Beschluss
1 B 1194/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1202.1B1194.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 18.568,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 18.568,46 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO) rechtfertigen es nicht, der Beschwerde unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung stattzugeben und den im Beschwerdeverfahren (weiter)verfolgten Anträgen des Antragstellers, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes zu beschäftigen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Anspruch des Antragstellers auf Ernennung zum Polizeimeister und zu einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder bis über die Bewerbung des Antragstellers um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist, für den Antragsteller eine Stelle/einen Dienstposten freizuhalten, 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Grund für den Austritt des Antragstellers „fehlende charakterliche Eignung“ aus der Personalakte zu entfernen. ganz oder teilweise zu entsprechen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinen Begehren erstrebt der Antragsteller überwiegend keine vorläufigen Maßnahmen, sondern endgültige Entscheidungen, welche die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnehmen. Der Sache nach beantragt der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1., ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für die Beschäftigung als Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes als Beamten auf Probe einzustellen. Dies ergibt sich aus seinem Hilfsantrag, über seinen entsprechenden Antrag neu zu entscheiden, sowie aus seiner Beschwerdebegründung, in der er unter II. ausführt, er habe einen Anspruch auf Einstellung als Polizeivollzugsbeamter in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die hilfsweise begehrte Neubescheidung über seinen Einstellungsantrag nähme eine erneute Entscheidung ebenfalls vorweg. Dasselbe gilt für den Antrag zu 3., etwas aus der Personalakte des Antragstellers zu entfernen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011– 2 BvR 1206/11 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 12. April 2016– 1 WDS-VR 2.16 –, juris, Rn. 19, vom 10. Februar 2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6, und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 = juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2016 – 1 B 943/16 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Erfolg in der Hauptsache bezogen auf seine Anträge zu 1. (einschließlich des Hilfsantrags) und 3. überwiegend wahrscheinlich ist. Auch in Bezug auf den Antrag zu 2. hat er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 1. Der Antragsteller hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme als Beamter auf Probe zusteht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift gewährt keinen unbedingten Einstellungsanspruch. Sie vermittelt dem Bewerber vielmehr ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Sie ist als solche vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003– 2 A 1.02 –, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2016 – 6 B 1172/16 –, juris, Rn. 9, und vom 18. Oktober 2013 – 1 B 1131/13 –, juris, Rn. 5 ff., 14 f. Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2016 – 6 B 1172/16 –, juris, Rn. 9, und vom 18. Oktober 2013 – 1 B 1131/13 –, juris, Rn. 7 ff. Gemessen an diesen Vorgaben ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf hat, als Beamter auf Probe eingestellt zu werden. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2016 begegnet vielmehr keinen insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, es beständen erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung sowie an der Verfassungstreue des Antragstellers, unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Antragsgegnerin habe ihre Prognose auf eine gesicherte und zutreffende Tatsachengrundlage gestützt. Sie habe weder sachwidrige Erwägungen angestellt, noch verstoße ihre Entscheidung gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe. Was der Antragsteller dagegen im Beschwerdeverfahren vorbringt, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Insbesondere sind die einzelnen Umstände, durch welche die Antragsgegnerin erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründet sieht, nicht isoliert, sondern im Zusammenhang zu betrachten. Ungeachtet dessen greifen die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände des Antragstellers schon bei isolierter Betrachtung ganz überwiegend im Ergebnis nicht durch. a) Der Antragsteller rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe ihm entgegen den Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 2 GG vorgehalten, dass er sich zum Islam bekenne. Dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es trifft zwar zu, dass die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Formulierung des Verwaltungsgerichts zumindest missverständlich ist. Entscheidend sind jedoch die Erwägungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid. Auf dessen Seite 3, Absätze 2 und 3, hat sie ihre erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers und an dessen Verfassungstreue nicht pauschal mit dessen islamischer Religionszugehörigkeit begründet, sondern mit dessen näher beschriebenem Verhalten (Ablehnung, einer Frau die Hand zum Gruß zu geben; näher bezeichnetes Geschenk an die ehemalige Ausbilderin). Darin liegt keine unzulässige Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit. b) Der Antragsteller macht weiter geltend, er habe – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen –, nicht den Handschlag gegenüber seiner Vorgesetzten verweigert . Er habe vielmehr zunächst nur zur Entscheidung gestellt, ob es in Ordnung sei, wenn er die Hand aus religiösen Gründen nicht gebe; wenn eine Kollegin einen Handschlag haben wolle, werde er diesem Wunsch nachkommen. Seine Ausbilderin habe dies zunächst akzeptiert. Nur deswegen sei der Handschlag nicht ausgeführt worden – aber gerade nicht „verweigert“. Nach Personalgesprächen habe der Antragsteller in der Folgezeit grundsätzlich jedem die Hand gereicht. Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Entscheidend ist hier nicht, ob man das eben beschriebene Verhalten des Antragstellers, einer Frau zur Begrüßung nicht die Hand geben zu wollen, mit dem Begriff „Verweigerung“ oder „Ablehnung“ oder anders bezeichnet. Entscheidend ist vielmehr, dass dieses Verhalten – mag er es auch unter Bezug auf religiöse Gründe erläutert und mag seine ehemalige Vorgesetzte es auch zunächst akzeptiert haben – Zweifel daran begründet, dass der Antragsteller die grundgesetzlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) von sich aus jederzeit beachtet und sie jederzeit auch aktiv verteidigt. Dies hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise im angefochtenen Bescheid auf Seite 3, 2. Absatz, erläutert. Das Verwaltungsgericht hat völlig zu Recht ausgeführt (Beschlussabdruck, Seite 6), dass der Antragsteller damit Frauen und Männer ungleich behandelt hat. Diese tatsächliche Ungleichbehandlung im Rahmen der Dienstausübung vermag das vom Antragsteller nur schlagwortartig benannte und, was seinen Inhalt betrifft, nicht näher dargelegte Toleranzgebot nicht zu rechtfertigen. c) Soweit der Antragsteller meint, seine Geschenke an seine ehemalige Vorgesetzte verstießen nicht gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Neutralität und Mäßigung, führt sein Vorbringen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Entgegen seiner Ansicht ist die Antragsgegnerin nicht davon ausgegangen, dass das staatliche Neutralitätsgebot Glaubenseinstellungen und religiöse Äußerungen von vornherein gänzlich unterbindet und sanktioniert. Die Antragsgegnerin hat in dem in Rede stehenden Bescheid vielmehr an konkrete Handlungen des Antragstellers angeknüpft. Sie hat ausgeführt, aus welchen Gründen sie in der Übersendung eines in ein Kopftuch eingewickelten Korans, welcher der salafistischen Koranverteilungsaktion „LIES!“ zuzuordnen sei (der dahinter stehende Verein „Die wahre Religion“ ist jüngst vom Bundesministerium des Innern als verfassungsfeindlich verboten worden, vgl. dessen Pressemitteilung vom 15. November 2016) einen unangemessenen Missionierungsversuch sieht. Zudem hat sie angeführt, die Übersendung eines Kopftuchs an eine Frau lasse wiederum erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der Antragsteller die Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesellschaft im Sinne des Grundgesetzes respektieren und jederzeit dafür eintreten werde. Die Wortwahl im Begleitbrief hat sie einem ultrakonservativen, wenn nicht sogar salafistischen Islamverständnis zugeordnet und sie jedenfalls als völlig unangemessen und inakzeptabel bewertet. Diese Bewertungen der Antragsgegnerin sind jedenfalls nachvollziehbar und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. d) Der Antragsteller wendet im Einzelnen weiter ein, bei dem Tuch handele es sich nicht um ein (islamisches) Kopftuch und es könne auch nicht als solches verwendet werden. Diese bloße Behauptung hat er jedoch nicht begründet. Selbst wenn dieses Tuch aus dem Modeladen „New Yorker“ stammen, meist von amerikanischen Rappern getragen und sich nicht als islamisches Kopftuch eignen sollte – Letzteres ist für den Senat mit Blick auf das Foto des Tuchs auf Blatt 24 der Beiakte 4 nicht ohne weitere Erläuterungen erkennbar –, ist jedenfalls der Zusammenhang mit dem darin eingewickelten Koran und dem Begleitbrief zum Thema „Islam“ zu berücksichtigen. Dieser legt es ohne Weiteres nahe, es als islamisches Kopftuch für eine Frau anzusehen. In dem bereits angesprochenen Zusammenhang weist das zugleich auf ein Geschenk mit Missionierungscharakter hin. Im Übrigen widerspricht sich der Antragsteller, wenn er sich für die Bewertung auch des Tuches auf das staatliche Neutralitätsgebot gegenüber Religionen beruft, gleichzeitig aber geltend macht, es habe keinerlei religiösen Bezug. e) Der Umstand, dass der Antragsteller seiner ehemaligen Vorgesetzten zusammen mit dem Koran, dem Tuch (und Pralinen) auch einen Toilettendeckel mit dem Bild eines Löwenkopfes geschenkt hat, hindert die Antragsgegnerin nicht daran, in der Übersendung des Korans und des Tuchs zusammen mit dem Begleitbrief einen Missionierungsversuch zu sehen. Auch die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass der Toilettendeckel als solcher keinen religiösen Bezug hat. Dessen Übersendung hat sie als rätselhaft, grenzüberschreitend und verstörend bewertet. Dies ist ebenfalls nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. f) Ohne Erfolg trägt der Antragsteller vor, die Anrede „sehr verehrte Schwester“ in seinem Begleitbrief an seine ehemalige Vorgesetzte habe keinerlei religiösen Hintergrund. Sie werde vielmehr umgangssprachlich verwendet. Auch ein Kölner Weihbischof habe im Rahmen einer Einweihung eines Kranken- und Pflegeheims die Anwesenden als „Schwestern und Brüder“ angesprochen. Unabhängig von der Frage, ob die vom Antragsteller verwendete Anrede in dieser Form – nämlich mit dem Zusatz „sehr verehrte“ – in der Umgangssprache tatsächlich üblich ist, ist auch dieser Aspekt nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Geschenken (Koran, Tuch) und mit dem übrigen Inhalt des Briefs zu sehen. In diesem Brief hat der Antragsteller u. a. seine Hoffnung ausgedrückt, seine ehemalige Ausbilderin möge die Welt, „bärtige Männer“ und möglicherweise auch ihn besser verstehen und seine „1,5 Mrd Schwestern und Brüder“ nicht unter Generalverdacht stellen. Da mit 1,5 Mrd. Schwestern und Brüder offensichtlich Muslime gemeint sind, liegt es mehr als nah, dass auch die Anrede „sehr verehrte Schwester“ religiös konnotiert ist. Sowohl nach ihrem situativen Kontext als auch der Funktion des Betreffenden lässt sie sich nicht mit der Anrede eines Amtsträgers einer Religionsgemeinschaft vergleichen. Der Antragsteller hat den Brief nicht als religiöser Vertreter von Muslimen, eine Funktion, die er im Übrigen gar nicht ausübt, geschrieben, sondern die Anrede in einem dienstlichen Verhältnis innerhalb der Bundespolizei benutzt. g) Soweit der Antragsteller sich auf seine Religionsfreiheit nach Art. 4 GG beruft, rechtfertigt dies ebenfalls nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Dieses Grundrecht erlaubt einerseits unter Umständen auch religiös motivierte Verhaltensweisen während der Dienstausübung. Es verbietet andererseits nicht von vornherein, aus religiös motivierten Verhaltensweisen und Handlungen des Antragstellers im Einzelfall Zweifel an dessen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn abzuleiten. Bei dieser Frage der Eignung geht es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht lediglich um die etwaige Störung des Friedens an einer konkreten Dienststelle, sondern weitergehend um die Prognose, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, im dienstlichen Einsatz jederzeit und überall die Fähigkeit und innere Bereitschaft dafür aufzuweisen, die Rechtsordnung nach den inneren Grundsätzen der Verfassung zu wahren, für Freiheitsrechte einzutreten und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. h) Der Antragsteller macht weiter geltend, sein Verhalten sei nach den Vorfällen im April/Mai 2015 (abgelehnter Handschlag, Geschenke) bis zum Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Widerruf am 26. Februar 2016 wegen der Beendigung der Ausbildung nicht mehr auffällig gewesen. Eine bisher womöglich unzureichende Berücksichtigung dieses Umstandes durch die Antragsgegnerin führt jedoch nicht unter Vorwegnahme der Hauptsache auf einen Anordnungsanspruch, zumal die betreffende Wohlverhaltensphase im noch anhängigen Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden kann. In dessen Rahmen kann im Übrigen ggf. ferner zu berücksichtigen sein einerseits, dass der vom Antragsteller schenkweise überlassene Koran aus der bundesweiten Verteilungsaktion LIES! stammen soll und der Bundesminister des Innern den dahinter stehenden Verein „Die wahre Religion“ jüngst als verfassungsfeindlich verboten hat (vgl. wiederum die Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern vom 15. November 2016) und andererseits, dass der Antragsteller angibt, nicht erkennen zu können, dass das fragliche Exemplar der salafistischen Szene zuzuordnen sei (Schriftsatz vom 1. August 2016, S. 12 = Bl. 36 der Gerichtsakte). 2. Da die Einschätzung der Eignung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in deren Bescheid vom 28. Juni 2016 aus den unter 1. genannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ist, steht dem Antragsteller auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Einstellungsantrag zu. Dies gilt im Hinblick auf die ansonsten eintretende Vorwegnahme der Hauptsache wegen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens auch hinsichtlich der vom Antragsteller thematisierten Wohlverhaltensphase. 3. Daher kann der Antragsteller auch nicht beanspruchen, dass für ihn eine Stelle/ein Dienstposten freigehalten wird (Antrag zu 2.). 4. Schließlich hat die Beschwerde hat auch hinsichtlich des Antrags zu 3. keinen Erfolg. Aus dem unter 1. Dargelegten ergibt sich, dass auch insoweit kein Anordnungsanspruch unter Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft gemacht ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Personalakte den vom Antragsteller genannten Grund für dessen Austritt aus der Bundespolizei nicht enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung folgt aus den §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 bis 4 GKG. Der Streitwert für die Anträge zu 1. und 2. bestimmt sich nach der Hälfte der Summe der für das laufende Kalenderjahr an den Antragsteller fiktiv zu zahlenden Bezüge für das Eingangsamt nach Besoldungsgruppe A 7 (Stufe 1) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 13.568,46 Euro (12 x 2.261,41 Euro : 2). Der Streitwert für den Antrag zu 3. bestimmt sich nach dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG und wird mit dem anderen Streitwert addiert. Wegen der jeweils angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache wird der Streitwert nicht weiter reduziert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.