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Beschluss

15 L 1142/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1128.15L1142.19.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.894,67 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.894,67 Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 17. Juni 2019 zu besetzenden fünf Planstellen Regierungsdirektorin/Regierungsdirektor der Besoldungsgruppe A 15 mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, und ihr aufzugeben, Beförderungen auf diese Stellen nicht vorzunehmen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig neu entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin, die in Streit stehenden Beförderungen vorzunehmen, eigene Ansprüche des Antragstellers nicht verletzt. Soweit der Antrag auch auf die vorläufige Untersagung von Dienstpostenbesetzungen gerichtet ist, geht er ins Leere, weil solche nicht im Raum stehen. Die zur Beförderung ausgewählten Beamten bekleiden Dienstposten, die “gebündelt“ den Ämtern der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) zugeordnet sind; ein Umsetzung der ausgewählten Beamten auf andere als die von ihnen derzeit bekleideten Dienstposten ist als Voraussetzung einer Beförderung nicht erforderlich und - soweit ersichtlich - auch nicht beabsichtigt. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, bei der Auswahl der Beamten berücksichtigt zu werden, die im Rahmen der “Beförderungs- und Höhergruppierungsrunde 01/2019“ im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für eine Beförderung in das Amt eines Regierungsdirektors/einer Regierungsdirektorin der Besoldungsgruppe A 15 BBesO in Betracht kommen. Dem Antragsteller steht ein dahingehendes Recht, dessen Verletzung den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gebieten könnte, weder aus dem in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) wurzelnden Bewerbungsverfahrensanspruch noch in Ansehung von § 27 Abs. 4 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) zu. Der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Dieser Vorgabe entspricht die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei den in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu befördernden Beamten. Denn der Antragsteller verfügt nicht über die Eignung für ein solches Amt. Dies folgt aus dem in §§ 16 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG) festgeschriebenen Laufbahnprinzip. Danach sind für die Einstellung und das berufliche Fortkommen der Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierenden Mindestanforderungen gebildet (vgl. für die Laufbahn des höheren Dienstes § 17 Abs. 2 bis 5 BBG). Die Erfüllung dieser Mindestanforderungen vermittelt die Laufbahnbefähigung, die nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 8 BLV festzustellen ist. Mit dieser Feststellung wird die Eignung des Beamten dokumentiert, Aufgaben der betreffenden Laufbahn wahrzunehmen, und wird schon im Vorfeld verbindlich geregelt, dass einer Auswahl des Betreffenden keine laufbahnrechtlichen Hindernisse bezüglich der Laufbahnbefähigung entgegenstehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2012- 2 C 71.10 -, Buchholz 232.0 § 17 BBG 2009 Nr. 1 = juris (dort Rn. 26); Lemhöfer in: Plog/Wiedow, BBG - Kommentar, Stand November 2019, Rn. 14 zu § 16. Die Laufbahnbefähigung bildet daher den Kern der Eignung eines Bewerbers für die der Laufbahn zugeordneten Ämter. Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz - Kommentar, 5. Aufl., 2017, Rn. 2 zu § 16. Einem Beamten, der nicht die Befähigung für die Laufbahn besitzt, der das von ihm angestrebte statusrechtliche Amt zugeordnet ist, fehlt danach grundsätzlich die Eignung für dieses Amt mit der Folge, dass der Dienstherr nicht gehalten ist, ihn in die Auswahl für eine oder mehrere vorzunehmende Beförderung/-en einzubeziehen. Einem solchen Beamten vermittelt der Bewerbungsverfahrensanspruch kein Recht darauf, dass seine Bewerbung um eine Beförderung in ein Amt einer (höheren) Laufbahn, deren Befähigung er nicht besitzt, bei einer am Leistungsgrundsatz auszurichtenden Auswahl neben den für die Laufbahn befähigten Beförderungsbewerbern berücksichtigt wird. So liegt es im Fall des Antragstellers. Der Antragsteller besitzt nicht die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes, der das von ihm angestrebte Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zugeordnet ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Antragsteller die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes weder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5 BBG, § 7 Nr. 1 BLV erlangt hat noch für seine Person diese Laufbahnbefähigung gemäß § 7 Nr. 2, § 8 BLV anerkannt und auch eine Zulassung für diese Laufbahn nach § 24 BLV nicht ausgesprochen worden ist. Insbesondere hat der Antragsteller die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes nicht durch den erfolgreichen Abschluss eines Aufstiegsverfahrens (§ 7 Nr. 1 2. Alt. BLV) erlangt. Aufstiegsverfahren in diesem Sinne ist das in §§ 35 ff. BLV geregelte Verfahren. Für einen Aufstieg von der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in diejenige des höheren Dienstes werden danach die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren, der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren Dienstes vorausgesetzt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BLV). Der Antragsteller hat weder einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst oder ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen noch eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren Dienstes durchlaufen. Auch das Auswahlverfahren, an dem der Antragsteller im Jahr 2011 erfolgreich teilgenommen hatte, war nicht ein solches im Sinne von § 35 Satz 2 BLV, sondern ein solches nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 BLV. Der Erfolg des Antragstellers in diesem Auswahlverfahren, seine anschließende Verwendung auf einem im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BLV “geeigneten“ Dienstposten und die damit verbundenen Ernennungen zum Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13 h BBesO) am 4. August 2011 sowie zum Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) am 23. August 2013 bewirken nicht den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes. Für die gegenteilige Annahme findet sich keine tragfähige normative Grundlage. Das Gegenteil ist der Fall. § 27 Abs. 1 BLV eröffnet nach seinem Wortlaut lediglich die Möglichkeit, “geeignete Dienstposten“ (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 BLV) nach Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten zu besetzen, die die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 dieser Vorschrift erfüllen. Eine Rechtsnorm, die an die (bloße) Übertragung eines einer höheren Laufbahn zugeordneten konkret-funktionalen Amtes (Dienstposten) den Erwerb der auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogenen Befähigung für diese (höhere) Laufbahn anordnet, existiert nicht. Derartiges regelt auch § 27 BLV nicht. Der Umstand, dass § 27 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BLV vorsehen, dass den in § 27 Abs. 1 BLV genannten Beamtinnen und Beamten das (statusrechtliche) Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen wird sowie das erste und das zweite Beförderungsamt der höheren Laufbahn nach Ablauf näher bestimmter Dienstzeiten verliehen werden dürfen, verdeutlicht vielmehr, dass diese Beamtinnen und Beamten gerade nicht die Laufbahnbefähigung für die höhere Laufbahn (hier des höheren Dienstes) mittels Erfüllung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BLV erlangen. Denn die Regelung des § 27 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BLV wäre überflüssig, wenn die besagten Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die höhere Laufbahn erlangten, weil eine solche Befähigung die Verleihung jedes der jeweiligen Laufbahngruppe zugeordneten Amtes (im statusrechtlichen Sinne) ermöglicht. Schließlich unterstreicht § 27 Abs. 4 Satz 3 BLV, wonach weitere Beförderungen (jenseits des zweiten Beförderungsamtes) ausgeschlossen sind, dass die “aufstiegsähnliche“ Regelung des § 27 BLV nicht zum Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn oder gar zu einem Laufbahnwechsel führt. Im Ergebnis ebenso: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 8. August 2016 - 1 A 203/15 -, juris, Rn. 11; Leppek in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: März 2019, Rn. 2 zu § 27 BLV 2009, missverständlich allerdings a.a.O. Rn. 17; unklar Lorse ZBR 2013, 79 (83), der von einem “Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn“ und zugleich davon spricht, dass es sich “de facto“ um eine Form des Praxisaufstiegs bis zum zweiten Beförderungsamt handele. Ob für die rechtliche Beurteilung, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BLV und die Beförderung in ein Amt der höheren Laufbahn nicht die Befähigung für die höhere Laufbahn bewirken bzw. vermitteln, auch der Umstand streitet, dass § 27 Abs. 1 BLV mit den Worten “Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes“ eingeleitet und damit eine Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum (hier) höheren Dienst gekennzeichnet wird, so: Leppek, a.a.O., kann dahin stehen. Denn der Regelung des § 27 BLV kann jedenfalls kein tragfähiger Anhalt dafür entnommen werden, dass durch sie über die ermöglichte Verleihung der ersten drei Ämter der höheren Laufbahn hinaus auch die uneingeschränkte Befähigung für die höhere Laufbahn erlangt wird. Das gilt auch in Ansehung der Verwendung des Begriffs der “bisherigen“ Laufbahn in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BLV. Mit dieser Wendung ist ersichtlich die Kennzeichnung eines der Vergangenheit angehörenden Zeitraums gemeint. Ihr den Bedeutungsgehalt beizumessen, dass Beamte, die die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BLV erfüllen, die (uneingeschränkte) Befähigung für eine höhere Laufbahn erwerben, ließe sich mit der die Beförderungsmöglichkeiten einschränkenden Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 3 BLV nicht in Einklang bringen. Die Antragsgegnerin hat nach Aktenlage auch zu keinem Zeitpunkt die Feststellung getroffen, dass der Antragsteller die (uneingeschränkte) Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst besitzt. Zwar hat sie unter dem 7. November 2014 an den Antragsteller ein mit dem Betreff “Zulassung zur Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes“ versehenes Schreiben gerichtet. Aus dem eigentlichen Inhalt dieses Schreibens: “... wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Eignung für die Zulassung zu dem Verfahren nach § 27 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) festgestellt wurde. Damit sind auch gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zulassung zum ersten Beförderungsamt der Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ... erfüllt ...“ wird deutlich, dass - soweit hier überhaupt von einer feststellenden Regelung im Sinne von § 16 Abs. 2 BBG, § 7 Abs. 2 BLV gesprochen werden kann - hierin nicht die Feststellung einer (uneingeschränkten) Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes ausgesprochen wird. Dass der Antragsteller in das streitbefangene Auswahlverfahren nicht einzubeziehen war und die aus dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch erwachsenden Rechte vorliegend nicht tangiert sind, ergibt sich ferner daraus, dass die Beförderung “unechter Aufstiegsbeamter“ an die Übertragung eines vom Dienstherrn zuvor nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 BLV identifizierten geeigneten Dienstpostens gebunden, mithin dienstpostenbezogen ist. Die Beförderungsentscheidung für Beamte, die die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BLV erfüllen, ist damit gerade nicht an einen Leistungsvergleich von Beförderungsbewerbern geknüpft, der maßgeblich am Ergebnis der über sie erstellten statusamtsbezogenen Beurteilungen auszurichten ist; vielmehr hängt die Entscheidung über eine Beförderung nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BLV davon ab, dass der Beamte einen im Sinne von § 27 Abs. 2 BLV geeigneten Dienstposten bekleidet und für diesen Dienstposten eine Planstelle der angestrebten Besoldungsgruppe vorgesehen ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass es sich bei dem vom Antragsteller bekleideten Dienstposten nicht um einen im Sinne von § 18 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz gebündelten Dienstposten handele, der haushaltsrechtlich im Rahmen einer “Topfwirtschaft“ bewirtschaftet wird (Ausweisung der Planstellen für Referenten nach Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO). Vielmehr seien die jeweiligen A 13 g - Stellen der “Aufsteiger nach § 27 BLV“ auf einen im Haushaltsaufstellungsverfahren an das Bundesministerium der Finanzen gerichteten Antrag hin in A 14 - Stellen umgewandelt worden. Solche Stellenhebungen seien im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung jeweils nur bis zur Besoldungsgruppe A 14 beantragt worden und erfolgt, wobei zugleich erforderlich sei, dass eine derartige Stellenanhebung durch eine entsprechende Einsparung im Stellenplan ausgeglichen werde. Diesem Vortrag ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Aus der Bindung der Beförderungsentscheidung nach § 27 Abs. 4 BLV an die Bekleidung eines “geeigneten“ Dienstpostens und der nach den Angaben der Antragsgegnerin anzunehmenden individuellen (nicht in die “Topfwirtschaft“ einbezogenen) Ausweisung der dem Dienstposten des Antragstellers zugeordneten Planstelle mit der Besoldungsgruppe A 14 wird deutlich, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Beförderungen der auf gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten nicht ursächlich für eine Vereitelung der vom Antragsteller angestrebten Beförderung sind und Rechte des Antragstellers, die aus dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch erwachsen könnten, nicht tangieren. Das vorstehend Ausgeführte gilt entsprechend, wenn man unterstellt, dass dem Antragsteller aus der Regelung des § 27 Abs. 4 BLV ein subjektives Recht auf Beförderung in das zweite Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes zusteht (und die Antragsgegnerin - vorgelagert - verpflichtet ist, eine entsprechende Hebung der für den Dienstposten des Antragstellers ausgewiesenen Planstelle zu erwirken). Auch unter dieser Prämisse wäre ein für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlicher Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn eine Beförderung nach § 27 Abs. 4 BLV erfolgt - wie dargelegt - dienstpostenbezogen. Demgegenüber ist die Auswahl der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten, die die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst besitzen, vorrangig am Leistungsgrundsatz und damit an den statusamtsbezogenen aktuellen dienstlichen Beurteilungen dieser Beamten auszurichten. Schon angesichts der Verschiedenheit der anzulegenden Auswahlkriterien besteht zwischen dem Antragsteller und den Beamten, deren Beförderung er einstweilen verhindern will, kein unmittelbares Konkurrenzverhältnis. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Antragsteller in gleicher Weise und nach denselben Maßstäben dienstlich beurteilt wird, wie die Beamten, die die Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes besitzen. Dass es angesichts dessen nach Meinung des Antragstellers nicht nachvollziehbar sei, welchen Sinn Beurteilungen von “Verwendungsaufsteigern“ machen solle, wenn sie nicht in Konkurrenz mit den Inhabern der Befähigung für die höhere Laufbahn stehen, ist ohne Belang. Schließlich ist unter der Prämisse eines dem Antragsteller aus § 27 Abs. 4 BLV zustehenden Beförderungsanspruchs nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO auch nicht ersichtlich, dass eine Erfüllung dieses Anspruchs durch eine Verleihung dieses Amtes an die hierfür in der Beförderungsrunde 01/2019 im BMAS ausgewählten Beamten faktisch vereitelt wird. Zwar sind im Falle einer Hebung der Stelle des Antragstellers entsprechende Einsparungen im Einzelplan des Ministeriums vorzusehen und dies erfolgt nach Angaben der Antragsgegnerin im Wege der Abwertung oder vollständigen Einsparung einer anderen Planstelle. Dieser Umstand könnte mit Blick auf eine faktische Vereitelung eines - unterstellten - Beförderungsanspruchs des Antragstellers indessen nur dann Bedeutung erlangen, wenn infolge der Vornahme der beabsichtigten Beförderungen keine Planstellen verblieben, deren Abwertung oder Einsparung eine Hebung der Planstelle des Antragstellers ermöglichen. Hierfür fehlt es indessen an tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Antragsgegnerin hat vielmehr vorgetragen, dass im Rahmen der Beförderungsrunde 01/2019 insgesamt zwölf Stellen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO verfügbar seien. Hiervon werden durch die beabsichtigten Beförderungen lediglich fünf beansprucht. Hiernach kann dahinstehen, ob aus § 27 Abs. 4 BLV überhaupt ein Beförderungsanspruch des betreffenden Beamten bis ins zweite Beförderungsamt der höheren Laufbahn erwächst bzw. ob durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der im “Konzept für den laufbahnübergreifenden Aufstieg im BMAS“ vom 23. September 2010 vorgesehenen Beschränkung bestehen, den von § 27 Abs. 4 BLV eröffneten Rahmen nicht auszuschöpfen und Beförderungen von Beamten, die auf geeigneten Dienstposten im Sinne von § 27 Abs. 1 und 2 BLV verwendet werden, nur bis zum ersten Beförderungsamt zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich hier angesichts der vom Antragsteller erreichten Erfahrungsstufe mithin nach dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 15 zum Zeitpunkt der Antragstellung von 6.964,89 Euro x 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.