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Urteil

20 K 1190/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1031.20K1190.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Halterin des PKW Typ Opel-Corsa, amtliches Kennzeichen X – XX 0000. Am 19.07.2018 um 18:25 Uhr stellten Außendienstmitarbeiter der Beklagten nach einer Beschwerde Dritter fest, dass das Fahrzeug an und auf der I. Straße in Köln gegenüber dem Haus 00 geparkt war. Nach den aufgenommenen Bildern stand es schräg zur Fahrtrichtung teils auf dem Parkstreifen, teils auf der Straße. Der Parkstreifen ist so angelegt, dass Fahrzeuge rechts der Fahrbahn in Fahrtrichtung abgeparkt werden können. Um 18:40 Uhr wurde der Abschleppauftrag erteilt. Das Abschleppfahrzeug erschien um 19:10 Uhr und führte den Auftrag um 19:21 Uhr durch. Zuvor war die nahe gelegene Wohnanschrift der Klägerin aufgesucht worden, die jedoch nicht anwesend war. Im Abschleppauftrag ist vermerkt, dass eine Durchfahrtbreite von 278 cm gemessen worden sei, es bestehe eine Behinderung für den fließenden Verkehr. Von der Verkehrssituation wurde eine Vielzahl von Bildern aufgenommen, insoweit wird auf die Bl. 3-9 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Am 24.07.2018 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr Fahrzeug bei einem näher bezeichneten Abschleppunternehmen abgestellt sei und von ihr abgeholt werden sollte. In der Akte ist über einen Telefonanruf am 01.08.2018 handschriftlich vermerkt, dass sie nur die Abschleppkosten und einen Tag Standgebühr zahlen müsse, da die Klägerin am 20.07.2018 eine Diebstahlsanzeige aufgegeben habe. Weiter ist über das Gespräch vermerkt, dass sie das Fahrzeug am 20.07.2018 gesucht habe und an die Polizei sofort eine Meldung per E-Mail gesendet habe. Die Anzeige sei ihr am 22.07.2018 bestätigt worden. Eine anschließende Halteranfrage am 01.08.2018 ergab, dass das Fahrzeug als gesucht in dem System ZEVIS vermerkt war. Tags zuvor hatte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Verwertung des Kraftfahrzeugs angehört, da sie das Fahrzeug noch nicht abgeholt habe. Am 01.08.2018 nahm die Klägerin zu der Abschleppmaßnahme Stellung und führte aus, dass die Behörde zunächst in einem Gerichtsverfahren abklären müsse, ob die Abschleppmaßnahme rechtmäßig sei. In einer E-Mail an die Poststelle der Polizei Köln vom 22.07.2018 zeigte die Klägerin den Diebstahl ihres Fahrzeugs an. Sie führte unter anderem aus, sie habe das Fahrzeug am 17.07.2018 gegen 22:00 Uhr auf der Straße „B. F. R. “ in Köln-X. /Y. abgestellt. Sie habe das Fahrzeug seitdem nicht mehr benutzt. Sie habe es am 20.07.2018 gegen 21:00 Uhr nutzen wollen und nicht mehr vorgefunden. Sie gehe davon aus, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei. Ergänzend übersendete die Klägerin eine gleichlautende Strafanzeige vom 20.07.2018, die falsch adressiert war. Unter dem 01.08.2018 stellte die Polizei Köln eine Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige aus. Darin hieß es unter anderem, dass das Fahrzeug am 19.07.2018 im Rahmen einer Ersatzvornahme im Auftrag der Stadt Köln abgeschleppt worden sei. Beigefügt waren die Anschrift, die Durchwahl des Bearbeiters und die Bearbeitungsnummer des Vorgangs. Am 08.08.2018 legte die Klägerin Widerspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der Abschleppmaßnahme ein. Ferner beantragte sie die Rückzahlung des an das Abschleppunternehmen gezahlten Geldes. Die Mitarbeiter der Beklagten seien nicht hinreichend qualifiziert um festzustellen, wann und in welchen Fällen ein geparktes Fahrzeug derart störend geparkt sei, dass ein Abschleppen die einzig mögliche Maßnahme sei. Die Rechtmäßigkeit des Abschleppens sei nicht nachgewiesen worden. Ergänzend hieß es, der Führer des Fahrzeugs sei ihr unbekannt, das Fahrzeug sei bekanntlich gestohlen worden. Der Dieb habe das Fahrzeug möglicherweise fehlerhaft geparkt. Sie bestreite allerdings, dass das Fahrzeug derart falsch geparkt gewesen sei, dass die Abschleppmaßnahme notwendig und ermessensfehlerfrei gewesen sei. Mit Bescheid vom 16.08.2018 lehnte die Beklagte die Rückerstattung der Sicherstellungs- und Verwahrungskosten ab. Ferner stellte die Beklagte fest, dass die durchgeführte Abschleppmaßnahme zu Recht erfolgt sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug eindeutig verbotswidrig außerhalb der vorhandenen Parkflächenmarkierung abgestellt gewesen sei und dadurch eine verengte Straßenstelle verursacht habe. Der Außendienstmitarbeiter habe eine Restfahrbahnbreite von 2,78 m gemessen, wobei grundsätzlich 3 m zu gewährleisten seien. Dadurch sei für den fließenden Verkehr eine Behinderung eingetreten, so dass sich der Außendienstmitarbeiter zu Recht dazu entschlossen habe, das Fahrzeug entfernen zu lassen. Mit Bescheid vom 17.09.2018 erhob die Beklagte von der Klägerin eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 62 EUR. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug der Klägerin rechtmäßig habe abgeschleppt werden müssen. Der Bescheid wurde später gemäß einem internen Vermerk als aufgehoben bewertet, da eine Zustellung nicht habe nachgewiesen werden können. Unter dem 23.01.2019 wurde er erneut erlassen und der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 26.01.2019 zugestellt. Am 25.02.2019 hatte die Klägerin an die Poststelle des Verwaltungsgerichts Köln per E-Mail eine Klage übersendet, mit der sie die Aufhebung des Gebührenbescheids und die Erstattung der von ihr gezahlten Abschleppkosten begehrt. Der E-Mail beigefügt war eine Datei, die möglicherweise eine Unterschrift der Klägerin abbildet. Das Verfahren wurde unter dem Az. 20 AR 37/19 angelegt. Die Verwaltung des Verwaltungsgerichts Köln hat die Klägerin mit einer Standardantwort per E-Mail darauf hingewiesen, dass dies keine formgerechte Klageerhebung sei. Am 26.02.2019 hat die Klägerin per Telefax Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus, dass die Abschleppmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Das Fahrzeug sei ihr gestohlen und von dem Dieb geparkt worden. Unabhängig davon sei keine gravierende Behinderung des Verkehrs eingetreten. Sie habe das Abschleppunternehmen angeschrieben und nachgefragt, wie breit die Abschleppfahrzeuge seien. Eine schriftliche Antwort liege ihr nicht vor. Weiterhin sei maßgebend, dass die I. Straße eine Einbahnstraße und nicht mit Gegenverkehr zu rechnen sei. Die Mitarbeiter der Stadt Köln hätten ohne großen Aufwand versuchen können, die Klägerin telefonisch zu erreichen. Sie sei über das Internet oder die Telefonauskunft schnellstens zu finden gewesen. Die Fotos der Örtlichkeit seien möglicherweise gefälscht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gebührenbescheids vom 17.09.2018/23.01.2019 und des Bescheides vom 16.08.2018 zu verpflichten, der Klägerin die von ihr gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 164,22 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und führte unter anderem aus, die Fahrbahnbreite habe wegen des behindernd abgestellten Fahrzeugs nur noch eine Breite von 2,78 m aufgewiesen. Dadurch sei eine erhebliche Behinderung des fließenden Verkehrs eingetreten, weshalb das Fahrzeug sichergestellt worden sei. Maßgeblich sei eine Durchfahrbreite von 3 m. Die für ein Fahrzeug höchst zulässige Breite seit 2,50 m. Hinzu kämen 50 cm Seitenabstand. Eine langsame Durchfahrt für Pkws sei vorliegend möglich gewesen, die Durchfahrt von LKWs nur mit erheblichen Schwierigkeiten. Soweit die Klägerin sich auf einen Diebstahl des Fahrzeugs berufe, stehe dem entgegen, dass der Wagen am Tattag ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei. Aufbruchspuren seien nicht erkennbar gewesen, insbesondere seien die Scheiben des Pkws intakt gewesen. Im Übrigen sei die Strafanzeige erst drei Tage nach der Abschleppmaßnahme erstattet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 16.08.2018 richtet. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist der Klägerin am 16.08.2018 übersendet worden. Nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn – wie hier – ein Widerspruchsverfahren nicht stattfindet. Klage ist jedoch erst am 26.02.2019 erhoben worden, also geraume Zeit nach Ablauf der Klagefrist. Im Übrigen ist die Klage insgesamt – also auch in Bezug auf den Bescheid vom 16.08.2018 – unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 17.09.2018/23.01.2019 sowie der Bescheid vom 16.08.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kostentragungspflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW (Verwaltungsge-bühren) i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Verwaltungsgebühren zu tragen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken. Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören. Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, da das Fahrzeug der Klägerin am 19.07.2018 an einer engen Straßenstelle unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 1 StVO abgestellt war und dadurch den fließenden Verkehr behinderte. Das Fahrzeug war – ausweislich der von den Verkehrsüberwachungskräften der Beklagten zum Zeitpunkt der Maßnahme gefertigten Fotos – nicht ordnungs-gemäß in einer Parkbucht geparkt. Es ragte so weit in die schmale Fahrbahn der I. Straße hinein, dass ein Lkw diese Einbahnstraße nicht oder nur unter Gefährdung der betroffenen Fahrzeuge passieren könnte. Die Außendienstmitarbeiter der Beklagten haben die Stelle vermessen und festgestellt, dass eine Fahrbreite von lediglich 2,78 m verblieb. Maßgebend ist jedoch eine Durchfahrbreite von 3 m, wobei die höchstzulässige Fahrzeugbreite von 2,50 m und 50 cm zusätzlichen Raums in Ansatz gebracht werden. Die Mutmaßungen der Klägerin, die von der Beklagten gefertigten Fotos seien möglicherweise gefälscht und das Auto habe überhaupt nicht so an dieser Stelle gestanden, sind bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar und spekulativ, zumal die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Straße noch schmaler sei, als es auf den aufgenommenen Fotos den Anschein vermittele. Vor diesem Hintergrund war eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht angezeigt. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich, denn eine weniger beeinträchtigende, gleich geeignete Maßnahme stand zum Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme hier nicht zur Verfügung. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass vor der Anordnung der Abschlepp-maßnahme eine telefonische Benachrichtigung des Halters bzw. Fahrers hätte durch-geführt werden müssen, ist dies rechtlich unzutreffend. Denn grundsätzlich sind Polizei- bzw. Ordnungsbehörden selbst bei im Kraftfahrzeug hinterlegten Telefonnummern angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehender weiterer Verzögerung nicht verpflichtet den Versuch einer Halterbenachrichtigung zu unternehmen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149/01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2006 – 5 A 994/06 -, juris; und VG Köln, Urteil vom 16.01.2014 – 20 K 4199/13 –. Ungeachtet dessen war - ausweislich der von den Verkehrsüberwachungskräften gefertigten Fotos – im Fahrzeug, insbesondere im Bereich der Frontscheibe, weder ein Hinweis auf den Aufenthaltsort des Fahrers, noch eine Telefonnummer sichtbar ausgelegt. Soweit die Mitarbeiter der Beklagten die Wohnung der Klägerin ausfindig gemacht und bei ihr geschellt haben, dies allerdings ohne Erfolg, ist dies ein Entgegenkommen, welches jedoch nicht zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet, wie sich dies die Klägerin vorstellt. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Halterin des Fahrzeugs war hier ebenfalls nicht zu beanstanden. Als Halterin des Fahrzeuges ist die Klägerin als Zustandsstörerin im Sinne von § 18 Abs. 2 OBG NRW anzusehen. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, jemand habe das Fahrzeug entwendet und habe es an der fraglichen Stelle geparkt, so dass dieser Handlungsstörer im Sinne von § 17 OBG NRW wäre. Da der Fahrer der Beklagten zuvor nicht positiv bekannt war, lässt dies die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin unberührt. Unbeschadet dessen ist aus den Gründen des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fraglich, ob das Fahrzeug entwendet wurde. Die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie befindet sich zudem im unteren Bereich dessen, was in vergleichbaren durchschnittlichen Fällen in Ansatz gebracht werden könnte. Gebührenspezifische Einwendungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme steht der Klägerin auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Abschleppmaßnahme i.H.v. 164,22 EUR nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.