Urteil
2 K 4913/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1203.2K4913.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur , (A. E. in 00000 X. ). Seinem Rechtsvorgänger wurde mit Bauschein Nr. 000/00 des Landkreises C. vom 08. September 1964 die Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses, einer Garage und eines Geräteraums erteilt. Die Garage wurde in der Folgezeit entgegen dieser Baugenehmigung unmittelbar angrenzend an das Wohnhaus errichtet. Errichtet wurden außerdem ein Carport, ein Balkon am Wohnhaus, eine Überdachung und eine Mauer. Das Wohngrundstück liegt heute im Geltungsbereich einer Ortslagensatzung der Beigeladenen. An der Ostgrenze des Grundstücks läuft der A1. C1. entlang. Dessen westliche Böschungsoberkante reicht bis zu 6 Meter tief in das Flurstück 000 hinein. Am 02. Oktober 2017 stellte der Kläger beim Beklagten einen Bauantrag und beantragte die nachträgliche Genehmigung der Errichtung eines Carports, einer Überdachung, einer Mauer, eines Balkons sowie der in abweichender Bauausführung errichteten Garage auf dem Grundstück A. E. 0 in X. . Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen zu diesem Vorhaben unter dem 7. Dezember 2017 und gab zur Begründung an, die Anlagen lägen alle im Gewässerrandstreifen des A1. C2. . Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 teilte der Beklagte dem Kläger nach Beteiligung seiner unteren Wasserbehörde mit, er beabsichtige, den Bauantrag abzulehnen. Die Errichtung des Carports, der Überdachung, der Mauer und des Balkons seien nach § 31 Abs. 4 LWG unzulässig. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 24. Januar und vom 02. Februar 2018 und machte geltend, Balkon und Garage seien mit dem Wohnhaus in den 1960er Jahren errichtet worden. Die Errichtung des Carports datiere zwischen 2003 und 2007 und die der Überdachung zwischen 1996 und 2003. Auch die Mauer sei in dieser Zeit gebaut worden. Diese Anlagen genössen deshalb Bestandsschutz, so dass § 31 Abs. 4 LWG seinem Begehren nicht entgegenstehe. Nach einer weiteren Beteiligung der unteren Wasserbehörde teilte der Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 03. Mai 2018 mit, er beabsichtige weiterhin, den Bauantrag abzulehnen. Für die Garage und den ungenehmigt errichteten Balkon könne eine nachträgliche Genehmigung in Aussicht gestellt werden. Die anderen drei Anlagen verstießen gegen § 97 Abs. 4 LWG und genössen keinen Bestandsschutz. Im Übrigen lägen diese drei Anlagen auch im Außenbereich und könnten bauplanungsrechtlich nicht genehmigt werden. Der Kläger antwortete durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2018 und regte darin an, jedenfalls die Garage und den Balkon bauaufsichtlich zu genehmigen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2018 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte er aus, nach seinen Erkenntnissen seien der Carport, die Mauer und die Überdachung nach Inkrafttreten des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 25. Juni 1995 errichtet worden. Ihre Errichtung sei zu keiner Zeit genehmigungsfähig gewesen, da diese Anlagen mit § 97 Abs. 4 LWG nie in Einklang gestanden hätten. Im Übrigen lägen diese drei Anlagen auch im Außenbereich. Nach 35 Abs. 2 BauGB könnten sie nicht zugelassen werden, da öffentliche Belange entgegenstehen würden. Durch das Heranrücken der Bebauung nahe an den Bachlauf und den begleitenden Grünstreifen werde die natürliche Funktion des Gewässers und des Grünstreifens beeinträchtigt und die überbaute Fläche in die Landschaft ausgedehnt. Öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Ziffer 5 BauGB seien damit beeinträchtigt. Garage und Balkon hielten hingegen den Mindestabstand von 3 Metern zur Böschungskante des A1. C2. ein und lägen auch bauplanungsrechtlich im Innenbereich der Beigeladenen. Da der Bauantrag jedoch als Einheit zu sehen sei, komme nur seine Ablehnung infrage. Es sei dem Kläger unbenommen, für die Errichtung der Garage und des Balkons einen neuen Bauantrag zu stellen. Der Kläger hat am 06. Juli 2018 Klage erhoben. Er macht geltend, entgegen der Bewertung des Beklagten lägen der Carport, die Überdachung und die errichtete Mauer nicht im Außenbereich der Beigeladenen. Es handele sich bei diesen Anlagen um dem genehmigten Wohnhaus zugeordnete Nebenanlagen im Gartenbereich, die planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen seien. Die baulichen Anlagen seien auch unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten rechtlich unbedenklich. Sie seien im Wesentlichen vor 1995 errichtet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Dreimetergrenze noch nicht gegolten. Die Anlagen genössen insoweit Bestandsschutz und seien daher genehmigungsfähig. § 31 Abs. 4 LBG stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Insoweit greife zugunsten des Klägers die Bestandsschutzregelung des § 31 Abs. 4 Satz 3 LWG ein. Im Übrigen sei die Erweiterung des Verbotskatalogs des § 38 Abs. 4 WHG durch den Landesgesetzgeber kompetenzwidrig erfolgt, mit der Folge, dass § 31 Abs. 4 LWG nichtig sei. Gegen Verbote aus § 38 Abs. 4 WHG verstießen die streitigen baulichen Anlagen nicht. Jedenfalls stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung des Balkons und der Garage zu. Beide seien technisch völlig unabhängig von den anderen Anlagen und könnten deshalb auch genehmigt werden. Der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21. Juni 2018 auf seinen Bauantrag vom 02. Oktober 2017 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports, einer Überdachung, einer Mauer, eines Balkons sowie für die abweichende Bauausführung einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur, Flurstück zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat sich am Verfahren nicht weiter beteiligt. Der Berichterstatter hat die Sache mit den Beteiligten vor Ort am 23. September 2019 erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2018 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Denn ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Zunächst bedürfen die Errichtung der streitgegenständlichen Mauer und der streitgegenständlichen Garage nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 keiner Baugenehmigung. Diese baulichen Anlagen sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 lit. a bzw. nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BauO NRW 2018 genehmigungsfrei, worauf das Gericht den Kläger bereits im Ortstermin am 23. September 2019 hingewiesen hat. Die Genehmigungsfreiheit dieser beiden – nicht im Aussenbereich der Beigeladenen gelegenen - Anlagen hat auch der Beklagte in diesem Termin eingeräumt. Einer weiteren Vertiefung dieses Punktes durch das Gericht bedarf es nicht. 2. Die weiteren streitgegenständlichen Anlagen (Carport, Balkon und Überdachung) sind hingegen nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 genehmigungsbedürftig. Insoweit steht dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu, weil seinem Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 74 Abs. 1 BauO NRW 2018). Nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers, vgl. Landtagsdrucksache 17/2166, Seite 192, kodifiziert § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 die sogenannte „Schlusspunkttheorie“. Diese besagt, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt werden darf, solange eine nach anderen Fachgesetzen für das Bauvorhaben erforderliche weitere Genehmigung fehlt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 -, BRS 74 Nr. 166; VG Köln, Urteil vom 23. Juli 2019 – 2 K 8046/18 – juris mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Der Erteilung einer weiteren Genehmigung bedarf es im vorliegenden Fall. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 LWG. Danach bedürfen die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen im Sinne von § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes der (wasserrechtlichen) Genehmigung. Carport, Balkon und Überdachung stellen Anlagen im Sinne von § 36 WHG dar, da es sich bei ihnen um (bauliche) Anlagen an einem oberirdischen Gewässer handelt. Für das Gericht ist das nicht weiter zweifelhaft. Der Anlagenbegriff im Sinne von § 36 Abs. 1 WHG ist weit auszulegen. Dies folgt aus der Zwecksetzung der Vorschrift, dem Vorsorgeprinzip gemäß Gefahren von einem Gewässer fernzuhalten. Vgl. nur Berendes/Frenz/Müggenborg, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 36 Rndnr. 4. Es schadet demzufolge nicht, wenn eine Anlage wie hier nicht unmittelbar an ein oberirdisches Gewässer, im vorliegenden Fall den A1. C1. (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG), angrenzt. Aus Gründen der Vorsorge und mit Blick auf die gesetzgeberische Zielrichtung einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 1 WHG) ist eine wasserrechtliche Prüfung und Beurteilung dieser drei streitigen Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 LWG erforderlich. Ausnahmeregelungen nach § 22 Abs. 2 LWG greifen im vorliegenden Fall nicht ein. Über eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung verfügt der Kläger nicht. Einen entsprechenden Antrag hat er bei der unteren Wasserbehörde bislang nicht einmal gestellt, wie deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt hat. Ob dem Kläger eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden könnte, mag mit Blick auf mögliche Versagungsgründe auf der Grundlage von § 31 Abs. 4 bzw. § 97 Abs. 4 Satz 1 LWG zweifelhaft sein, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit allerdings keiner Entscheidung durch das erkennende Gericht. Diese Frage wäre gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren vor der zuständigen Fachkammer des Verwaltungsgerichts zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Blick auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Zugrunde gelegt hat das Gericht insoweit jeweils 4.000 € für die begehrte Erteilung der Baugenehmigung für den Carport bzw. die Garage, jeweils 1.000 € für die Genehmigung von Mauer und Überdachung sowie 2.000 € für die Genehmigung des Balkons. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.