Beschluss
9 L 2250/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1127.9L2250.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 1. Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (9 K 6328/19) gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27. September 2019 wiederherzustellen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Denn die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. 7 Dies zugrunde gelegt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27. September 2019, da sich diese nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. 8 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV fehlt bei der regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei (nur) gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht nach Nr. 9.2.2 die Fahreignung des Betroffenen nur, wenn der Cannabiskonsum vom Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Nach der Nr. 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage gelten diese Bewertungen für den Regelfall, wobei Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. 9 Gemessen daran hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach zu Recht entzogen. Denn bei summarischer Prüfung durfte der Antragsgegner im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses davon ausgehen, dass dem Antragsteller wegen seines regelmäßigen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV die Fahreignung fehlt. 10 Unter regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 ist ein Konsum zu verstehen, der nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird. 11 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 3 C 1/08 –, juris Rn. 14 und 15 m.w.N. 12 Die hiernach für die Annahme eines regelmäßigen Konsums erforderliche tägliche oder nahezu tägliche Einnahme von Cannabis liegt beim Antragsteller nach Aktenlage vor. 13 Er wurde am Donnerstag, dem 30. August 2018 im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten. Die Beamten stellten körperliche Auffälligkeiten, insbesondere Zittern und verkleinerte Pupillen fest. Im Widerspruch zu seiner Angabe, er habe in letzter Zeit keine Betäubungsmittel konsumiert, ergab die anschließend durchgeführte Untersuchung seiner Blutprobe ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Köln vom 19. September 2018 einen THC-Wert von 2,5 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 71 ng/ml. Darüber hinaus gab der Antragsteller ausweislich des nach entsprechender Anordnung durch den Antragsgegner vorgelegten verkehrsmedizinischen Gutachtens des Medizinisch-Psychologischen Institutes des TüV Nord vom 25. Juni 2019 gegenüber der untersuchenden Ärztin an, er konsumiere einmal täglich 0,3 Gramm; manchmal auch zweimal täglich insgesamt 0,5 Gramm Cannabis. Wenn er sich gut fühle, brauche er gar nichts. Er setze Cannabis bereits seit dem 18. Lebensjahr zur Schmerzlinderung gegen sein Rückenleiden ein, täglich 0,3 Gramm. Lediglich für eine im Jahr 2010 durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung habe er eine einjährige Abstinenz gehalten. Direkt nach der MPU habe er wieder angefangen. Zuletzt habe er am Abend des Vortags 0,3 Gramm Cannabisblüten per Vaporisator konsumiert. 14 Diese Umstände rechtfertigen insgesamt bei summarischer Prüfung die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV beim Antragsteller, der von ihm im Übrigen auch nicht in Frage gestellt wird. Allein die Aussage, dass er, wenn er sich gut fühle (also keine Schmerzen habe) gar nichts einnehme, kann mit Blick auf die weiteren gemachten Angaben nicht dazu führen, dass lediglich von einem gelegentlichen Konsum im Sinne von Nr. 9.2.2 auszugehen wäre. Nach den oben angegebenen Maßstäben ergibt sich somit auch seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen, mit der zwingenden Folge der Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Insoweit steht der Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen zu. 15 Der Antragsteller kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund ärztlicher Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert. Zwar entfällt bei der Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis die Fahreignung grundsätzlich nicht schon nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen regelmäßigen Cannabiskonsums, wenn es sich um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels im Sinne der Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung handelt (sog. Arzneimittelprivileg). Insoweit definieren Nr. 9.4 und Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch von psychoaktiven Arzneimitteln resultieren. 16 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2019 – 11 B 18.2482 –, juris Rn. 23 m.w.N. zur Version der Leitlinien Stand 27. Januar 2014. 17 Dabei ist die Beurteilung der Fahreignung bei bestimmungsgemäßem Konsum von für einen bestimmten Krankheitsfall ärztlich verordnetem Cannabis als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV) einzuordnen. Danach ist die Fahreignung dann nicht gegeben, wenn eine Vergiftung (Nr. 9.6.1 der Anlage 4 zur FeV) oder eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) besteht. Grundsätzlich wird allerdings nicht allein durch die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten regelmäßigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten ersetzt zu haben, die Fahreignung wiedererlangt. Dies setzt vielmehr voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Erforderlich ist eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Juli 2019 – 16 B 1544/18 –, juris Rn. 4 und unter Bezugnahme auf die Kommentierung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Auflage 2018 und m.w.N. zur Rechtsprechung 19 Anknüpfend daran kann die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst sein – wie hier geschehen –, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie die Fahrerlaubnis tatsächlich entzieht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen medizinisch verordneten Cannabiskonsum bestehen. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Juli 2019 – 16 B 1544/18 –, juris Rn. 6 m.w.N. 21 Ausgehend hiervon war der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehungsverfügung am 27. September 2019 auf Grundlage von Ziffer 9.6.2 Anlage 4 FeV nicht als fahrgeeignet anzusehen. Zwar dürfte zutreffend sein, dass er Cannabis überwiegend zur Schmerzlinderung in Bezug auf seine – aktenkundige – Erkrankung an Morbus Bechterew einnimmt. Auch befindet sich der Antragsteller grundsätzlich wegen dieser Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Dies ergibt sich aus dem vom Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arztbericht des Dr. N. vom 15. August 2018. Es fehlt jedoch die für die Anwendbarkeit des Arzneimittelprivilegs erforderliche, zuverlässige Einnahme gemäß ärztlicher Verordnung. 22 Eine zuverlässige Einnahme gemäß ärztlicher Verordnung liegt nur vor, wenn das Medizinal-Cannabis auf Grundlage eines ärztlichen Rezeptes im Sinne von § 13 BtMG i.V.m. §§ 1, 2, 8 und 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – BtMVV) in einer (deutschen) Apotheke (vgl. § 13 Abs. 2 BtMG) erworben und entsprechend der verordneten Dosierung eingenommen wird. 23 Vgl. implizit Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2019 – 11 B 18.2482 –, juris Rn. 30 und unter Bezugnahme auf die erforderliche Erlaubnis im Sinne von § 3 Abs. 2 BtMG auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 10 S 1503/16 –, juris Rn. 9 und 12. 24 Gemessen daran spricht vorliegend überwiegendes dafür, dass der regelmäßige Konsum des Antragstellers nicht auf einer zuverlässigen Einnahme gemäß ärztlicher Verordnung im oben genannten Sinne beruht. 25 Insoweit hatte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zunächst zur weiteren Aufklärung auf Grundlage von § 11 Abs. 1 Nr. 5 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet, nachdem der Antragsteller oben erwähnten Arztbericht vom 15. August 2018 vorgelegt hatte. Danach werde die Empfehlung/Verordnung der Einnahme von Cannabinoiden Produkten zur Schmerztherapie und Dauermedikation bestätigt, sowie dass der Patient (also der Antragsteller) unter der Beobachtung und in Begleitung (des unterzeichnenden Arztes) hierauf eingestellt worden sei. Er sei auf eine Tagesdosis von 0,8 Gramm Cannabisblüten eingestellt worden bzw. es werde eine (Tages-)Dosis von 0,3 Gramm nach Bedarf maximal 50 Gramm pro Monat empfohlen. Der Antragsteller sei über mögliche Nebenwirkungen aufgeklärt worden und sei in der Lage, die verordnete Dosierung einzuhalten. Anlässlich der am 25. Juni 2019 tatsächlich durch das Medizinisch-Psychologische Institut des TüV Nord durchgeführten Begutachtung legte der Antragsteller auch erneut jenen Arztbericht vor. Er gab jedoch im Rahmen der Anamnese außerdem an, er bekomme seit Mai 2018 Cannabis von Dr. N. verordnet. Dieser stelle aber keine Rezepte aus, sondern habe (sinngemäß) empfohlen, sich entsprechende Mittel in Holland zu besorgen. So lasse sich der Antragsteller von seiner Oma dann auch aus Holland Cannabis der Sorte „lemon haze“ mitbringen. Den genauen THC- oder CBD-Gehalt kenne er nicht. Im Folgenden machte der Antragsteller noch die oben bereits aufgeführten Aussagen zu seinem Konsumverhalten. 26 Aufgrund dieser ausdrücklichen Angaben des Antragstellers gegenüber der begutachtenden Ärztin war anzunehmen, dass er Cannabis gerade nicht mithilfe entsprechender Rezepte in deutschen Apotheken erwirbt, sondern es sich in Holland (günstiger) beschafft und damit gleichsam illegal im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nach Deutschland einführt bzw. einführen lässt. Diese Vorgehensweise bestätigte der Antragsteller ausdrücklich im Rahmen des unter dem 20. November 2019 mit den Beteiligten durchgeführten gerichtlichen Erörterungstermins. 27 Derart illegal eingeführtes Cannabis ist jedoch gerade nicht mit Medizinal-Cannabisblüten, die aus der (deutschen) Apotheke bezogen werden und die hinsichtlich Herstellung und Qualität (deutschen) pharmazeutischen Standards entsprechen, gleichzusetzen. 28 Vgl. erneut VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 10 S 1503/16 –, juris Rn. 12. 29 Überdies sind auch die übrigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße ärztliche Verordnung im oben genannten Sinne nicht erfüllt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BtMVV ist auf dem Betäubungsmittelrezept die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung erforderlich. Bei der Verordnung von medizinischem Cannabis muss die Gebrauchsanweisung eindeutig sein und unklare Verordnungen dürfen nicht beliefert werden. Aus der Verordnung muss sich dabei auch die Anzahl der an einem Tag einzunehmenden Einzelgaben ergeben. 30 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2019 – 11 B 18.2482 –, juris Rn. 30. 31 Diesem Maßstab genügt das – einzig vorgelegte – Rezept vom 23. August 2019 erkennbar nicht. Insbesondere ist dort keine tagesgenaue Einzelgabe vermerkt. 32 Nach alledem findet das sogenannte Arzneimittelprivileg aus Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV zugunsten des Antragstellers keine Anwendung. 33 Ebenso wenig kann dem Antragsteller nach summarischer Prüfung die Ausnahmeregelung in Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 FeV zugute kommen. Insoweit ist eine Ausnahme von der Regel, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis die Fahreignung ausschließt, grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, sowie sein Vermögen, erforderlichenfalls zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es ist Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen. 34 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 10 S 1503/16 –, juris Rn. 12. 35 Belastbare Anhaltspunkte, dass solche besonderen Umstände hier vorliegen könnten, hat der Antragsteller allerdings nicht hinreichend dargelegt. Insoweit sind die Ausführungen zu Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 FeV entsprechend übertragbar. 36 Auf die Frage, ob das Gutachten bzw. sein Ergebnis verwertbar ist, kommt es daher im Folgenden nicht mehr an. Unabhängig davon ist das Gutachten aber auch nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage und gemessen an den hierzu in Anlage 4a FeV aufgestellten Kriterien entgegen der Ansicht des Antragstellers weder widersprüchlich noch in sich unlogisch bzw. unschlüssig und damit nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist es in seinem Ergebnis und dessen Herleitung bzw. Begründung überzeugend. Insbesondere die Schlussfolgerung, es gebe keine ärztliche Verordnung – mit der die Begutachtungsfrage verneint wird, ob sich der Antragsteller bei der Einnahme des Medizinal-Cannabis an die ärztliche Verordnung halte – ist angesichts der aktenkundigen eindeutigen Aussagen des Antragstellers im Anamnesegespräch plausibel. Aus denselben Gründen ist das Gutachten auch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil – wie der Antragsteller moniert – keine weitere Stellungnahme des den Antragsteller behandelnden Arztes eingeholt wurde. Denn eine solche erschien nach dem Ergebnis der Anamnese und mit Blick auf die eingangs dargestellten Maßstäbe für die Beantwortung der Frage nach einer verordnungsgemäßen Einnahme entbehrlich. Diese – nachvollziehbare – Einschätzung hatte die untersuchende Ärztin auch ausdrücklich in ihrem Gutachten festgehalten. 37 Nach alledem erweist sich die streitgegenständliche Entziehungsverfügung vom 27. September 2019 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. 38 Das schließlich erforderliche besondere Dringlichkeitsinteresse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt vorliegend daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller eine besondere Härte bedeutet, weil sie mit einem nicht unerheblichen Verlust an persönlicher Mobilität verbunden ist und damit eine durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition tangiert wird. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, wenn dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. 39 Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33. 40 Im Übrigen ginge aus entsprechenden Gründen auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren unabhängige allgemeine Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist die Interessenabwägung auf alle weiteren Umstände zu erstrecken, insbesondere ist eine Folgenbetrachtung der Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren auf die Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Danach wäre hier – sähe man die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers etwa mit Blick auf die gegenüber dem ärztlichen Gutachten erhobenen Einwände als offen an – abzuwägen zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, und dem öffentlichen Interesse, bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren die Verkehrssicherheit allgemein sowie die individuellen Rechte und Schutzgüter dritter Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 GG) vor Gefahren durch möglicherweise fahrungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Auch im Rahmen dieser Folgenbetrachtung wäre dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen und der Antrag des Antragstellers letztlich unbegründet. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren für die Fahrerlaubnis anzusetzenden Betrages von 5.000,00 Euro (Auffangstreitwert), vgl. Ziffer 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 43 Rechtsmittelbelehrung 44 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 45 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 46 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 47 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 48 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 49 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 50 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 51 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 52 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.