Urteil
11 A 2663/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0827.11A2663.17.00
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Leitsätze
Ein Aufnahmebewerber kann nicht Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG sein, wenn er die Abstammung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur von einem Großelternteil ableitet, der die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG nicht erfüllt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Aufnahmebewerber kann nicht Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG sein, wenn er die Abstammung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur von einem Großelternteil ableitet, der die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG nicht erfüllt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 6. April 1964 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Seine Eltern sind der im Jahr 1941 geborene und im Jahr 2007 verstorbene S. T. und die im Jahr 1935 geborene M. E. . In seiner am 24. Mai 2011 ausgestellten Geburtsurkunde sind seine Eltern jeweils mit russischer Nationalität vermerkt. Seine Großeltern mütterlicherseits sind der im Jahr 1909 geborene und am 7. September 1942 im Zweiten Weltkrieg gefallene I. K. I1. I2. E. und die im Jahr 1913 geborene und im Jahr 1997 verstorbene P. E. , geb. C. . In der am 31. Mai 2011 ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter des Klägers ist der Großvater mit deutscher und die Großmutter mit russischer Nationalität vermerkt. In seinem am 5. August 1993 ausgestellten Inlandspass ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen. Das Goethe-Institut in Moskau stellte dem Kläger unter dem 2. Juli 2014 ein B1-Zertifikat aus. Am 20. März 2015 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids, die das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 11. Januar 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte: Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil seine Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht habe festgestellt werden können. Seine Eltern seien nach den Nationalitätseinträgen in seiner Geburtsurkunde russische Volkszugehörige. Mangels beweisgeeigneter Dokumente reiche die bloße Behauptung des Klägers nicht aus, sein Großvater I. E. sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Die Gesamtumstände sprächen vielmehr dafür, dass seine Großeltern mütterlicherseits nach der nach seinen Angaben erfolgten Verhaftung des Großvaters im Jahr 1937 bei Ausbruch des Kriegs ihre deutsche Herkunft verleugnet hätten und sich sein Großvater freiwillig zum Dienst in der Sowjetarmee habe einberufen lassen, um sich und seine Familie vor den allgemeinen Repressalien gegenüber Angehörigen der deutschen Volksgruppe zu bewahren. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2016 zurück und führte ergänzend aus: Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen seien im Zeitraum von 2011 bis 2014 ausgestellt worden. Deshalb seien diese Unterlagen keine tragfähigen Beweismittel für den Nachweis, dass sich der Großvater mütterlicherseits zu Lebzeiten zum deutschen Volkstum bekannt habe. Am 3. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat seine Ausführungen wiederholt und vertieft sowie eine am 8. Juli 1949 ausgestellte Geburtsurkunde des am 3. Juli 1938 geborenen Bruders der Mutter bzw. seines Onkels vorgelegt, in der der Vater des Onkels und Großvater des Klägers mit deutscher Nationalität vermerkt ist. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. September 2017 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen: Das Gericht habe nicht feststellen können, dass der Kläger von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Auch der Großvater mütterlicherseits sei kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes. Er habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Es lägen keine zu Lebzeiten ausgestellten Urkunden vor, in denen seine deutsche Nationalität eingetragen sei. Angesichts des gerichtsbekannten Umstands, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich sei, sei bei der Beurteilung solcher Bescheinigungen ein strenger Maßstab anzulegen. Werde also - wie im Fall des Klägers - erst 1949 und im Übrigen zwischen 2011 und 2014 bescheinigt, dass der Großvater deutscher Nationalität gewesen sei, lasse eine derartige Erklärung allein nur den Schluss zu, dass im Bescheinigungszeitpunkt die jeweilige Archiveintragung die angegebene Nationalität aufweise. Einer solchen Bescheinigung könne hingegen nicht entnommen werden, dass der im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung ausgewiesene Inhalt des Passregisters keinen vorherigen Änderungen unterlegen habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, der Großvater des Klägers habe sich selbst durch Nationalitätseintragung zum deutschen Volkstum bekannt. Im Übrigen halte das Gericht den Kläger für unglaubwürdig. Die von ihm vorgelegten Urkunden „Certificate of Habilitation“ und „Grand Doctor of Philosophy“ jeweils vom 7. September 2006 stammten von der „Académie Européenne d’Informatisation - World Information Distributed University“, einer russischen „Titelmühle“ in C1. , die wissenschaftlich wertlose „Diplome“ verkaufe. Im Übrigen ließen es auch die Biographien der Großeltern mütterlicherseits für unwahrscheinlich erscheinen, dass der Großvater sich selber durch Nationalitätseintragung oder sonstiges schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt habe. Dagegen spreche, dass der Großvater im Zweiten Weltkrieg für die Rote Armee gekämpft habe und die Großmutter ausweislich ihres Arbeitsbuchs zwei Tage nach Beginn der Vertreibungsmaßnahmen auf die Stelle des „Instrukteurs der Politabteilung“ und Anfang September 1941 in das „Volkskommissariat des Innern von IwdelLag (NKWD)“ delegiert worden sei. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die vom Verwaltungsgericht gefundene Internetseite mit Eintragungen über das Institut, an dem er seine Titel erworben habe, sei ohne die Heranziehung weiterer Quellen nicht geeignet, Beweis darüber zu erbringen, dass er, weil er wissenschaftlich wertlose akademische Titel erworben habe, unglaubwürdig sei. Entgegen der Auffassung des Gerichts ließen es die Biographien seiner Großeltern nicht als unwahrscheinlich erscheinen, dass der Großvater sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Einer Reihe von zeitgenössischen Dokumenten lasse sich entnehmen, dass die von seinem Großvater behauptete deutsche Abstammung plausibel sei. Außerdem verweise er auf Zeugen, die seine deutsche Herkunft aus eigenem Erleben bezeugen könnten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheids sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; auch BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 ff., Rn. 37 ff.), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 33 ff., wonach (nur) bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts eine andere Rechtslage maßgeblich sein kann. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Kläger erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Er kann nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Kläger kann nicht Spätaussiedler im Sinne des nur in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG sein. Nach dieser Vorschrift muss der Spätaussiedler von einer Person abstammen, die die Stichtagsvoraussetzungen des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt. Das ist nicht der Fall. Für die Frage der Abstammung in diesem Sinne kann nicht auf die Eltern des Klägers, seine Großeltern väterlicherseits und seine Großmutter mütterlicherseits abgestellt werden. Diese sind nach seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen russische Volkszugehörige. Ob der insoweit einzig in Betracht zu ziehende Großvater mütterlicherseits deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, bedarf keiner weitergehenden Prüfung. Grundsätzlich erfasst der in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verwendeten Abstammungsbegriff zwar auch die Großeltern. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 ‑ 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 (199 ff., Rn. 14 ff.) = juris, Rn. 14 ff. Die Ableitung des Merkmals der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (nur) von den Urgroßeltern kommt allerdings nicht in Betracht. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2018 ‑ 11 A 2091/17 -, juris. Der Großvater mütterlicherseits erfüllt aber, selbst wenn er deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG gewesen sein sollte, die Stichtagsvoraussetzungen des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG nicht, denn er war bereits am 7. September 1942 verstorben. Insofern kommt es nicht darauf an, dass der Kläger die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, d. h. ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung abgelegt hat und mit Blick auf das vorgelegte B1-Zertifikat auch in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist, ob ein Aufnahmebewerber, der die Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur von den Großeltern oder einem Großelternteil ableiten kann, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG grundsätzlich nicht erfüllt, wenn die volksdeutschen Großeltern oder der volksdeutsche Großelternteil die Stichtage des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG nicht erlebt haben oder ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in einem solchen Fall bereits dann vorliegen, wenn die nichtvolksdeutschen Eltern die Stichtagsvoraussetzungen erfüllen.