Urteil
7 K 3848/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1105.7K3848.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.1985 in Saratow/Russland geboren. Seine Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1965 in Saratow geborene Herr O. B. und die am 00.00.1965 in Petrovsk bei Saratov geborene Frau P. B1. , geb. B2. . Deren Ehe ist seit 2007 geschieden. Beide Elternteile beherrschen ausweislich des Antrags die deutsche Sprache „überhaupt nicht“. In ihren Inlandspässen war hiernach die russische Nationalität eingetragen. Die Großeltern väterlicher- wie mütterlicherseits waren ebenfalls mit russischer Nationalität im Inlandspass vermerkt. Nur die Großeltern mütterlicherseits verstünden und schrieben die deutsche Sprache. Der Kläger ist mit Frau K. B1. (*00.00.1986) verheiratet. Das Ehepaar hat ein Kind, die am 00.00.2014 geborene Tochter T. . 3 Der Kläger beantragte mit Datum vom 14.06.2018 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. Deutsch habe er im Elternhaus nicht gesprochen, aber ab dem 6. Lebensjahr in der Schule und während der universitären Ausbildung sowie am Goethe-Institut erlernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Derzeit sei er als Bauarbeiter selbstständig tätig. Seine deutsche Nationalität sei aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vom 07.02.2016 in die Geburtsurkunde seiner Tochter T. eingetragen worden. Sein Urgroßvater B3. X. (*1898 in Saratow) sei als Deutscher während des Krieges Repressionen ausgesetzt gewesen. Hierzu legte der Kläger Unterlagen zur Zwangsumsiedlung des Urgroßvaters und seiner Familie im Jahre 1941 vor. Ferner übersandte der Kläger ein Goethe-Zertifikat B 1 („Hören/Lesen/Schreiben/Sprechen“) vom 14.08.2017. 4 Mit Bescheid vom 10.01.2019 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil eine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht habe festgestellt werden können. Soweit die Abstammung von der väterlichen Linie abgeleitet werde, seien sowohl in den Geburtsurkunden des Vaters und des Großvaters die Eltern mit russischer Nationalität aufgeführt. In der Heiratsurkunde der Urgroßeltern, deren Ehe am 00.00.1936 geschlossen worden sei, seien beide Ehegatten ebenfalls mit russischer Nationalität aufgeführt. Der Hinweis auf die deutsche Nationalität des Urgroßvaters B3. X1. reiche zum Nachweis der Abstammung nicht aus, da das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden habe, dass die Abstammung nur von der Generation der Eltern und Großeltern hergeleitet werden könne. 5 Der Kläger erhob Widerspruch. Vater, Großvater und Urgroßvater seien unabhängig von der Eintragung der russischen Nationalität in Dokumenten deutsche Volkszugehörige. Auf die Eintragung komme es nach der aktuellen Fassung des BVFG nicht mehr an. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2019 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte ihre Ausführungen zur Abstammung des Klägers. Da in der Geburtsurkunde der Urgroßmutter M. B4. X1. (*00.00.1919) ein B3. J. X1. genannt sei, dürfte es sich bei der Person, die 1941 deportiert worden sei, um den Ur-Urgroßvater des Klägers handeln. Eine deutsche Abstammung setzte das Bekenntnis eines deutschen Vorfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt 22.06.1941 voraus. Da schon die Urgroßmutter M. X1. zu einer vor dem 01.01.1924 geborenen Generation gehört habe, komme es für die Klärung der Frage, ob der Kläger im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Vorfahren abstamme, nur auf diese an. Da sie Angehörige der sog. Erlebnisgeneration gewesen sei, müsse bei ihr auf § 6 Abs. 1 BVFG abgestellt werden. Sie habe ihren Vater nachweislich nicht in die Deportation begleitet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht mit der deutschen Volksgruppe in Verbindung gebracht worden sei. Zudem verwies das BVA erneut auf die Rechtsprechung des OVG NRW. 7 Der Kläger hat am 19.06.2019 Klage erhoben. 8 Er wiederholt die Widerspruchsbegründung und beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2019 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist auf die Begründungen der streitbefangenen Bescheide. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist nicht begründet. 16 Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Ein Aufnahmebescheid wird hiernach nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann gemäß § 4 Abs. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Deutscher Volkszugehöriger wiederum ist bei nach dem 31.12.1923 geborenen Personen nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. 18 Der Kläger hat die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht darlegen können: 19 Abstammung ist jedenfalls die biologische Herkunft. Der Kläger gibt selbst an, dass seine Eltern, der am 00.00.1965 geborene Herr O. B. und die am 00.00.1965 geborene Frau P. B1. , geb. B2. , russische Volkszugehörige sind. Dem russischen Volkstum zuzuordnen ist auch die Großelterngeneration. Sowohl die Großeltern väterlicherseits, Herr C. B. (*00.00.1939, verstorben 00.00.2010) und Frau X2. B1. (*00.00.1945), als auch die Großeltern mütterlicherseits, Herr K1. B5. (*00.00.1939) und Frau M1. B6. (*00.00.1939), werden im Aufnahmeantrag mit russischer Nationalität angegeben. Dem entsprechen auch die vom Kläger selbst vorgelegten Dokumente. Es bestehen nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe. Diese kann auch nicht durch den Hinweis darauf begründet werden, auf die Eintragung der Passnationalität komme es nach den Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht mehr an. Ungeachtet der Frage, ob die Neuregelungen innerhalb des § 6 Abs. 2 BVFG auf Abstammungspersonen, die teils schon verstorben sind, überhaupt anwendbar sind oder auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Nachkommen abzustellen ist, 20 hierauf deutet die Pressemitteilung zum bislang nicht im Text vorliegenden Urteil des BVerwG vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 - hin, 21 ist der Hinweis auf die Bedeutungslosigkeit der Passnationalität zur Begründung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht geeignet, weil diese anhand der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen individuell positiv festzustellen ist. Hierfür fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten, namentlich in sprachlicher Hinsicht. 22 Nichts anderes ergibt sich, wenn man mit dem Kläger und im Sinne eines generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs, 23 so BVerwG a.a.O. unter Aufhebung des Urteil des OVG NRW vom 27.08.2018 - 11 A 2663/17 -, das den Kreis der Abstammungspersonen auf Eltern und Großeltern beschränkte, 24 auf den 1898 geborenen Herrn B3. X. (e) als Abstammungsperson abhebt. Dieser mag zwar deutscher Volkszugehöriger gewesen sein. Hierfür spricht der Umstand, dass er ausweislich der vorliegenden Unterlagen als zwangsumgesiedelter Deutscher erfasst war, wenngleich mit dem missverständlichen Vermerk „Deutscher, Muttersprache: Russisch“. Am Ort der Zwangsumsiedlung registriert waren hiernach 1946 neben ihm seine Ehefrau und die Kinder S. , K. , U. , B7. und C. . Es konnte jedoch im Verfahren geklärt werden, dass Herr B3. X. (e) nicht der Ur-Großvater des Klägers, sondern dessen Ur-Ur-Großvater ist. Denn er ist in der Geburtsurkunde der Ur-Großmutter des Klägers, Frau M. B4. X1. (*00.00.1919 in Saratow, laut Archivauskunft zum Taufbuch der Kirche O1. -O2. in Saratow am 00.00.1918), als deren Vater aufgeführt und ist folglich der Ur-Ur-Großvater des Klägers. 25 Als Angehörige der sog. Erlebnisgeneration, die zu einem Volkstumsbekenntnis am Stichtag 22.06.1941 in der Lage war, kommt jedoch nur besagte Frau M. B4. X1. in Betracht. Deren Volkszugehörigkeit bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 BVFG. Für sie wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert, das jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben worden sein muss. Das Bekenntnis konnte durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat. Hierbei war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden maßgebend. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen, 26 vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Juni 2019, § 6 BVFG n.F., Rn. 13 ff. 27 Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Gegenteil lebte sie ausweislich der vorgelegten Archivauskunft in Orjol in Zentralrussland und wurde – anders als ihre deutlich jüngeren Halbgeschwister – selbst nicht zwangsumgesiedelt. Auch ist sie in der am 08.10.1968 ausgestellten Geburtsurkunde des Großvaters mit russischer Nationalität vermerkt. Damit spricht alles dafür, dass die Ur-Großmutter des Klägers dem russischen Volkstum zugerechnet wurde. Da die Volkszugehörigkeit bis zu der ersten vor dem 01.01.1924 und am 08.05.1945 noch lebenden geborenen Generation zurückzuverfolgen ist, fehlt es mithin auch bei Zugrundelegung des angesprochenen Urteils des BVerwG an einem tragfähigen Beleg der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. 28 Fehlt es damit am Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 33 34 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 35 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 36 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 37 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 38 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 39 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 40 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 41 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 42 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 43 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 44 Beschluss 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46 5.000,00 Euro 47 festgesetzt. 48 Gründe 49 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 50 Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 52 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 53 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 54 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 55 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.