Beschluss
25 L 1003/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0708.25L1003.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Der Eilantrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. April 2025 gegen den Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme vom 25. März 2025 anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn bis zur abschließenden Klärung der Altersfrage vorläufig in Obhut zu nehmen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet; der Hilfsantrag ist unzulässig. Statthafter Rechtsbehelf für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17. April 2025 gegen die Ablehnung und Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers vom 25. März 2025. Denn nach § 42f Abs. 3 S. 1 SGB VIII haben Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII oder die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII abzulehnen oder zu beenden, keine aufschiebende Wirkung. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben minderjährig ist. Denn der Antragsteller ist unabhängig von der Frage seiner Volljährigkeit für das vorliegende Verfahren als prozessfähig anzusehen. Ist er volljährig, folgt seine Prozessfähigkeit aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. §§ 2, 104 ff. BGB. Bei unterstellter Minderjährigkeit folgt seine Prozessfähigkeit für den Gegenstand des Verfahrens aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 36 Abs. 1 SGB I, wonach derjenige Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen kann, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 – 2 B 221/15, 2 PA 223/15 – juris, Rn. 12; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2015 – 4 K 804/15 – juris, Rn. 7; VG Augsburg, Beschluss vom 23.09.2015 – Au 3 E 15.1306 – juris, Rn. 18. Das 15. Lebensjahr hat der Antragsteller aber selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Altersangaben – er behauptet, am 00. November 2007 geboren zu sein – bereits vollendet. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 42f Abs. 3 S. 1 SGB VIII – zum Ausdruck kommenden Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Bei der zu treffenden Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem öffentlichen Interesse gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers Vorrang zu gewähren. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ablehnung/Beendigung der Inobhutnahme nach § 42/42a SGB VIII mit Bescheid vom 25. März 2025 als rechtmäßig. Die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a SGB VIII, die durch den angegriffenen Bescheid beendet wurde, stellt sich als rechtswidrig dar und war daher zu beenden. Nach § 42a Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, und Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VIII. Voraussetzung einer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und später auch der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist mithin die Minderjährigkeit der Person. Bei der Minderjährigkeit handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung der (vorläufigen) Inobhutnahme, die positiv feststehen muss. Nach der Konzeption des Gesetzes wird ausschließlich für die Zwecke und Dauer der Altersfeststellung in Kauf genommen, dass unter Umständen auch eine schon volljährige Person vorläufig in Obhut genommen wird. Dies spiegelt sich auch im weiteren Wortlaut der Vorschrift wider: Während alle anderen Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Achten Buchs Sozialgesetzbuch die Minderjährigkeit voraussetzen, indem sie sich ausdrücklich auf „Kinder und Jugendliche“ beziehen, spricht allein § 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII zurückhaltend und eine Volljährigkeit in Kauf nehmend von der „ausländischen Person“. Abgesehen von der Feststellung der Minderjährigkeit gemäß § 42f SGB VIII setzen somit alle anderen Maßnahmen der zuständigen Stellen im Zusammenhang mit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und der Verteilung nach § 42b bis e SGB VIII voraus, dass die Minderjährigkeit des Betreffenden feststeht. Minderjährigkeit ist m.a.W. eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen positiv festgestellt worden sein muss, entweder um daran anknüpfende Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen oder um die in den betreffenden Vorschriften geregelten Rechtsfolgen auszulösen. BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 5 C 11.17 – juris, Rn. 29 f. Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42a Abs. 1 S. 1 SGB VIII und dabei insbesondere die Minderjährigkeit der ausländischen Person prüfen zu können, hat das Jugendamt – hier die Antragsgegnerin – das Alter des Betroffenen zu klären. Hierfür sieht § 42f SGB VIII ein besonderes behördliches Verfahren zur Altersfeststellung vor. Nach § 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (§ 42f Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Bei nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme fortbestehenden Zweifeln ist das Jugendamt daher verpflichtet, eine medizinische Untersuchung durchführen zu lassen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet wäre. Zweifel im Sinne der vorgenannten Vorschrift bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2019 – 12 B 820/19 – juris, Rn. 24 m.w.N. Das Vorliegen eines solches Zweifelsfalls unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Eine Einschätzungsprärogative des Jugendamts besteht nicht. OVG NRW, a.a.O., Rn. 26 m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers zu beenden. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII ordnungsgemäß durchlaufen und mit Abschluss des Verfahrens die fehlende Minderjährigkeit des Antragstellers festgestellt. Zunächst lässt sich anhand der im Verwaltungsverfahren in Form eines Handyfotos vorgelegten Tazkira eine Minderjährigkeit nicht feststellen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 42f SGB VIII sind bei der Altersbestimmung zunächst Ausweispapiere oder „ähnliche Dokumente, aus denen das Alter eindeutig hervorgeht“, heranzuziehen, vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 20. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller die Tazkira im Original hätte vorlegen müssen, damit ihre Echtheit hätte überprüft werden können. Die Kopie der Tazkira ist nicht geeignet, die Minderjährigkeit des Antragstellers nachzuweisen. Zwar ist die Tazkira ein in Afghanistan übliches Identitätspapier, welches auch Voraussetzung für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses ist. Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist jedoch gravierende Mängel auf. Personenstandsurkunden werden demnach oft erst viele Jahre nachträglich ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen ausgestellt. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann also nicht in jedem Fall ausgegangen werden. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 12 (Datum der Veröffentlichung: 31.01.2025), S. 198. Zudem ist das Alter meist eine Schätzung anhand des Aussehens, das Geburtsdatum wird oft willkürlich eingesetzt. Ein umfassendes Geburtenregister ist nicht vorhanden. In der Regel kennen Eltern das Geburtsdatum ihrer Kinder nicht genau, viele sind mangels fehlender Schriftkundigkeit auch nicht mit dem Kalendersystem vertraut. Daher wird in der Tazkira kein Geburtsdatum eingetragen, sondern nur das geschätzte Alter einer Person bei Ausstellung der Tazkira. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: E-Tazkira, 05.12.2024. Der vorgelegten Kopie der Tazkira kommt kein Aussagewert hinsichtlich des Geburtsdatums des Antragstellers zu. Der Antragsteller gibt in seiner Widerspruchsbegründung vom 17. April 2025 selbst an, seine Mutter kenne sein Alter nicht. Sie habe ihm sein Alter erst mitteilen können, nachdem die Tazkira bei ihr aufgetaucht sei. Wenn schon die Mutter des Antragstellers sein Alter nicht kennt, stellt sich die Frage, wie die Angabe zum Geburtstag in die Tazkira gekommen ist. Zudem gibt der Antragsteller keinerlei Erläuterung dazu ab, wie seine Mutter in den Besitz der Tazkira gekommen ist. Seine Angabe, die Tazkira sei bei seiner Mutter „aufgetaucht“, ist sehr nebulös und wenig glaubhaft. Die Tazkira wurde am 25. Januar 2020 ausgestellt. Zu dieser Zeit war der Antragsteller nach eigenen Angaben noch in Afghanistan und müsste angeben können, wie die Familie die Tazkira erhalten hat. Die positive Feststellung der Minderjährigkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus der zu recht hilfsweise vorgenommenen qualifizierten Inaugenscheinnahme durch das Jugendamt der Antragsgegnerin. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich zunächst auf das äußere Erscheinungsbild, das anhand nachvollziehbarer Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie – unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner eigenen Altersangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamts durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2021 – 12 B 477/21 – juris, Rn. 40 m.w.N. Diesen Anforderungen wird die durchgeführte qualifizierte Inaugenscheinnahme gerecht. Die Gespräche am 18. und 25. März 2025 wurden mithilfe eines Dolmetschers in der Sprache Dari geführt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller sich mit dem Dolmetscher ausreichend verständigen konnte. Dies ergibt sich zunächst aus der Dauer des Gesprächs. Ausweislich des Vermerks zum Gespräch vom 25. März 2025 dauerte dies von 12:00 Uhr bis ca. 15:00 Uhr. Es liegt außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass sich der Antragsteller und der Dolmetscher während dieser drei Stunden nicht verständigen konnten. Für eine Verständigung sprechen auch die ausführlichen Schilderungen des Antragstellers, die die Antragsgegnerin in der Befragungsniederschrift niedergeschrieben hat. Die Schilderung des Lebenslaufs und insbesondere die ausführliche Darstellung des Fluchtwegs lassen auf eine problemlose Verständigung mit dem Dolmetscher schließen. Zudem ist der Antragsteller im Gespräch vom 25. März 2025 mehrfach auf widersprüchliche Angaben im Vergleich zum Gespräch vom 18. März 2025 hingewiesen worden und erhielt dabei die Gelegenheit, das Gesagte klarzustellen. Die im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme gewonnen Erkenntnisse lassen in ihrer Gesamtschau nur den Schluss zu, dass der Antragsteller volljährig ist. Dabei sind sein behördliches Alter in Belgien, die Angaben in seiner Tazkira sowie seine Angaben in den Gesprächen vom 18. und 25. März 2025 zu berücksichtigen und auszuwerten. Im Falle des Antragstellers fällt insbesondere ins Gewicht, dass die belgischen Behörden bei seiner Einreise im Oktober 2020 bereits ein Geburtsdatum für den Antragsteller festsetzten, nämlich den 2. Juni 2004. Nach Angaben der belgischen Verbindungsbeamtin hatte der Antragsteller am 27. Oktober 2020 in Belgien Asyl beantragt. Aufgrund seines Geburtsdatums erhielt er einen Vormund, die Vormundschaft wurde nach Erreichen der Volljährigkeit am 2. August 2022 aufgehoben. Der Asylantrag wurde am 20. Oktober 2022 abgelehnt, am 16. September 2024 wurde die Klage gegen die ablehnende Entscheidung abgewiesen. Am 7. Januar 2025 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag und gab dabei ebenfalls den 2. Juni 2004 als Geburtsdatum an (BA II, S. 121). Das Geburtsdatum wurde bei Einreise nach Deutschland im Rahmen der Fast-ID ermittelt und in das Ausländerzentralregister übernommen (BA I, S. 22). Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, dieses Geburtsdatum zu erschüttern. Er vermochte es nicht plausibel zu erklären, weshalb dieses Geburtsdatum nicht richtig sein soll. Die Vorlage der Tazkira reicht aus den oben genannten Gründen nicht im Ansatz aus, um das registrierte Geburtsdatum zu korrigieren. Auch der bloße Vortrag des Antragstellers, minderjährig zu sein, rechtfertigt keine Zweifel am registrierten Geburtsdatum. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Antragsteller nicht gegen die Beendigung der Vormundschaft im Sommer 2022 gewehrt hat, obwohl ihm schon zu dieser Zeit bewusst gewesen sein muss, dass er noch minderjährig ist. Die Tazkira, aus der er von seinem Geburtsdatum erfahren haben will, hat er nach eigenen Angaben entweder Ende 2020 oder im Herbst 2021, mithin noch während seiner Minderjährigkeit, erhalten. Zudem hätte es bei Stellung des Asylfolgeantrags nahegelegen, zu diesem Zeitpunkt sein Geburtsdatum zu korrigieren. Auch die Inaugenscheinnahme durch zwei Fachkräfte des Jugendamtes der Antragsgegnerin lassen eindeutig auf die Volljährigkeit des Antragstellers schließen (BA I, S. 27). In der Beobachtungsdokumentation zur Niederschrift haben beide Fachkräfte alle äußeren Merkmale als erwachsen eingeschätzt: Die Stimmlage sei tief und ruhig, er habe volles Haar und eine hohe Stirn. Hinsichtlich des Bartwuchses sei an Wangen, Oberlippe, Kinn und Hals ein deutlicher Bartschatten und –stoppeln erkennbar. Er habe leichte Falten an Stirn, Mund und Augenpartie. Seine Gesichtszüge seien markant, er habe einen erwachsenen Ausdruck/Ausstrahlung, es seien keine kindlichen/jugendlichen Züge zu erkennen. Die Hände seien groß und kräftig. Er habe eine ausgewachsene, kräftige, dabei schlanke Statur, breitere Schultern und ausgewogene Proportionen. Im Gespräch habe er mit Bedacht gesprochen, sei in seinen Antworten sehr klar, kontrolliert und überlegt gewesen, habe ruhig gewirkt und sei souverän aufgetreten. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Die Angaben sind umfassend, ausführlich und gut nachvollziehbar. Zudem deckt sich das Ergebnis mit einer Alterseinschätzung des Jugendamtes Y.. Dieses hat mit Bescheid vom 24. Februar 2025 die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers unter Verweis auf seine Volljährigkeit abgelehnt (BA II, S. 35). Zudem lassen die Angaben des Antragstellers während des Gesprächs am 18. und 25. März 2025 keine Rückschlüsse auf eine etwaige Minderjährigkeit zu. Der Antragsteller gibt an, im April 2020 mit seinem Vater Afghanistan verlassen zu haben. Nach ca. 4 Monaten habe er Serbien erreicht, zu dieser Zeit sei er „etwa 13 Jahre alt“ gewesen. Im Oktober 2020 sei er schließlich in Belgien/Brüssel angekommen. Dies deckt sich nicht mit dem auf der Tazkira eingetragenen Geburtsdatum (13. November 2007), da der Antragsteller sowohl in Serbien als auch bei seiner Ankunft in Belgien erst 12 Jahre alt gewesen sein dürfte. Auch sonst sind die Angaben des Antragstellers unvollständig. So war er ausweislich der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister bereits am 8. März 2024 unerlaubt nach Deutschland eingereist (BA I, S. 22). Dies deckt sich nicht mit seiner Aussage, bis Oktober/November 2024 in Belgien in einer Unterkunft gelebt zu haben. Eine zwischenzeitliche Einreise nach Deutschland erwähnte er nicht. Da dem Antragsteller die Dokumentation der Befragung übersetzt wurde und er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt hat, hätte es ihm freigestanden, bei Missverständnissen oder Ungenauigkeiten nachzuhaken. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat diese den Antragsteller bei der Befragung mit den Zweifeln an der eigenen Altersangabe konfrontiert und ihm durch zahlreiche Nachfragen Gelegenheit gegeben, die Zweifel auszuräumen. Das durchgeführte Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII verstößt überdies nicht gegen die Regelung des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 RL 2013/33/EU. Es kann dahinstehen, ob die im Gespräch anwesende Vertrauensperson als bestellter Vertreter im Sinne des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 RL 2013/33/EU angesehen werden kann. So wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2025 – 8 K 28325 – juris, Rn. 16ff. Ein Vertreter im Sinne des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 RL 2013/33/EU ist erst bei positiver Feststellung der Minderjährigkeit nach Abschluss des behördlichen Verfahrens zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII zu bestellen und nicht bereits dann, wenn eine drittstaatsangehörige, um internationalen Schutz nachsuchende Person vertretbar behauptet, minderjährig zu sein. Entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 – 12 S 77/24 – juris. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 22 Abs. 3 RL 2013/33/EU. Danach können nur schutzbedürftige Personen nach Maßgabe von Art. 21 als Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme betrachtet werden und erhalten dann die in dieser Richtlinie vorgesehene spezifische Unterstützung. Aus dem Wort „dann“ lässt sich entnehmen, dass die Unterstützung erst dann erfolgen darf, wenn sicher ist, dass die Person überhaupt der Gruppe der schutzbedürftigen Personen zuzuordnen ist. Hierzu sieht Art. 22 RL 2013/33/EU ein Verfahren zur Beurteilung vor. Nach Art. 22 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 RL 2013/33/EU beurteilen die Mitgliedstaaten, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist, um Art. 21 wirksam umzusetzen. Diese Beurteilung wird innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz in die Wege geleitet und kann in die bestehenden einzelstaatlichen Verfahren einbezogen werden, Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 RL 2013/33/EU. Nach Art. 22 Abs. 2 RL 2013/33/EU muss die in Absatz 1 vorgesehene Beurteilung nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens erfolgen. Ein solches einzelstaatliches Verfahren ist in dem behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII zu sehen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dabei bewusst für das Primat der Kinder- und Jugendhilfe entschieden und hält an der Primärzuständigkeit des Jugendamts für Erstversorgung, Unterbringung, Clearingverfahren und an die Inobhutnahme anschließende Hilfeleistungen für unbegleitete Minderjährige fest. Vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 19. Die Alterseinschätzung im Rahmen des Clearingverfahrens liegt damit in alleiniger Zuständigkeit des Jugendamts, das auch im Falle eines international Schutzsuchenden dessen Alter einschätzt, ohne dass andere Behörden hieran gebunden wären, vgl. VG Köln, Beschluss vom 03.12.2019 – 26 L 2393/19 – juris, Rn. 53 f. Einen Zeitlauf schreibt Art. 22 RL 2013/33/EU nicht vor, er spricht allein von einer „angemessenen Frist“. Diese bestimmt sich nach dem Einzelfall. Für diese Zeit nimmt die Richtlinie in Kauf, dass schutzbedürftige Personen (noch) nicht in den Anwendungsbereich des Art. 21 RL 2013/33/EU fallen. Für unbegleitete Minderjährige wird dies auch daran deutlich, dass ein Vertreter „so bald wie möglich“ bestellt wird. Dieser Zeitraum orientiert sich an der Zeit, die benötigt wird, um die Schutzbedürftigkeit nach Art. 21 RL 2013/33/EU festzustellen. Personen, die behaupten, minderjährig zu sein, sind dadurch nicht schutzlos gestellt. Das Altersfeststellungsverfahren liegt in Deutschland in den Händen der Jugendschutzbehörde, die dem Schutzauftrag nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII unterliegt. Zudem stehen dem Betroffenen gegen Entscheidungen, die auf der Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII beruhen, Rechtsmittel zur Verfügung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 27 Abs. 1 RL (EU) 2024/1346 vom 14. Mai 2024, in Kraft getreten am 11. Juni 2024 und umzusetzen bis zum 12. Juni 2026. Die Vorgaben der Richtlinie gelten nicht unmittelbar, da ihre Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.