicht vorweisen können. Im Oktober 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, der Vater des Klägers sei nach dem Tod seiner Eltern zusammen mit den deutschen Familienmitgliedern deportiert worden. Seine Muttersprache sei deutsch gewesen. Er sei in einem überwiegend deutschen Dorf aufgewachsen und über die Sprache auch kulturell und erzieherisch geprägt worden. Der Vater habe nach der Eheschließung weiterhin in dem deutschen Dorf gelebt, in dem er aufgewachsen sei. Durch die Eheschließung mit einer deutschen Frau sei der Kläger darauf aufmerksam geworden, dass er nicht mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei. Zuvor habe er hierauf keinerlei Wert gelegt. Der Eintritt in die rein deutsche Familie habe zu einem Bewusstseinswandel geführt. Nach der Heirat habe er mehrmals vergeblich versucht, den Nationalitätseintrag zu ändern und auch bei der Geburt seiner Söhne erklärt, dass er Deutscher sei. Die Änderung sei jedoch nicht möglich gewesen, da seine Eltern beide als Russen eingetragen gewesen seien. In einer vorgelegten Erklärung des J2. L1. ist angegeben, dieser sei ehemaliger Angestellter der Abteilung für Innere Angelegenheiten der Stadt Tomsk. Im Sommer 1978 habe der Kläger in seiner Abteilung den Pass umgetauscht und ihn nach den Gründen gefragt, die für die Verweigerung einer Änderung der Nationalitätseintrags von russisch zu deutsch maßgeblich gewesen seien. Er habe in der Passabteilung in Erfahrung gebracht, die mündlichen Argumente des Klägers hätten nicht ausgereicht. Der Kläger hat seine 1955 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, in der beide Elternteile mit russischer Nationalität erfasst sind. Die 2014 ausgestellte Geburtsurkunde seines Vaters weist als dessen Eltern J1. W1. und N1. W2. , jeweils ohne Nationalitätseintrag, aus. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2018 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Er beantragt hilfsweise für den Fall der Klageabweisung, die angebotenen Zeugen und seine Ehefrau zum Beweis dafür zu hören, dass sein Vater die deutsche Sprache in Dialektform gesprochen hat und diese Sprachkenntnisse an ihn, den Kläger, weitergegeben hat und zum Beweis dafür, dass er, der Kläger, bei seiner Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten seine Nationalität mit Deutsch angegeben hat und anschließend bei der zuständigen Passbehörde die Änderung seiner Nationalität im Inlandspass von Russisch zu Deutsch beantragt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Behauptung des Klägers, er habe vor seiner Aussiedlung einen Aufnahmeantrag gestellt, der ebenso wie ein Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bislang unbeschieden sei, könne sie nicht widerlegen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe dem Kläger nicht zu, weil er die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfülle. Er habe die Aussiedlungsgebiete schon nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass er sich zur deutschen Nationalität erklärt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört habe. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 23.08.2018 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung durch Bescheid vom 29.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu. Es kann dahinstehen, ob der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung wegen eines nicht gestellten oder bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeantrags bereits die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft von Personen, die bereits in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, kommt es auf die zum Zeitpunkt der Übersiedlung geltende Rechtslage an, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und - 1 C 30.14 -, vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -. Für den Kläger, der seit 1993 im Bundesgebiet lebt, ist daher das BVFG in seiner damaligen, am 02.01.1993 in Kraft getretenen Fassung - BVFG 1993 - maßgeblich. Die Anforderungen an den Erwerb des Spätaussiedlerstatus bestimmen sich nach § 4 Abs. 1 BVFG 1993. Über die Bestimmung des § 100 Abs. 5 BVFG 1993 ist eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht eröffnet. Denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Kläger, der laut Angaben des Herrn T. in dem Aufnahmeantrag seiner Ehefrau als russischer Volkszugehöriger bezeichnet worden ist, selbst einen Aufnahmebescheid erhalten hat. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG 1993 ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat, wenn bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Kläger hat die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Seine „Eintragung“ als miteinreisender nichtdeutscher Ehegatte in den Aufnahmebescheid, der seiner Ehefrau 1992 erteilt worden war, kommt in ihren Wirkungen einer Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gleich. Die Ehefrau des Klägers hat den Aufnahmebescheid 1993 zur gemeinsamen Übersiedlung mit dem Kläger genutzt und damit von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die das BVFG ihr als Spätaussiedlerin einräumt. Wegen § 100 Abs. 5 BVFG und der Akzessorietät der Rechtsstellung des Ehegatten ist es für die Wirkung seiner Eintragung unschädlich, dass der Aufnahmebescheid zu einem Zeitpunkt erteilt worden war, als das BVFG die zum 01.01.1993 geschaffene Möglichkeit der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid noch nicht vorgesehen hatte, vgl. VG Köln, Urteil vom 29.10.2019 - 7 K 15220/17 - m.w.N. Auch um ein zweites inhaltsgleiches Aufnahmeverfahren mit dem Ziel der Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings zu vermeiden, ist derjenige, der in einem vor 1993 erteilten, aber nach 1992 ausgenutzten Aufnahmebescheid als Ehegatte genannt ist, so zu stellen, als sei er in den Aufnahmebescheid im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen und daher im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 - 11 A 3074/15 -. Wer wie der Kläger nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs geboren ist, kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG 1993 Spätaussiedler nur sein, wenn er deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 ist und von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag - mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten - gelebt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. Der Kläger erfüllt nicht nachweislich das Erfordernis einer Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen, bei dem die Stichtagsvoraussetzungen des 08.05.1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder des 31.03.1952 nach Nr. 2 BVFG vorliegen. Als Bezugsperson, die die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt, kommt von vornherein nur sein Vater W. J. W1. in Betracht; die Großmutter väterlicherseits des Klägers ist nach seinen Angaben und dem Inhalt der von ihm vorgelegten schriftlichen Erklärung des Prof. Dr. Q. bereits 1942 verstorben. Von seinem Vater kann der Kläger eine deutsche Abstammung indessen ebenfalls nicht herleiten. Die Frage, ob eine Abstammungsperson die deutsche Volkszugehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2019 - 7 K 5609/17 -. Greifbare Hinweise darauf, dass der Vater des Klägers im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, liegen nicht vor. Von seiner Mutter kann der Vater des Klägers, der ehelich geboren sein soll, die deutsche Staatsangehörigkeit nach der bei seiner Geburt geltenden Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht erworben haben. Ohnehin fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, dass seine Mutter selbst damals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben könnte. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Vater des Klägers deutscher Volkszugehöriger war. Nach § 6 BVFG in der bei Geburt des Klägers geltenden Fassung war als deutscher Volkszugehöriger derjenige anzusehen, der sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Dabei musste das Bekenntnis jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben worden sein. Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Bevölkerung ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22.06.1941. Entscheidend für ein Bekenntnis bis zum Vertreibungsbeginn war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen. Die Volkszugehörigkeit von Personen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zwar schon geboren, aufgrund ihres Alters aber noch nicht bekenntnisfähig waren, ist nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen. Einem in der Familie lebenden bekenntnisunfähigen Kind wird diejenige Bekenntnislage zugerechnet, die in der Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden hat. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend war. In diesen Fällen war auch das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind aufgrund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses deutscher Volkszugehöriger, ohne dass es auf seine spätere Entwicklung ankommt, vgl. BVerwG, Urteile vom 08.11.1994 - 9 C 599.93 - und vom 04.06.1996 - 9 C 129.95 - m.w.N. Für den bei Vertreibungsbeginn 16-jährigen Vater des Klägers ist fraglich, ob er als bekenntnisfähig einzustufen ist oder den für frühgeborene Personen entwickelten Grund-sätzen unterfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Fähigkeit, ein Bekenntnis abzulegen, nicht die Volljährigkeit voraus; es ist vielmehr allgemein darauf abzustellen, ob der Betreffende für ein solches Bekenntnis „reif genug“ war, etwa weil er bereits eine gewisse Selbständigkeit erreicht und sich vom Elternhaus gelöst hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1989 - 9 C 78.87 - Bekenntnisfähigkeit einer 16-Jährigen verneint, da keine über die durchschnittliche altersmäßige Entwicklung hinausgehende Eigenständigkeit belegt. Hinsichtlich des Reifegrades des Vaters des Klägers bei Beginn der Vertreibungsmaßnahmen ist nichts bekannt. Andererseits könnte für den Bereich der ehemaligen Sowjetunion zu berücksichtigen sein, dass ab 1932 Jugendlichen mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Inlandspass ausgestellt wurde, in den die Nationalität einzutragen war. Es gibt Hinweise darauf, dass unter der Geltung der Passverordnungen von 1932 und 1940 ein freies Wahlrecht hinsichtlich des Nationalitätseintrags bestand, vgl. Brunner, Gutachten vom 18.10.1995 für VGH BW - 16 S 2230/95 -, so dass ein eigenes Volkstumsbekenntnis mit 16 Jahren staatlich vorgesehen gewesen sein könnte. Letztlich kann dahinstehen, ob der Vater des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt als bekenntnisfähig oder als frühgeboren einzustufen ist. Das Gericht hat weder die Überzeugung gewinnen können, dass er seinerzeit selbst ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, noch ist es davon überzeugt, dass die Bekenntnislage seiner elterlichen Familie deutsch geprägt war. Für ein eigenes Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum vor dem 22.06.1941 fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Dass er in der Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1955 mit russischer Nationalität geführt wird, ist für sich genommen unschädlich, da die Urkunde nach Vertreibungsbeginn ausgestellt worden ist. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass der Vater sich bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen an seinem damaligen Aufenthaltsort als deutscher Volkszugehöriger zu erkennen gegeben hätte. Dasselbe gilt für die Bekenntnislage seiner Familie in dieser Zeit. Zu Identität und Volkszugehörigkeit seiner Eltern ist nichts Verlässliches bekannt. Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass sein Großvater väterlicherseits offenbar der russischen, jedenfalls einer nichtdeutschen Nationalität angehört hat. Das Gericht kann sich auch nicht davon überzeugen, dass die Großmutter väterlicherseits des Klägers deutsche Volkszugehörige war. In Bezug auf ihre Person fehlen aussagekräftige Personen-standsurkunden oder sonstige Dokumente, die aus der maßgeblichen Zeit stammen oder sich zumindest hierauf beziehen. Allein ihr Name, N1. W2. , der in der 30 Jahre nach dem Tod des Vaters und 20 Jahre nach der Aussiedlung des Klägers ausgestellten Geburtsurkunde des Vaters eingetragen ist, lässt keine Schlussfolgerungen hinsichtlich ihrer volkstumsmäßigen Zuordnung zu. Es liegen auch keine Angaben von Zeugen vor, die die Großmutter des Klägers persönlich gekannt haben und Auskunft über ihr Bekenntnisverhalten im Vorfeld des Vertreibungsbeginns hätten geben können. Unabhängig davon, dass die Großmutter nicht nachweislich dem deutschen Volkstum angehört hat, spricht nichts dafür, dass sie den Zuschnitt der Familie in volkstumsmäßiger Hinsicht geprägt hätte. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass in der hier maßgeblichen Zeit der Vater – wie für das Familienleben allgemein – der die Familie in volkstumsmäßiger Hinsicht prägende Elternteil gewesen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1995 - 9 C 129.95 -; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattsammlung, Stand September 2020, § 6 BVFG a.F. Anm. 6 b). Dass die Bekenntnislage der elterlichen Familie des Vaters des Klägers nicht deutsch geprägt war, findet sich dadurch bestätigt, dass der Vater und seine Eltern vom Schicksal der Volksdeutschen aus der Wolgarepublik nicht betroffen waren. Die deutsche Bevölkerung wurde aufgrund des Deportationserlasses „Über die Übersiedlung der Deutschen, die in den Wolgarayons wohnen“ ab September 1941 nach Sibirien und Mittelasien deportiert, unterstand in den Verbannungsorten bis 1955 der Kommandanturaufsicht und wurde zum Arbeitseinsatz in der Trudarmee herangezogen. Solchen Maßnahmen waren der Vater des Klägers und seine Eltern nicht ausgesetzt. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers, die er im Aufnahmeantrag zum Schicksal der Familie gemacht hat. Auf die Frage, ob er als Spätaussiedlerbewerber bzw. seine Familienangehörigen von Maßnahmen wie Zwangsumsiedlung und Kommandantur betroffen gewesen seien, bejahte er dies nur für seine Ehefrau und deren Eltern, verneinte damit aber ein entsprechendes Schicksal in seiner eigenen Familie. Nach seinen weiteren Antragsangaben konnte die väterliche Familie im Gebiet Saratow verbleiben; Vater und Großvater hatten dort bei Kriegsende noch ihren Wohnsitz. Der Vater des Klägers ist den Antragsangaben zufolge erst 1949 nach Usbekistan verzogen, ohne dass hierfür Bezüge zu seiner Volkszugehörigkeit erkennbar wären. Der erstmals im Oktober 2020 aufgestellten unsubstantiierten Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach der Vater des Klägers „mit den deutschen Familienmitgliedern“ deportiert worden sei, schenkt das Gericht keinen Glauben. Diese Erklärung steht in unauflöslichem Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen des Klägers, ohne dass erkennbar wäre, weshalb den persönlichen Angaben des Klägers geringere Bedeutung zuzumessen wäre. Die gleichzeitig in Steigerung des bisherigen Vorbringens aufgestellte Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Muttersprache des Vaters des Klägers sei deutsch gewesen, und er sei über die Sprache auch kulturell und erzieherisch geprägt worden, ist nicht geeignet, die Bekenntnislage seiner elterlichen Familie abweichend zu beurteilen. Das Vorbringen ist bereits nicht glaubhaft, weil es aus der Luft gegriffen erscheint. Ihm fehlt in tatsächlicher Hinsicht jede konkrete Stütze. Denn der Kläger hat - wie auch die von ihm benannten Zeugen, die den Kläger bzw. seinen Vater nach Kriegsende in Usbekistan bzw. in Tomsk kennengelernt haben sollen - von den familiären Verhältnissen im Elternhaus seines Vaters in Malaja Knjaserka aus eigener Anschauung keine Kenntnis. Tatsachen, aus denen sich die behaupteten Umstände verlässlich ableiten lassen, sind ebenfalls nicht vorgetragen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren vorgetragen und hilfsweise unter Beweis gestellt hat, der Vater des Klägers habe die deutsche Sprache in Dialektform gesprochen, war dem darauf gerichteten Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen. Von den „angebotenen Zeugen“ kommen lediglich die Eheleute E. als Personen mit Kontakt zum Vater ab den sechziger Jahren in Betracht, die Ehefrau des Klägers ab den siebziger Jahren. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass demnach durch Vernehmung dieser Zeugen die konkrete Tatsache unter Beweis gestellt wird, dass der Vater ab den sechziger Jahren die deutsche Sprache in Dialektform gesprochen habe, führt diese nicht zu der Schlussfolgerung einer deutsch geprägten Bekenntnislage seiner elterlichen Familie vor dem 22.06.1941. Damit ist bereits nicht dargetan, dass die behaupteten Dialektkenntnisse aus dem Elternhaus stammen. Die Gelegenheit zum Erlernen deutschen Dialekts kann sich auch außerhalb der Familie ergeben haben, denn der Vater des Klägers soll in einem Ort mit deutscher Bevölkerung aufgewachsen sein und in Tschirtschik ebenfalls Kontakt zu Menschen deutscher Herkunft gehabt haben. Unabhängig davon sagt auch der Erwerb deutscher Dialektkenntnisse im Elternhaus, der neben dem Gebrauch der russischen oder einer anderen Sprache erfolgen kann, nichts über die volkstumsmäßige Bekenntnislage der Familie aus. Erfüllt der Kläger danach schon nicht das Merkmal der deutschen Abstammung, kommt es auf die Vermittlung bestätigender Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG 1993 und die Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG 1993 nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.