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Beschluss

26 L 2393/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1203.26L2393.19.00
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Tenor

1.

Dem Antragsteller wird für dieses erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte E.     , Y.       und andere aus M.     bewilligt.

2.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird               abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird für dieses erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte E. , Y. und andere aus M. bewilligt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden. Gründe I. Der Antragsteller wurde am 0. Juli 2019 bei der Bundespolizeiwache am M. Hauptbahnhof vorstellig. Er konnte sich nicht ausweisen und gab an, afghanischer Staatsangehöriger und am 25. August 2002 in M1. geboren zu sein. Er wurde von der Polizei nach Absprache mit dem GSD des Jugendamtes der Antragsgegnerin in das „Haus G. “ übergeben. Am 0. Juli 2019 wurde er beim Jugendamt der Antragsgegnerin vorgestellt. Dort wurde ausweislich einer Einsatzbestätigung in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu tätig. Zwei Mitarbeiter des Jugendamtes kamen ausweislich der von ihnen ausgefüllten Einschätzungsbogen zu den Merkmalen der befragten Person zu dem Ergebnis, dass durch das äußere Erscheinungsbild, das Verhalten und das Vorbringen der Person die Zweifel hinsichtlich der Volljährigkeit nicht ausgeräumt werden könnten. Im Erstaufnahmebogen heißt es u.a., dass der Antragsteller damit konfrontiert worden sei, dass die Mitarbeiterin des Jugendamtes ihn sowohl aufgrund seines Verhaltens als auch aufgrund seines Aussehens (z.B. graue Haare) älter einschätzen würde. Er habe beteuert, dass er 16 Jahre alt sei. Seine grauen Haarsträhnen habe er mit einer genetischen Veranlagung begründet, die auch seine Geschwister hätten. Er habe von sich aus nach einem medizinischen Altersgutachten gefragt. Er sei trotz Konfrontationen jederzeit ruhig und höflich gewesen und habe aufgrund seiner Angaben zu seinem Fluchtgrund ehrlich gewirkt. Da die Mitarbeiterin aufgrund der unterschiedlichen Eindrücke keine eindeutige Alterseinschätzung habe treffen können, habe sie sich, nach Rücksprache mit Gruppenleitung und Sachgebiets-leitung, dazu entscheiden, den Antragsteller weiterhin in Obhut zu nehmen und ein Altersgutachten durchzuführen. Der Antragsteller sei über die weitere Vorgehens-weise informiert worden und habe dieser zugestimmt. Ihm sei erklärt worden, dass er im Falle einer Volljährigkeit die jetzige Unterkunft verlassen müsse. Der Dolmetscher habe sehr kurzfristig mitgeteilt, dass er aufgrund eines weiteren Termins bald gehen müsse. Daher habe dem Antragsteller die weitere Vorgehensweise des Jugend-amtes (Verfahren Vormundschaft, Verteilung, Zuweisung etc.) nicht mehr erklärt werden können. Dies werde in einem weiteren Gespräch nach dem Ergebnis des Altersgutachtens nachgeholt. Der Antragsteller unterzeichnete eine Einverständniserklärung, mit der er der Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens, bei dem auch Röntgenstrahlen eingesetzt werden können, zustimmte. Der Antragsteller teilte nach dem Gespräch dem Jugendamt schriftlich die Telefonnummer eines in den USA lebenden Onkels und einer in den Niederlanden lebenden Tante mit. Die Tante wurde durch das Jugendamt erreicht. Sie bat um späteren Rückruf, da dann ein Bekannter anwesend sei, der besseres Englisch spreche. Später konnte die Tante, auch bei weiteren Versuchen an anderen Tagen, nicht mehr erreicht werden. Am 0. Juli 2019 wurde der Antragsteller in der Uniklinik M, Ambulanz für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, untersucht. Dort hatte er u.a. Rücken-schmerzen beklagt. Bei fortbestehenden Rückenschmerzen wurde eine Vorstellung beim Orthopäden empfohlen. Daneben wurde eine Grundimmunisierung empfohlen. Nachdem das Tuberkulose-Screening durch eine Röntgenaufnahme des Thorax auffällig gewesen war, wurde im Juli 2019 eine geschlossene TBC diagnostiziert, die seither behandelt wurde. Der Antragsteller wurde zu Zwecken der Altersfeststellung am 00. Juli 2019 durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums O. untersucht. Ausweislich des Gutachtens vom 00./00. Juli 2019 wurde der Antragsteller zunächst mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers über die durchzuführenden Untersuchungen informiert. Der Antragsteller erklärte sich mit den Untersuchungen (körperliche Untersuchung ohne Genitalinspektion, Röntgenuntersuchung der Hand, Röntgen-untersuchung der Zähne, bei ausgereiftem Handskelett zusätzlich CT-Untersuchung der Schlüsselbeine) einverstanden. Das Gutachten vom 00./00. Juli 2019 kam zu dem Ergebnis, dass sich aus der körperlichen Untersuchung sowie den Röntgenbefunden der Hand, des Gebisses und der Schlüsselbeine zum Zeitpunkt der Untersuchung am 00. Juli 2019 ein absolutes Mindestalter von 16,4 Jahren und ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 20 Jahren ergebe. Dabei sprach das Gutachten in dem Gutachtenteil „Zusammenfassendes Gutachten zur Altersschätzung“ durchgehend von „der Betroffenen“ und legte auch Referenzwerte für weibliche Personen zugrunde. In den Gutachtenteilen „Wissenschaftlich begründetes radiologisches Gutachten“, das vom Institut für Klinische Radiologie erstellt wurde, und im Teil „Gutachten über die rechtsmedizinische körperliche Untersuchung zur Altersschätzung“ wird von dem Antragsteller in männlicher Form gesprochen. Alle Gutachtenteile sind mit dem Namen des Antragstellers versehen und es befindet sich ein Lichtbild des Antragstellers im Gutachten. Weiter heißt es im Gutachten u.a., dass alle vier Weisheitszähne vorhanden seien. Die Röntgenaufnahme des Gebisses sei aufnahmebedingt nur eingeschränkt beurteilbar. So sei die Wurzelentwicklung der Oberkieferweisheitszähne und des linken Unterkieferweisheitszahns nicht sicher beurteilbar. Die Wurzelentwicklung des rechten Unterkieferweisheitszahns sei nicht vollständig abgeschlossen. Sie entspreche einem Mineralisationsstadium G. Zum Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auf die Altersdiagnose sei festzustellen, dass definierte Stadien der Skelettreifung und der Zahnentwicklung von allen ethnischen Hauptgruppen in derselben gesetzmäßigen Reihenfolge durchlaufen würden. Deshalb seien die benutzten Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen anwendbar. Auf der Grundlage des vorliegenden internationalen Schrifttums ergäben sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im Verlauf der Skelettreifung. Für den zeitlichen Verlauf der Weisheitszahnmineralisation seien im Vergleich zu Kaukasiern eine Beschleunigung bei Schwarzafrikanern und eine Verzögerung bei Mongoliden mitgeteilt worden. Daher sollten für die Begutachtung populationsspezifische Referenzstudien benutzt werden. Vielfach mitgeteilte Populationsunterschiede in der Skelettreifungsgeschwindigkeit seien in erster Linie durch den sozioökonomischen Status der untersuchten Populationen bedingt, wobei ein vergleichsweise geringerer sozioökonomischer Status zu einer Entwicklungs-verzögerung führe. Die Anwendung der einschlägigen Referenzstudien auf Angehörige sozioökonomisch geringer entwickelter Populationen führe daher zu einer Unterschätzung des chronologischen Alters. Dies wirke sich in juristischer Hinsicht nicht nachteilig für die Betroffene aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 56-71 des Verwaltungsvorgangs, Beiakte 1) Bezug genommen. Dem Antragsteller wurde am 8. August 2019 ein Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhtunahme ausgehändigt. Eine korrigierte Version wurde ihm unter dem 9. August 2019 übersandt. Dort heißt es, dass sich in dem Gespräch am 0. Juli 2019 herausgestellt habe, dass seine Angabe des Geburtsdatums nicht mit seinem äußeren Erscheinungsbild übereinstimme. Ferner habe er bis zu diesem Tag keine amtlichen Dokumente besessen, die sein Geburtsdatum nachweisen könnten. Das medizinische Altersgutachten ergebe, dass er volljährig sei. Sein Geburtsdatum werde auf den 11. Juni 2000 festgesetzt. Nur Minderjährigen stehe eine Schutzmaßnahme im Rahmen der Inobhutnahme zu. Da er kein Minderjähriger sei, werde die Maßnahme beendet. Laut dem Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin teilte der Antragsteller unter Hinzuziehung eines Dolmetschers mit, dass er keine amtlichen Dokumente besitze. Das Geburtsdatum sei ihm lediglich von seinen Eltern mündlich mitgeteilt worden. Der Antragsteller erhob noch am 8. August 2019 Widerspruch gegen die Ablehnung der Inobhutnahme. Er führte aus, er sei im Besitz eines gültigen Personalausweises gewesen. Dieser weise das Geburtsdatum 25. August 2002 auf. Bald werde er einen Personalausweis vorlegen können. Bei einer Vorsprache am 20. September 2019 führte der Antragsteller aus, dass das Altersgutachten auf weiblichen und nicht auf männlichen Faktoren beruhe, wodurch das Gutachten falsch sei. Weiter führte er aus, gewissen Teilen des Gutachtens nicht vorab zugestimmt zu haben. Ihm wurde eine Kopie des Altersgutachtens ausgehändigt. Der Antragsteller legte am 7. Oktober 2019 bei der Ausländerbehörde eine englische Übersetzung einer afghanischen „ID-Card“ (Tazkira) vor. Eine Kopie hiervon reichte er am 10. Oktober 2019 beim Jugendamt der Antragsgegnerin ein. Die Übersetzung wurde nach den dortigen Stempeln am 11. September 2019 durch das Außenministerium der Islamischen Republik Afghanistan bestätigt. Es heißt dort u.a. unter „Date of Birth and age“: „2 years old of 1383 same to 2 years old of 2004“. Als „Occupation“ und in der Kopfzeile unter „Province“ wird „P. “ angegeben. Wegen der Einzelheiten und insbesondere wegen des Schriftbildes und der Fotografie wird auf Blatt 97 des Verwaltungsvorgangs (Beiakte 1) Bezug genommen. Am 15. Oktober 2019 teilte Herr Prof. Dr. U. vom Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik O. der Antragsgegnerin telefonisch mit, dass das Altersgutachten tatsächlich fehlerhafterweise auf weiblichen Daten ausgewertet worden sei. Die Untersuchungen seien alle korrekt abgelaufen, jedoch habe die Auswertung anhand der falschen Basisliteratur stattgefunden. Die Verwertbarkeit der Untersuchungen bleibe bestehen. Unter dem 22. Oktober 2019 übersandte das Institut für Rechtsmedizin eine korrigierte Version des Gutachtenteils „Zusammenfassendes Gutachten zur Altersschätzung“, in dem nunmehr durchgängig von „dem Betroffenen“ gesprochen wird. Das absolute Mindestalter betrage 17,6 Jahre. Das wahrscheinlichste Lebensalter betrage ca. 20 Jahre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 117 bis 123 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 begründete der Antragsteller seinen Widerspruch und führte dazu u.a. aus, dass die Altersbestimmung in unzulässiger Weise erfolgt sei. Der Antragsteller habe ganz zu Anfang eine Ablichtung seiner Tazkira vorgelegt. Diese sei mit dem Hinweis zurückgewiesen worden, dass die Tazkira im Original vorliegen müsse. Einwendungen gegen die Tazkira seien nicht erhoben worden und nicht ersichtlich. Das Gutachten sei nicht belastbar. Es weise erhebliche formelle Fehler auf, da es auf eine weibliche Referenzperson abstelle. Es bestünden Zweifel, ob das Gutachten überhaupt den Antragsteller betreffe. Es finde sich die Feststellung, dass die Wurzelentwicklung des rechten Unterkieferzahns nicht vollständig abgeschlossen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass mit dem Gutachten erläutert werde, ob ein solcher Befund mit dem wahrscheinlichen Lebensalter vereinbar sei. Der Antragsteller hat am 14. November 2019 den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung führt er unter Ergänzung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren aus, dass er seine Minderjährigkeit durch die Vorlage der Tazkira nach-gewiesen habe. Dieser komme auch Beweiswert zu. Sie sei bereits im Jahr 2004 ausgestellt worden und es gebe keinerlei Anhaltspunkte, wieso die Eltern des Antragstellers den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt hätten jünger machen sollen, als er tatsächlich gewesen sei. Aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungs-gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. September 2014 – 12 B 923/14 –) folge nicht, dass auch einer im Jahr 2004 ausgestellten Tazkira kein Beweiswert zukomme. Diese stütze sich auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014. Ein Zweifelsfall, in dem eine Inaugenscheinnahme oder eine ärztliche Untersuchung vorzunehmen gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Die Einwilligung des Antragstellers in die ärztliche Untersuchung habe unter der Bedingung gestanden, dass sich das Jugendamt an die gesetzlich vorgesehene Systematik halte. Der Antragsteller habe seine Einwilligung selbstverständlich nicht auf überflüssige Untersuchungen erstrecken wollen. Er sei nicht ordnungsgemäß über die Untersuchung und deren Risiken aufgeklärt worden. Als der Antragsteller die Unterlagen zur ärztlichen Untersuchung vorgehalten bekommen habe, sei der Dolmetscher nicht mehr anwesend gewesen. Auf schlechtem Englisch sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass er sich bei einem Arzt vorstellen müsste. Man müsse sicher gehen, dass er nicht volljährig sei. Erklärungen zu den konkreten Untersuchungen (etwa auch zu Röntgenaufnahmen) seien nicht erfolgt. Das Gutachten dürfe nicht verwertet werden. Es fehle bereits an der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Röntgenverordnung (RöntgenVO) erforderlichen Ermächtigungs-grundlage. Es sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, wieso eine radiologische Untersuchung der Schlüsselbeine vorgenommen worden sei. Im Übrigen sei die dem Gutachten zugrundeliegende Literatur in sieben von neun Fällen unter Beteiligung des Gutachters entstanden. Das Gutachten belege sich selbst, was wissenschaft-lichen Grundsätzen nicht genüge. Angesichts der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens könne dies nicht Entscheidungsgrundlage für die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme sein. Es bestünden Zweifel, ob es sich nicht um eine Vollverwechslung handle und die Untersuchungsergebnisse mit denen einer weiblichen Person vertauscht worden seien. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass das Gutachten Ausführungen dazu enthält, dass die nicht beurteilbaren Röntgenaufnahmen der Weisheitszähne das gefundene Ergebnis nicht betreffen und warum dies der Fall sei. Mögliche Unterschiede im Durchlaufen der definierten Stadien unter unterschiedlichen ethnischen Hauptgruppen würden nicht nachvollziehbar ausgeschlossen. So wäre zu erwarten gewesen, dass nachvollziehbar ausgeschlossen würde, dass etwa die bei Schwarzafrikanern festgestellte Beschleunigung bei der Weisheitszahnmineralisation nicht auch bei Afghanen vorliegen könne. Es sei auch nicht auszuschließen, dass beim Antrag-steller ein hoher sozioökonomischer Status vorliege, der zu einer Wachstums-beschleunigung führen könnte. Ein korrigiertes Gutachten müsse auch darlegen, wieso die genannten Einwendungen zu vernachlässigen seien. Selbst wenn das Gutachten heranzuziehen wäre, trage es nicht die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers. Mit dem Ergebnis eines Mindestalters von 16,4 Jahren könne es nicht zum Nachweis der Volljährigkeit dienen. Die Zweifels-regel des Art. 25 Abs. 5 Uabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU („Im Zweifel pro Minderjährigkeit“) gelte nicht nur im eigentlichen Asylverfahren, sondern auch in dem mit dem Asylverfahren unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge untrennbar verbundenen jugendhilferechtlichen Inobhutnahmeverfahren. Lasse sich die Minderjährigkeit nicht ausschließen, so sei eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter festgestellt sei. Zugunsten des Minderjährigen sei das jeweils geringstmögliche Alter zu unterstellen. Auch im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffenden Folgenabwägung sei im Zweifel von einem überwiegenden Interesse des Betroffenen an der Inobhutnahme auszugehen. Eine Beweislast zulasten des Betroffenen sei nicht anzunehmen. Der Antragsteller legt Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an die von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter vom 2. Dezember 2019 vor, in denen diese ausführen, die Röntgenaufnahmen seien unzulässig. Daran ändere auch die Erklärung des Einverständnisses des Antragstellers nichts. Nach der RöntgenVO reiche das Einverständnis des Betroffenen nicht aus. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, das Handeln des Jugendamtes rechtlich einzuschätzen. Er habe dem gefühlten Zwang unterlegen, bei Verweigerung der Zustimmung als unglaubhaft angesehen zu werden. Für die Erstellung der Röntgenaufnahmen der Schlüsselbeine fehle jeder Anlass. Es werde erwogen, strafrechtliche Schritte gegen die Gutachter einzuleiten. Der Antragsteller beantragt, 1. ihm für das hiesige Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte E. , Y. und andere, hilfsweise unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt E. , zu bewilligen. 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. August 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2019, mit dem die vorläufige Inobhutnahme gemäߠ§ 42a Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) beendet wurde, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zur vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers gemäß § 42a SGB VIII und zur Unterbringung in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zu verpflichten, weiter hilfsweise, die Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zur Inobhutnahme des Antragstellers gemäß § 42 SGB VIII und zur Unterbringung in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zu verpflichten, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, dass der Antragsteller bis zum 7. Oktober 2019 keine Tazkira vorgelegt habe. Diese sei allerdings auch nicht geeignet, einen Altersnachweis zu erbringen. Sie enthalte auch kein konkretes Geburtsdatum. Es sei zudem nicht nachweisbar, dass sich das Dokument tatsächlich auf den Antragsteller beziehe. Der Ablauf des Altersfeststellungsverfahrens entspreche § 42 f SGB VIII. Der Antragsteller habe von sich aus angeregt, ein Altersgutachten erstellen zu lassen. Er habe hierzu auch schriftlich seine Einwilligung erteilt. Ihm sei ausdrücklich nochmals in Englisch erläutert worden, wozu er seine schriftliche Einwilligung erteile. Nach der Über-prüfung des Gutachtens durch die Universitätsklinik O. könne davon ausgegangen werden, dass es sich um die korrekte Auswertung der Untersuchungsergebnisse des Antragstellers handle. Hinsichtlich der Weisheitszähne biete sich vielmehr der Schluss an, dass bei den anderen Zähnen das gleiche Mineralisationsstadium erreicht sei. Das Mineralisationsstadium G lasse im Mittelwert auf ein Alter von 21,3 Jahren schließen. Der Verweis auf die Auswirkungen des sozioökonomischen Status im Gutachten sei rein allgemeiner Natur. Nach dem korrigierten Gutachten sei von einem wahrscheinlichen Lebensalter von 20 Jahren auszugehen. Selbst bei einem Graubereich von 1-2 Jahren ergebe sich hieraus die Volljährigkeit. Die Minderjährigkeit müsse feststehen, da die Inobhutnahme Minderjähriger rechtswidrig sei. Ein Verständnis dahingehend, dass trotz bestehender Sachverhaltszweifel die Minderjährigkeit gleichsam fingiert werde und die Inobhutnahme damit letztlich ohne zureichende Tatsachenerkenntnis erfolge, sei rechtlich nicht zulässig. Die Antragsgegnerin legt eine schriftliche Stellungnahme des Instituts für Rechts-medizin vom 27. November 2019 vor. Danach basierte die fehlerhafte Geschlechterzuordnung darauf, dass der Antragsteller in der für die Erstellung des zusammen-fassenden Gutachtens verwendeten Datentabellen fälschlicherweise als weibliche Person aufgenommen worden sei. Da das zusammenfassende Gutachten erst nach Eingang der radiologischen Untersuchungsbefunde am 00. Juli 2019 habe erstellt werden können, sei die Diskrepanz zu dem bereits am 00. Juli 2019 verfassten Gutachten über die körperliche Untersuchung unbemerkt geblieben. Die zugrundeliegenden Röntgenuntersuchungen würden für beide Geschlechter in identischer Weise durchgeführt. Auch hinsichtlich der Stadieneinteilung bestünden keine geschlechtsspezifischen Unterschiede. Die Reifestadien hätten geschlechter-übergreifend Gültigkeit. Da innerhalb des betrachteten Alterssegments identische Entwicklungsstadien von männlichen Personen tendenziell später erreicht würden als von weiblichen, führen die im korrigierten Gutachten verwendeten Maßzahlen zu einer Anhebung des absoluten Mindestalters auf 17,6 Jahre. Für das in ganzen Lebensjahren angegebene wahrscheinlichste Alter bleibe die Korrektur ohne Auswirkungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 166 VwGO, 114 Zivil-prozessordnung (ZPO). 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat insgesamt keinen Erfolg. Der als Antrag auf Anordnung der gemäß § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte, Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42f SGB VIII, Rn. 59, Hauptantrag hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten der Antragsgegnerin aus. Denn nach summarischer Prüfung erweist sich die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme als rechtmäßig. Nach der durchgeführten Altersfeststellung lagen die Voraussetzungen einer Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII nicht mehr vor. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, und Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Voraussetzung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII ist mithin die Minderjährigkeit der betroffenen Person. Daneben ist eine Inobhutnahme vorzunehmen, wenn zur Beurteilung der Minderjährigkeit (noch) eine Altersfeststellung vorzunehmen ist, da dies nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme zu geschehen hat. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 11/17 –, juris Rn. 29. Vorliegend ist weder von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen, noch ist eine (weitere) Altersfeststellung vorzunehmen. Von der Minderjährigkeit des Antragstellers kann – entgegen seinem Vortrag – nicht ausgegangen werden. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach der Gesetzesbegründung sind bei der Altersbestimmung zunächst Ausweis-papiere oder „ähnliche Dokumente, aus denen das Alter eindeutig hervorgeht“, heranzuziehen. Im Rahmen der hilfsweise durchzuführenden Inaugenscheinnahme bedient sich das Jugendamt der Beweismittel, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme würdigt den Gesamteindruck und hat auf der Grundlage von am Kindeswohl orientierten Standards zu erfolgen, wie sie bspw. die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in ihren „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ beschlossen hat. Vgl. Bundestags-Drucksache 18/6392, S. 20. Bei der allein vorliegenden Übersetzung einer afghanischen Tazkira handelt es sich weder um ein Ausweispapier noch um ein ähnliches Dokument, aus denen das Alter eindeutig hervorgeht. Zunächst wird nach der (Übersetzung der) Tazkira lediglich bestätigt, dass der Kläger im Jahr 1383 nach dem iranischen Kalender und im Jahr 2004 nach dem gregorianischen Kalender, also irgendwann in der Zeit vom 21. März 2004 bis zum 31. Dezember 2004, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Iranischer_Kalender, zwei Jahre alt gewesen sei. Das schließt aber nicht aus, dass der Kläger bereits jetzt und auch zum Zeitpunkt der Beendigung der Inobhutnahme im August 2019 bereits volljährig gewesen ist. Denn der Antragsteller kann bis August 2004 bereits drei Jahre alt geworden sein. Wegen der fehlenden Urkundensicherheit öffentlicher Urkunden in Afghanistan kann zudem selbst eine Originaltazkira kein geeignetes Dokument zum Nachweis der Minderjährigkeit sein. OVG Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017 – 1 B 64/17 –, juris Rn. 6; dass., Beschluss vom 19. August 2016 – 1 B 169/16 –, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 – 12 B 923/14 –, juris Rn. 11. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass dies vorliegend anders zu sehen sei, weil die Tazkira bereits 2004 ausgestellt worden sei, so ergibt sich aus der vorgelegten Übersetzung schon nicht, wann die vorgelegte Tazkira ausgestellt worden ist. Vorgelegt wurde eine aus dem Jahr 2019 stammende vom Außenministerium bestätigte Übersetzung einer Tazkira, die mit einem Foto versehen ist, das offensichtlich keinen Zweijährigen zeigt. Zudem wird dort als Beruf des Antragstellers und als Provinz „P. “ angegeben. Im Übrigen fällt auf, dass die Jahresangaben „1383“ und „2004“ bei der Angabe, nach der der Kläger in diesen Jahren zwei Jahre alt gewesen sein soll, in der vorgelegten Übersetzung augenscheinlich nachträglich in das Dokument eingefügt worden sind. Diese Angaben weichen – anders als alle anderen Angaben – von der Zeilenhöhe der sonstigen Angaben in der Zeile ab, sind also etwas tiefer gedruckt. Sie weisen zudem eine deutlich schlechtere Druckqualität auf. Auch aufgrund des vorliegenden Altersgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik O. ist eine Minderjährigkeit nicht anzunehmen. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht das nach dem Altersgutachten jeweils geringstmögliche Lebensalter, also hier das Alter von 17,6 Jahren am 00. Juli 2016, was zum Entscheidungszeitpunkt einem Alter von über 17,9 Jahren entspricht, zugrunde zu legen. Bei der Minderjährigkeit handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung der Inobhutnahme, die positiv feststehen muss. Nach der Konzeption des Gesetzes wird ausschließlich für die Zwecke und Dauer der Altersfeststellung in Kauf genommen, dass unter Umständen auch eine schon volljährige Person vorläufig in Obhut genommen wird. Dies spiegelt sich auch im weiteren Wortlaut der Vorschrift wider: Während alle anderen Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Achten Buchs Sozialgesetzbuch die Minderjährigkeit voraussetzen, indem sie sich ausdrücklich auf „Kinder und Jugendliche“ beziehen, spricht allein § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückhaltend und eine Volljährigkeit in Kauf nehmend von der „ausländischen Person“. Abgesehen von der Feststellung der Minderjährigkeit gemäß § 42f SGB VIII setzen somit alle anderen Maßnahmen der zuständigen Stellen im Zusammenhang mit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und der Verteilung nach § 42b bis e SGB VIII voraus, dass die Minderjährigkeit des Betreffenden feststeht. Minderjährigkeit ist m.a.W. eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen positiv festgestellt worden sein muss, entweder um daran anknüpfende Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen oder um die in den betreffenden Vorschriften geregelten Rechtsfolgen auszulösen. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 11/17 –, juris Rn. 29 f. Eine andere Auslegung des Gesetzes ist auch nicht wegen Art. 25 Abs. 5 Uabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU geboten. Diese Regelung ordnet an, dass die Mitgliedsstaaten bei nach einer ärztlichen Untersuchung fortbestehenden Zweifeln an der Minderjährigkeit von der Minderjährigkeit auszugehen haben. Denn das Kinder- und Jugendhilferecht fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt die Richtlinie für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gestellt werden. Die Anwendbarkeit der Richtlinie auch im Rahmen des SGB VIII folgt insbesondere nicht daraus, dass – wie der Antragsteller vorträgt – eine untrennbare Verbindung zwischen Inobhutnahmeverfahren und Asylverfahren bestünde. So aber Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 12 CE 16.1186 –, Rn. juris 22. So ist das Ergebnis der Altersfeststellung durch das Jugendamt für andere Behörden nicht verbindlich. Von der Regelung einer derartigen Bindungswirkung hat der Gesetzgeber vielmehr bewusst abgesehen. BT-Drucks. 18/6392, S. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 2. März 2017 – 1 B 331/16 –, juris Rn. 11. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift erscheint ebenfalls ausgeschlossen. Anders Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2017 – 12 BV 17.185 –, juris Rn. 33; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42f SGB VIII, Rn. 4. So fehlt es hinsichtlich der Frage, wie in einem Zweifelsfall zu verfahren ist, bereits an einer eine analoge Anwendung rechtfertigenden Regelungslücke. Zwar enthält § 42 f SGB VIII keine diesbezügliche ausdrückliche Regelung. Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden lässt sich dem Gesetz jedoch entnehmen, dass außerhalb des Altersfeststellungsverfahrens eine Inobhutnahme nur bei positiv feststehender Minderjährigkeit möglich ist und ausscheidet, wenn die Volljährigkeit des Betroffenen ernsthaft in Betracht kommt. Für die Minderjährigkeit trägt der Betroffene die Beweislast. So bereits zur alten Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2015 – 12 A 433/15 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 – 12 E 64/15 – n.v.; Urteile der Kammer vom 14. Januar 2015 – 26 K 3345/14 – und – 26 K 3414/14 – und vom 1. Juli 2015 – 26 K 5503/13 –, n.v.; zur neuen Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 11/17 –, juris Rn. 29 f. Auch die Zweckrichtungen der beiden Regelungsregime unterscheiden sich, so dass nicht von einer vergleichbaren Interessenlage ausgegangen werden kann. Art. 25 der Richtlinie 2013/32/EU bietet im Bereich des Asylrechts besondere Verfahrens-garantien für unbegleitete Minderjährige. Die Inobhutnahme stellt – auch wenn das aus der Sicht des Antragstellers nicht im Vordergrund stehen mag – stets auch einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmungsrechte der betroffenen Person dar, die im Falle eines Volljährigen nicht zu rechtfertigen wären. Der Antragsteller ist auch nicht deshalb weiterhin vorläufig in Obhut zu nehmen, weil das Verfahren zur Altersbestimmung nach § 42f SGB VIII noch nicht (ordnungsgemäß) abgeschlossen wäre. Das Jugendamt ist vorliegend, nachdem die mangels vorliegender Ausweispapiere vorzunehmende Inaugenscheinnahme durch zwei Fachkräfte nicht zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, von einem weiterbestehenden Zweifelsfall ausgegangen und hat deswegen nach § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung veranlasst. Deren Ergebnis liegt vor, so dass das Verfahren der Altersfeststellung, für dessen Dauer eine Inobhutnahme trotz nicht feststehender Minderjährigkeit möglich gewesen ist, beendet ist. Die Angriffe des Antragstellers gegen die Zulässigkeit und Wissenschaftlichkeit der rechtsmedizinischen Altersdiagnostik können dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil – wenn man diese als richtig unterstellt – eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des § 42 f SGB VIII ausgeschlossen und das Altersfeststellungsverfahren mangels weiterer möglicher Erkenntnismittel als abgeschlossen anzusehen wäre. Gleiches gilt, soweit der Vortrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen ist, einer Altersdiagnostik nicht wirksam zugestimmt zu haben und dieser auch zukünftig nicht zustimmen zu wollen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Altersgutachten vom 00. Juli 2019 in der Fassung vom 22. Oktober 2019 bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch als verwertbar anzusehen. Es ist nicht bereits deshalb unverwertbar, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung bzw. Veranlassung von im Rahmen der ärztlichen Altersbestimmung erfolgten Röntgenaufnahmen fehlen würde. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der § 25 Abs. 1 Satz 1 der außer Kraft getretenen Röntgenverordnung entspricht, darf ionisierende Strahlung am Menschen im Rahmen der Exposition der Bevölkerung zur Untersuchung einer Person nur in durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen oder nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes oder nach Einwanderungsbestimmungen anderer Staaten angewendet werden. § 42f Abs. 2 SGB VIII lässt für die Zwecke der Altersfeststellung die Anwendung von ionisierender Strahlung zu. Eine Zulassung durch Gesetz ist bereits dann gegeben, wenn das Gesetz die körperliche Untersuchung durch einen Arzt gestattet. Bei der forensischen Altersdiagnostik mittels radiologischer Bildgebung handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung im Sinne des § 42f Abs. 2 SGB VIII. OVG Bremen, Urteil vom 10. Mai 2019 – 1 B 56/19 –, juris Rn. 12-16; dass., Beschluss vom 4. Juni 2018 – 1 B 82/18 –, juris Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2017 – 12 BV 17.185 –, juris Rn. 44; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42f SGB VIII, Rn. 46; bereits zur alten Rechtslage OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 4 Bs 9/11 –, Rn. 77, juris Nach der Gesetzesbegründung ist die ärztliche Untersuchung mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen. Ausgeschlossen sein sollen Genitaluntersuchungen. BT-Drucks. 18/6392, S. 21, Röntgenuntersuchungen hat der Gesetzgeber weder durch den Gesetzeswortlaut ausgeschlossen, noch diese im Rahmen der Gesetzesbegründung als ausgeschlossen angesehen. Die Unverwertbarkeit des Gutachtens folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller vorträgt, nur ungenügend nach § 42f Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII aufgeklärt worden zu sein. Nach § 42f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist im Falle einer ärztlichen Untersuchung die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 4. Juni 2018 – 1 B 53/18 –, juris Rn. 28, gehört zu einer solchen Aufklärung, dass dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass zwar die exakte Bestimmung des chronologischen Alters nicht möglich ist, gleichwohl jedoch mittels radiologischer Bildgebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob der Betroffene über 18 Jahre alt ist. Des Weiteren sei hinsichtlich der Aufklärung über die Untersuchungsmethode eine Orientierung an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin für Alters-schätzungen bei Lebenden geboten. Eine diesen Anforderungen genügende Aufklärung ist im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht dokumentiert. Vorliegend hat der Antragsteller durch seine Unterschrift am 0. Juli 2019 in deutscher Sprache sein Einverständnis mit der Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens, bei dem auch Röntgenstrahlen eingesetzt werden können, erklärt. Im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens kann nicht geklärt werden, ob der Kläger die in Abwesenheit des Dolmetschers in englischer Sprache erfolgte Aufklärung über die Nutzung von Röntgenstrahlung verstanden hat. Er hat im hiesigen Verfahren ausgeführt, dass man ihm zu verstehen gegeben habe, dass er sich bei einem Arzt vorstellen müsse und man sicher gehen müsse, dass er nicht volljährig sei. Nach dem Erstaufnahmebogen vom 0. Juli 2019 ist ihm zudem erklärt worden, dass er im Falle der Volljährigkeit seine jetzige Unterkunft verlassen müsse. Die Information über die einzelnen Untersuchungen hat der Antragsteller ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitäts-klinikums O. vom 00. Juli 2019 mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers erhalten und hat in die einzeln benannten Untersuchungen eingewilligt. Ob weitergehende Anforderungen bereits an die Aufklärung durch das Jugendamt gestellt werden können, erscheint aus Sicht der Kammer zweifelhaft, kann aber vorliegend offen bleiben. Auch das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, a.a.O., führt aus, dass die Anforderungen an eine Aufklärung durch Mitarbeiter des Jugendamtes über die medizinische Untersuchungsmethode nicht überspannt werden dürfen, da die Aufklärungsverpflichtung des Jugendamtes über die Untersuchungsmethode neben der ärztlichen Aufklärungspflicht besteht und die Mitarbeiter regelmäßig nicht über medizinisches Fachwissen verfügen. Selbst wenn man von einer unzureichenden Aufklärung durch das Jugendamt ausginge, kann nicht von einer Unverwertbarkeit wegen eines Mangels der Einwilligung des Antragstellers ausgegangen werden. Eine derartige Rechtsfolge lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/6392) entnehmen. Ist ein Beweisverwertungsverbot nicht ausdrücklich geregelt, so kann dieses zwar auch aus dem Normzweck folgen oder daraus, dass es sich um einen schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß handelt. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 – B 2 U 8/07 R –, BSGE 100, 25-43, SozR 4-2700 § 200 Nr 1, juris Rn. 52; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 5/10 R –, SozR 4-2700 § 200 Nr 3, juris Rn. 33 jeweils m.w.N. Der Zweck der Norm, dass sichergestellt werden soll, dass der Antragsteller – zum Schutze seiner Rechte auf körperliche Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung – vor der Einwilligung in eine Untersuchung über Zweck und Umfang der Untersuchung informiert wird, ist jedenfalls im Zusammenspiel der Aufklärungen durch das Jugendamt und den Gutachter erreicht worden. Es kann auch nicht von einem schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoß ausgegangen werden. Zum einen lässt sich dem Gesetzestext schon nicht eindeutig entnehmen, was unter einer umfassenden Aufklärung zu verstehen ist. Zum anderen hat das Jugendamt jedenfalls versucht, den Antragsteller über die Untersuchungsmethode des Röntgens aufzuklären. Hinzu kommt, dass der Antragsteller das medizinische Altersgutachten selbst angesprochen hat, er also jedenfalls dem Grunde nach über derartige Untersuchungen informiert war. Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht aus einer (etwaigen) Verletzung von § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person nach dieser Vorschrift zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Vorliegend ist nach Aktenlage nicht von einer Untersuchung von Amts wegen, sondern von einer Untersuchung auf Antrag des Antragstellers auszugehen. Denn nach dem Erstaufnahmebogen fragte der Antragsteller am 0. Juli 2019 nach Konfrontation mit den Zweifeln der Mitarbeiterin des Jugendamtes an der Minder-jährigkeit nach einem medizinischen Altersgutachten, um seine Altersangaben beweisen zu können. Dem lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit das Begehren des Antragstellers entnehmen, dass bei bestehenden Zweifeln an seiner Minderjährigkeit ein Altersgutachten durchgeführt werden möge. Eine besondere Form ist für den Antrag nicht vorgesehen. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42f SGB VIII, Rn. 8. Aber selbst wenn man diese Äußerung des Antragstellers nicht als derartigen Antrag auffassen wollte, so würde aus der fehlenden Einwilligung des Vertreters des Antragstellers, also hier eines Notvertretungsberechtigten nach § 42a Abs. 3 SGB VIII, kein Beweisverwertungsverbot folgen. Jedenfalls in Fällen, in denen der Betroffene selbst einwilligungsfähig ist, kann die fehlende Einwilligung des Notvertretungsberechtigten nicht als derart schwere Rechtsverletzung angesehen werden, die eine Verwertung des Gutachtens verbieten würde. Das folgt auch daraus, dass der Betroffene das Gutachten auch ohne Mitwirkung des Vertreters beantragen kann und es in einem solchen Fall auch nicht der Einwilligung des Vertreters bedarf. Vgl. Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 42f SGB VIII, Rn. 11, der bei einwilligungsfähigen jungen Menschen, deren Einwilligung ausreichen lässt. Zweifel an der (natürlichen) Einwilligungsfähigkeit des Antragsstellers, der selbst die Möglichkeit der ärztlichen Altersdiagnostik angesprochen hat, sind nicht ersichtlich. Schließlich wäre der Antragsteller bei einer Veranlassung des Gutachtens von Amts wegen entgegen § 42f Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 SGB VIII zwar voraussichtlich nicht über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufgeklärt worden. Insoweit hätte das Jugendamt wohl umfassend über die Voraussetzungen und Folgen eines für den Fall der Weigerung möglicherweise durchzuführenden Verfahrens nach § 42f Abs. 2 Satz 4 SGB VIII i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch –(SGB I) aufklären müssen. Eine solche Aufklärung muss in schriftlicher Form (§ 66 Abs. 3 SGB I) darauf hinweisen, dass eine Aufgabenerfüllung des Jugendamtes, die an die Minderjährigkeit anknüpft, verweigert oder eingestellt und Leistungen versagt oder entzogen werden können. Folge einer fehlenden Belehrung über die Folgen der Weigerung wäre allerdings allenfalls, dass eine Inobhutnahme nicht allein wegen fehlender Mitwirkung verweigert werden darf. OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2018 – 1 B 53/18 –, juris Rn. 31. Hier beruht die Beendigung der Inobhutnahme jedoch nicht auf einer verweigerten Mitwirkung des Antragstellers, sondern darauf, dass nach dem Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens nicht von der Minderjährigkeit des Antragstellers ausgegangen werden kann. Das Gutachten leidet auch nicht an Mängeln, wegen derer ein neues Gutachten einzuholen und deswegen nicht von einem ordnungsgemäßen Abschluss des Altersfeststellungsverfahrens auszugehen wäre. Zunächst wurde durch die korrigierte Fassung des Gutachtenteils „Zusammen-fassendes Gutachten zur Altersschätzung“ der Mangel beseitigt, dass im Gutachten von einer weiblichen Betroffenen gesprochen wurde und weibliche Referenzdaten genutzt worden sind. Hieraus ergeben sich nach der erfolgten Korrektur keine Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens. So hat der Gutachter am 15. Oktober 2019 telefonisch gegenüber dem Jugendamt der Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Untersuchungen alle korrekt gelaufen seien, jedoch die Auswertung anhand der falschen Basisliteratur stattgefunden habe. Die Untersuchungen seien weiter verwertbar. In der Stellungnahme vom 27. November 2019 haben die Gutachter für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, wie es zu dem Fehler gekommen ist und wie er korrigiert werden konnte. Dass einer der Gutachter an einer Vielzahl von wissenschaftlichen Publikationen beteiligt ist, spricht aus Sicht der Kammer weniger gegen als für die Wissenschaftlichkeit des Gutachtens. Das Gutachten folgt den Aktualisierten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, https://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/empfehlungen_strafverfahren. pdf, nach denen die am besten geeignete Methodik zur Altersfeststellung folgende Untersuchungsmethoden umfasst: - die körperliche Untersuchung mit Erfassung anthropometrischer Maße (Körperhöhe und -gewicht,Körperbautyp), sowie möglicher alterungs-relevanter Entwicklungsstörungen, - die Röntgenuntersuchung der linken Hand, - die zahnärztliche Untersuchung mit Erhebung des Zahnstatus und Röntgen-untersuchung des Gebisses, - bei abgeschlossener Handskelettentwicklung eine zusätzliche Untersuchung der Schlüsselbeine, zurzeit bevorzugt mittels konventioneller Röntgen-diagnostik bzw. Computertomographie. Hierbei handelt es sich um den aktuellen Stand der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis auf dem Gebiet der forensischen Altersdiagnostik. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2018 – 1 B 82/18 –, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – II-9 UF 104/18 –, juris Rn. 36. Aus diesen Empfehlungen folgt auch die Notwendigkeit der vom Antragsteller monierten Untersuchung der Schlüsselbeine. Denn beim Antragsteller war die Handskelettentwicklung bereits abgeschlossen. Die Beurteilung der Schlüsselbeine war auch im Ergebnis für das Mindestalter maßgeblich. Die Tatsache, dass nach dem Gutachten aufnahmebedingt nur die Wurzel-entwicklung von einem der vier Weisheitszähne sicher beurteilbar war, erscheint bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht maßgeblich. Nach den Aktualisierten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren sollten zur Erhöhung der Aussagesicherheit und zur Erkennung altersrelevanter Entwicklungsstörungen grundsätzlich alle bereits genannten Methoden eingesetzt werden. Diese Anforderungen erfüllt das Gutachten. Alle genannten Untersuchungsmethoden wurden durchgeführt, wenn auch hinsichtlich der Weisheitszähne nur ein Teilbefund erhoben werden konnte. In einer Situation, in der alle Befunde, einschließlich der Befund des beurteilbaren Weisheitszahns deutlich auf eine Volljährigkeit hindeuten, insbesondere weil das Altersminimum aufgrund des Befundes des Schlüsselbeines am 00. Juli 2019 17,6 Jahre und davon ausgehend zum Entscheidungszeitpunkt nur wenige Tage weniger als 18,0 Jahre beträgt, erscheint es ausgeschlossen, dass eine erneute mit der Aussetzung von Strahlung verbundene Untersuchung der weiteren Weisheitszähne zu einem für den Antrag-steller positiven Ergebnis geführt hätte. Der Verzicht auf eine erneute Röntgen-untersuchung ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass nach den maßgeblichen Empfehlungen jede Untersuchung so dosissparend wie möglich durchzuführen ist und auf nicht zwingend notwendige Expositionen zu verzichten ist, zumal der Antragsteller selbst jedwede Röntgenuntersuchung als unzulässig ansieht. Es ist offensichtlich, dass die Gutachter sich mit dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auseinandergesetzt haben, allerdings kein Grund für eine Korrektur der Altersangaben „nach unten“ gesehen worden ist. Dass eine solche hätte erfolgen müssen, kann bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch angesichts des Vortrags des Antragstellers nicht angenommen werden. Ist nicht von einer Minderjährigkeit auszugehen, so können auch die auf die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (vorläufigen) Inobhutnahme des Antragstellers nach §§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gerichteten Hilfsanträge mangels Anordnungsanspruchs keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln,Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.