Gerichtsbescheid
6 K 10881/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1113.6K10881.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der 1954 geborene Kläger ist afghanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den USA. Von Sommersemester 1987 bis zum Sommersemester 1992 studierte der Kläger an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf insgesamt 9 Fachsemester im Studiengang Medizin. Mit Antrag vom 07.07.2016 bewarb er sich im Wege der Zulassung zum Studium für internationale Studienbewerber um einen Studienplatz bei der Universität Bonn. Als ersten Studienwunsch gab der Kläger „Zahnmedizin/Medizintechnik/Tiermedizin (2. FS)“ an. Mit Bescheid vom 28.10.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2016 Klage erhoben, mit der er zunächst einen Studienplatz im Fach Humanmedizin bei der Beklagten begehrt. Mit Schreiben vom 31.01.2017 trägt er vor, bei der Studienfachangabe habe es sich um einen Fehler gehandelt. Er begehre einen Studienplatz im Fach Zahnmedizin. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, in seinem Fall lägen schwerwiegende politische und wissenschaftliche Gründe und andere Schwierigkeiten in den USA vor. In den USA sei ihm noch kein Dokument ausgestellt worden, weil er die Zusammenarbeit mit dem FBI und der Staatsanwaltschaft abgelehnt habe. Deshalb habe er sein Studium nicht fortsetzen können und sei seit 25 Jahren arbeitslos und ohne Einkommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.10.2016 zu verurteilen, ihn zum Studium im Fach Zahnmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 2016/2017 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt vor, dass im Falle des Klägers weder wissenschaftliche noch berufliche Gründe für eine Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Bonn vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte gem. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Studienplatz bei der Beklagten im Fach Zahnmedizin. Nach Anlage 1 zu § 1 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) werden Studienplätze im Fach Zahnmedizin im zentralen Vergabeverfahren vergeben. Es kann dahinstehen, inwieweit der Kläger über die nach § 2 Satz 2 Nr. 4 VergabeVO NRW erforderliche deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. Denn seinem Zulassungsantrag steht bereits § 4 Abs. 2 VergabeVO NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift wird Antragsteller, die bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet haben, am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerber schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. Daran fehlt es hier. Der Kläger hatte zum maßgeblichen Stichtag (15. Juli 2016) bereits das 55. Lebensjahr vollendet. Schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe, die unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers für das beabsichtigte Studium sprechen, sind vom Kläger nicht dargetan. Die den Zugang zur beruflichen Ausbildung einschränkende Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass generell das Interesse Jüngerer, die sich durch das Studium eine berufliche Lebensgrundlage schaffen wollen, dem Interesse Älterer, die voraussichtlich ihr Studium nicht mehr oder jedenfalls nicht auf Dauer zur Grundlage einer beruflichen Tätigkeit machen werden, grundsätzlich vorgeht. Diese normative Entscheidung ist vom Gericht zu respektieren und verfassungsrechtlich im Lichte von Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz unbedenklich. Der Eingriff in die Ausbildungs- und Berufsfreiheit ist durch überragend wichtige Belange der Gemeinschaft gerechtfertigt und trägt mit seiner Regel-Ausnahme-Konzipierung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, die knappen und kostenintensiven hochschulischen Ausbildungsplätze bei Studiengängen mit einer das Ausbildungsangebot überschießenden Nachfrage grundsätzlich solchen Bewerbern bereitzustellen, die den angestrebten Beruf voraussichtlich auch für eine gewisse Dauer werden ausüben können. Davon kann bei Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Bewerbung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, in der Regel nicht ausgegangen werden. Soweit hingegen im Einzelfall das Individualinteresse des die Altersgrenze überschreitenden Studienbewerbers das öffentliche Interesse überragen sollte, wird dem durch die in § 4 Abs. 2 VergabeVO NRW vorgesehene Ausnahmeregelung hinreichend Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2001 - 13 B 1691/00 -, DVBl. 2001, 822; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2018 - 15 Nc 88/18 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2019 – 6z L 1425/19 –, Rn. 4, beide juris. Schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe im Sinne von § 4 Abs. 2 VergabeVO sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Wissenschaftliche Gründe kommen vorliegend nicht in Betracht. Auch schwerwiegende berufliche Gründe sind den für die Entscheidung maßgeblichen Bewerbungsunterlagen des Klägers nicht zu entnehmen. Auch den im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen fehlen entsprechende Gründe. Soweit der Kläger ausführlich darauf verweist - und vermeintliche Belege in dieser Hinsicht vorlegt -, dass er aufgrund seiner politischen Ansichten und Aktivitäten in den USA mit den dortigen Behörden Schwierigkeiten habe, sind damit schwerwiegende berufliche Gründe für eine Studienaufnahme nicht dargetan worden. Die Regelung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass jenseits der Altersgrenze eine Beteiligung am Vergabeverfahren nicht mehr stattfindet, und ist als solche grundsätzlich eng auszulegen. Auch dient sie nicht der Kompensation vergangenen Unrechts oder erfahrenden Leids. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2019 – 6z L 1425/19 –, Rn. 8, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.