Beschluss
15 L 2240/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1030.15L2240.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt Gründe Der Antrag, der dem Antragsteller eingeräumte Telearbeitsplatz seitens der Beklagten wird bis zur Erteilung einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unveränderten Bedingungen über den 3. November 2019 hinaus unverändert dem Antragsteller fortbewilligt, ist gemäß § 120 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachgerecht als Antrag auszulegen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller über den 2. November 2019 hinaus bis zu einer Entscheidung im Verfahren 15 K 6305/19 die Möglichkeit zu Telearbeit im bisherigen Umfang zu eröffnen. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung voraus, dass der Antragsteller den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Begehrt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris, Rn. 9. Ausgehend davon ist der Antrag unbegründet. Er zielt zwar nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Anders in einer Konstellation wie der vorliegenden der von der Antragsgegnerin angeführte Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2016 – 12 L 2395/16 –, juris, Rn. 6 bis 8. Denn der Antragsteller begehrt lediglich eine Zwischenregelung bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung über seine in der Hauptsache anhängige Klage. Dass die Folge einer solchen Zwischenregelung, hier die vorübergehende Möglichkeit zu Telearbeit, nachträglich nicht beseitigt werden könnte, ist der Regelung eines vorläufigen Zustands, zu der § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht ermächtigt, immanent und führt nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache mit gesteigerten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch gemessen an dem danach einschlägigen Prüfungsmaßstab hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch (dazu I) noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu II). I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass ihm über den bisher vertraglich vereinbarten, am 2. November 2019 auslaufenden Zeitraum hinaus Telearbeit ermöglicht werden müsste. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht nicht. Namentlich sind die §§ 15 und 16 Bundesgleichstellungsgesetz, die Vorgaben für (u.a.) Telearbeit zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben enthalten, im vorliegenden Fall offenkundig nicht einschlägig. Auch aus der hier anwendbaren Dienstvereinbarung über alternierende Telearbeit im Bundesamt für Güterverkehr (DV-Tele) resultiert kein Anspruch auf einen Telearbeitsplatz, wie in § 2 Abs. 1 Satz 2 DV-Tele ausdrücklich normiert ist. Der Antragsteller hat danach grundsätzlich lediglich einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin über seinen Verlängerungsantrag auf Telearbeit vom 26. Juli 2019 in ermessensfehlerfreier, die Vorgaben der Dienstvereinbarung wahrender Weise entscheidet. Der von ihm geltend gemachte, darüber hinaus gehende Anspruch auf Gewährung von Telearbeit setzte voraus, dass das Ermessen der Antragsgegnerin ausnahmsweise aufgrund der Umstände des Einzelfalls dahingehend reduziert wäre, dass allein eine Entscheidung für eine Fortsetzung der Telearbeit ermessensfehlerfrei wäre („Ermessenreduzierung auf Null“). Das aber ist nicht der Fall. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Verlängerungsantrag des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin bereits in ihrem Ablehnungsschreiben vom 19. September 2019 und nochmals in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2019 ausgeführt, dem Antragsteller fehle die nach § 4 Abs. 1 letzter Spiegelstrich DV-Tele erforderliche Eignung zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bearbeitung der zu erledigenden Aufgaben. Das für Telearbeit erforderliche Vertrauen in seine Integrität sei nicht mehr vorhanden. Diese Einschätzung ist angesichts des – unstreitigen – Umstands, dass der Antragsteller in 64 Fällen eine ihm eingeräumte Sonderzuständigkeit dazu missbraucht hat, die vorgesehene Prüfung von Vorgängen durch Vorgesetzte proaktiv zu umgehen, nicht zu beanstanden. Was der Antragsteller dagegen vorträgt, liegt teils neben der Sache und greift auch im Übrigen nicht durch. Warum es sich bei der dargelegten Wertung der Antragsgegnerin nicht um eine Eignungsbeurteilung, sondern um „subjektive Empfindungen“ des Vorgesetzten handeln und der zugrunde liegende Sachverhalt, der derzeit auch disziplinarrechtlich verfolgt wird, „nicht relevant“ sein soll, erschließt sich nicht. Auch der Einwand, die entsprechende Sonderzuständigkeit sei inzwischen wieder entzogen worden, weswegen insofern Probleme „aus theoretischen und faktischen Gründen“ nicht mehr auftauchen könnten, geht schon im Ausgangspunkt fehl. Ausschlaggebend für die Antragsgegnerin ist der Verlust des Vertrauens in den Antragsteller und die Einschätzung fehlender Eignung zur Telearbeit. Daran ändert die (technische) Einschränkung von Missbrauchsmöglichkeiten offenkundig nichts. Warum der Antragsteller bestreitet, dass die Antragsgegnerin Ermessenserwägungen „im Hinblick auf dem die Beendigung des Thiele Arbeitsplatzes“ vorgenommen hat, ist angesichts der eingehenden Ausführungen in dem genannten Schreiben und dem Widerspruchsbescheid gleichfalls nicht verständlich. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller seit vielen Jahren an Telearbeit teilnimmt, resultiert ebenfalls kein Anspruch auf Fortsetzung. Die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme sind vielmehr für jeden Zeitraum, für den Telearbeit beantragt wird, neu zu prüfen. Ein etwaiges Vertrauen des Antragstellers auf eine Verlängerung der Telearbeit kann sich deshalb jedenfalls nicht zu einem Anspruch verdichten. Nicht verständlich ist der Vortrag des Antragstellers, die in Rede stehenden „Unregelmäßigkeiten“ seien „in großem Umfeld von der Antragsgegnerin zu vertreten“ und von ihr „mit […] initiiert“ worden. Nachvollziehbar trägt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung dazu vor, die Ausführungen des Antragstellers ließen darauf schließen, dass er ein Unrechtsbewusstsein weiterhin vermissen lasse. Dass die Antragsgegnerin die genannten Vorfälle nicht zum Anlass für eine Kündigung des in Kürze auslaufenden Vertrags über die Teilnahme an Telearbeit genommen hat, ist hier schon deswegen unbeachtlich, weil ein entsprechender Ermessensfehler – sein Vorliegen einmal unterstellt – ebenfalls nicht den geltend gemachten Anspruch, sondern allenfalls einen Anspruch auf eine erneute, nunmehr fehlerfreie Entscheidung begründen könnte. Unerheblich für die Frage eines Anordnungsanspruchs sind danach schließlich die vom Antragsteller angeführten gesundheitlichen Probleme. Denn solche könnten den dargelegten Mangel persönlicher Eignung für eine Teilnahme an Telearbeit nicht kompensieren. Insofern kommt es systematisch folgerichtig nach § 4 Abs. 2 DV-Tele auf das Vorliegen von Bewilligungsgründen für eine Tätigkeit in Form von Telearbeit, hier also die vom Antragsteller geltend gemachte Mobilitätseinschränkung, nur an, wenn der Beschäftigte antragsberechtigt im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift ist. Die Antragsberechtigung setzt aber (u.a.) die erforderliche persönliche Eignung voraus, die die Antragstellerin hier, wie gesehen, fehlerfrei verneint hat. II. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen lässt eine Notwendigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erkennen. Insofern behauptet er, bereits aus gesundheitlichen Gründen sei es „zwingend angezeigt“, ihm weiter Telearbeit zu ermöglichen. Regelmäßige Fahrten zwischen seinem Dienstort L. und seinem Wohnort E. würden seine Beschwerden erheblich verschlechtern. Diese Behauptungen lassen sich auf die insofern zur Glaubhaftmachung angeführte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. I. jedoch schon deswegen nicht stützen, weil diese Bescheinigung auf den 28. Mai 2018 datiert und daher nicht mehr hinreichend aktuell ist. Überdies und selbstständig tragend ist die Bescheinigung auch deswegen nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geeignet, weil sie die Behauptungen des Antragstellers nicht belegt. In der Bescheinigung heißt es lediglich, Fahrten zwischen dem Dienstort L. und dem Wohnort E. „sollte[n]“ vermieden werden, da sie die Beschwerden des Antragstellers verstärkten. Die Beibehaltung des Heimarbeitsplatzes sei daher (lediglich) „zu empfehlen“. Für die behaupteten zwingenden gesundheitlichen Gründe zugunsten von Telearbeit gibt die Bescheinigung nichts her. Ungeachtet dessen ist auch in Ansehung der in der Bescheinigung angesprochenen Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Angaben zu seinem Gesundheitszustand (namentlich Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 40) in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nichts dafür ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig wäre, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, die in ihrem Gewicht vergleichbar sind, nötig erschiene. Die Wegstrecke zwischen dem Dienstort des Antragstellers in L. und seiner Wohnanschrift in E. beträgt rund 50 Kilometer, die bei normalen Verkehrsverhältnissen mit dem Auto in etwa 50 Minuten zurückgelegt werden können. Vgl. Auskunft unter www.google.de/maps. Damit ist die Bewältigung der Strecke mit keiner ungewöhnlichen Belastung verbunden, sondern bewegt sich im Bereich des für zahlreiche Berufspendler Üblichen. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dürfte sich die erforderliche Zeitspanne verlängern, dafür wäre der Antragsteller aber nicht im gleichen Maße zu langem Sitzen gezwungen. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass etwaige Beschwernisse, die aus einem täglichen Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort resultieren würden, auf der privaten Entscheidung des Antragstellers beruhen, seinen bürgerlichen Wohnsitz in E. zu nehmen, während sich sein dienstlicher Wohnsitz in L. befindet. Dies gilt zumal angesichts des Umstands, dass er als Bundesbeamter grundsätzlich damit rechnen muss, im gesamten Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der dort vorgesehene Auffangstreitwert von 5.000 Euro wegen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren lediglich begehrten vorläufigen Sicherung zu halbieren ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.