Die Beklagte wird unter teilweisere Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 00. 00. 0000 verpflichtet, der Klägerin einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzungsänderung von Bürogebäude in Flüchtlingsunterkunft und die Errichtung von zwei Außentreppen auf dem Grundstück D., Flur 00, Flurstück 0000 zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zu ½ . Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D., Flur 00, Flurstück 0000 mit der postalischen Bezeichnung S. Str. 00 in S1. /I. . Das Grundstück ist mit einem Bürogebäude bebaut. Es liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nummer 00000/00 aus dem Jahr 0000, der als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet mit Ausschluss von Einzelhandel“ sowie Baugrenzen, eine GFZ von 2,0, geschlossene Bauweise und zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und der Straßenbegrenzungslinie eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festsetzt. Auf den Bebauungsplan ist die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1968 anzuwenden. Am 00. 00. 0000 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag zur Änderung der Nutzung von Bürogebäude in Flüchtlingsunterkunft sowie zur Genehmigung der Errichtung von zwei Außentreppen. Zudem stellte die Klägerin Anträge auf Befreiung wegen eines Verstoßes gegen die Nutzung „Gewerbegebiet“ sowie wegen der Überschreitung einer Baugrenze und der Verletzung der Festsetzung „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ durch die geplanten Fluchttreppen, Fahrrad- und Pkw-Stellplätze. Nach den Bauvorlagen ist eine Belegung der Schlafräume mit jeweils drei Personen beabsichtigt. Nachdem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens verschiedene Fragen der Lärmbelastung des Baugrundstückes und des Brandschutzes zwischen den Beteiligten diskutiert worden waren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 00. 00. 0000 – zugestellt am 00. 00. 0000 – den Bauantrag und die Befreiungsanträge ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben der Klägerin sei bereits bauplanungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB von der Festsetzung des Gewerbegebietes werde aufgrund des hohen Lärmpegels, der von der S. Straße und dem O. S2. auf das Grundstück einwirke, nicht erteilt. Die geplanten Außentreppen lägen außerhalb der festgesetzten Baugrenze; einer Befreiung werde aus städtebaulichen Gründen nicht zugestimmt. Zudem lägen die geplanten Außentreppe, Abgrabungen vor dem Souterrain und Stellplätze für Pkw und Fahrräder im Bereich der Festsetzung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern; auch insoweit werde aus städtebaulichen Gründen einer Befreiung nicht zugestimmt. Ferner sei das Vorhaben auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen unzulässig. Die sich in Anlehnung an die Sonderbauverordnung Teil II (Beherbergungsstätten) i.V.m. der Bauordnung NRW ergebenden brandschutzrechtlichen Anforderungen würden nicht erfüllt. Nach § 38 Abs. 1 BauO NRW 2000 i.V.m. § 52 Sonderbauverordnung seien die Erschließungsbereiche zu den einzelnen Aufenthaltsräumen als notwendige Flure in der Feuerwiderstandsklasse F 30 auszubilden. Das werde im Brandschutzkonzept nicht in allen Geschossen beachtet; einer Erleichterung werde nicht zugestimmt. Nach § 17 Abs. 3 BauO NRW 2000 i.V.m. § 49 Sonderbauverordnung müssten für jeden Beherbergungsraum (Aufenthaltsraum) zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Diese dürften innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen, jedoch nicht durch einen weiteren Aufenthaltsraum. Der zweite Rettungsweg aller Aufenthaltsräume im Obergeschoss führe durch den Raum 00 zu einer Außentreppe; eine Abweichung werde nicht zugelassen. Der zweite Rettungsweg aller Aufenthaltsräume im Erdgeschoss führe durch die Räume 23 bzw. 24 zu einem geplanten Podest zur Selbstrettung. Auch diese Rettungswegführung sei nach § 17 Abs. 3 BauO NRW 2000 i.V.m. § 49 Sonderbauverordnung unzulässig. Am 9. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, das Vorhaben sei mit dem Amt für Wohnungswesen hinsichtlich der Vermittlung und der Rahmenbedingungen zur Unterbringung von Flüchtlingen abgesprochen. Schon im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe es immer wieder Nachforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gegeben, denen sie durch eine entsprechende Anpassung des Brandschutzkonzeptes Rechnung getragen habe. Bauplanungsrecht stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere habe sie nach § 246 Abs. 10 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung; gleiches gelte hinsichtlich der erforderlichen Befreiungen wegen der Überschreitung der Baugrenze und der Inanspruchnahme von Teilen der Fläche mit der Festsetzung „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich nicht um eine Beherbergungsstätte, daher sei die Sonderbauverordnung mit den speziellen brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht anwendbar. Die für Beherbergungsstätten geltenden höheren Anforderungen seien hier inhaltlich auch nicht erforderlich, da in dem Vorhaben nur eine geringe Anzahl an Personen pro Nutzungseinheit untergebracht werde und die Flüchtlinge, anders als Gäste in Beherbergungsstätten, nicht nur für wenige Tage, sondern für einen längeren Zeitraum in einem wohnähnlichen Umfeld untergebracht würden. Vor diesem Hintergrund sei das Gefahrenpotenzial aus brandschutzrechtlicher Sicht deutlich geringer als in einem Hotel. Zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauO NRW 2000 bzw. § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauO NRW 2018 vor, da es sich im Kellergeschoss und im Erdgeschoss um jeweils eine getrennte Nutzungseinheit von nicht mehr als 200 m² handele. Die Nutzungseinheiten würden durch das Treppenhaus getrennt; es könne nicht darauf ankommen, ob die Bewohner sich in den geschossen einen gemeinsamen Koch- und Gemeinschaftsraum teilen. Der gesetzgeberische Zweck für die Erleichterungen für kleine Nutzungseinheiten beruhe auf dem Gedanken kürzerer Rettungswege, sodass eine Gefahr für Leib und Leben in kleineren Nutzungseinheiten auch ohne einen notwendigen Flur ausgeschlossen werden könne. Es komme hingegen nicht darauf an, welche Räumlichkeiten in einer Nutzungseinheit vorgesehen seien. Vielmehr handele es sich um einen Sonderbau im Sinne des § 54 BauO NRW; mit den zahlreichen gesonderten Forderungen zum Brandschutz, die nach dem Brandschutzkonzept insgesamt erfüllt seien, seien hinreichend besondere Anforderungen im Sinne des § 54 BauO NRW gestellt worden. Warum die Beklagte nunmehr – im gerichtlichen Verfahren – noch weitergehende Anforderungen stelle, sei nicht nachvollziehbar. Die nunmehr geforderte Brandmelde- und Alarmierungsanlage nach DIN 14675, die unmittelbar mit der Feuerwehralarmierung gekoppelt sein solle, werde in keiner der städtischen Flüchtlingsunterkunft vorgehalten. Angesichts der vergleichsweise kleinen Nutzungseinheiten sei die Forderung nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus dem Brandschutzkonzept ohne weiteres, dass § 47 Abs. 3 BauO NRW 2018 beachtet werde und in allen Schlafräumen und Fluren, über die Rettungswege führen, auch Melder installiert seien. In allen notwendigen Fluren würden die Türen dicht- und selbstschließend ausgeführt; die jetzt darüber hinausgehende Forderung der Beklagten betreffe auch Flure, die keine notwendigen Flure im Sinne des Gesetzes seien. Die Forderung, dass die Türen zu den Räumen 1 und 4 im Untergeschoss nicht abschließbar sein dürften und die Räume leer stehen müssten, sei nicht berechtigt, da die Rettungswege im Kellergeschoss nicht nur über die Räume 1 und 4, sondern über jeden Schlafraum im Kellergeschoss ins Freie sichergestellt seien. Die Räume 23 und 24 hätten nicht die Funktion eines notwendigen Flures, da es sich jeweils um Nutzungseinheiten unter 200 m² handele. Die Wände der Räume 23 und 24 müssten daher nicht in der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgebildet sein. Wie die Außentreppe an Raum 309 genau angetreten werden solle, sei eine Frage der Ausführungsplanung und nicht der Baugenehmigung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00. 00. 0000 zu verpflichten, die am 00. 00. 0000 beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Büro in Flüchtlingsunterkunft (max. 50 Personen) und Errichtung von zwei Außentreppe zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00. 00. 0000 zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der Vorschriften über den Brandschutz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der gestellte Bauantrag sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere fehle es an Angaben zur Verweildauer der Flüchtlinge in der geplanten Einrichtung. Lediglich im Antrag auf Befreiung heiße es, dass die Flüchtlinge temporär in der Unterkunft untergebracht werden sollten, ohne dass deutlich werde, ob es sich hierbei um Wochen, Monate oder Jahre handele. Die bauplanungsrechtlichen Bedenken halte sie im Hinblick auf die Befreiungsnorm des § 246 Abs. 10 BauGB nicht mehr aufrecht. Das Vorhaben sei aber bauordnungsrechtlich unzulässig, da die brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten würden. Nach § 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BauO NRW 2000 seien die Wände notwendiger Flure in der Feuerwiderstandsklasse F30 herzustellen. Diese Voraussetzung sei weder im Untergeschoss noch im Erdgeschoss erfüllt. Auch im neu vorgelegten Brandschutzkonzept fänden sich keine Angaben dazu, wie die Wände ausgebildet seien. Der Ausnahmetatbestand des § 38 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Bauordnung NRW 2000 greife nicht, da § 52 Abs. 1 Sonderbauverordnung NRW hier entsprechende Anwendung finde. In brandschutzrechtlicher Hinsicht müsse die Unterkunft in Anlehnung an die Vorschriften für Beherbergungsstätten beurteilt werden. Denn die Gefahren, die im Fall eines Brandes auftreten könnten, seien bei dem zur Genehmigung gestellte Vorhaben dieselben wie bei einer Beherbergungsstätte. Ausgehend hiervon seien nach § 54 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2000 bzw. § 50 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 im Einzelfall Anforderungen zu stellen, die auch für Beherbergungsbetriebe gelten. Immerhin sollten hier 50 Personen untergebracht werden, wohingegen schon bei zwölf Personen in einer Beherbergungsstätte die Sonderbauverordnung gelte. Auch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauO NRW 2000 nicht gegeben. In den jeweiligen Geschossen befinde sich nämlich nur eine einzige Nutzungseinheit, die insgesamt größer als 200 m² sei. Nur weil der Flur durch das Treppenhaus verlaufe, entstünden nicht zwei unabhängige Nutzungseinheiten. Die Bewohner in jedem Geschoss teilten sich einen gemeinsamen Koch- und Gemeinschaftsraum. Das gesamte Geschoss sei daher aufgrund seiner organisatorischen Struktur als Einheit zu betrachten. Unter Anwendung des § 36 BauO NRW 2018 gelte dasselbe. Dem Erfordernis aus § 17 Abs. 3 BauO NRW 2000 bzw. § 33 BauO NRW 2018, zwei unabhängige Rettungswege zu errichten, werde in allen Geschossen nicht Rechnung getragen. Im Obergeschoss solle der zweite Rettungsweg durch den Raum 309 zu einer Außentreppe ins Freie führen, allerdings sei nicht nachvollziehbar, wie die Treppe genau angetreten werden solle – die Planzeichnung im Brandschutzkonzept sei hier unklar. Im Erdgeschoss solle der zweite Rettungsweg durch den Raum 23 bzw. 24 über ein Podest führen. Die Räum 23 und 24 hätten demnach die Funktion eines notwendigen Flures. Deshalb müssten die Wände entsprechend feuerhemmend ausgebaut werden. Im Untergeschoss solle der zweite Rettungsweg durch den Raum 1 bzw. 4 führen. Hierfür sei erforderlich, dass die Türen zu den Räumen 1 und 4 nicht abschließbar seien. Weiterhin müssten die Räume 1 und 4 leer stehen und die Wände feuerhemmend ausgebildet sein. Andernfalls sei dieser zweite Rettungsweg für Personen, die sich im Falle eines Brandes in der Küche oder im Duschraum aufhalten, nicht sicher zu erreichen. Die Türen zwischen notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssten rauchdicht und selbstschließend sein. Dies sei nach den eingereichten Unterlagen nur im Obergeschoss, nicht aber im Unter- und Erdgeschoss der Fall. Schließlich sei keine Brandmelde- und Alarmierungsanlage nach DIN 14675 in der Schutzkategorie 3 geplant. Brandmeldungen müssten unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehr-Alarmierungsstelle übertragen werden. Zudem müsse der laute Internalarm dabei automatisch mit dem Auslösen des klaren Zustandes der Brandmelde- und Alarmierungsanlage aktiviert werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihr Vorbringen weiter dahingehend ergänzt, dass das Vorhaben doch bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil kein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen einer Baugrenze und der Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist hingegen nicht begründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dabei fehlt es dem Bauantrag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits an der notwendigen Bestimmtheit. Der Bauantragsteller bestimmt durch seinen Bauantrag selbst den Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung, mithin Art und Inhalt des Bauvorhabens. Gegenstück dieser dem Bauherren zustehenden Dispositionsfreiheit ist die Pflicht zur genauen Festlegung des Antragsgegenstandes. Angesichts der Grundstücksbezogenheit der Baugenehmigung muss das Vorhaben und damit der Regelungsinhalt der Baugenehmigung auch losgelöst von den subjektiven Vorstellungen des Bauantragstellers bestimmt sein. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 1995 – 2 S 35/94 –. Im Bauantragsformular sowie in den übrigen Bauvorlagen ist das Vorhaben mit „Nutzungsänderung von Bürogebäude in Flüchtlingsunterkunft und Errichtung von zwei Außentreppen“ bezeichnet. Dies reicht zur Umschreibung der beantragten Nutzung vollständig aus. Die Dauer des Aufenthaltes der Flüchtlinge in der Unterkunft muss nicht näher bezeichnet werden. Vielmehr geht aus der Bezeichnung als „Flüchtlingsunterkunft“ hinreichend deutlich hervor, dass es sich bei der zur Genehmigung gestellten Nutzung nicht um eine Wohnnutzung, sondern um eine soziale Einrichtung handelt. Dies gilt unabhängig von der Verweildauer der Flüchtlinge. Sowohl kurze als auch über Jahre dauernde Aufenthalte werden von der Bandbreite des Regelungsinhalts einer Genehmigung als Flüchtlingsunterkunft erfasst. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung setzt voraus, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Vorhaben der Klägerin ist bauordnungsrechtlich unzulässig, weil für die Nutzungseinheit im Untergeschoss nicht für alle Aufenthaltsräume der notwendige zweite Rettungsweg gegeben ist. Dabei kann dahinstehen, ob nach § 90 Abs. 4 BauO NRW die aktuelle Bauordnung – im Folgenden BauO NRW 2018 – oder die Bauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 – im Folgenden BauO NRW 2000 – Anwendung findet. Denn es bestehen – soweit hier relevant – keine materiellen Unterschiede in den gesetzlichen Anforderungen an zweite Rettungswege zwischen § 33 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 und § 17 Abs. 3 BauO NRW 2000. Nach beiden Bestimmungen müssen für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Bei Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss dabei der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls im Untergeschoss nicht erfüllt. Bei den Räumen im Untergeschoss handelt es sich um eine einheitliche Nutzungseinheit. Auch wenn durch das querliegende Treppenhaus ein nördlicher und ein südlicher „Trakt“ entsteht, ändert dies nichts daran, dass für alle Schlafräume in diesem Geschoss nur ein gemeinsamer Raum als Küche und Gesellschaftsraum besteht. Dieser Raum hat daher eine verklammernder Wirkung dergestalt, dass alle Räume im Untergeschoss (Gleiches gilt im Erd- und im Obergeschoss) als Teile einer Nutzungseinheit anzusehen sind. Neben den Schlafräumen sind im Untergeschoss mit dem Raum „Küche/Gesellschafts-raum“ und mit dem Duschbereich weitere separate Aufenthaltsräume gegeben. Vor dem Hintergrund, dass die Nutzungseinheiten in allen drei Geschossen keine eigenen Badezimmer haben, stellt aus Sicht der Kammer auch der Duschraum einen Aufenthaltsraum dar, da bei typisierender Betrachtungsweise die Nutzung in diesem separaten „Badbereich“ intensiver sein dürfte, als dies bei einem Badezimmer in einer Wohnung der Fall wäre. Für Küche/Gesellschaftsraum und Dusche ist im Untergeschoss nach dem Brandschutzkonzept in der aktuellen Fassung vom 31. Mai 2019 kein zweiter Rettungsweg gegeben. Es besteht alleine der erste Rettungsweg über das querliegende notwendige Treppenhaus. Die aus den Schlafräumen hinausführenden Rettungswege über die Böschungen ins Freie sind für Personen in Küche/Gesellschaftsraum und Dusche nicht erreichbar. Denn die Schlafräume sind zur privaten Nutzung vorgesehen und daher abschließbar. Im Brandfall ist mithin für die Personen, die sich in Küche/Gesellschafts-raum und Dusche aufhalten, nicht gesichert, dass sie einen der zweiten Rettungswege aus den Schlafräumen erreichen können. Anderes würde nur dann gelten, wenn in jedem der beiden Trakte des Untergeschosses je ein Raum unverschlossen bliebe und – entsprechend seiner Funktion als Flur – leer, also ohne Brandlasten stehen würde. Dies sieht die zur Genehmigung gestellte Planung jedoch nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist auch zweifelhaft, ob eine Nutzung des Raumes 23 im Erdgeschoss als „Empfang“ zulässig ist. Dies kann angesichts des zuvor festgestellten Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 BauO NRW 2018 und § 17 Abs. 3 BauO NRW 2000 jedoch dahinstehen. Ausgehend von dem festgestellten Verstoß kommt es auf die weiteren zwischen den Beteiligten diskutierten brandschutzrechtlichen Fragen nicht an. Allerdings weist die Kammer vorsorglich und zur Vermeidung weitere Streitfälle darauf hin, dass die Bestimmungen des Teil 2 der Sonderbauverordnung („Beherbergungsstätten“), namentlich § 52 SBauVO NRW keine Anwendung finden. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich nicht um einen Beherbergungsbetrieb. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch eine analoge Anwendung hier nicht angezeigt. Die gegenüber anderen Vorhaben verschärften Anforderungen an den Brandschutz nach der Sonderbauverordnungen beruhen darauf, dass die Gäste in diesen Betrieben ortsfremd sind und mangels eigener Bindung zu dem Gebäude möglicherweise nicht dieselbe Sorgfalt obwalten lassen wie es im eigenen Wohnraum der Fall wäre. Damit sind die mit einem Brandereignis verbundenen Gefahren gegenüber dem „Wohnen“ deutlich erhöht. Dieses Motiv des Gesetzgebers lässt sich auf eine Flüchtlingsunterkunft nicht übertragen. Zwar handelt es sich auch bei der Flüchtlingsunterkunft nicht um eine Wohnnutzung, sondern um eine soziale Einrichtung. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Unterkunft die einzige Wohnung der Bewohner und mithin ihr „Zuhause“ ist. Dies bedeutet, dass bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die Bewohner sich in der Unterkunft auskennen und im Brandfall leichter als in einem Hotel den nächstgelegenen Ausgang finden und dass sie – mit Blick auf den Brandschutz – eher die Sorgfalt obwalten lassen, wie es bei einer Wohnnutzung der Fall wäre. Allerdings stellt das Vorhaben der Klägerin einen Sonderbau im Sinne des § 50 BauO NRW 2018 und § 54 BauO NRW 2000 dar. An die Sonderbauten im Sinne dieser Vorschrift können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BauO NRW gesonderte Anforderungen gestellt werden. Hierbei sind die individuellen Besonderheiten der baulichen Anlagen und der Nutzung einerseits und das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG andererseits zu beachten. Die Klage ist mit dem im Schriftsatz vom 5. Dezember 2019 erstmals angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag demgegenüber zulässig und begründet. Die in der Erweiterung des Klagebegehrens um die hilfsweise Verpflichtung zum Erlass eines Vorbescheides liegende Klageänderung zum Verhältnis der Baugenehmigung zum von ihr streitgegenständlich wesensverschiedenen Bauvorbescheid und zur Klageänderung bei Hinzufügen eines Hilfsantrages auf Verpflichtung zum Erlass eines Vorbescheides vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 – 2 A 917/15 –, 24. April 2013 – 2 A 1548/12 –, Urteile vom 6. Februar 2015 -, vom 28. Februar 2007 - 10 A 185/04 - und vom 15. Januar 1992 – 7 A 81/89 –, ist nach § 91 VwGO zulässig. Zum einen hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung rügelos hierauf eingelassen. Zum andern ist die Klageänderung auch sachdienlich, weil die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit schon im Verwaltungsverfahren und letztlich – auch wieder – im Klageverfahren zwischen den Beteiligten im Streit steht. Damit ist der Streitstoff hinsichtlich des Hilfsantrags im Wesentlichen teilidentisch mit dem Streitstoff hinsichtlich des Hauptantrages. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides; § 113 Abs. 5 VwGO. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich im Grundsatz nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nummer 00000000 . Das Vorhaben der Klägerin widerspricht der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ in diesem Bebauungsplan. Allerdings hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung nach § 246 Abs. 10 BauGB. Nach dieser Bestimmung kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Auf den hier maßgeblichen Bebauungsplan ist die Baunutzungsverordnung 1968 anzuwenden. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 sind Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässig. Einer Befreiung entgegenstehende nachbarliche Belange – namentlich der angrenzenden Gewerbebetriebe – vgl. zum beabsichtigten Schutz der benachbarten Gewerbebetriebe des Gesetzesentwurf zum „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“, Bundestagsdrucksache 18/2752, sind weder erkennbar noch von der Beklagten geltend gemacht. Entgegen der ursprünglich geäußerten Auffassung der Beklagten, angesichts der Lärmbelastung für das Baugrundstück aufgrund der angrenzenden Straßen seien keine gesunden Wohnverhältnisse gegeben, steht dieser Gesichtspunkt der begehrten Befreiung nicht entgegen. Angesichts der zahlreich in der unmittelbaren Umgebung bauaufsichtlich zugelassenen Wohnbebauung und des Fehlens von Angaben zur besonderen Belastung der innerstädtischen Erschließungsstraßen, die das Baugrundstück umgeben, ist eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse nicht erkennbar. Aus § 246 Abs. 10 BauGB hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und hinsichtlich der Überschreitung der festgesetzten Baugrenze. Dass § 246 Abs. 10 BauGB nicht alleine auf die Befreiung von der Art der baulichen Nutzung beschränkt ist, ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift. Im Ergebnis so auch Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2019, § 246, Rdn. 67, der gleichfalls betont, dass von jeglichen Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden kann. Nach dem Wortlaut des § 246 Abs. 10 BauGB kann „von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ befreit werden. Damit enthält der Wortlaut keine Beschränkung auf die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung. Vielmehr ergibt sich aus der Verwendung des Plurals („Festsetzungen“), dass auch von weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans nach dieser Bestimmung befreit werden kann. Auch die Gesetzessystematik spricht für eine umfassende Befreiungsmöglichkeit. § 246 Abs. 10 BauGB stellt als Sonderbefreiungstatbestand für Gewerbegebiete für Flüchtlingsunterkünfte im Verhältnis zu § 31 Abs. 2 BauGB die speziellere Regelung dar. Vgl. erneut Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2019, § 246, Rdn. 67. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber tatbestandlich die Anwendung auf bestimmte Vorhaben begrenzt und zugleich gegenüber § 31 Abs. 2 BauGB die Voraussetzungen deutlich erleichtert hat. Namentlich stehen die Grundzüge der Planung oder die städtebauliche Verträglichkeit einer Befreiung nicht entgegen und der Befreiungswunsch ist alleine an der Vereinbarkeit der Befreiung mit nachbarlichen Belangen zu messen. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Denn nur durch eine umfassende Befreiungsmöglichkeit kann das gesetzgeberische Ziel, möglichst schnell weitere Flächen für die Unterbringung von Flüchtlingen zu gewinnen, erreicht werden. Soweit die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, bei der nach dem Wortlaut weiten Befreiungsmöglichkeit handele es sich um ein gesetzgeberisches Versehen, so dass der Anwendungsbereich der Bestimmung teleologisch reduziert werden müsse, findet dies insbesondere in der Gesetzesbegründung keinen Niederschlag. Aus den zuvor dargestellten Gründen für die Auslegung des Gesetzes kann die Kammer dieser Auffassung daher nicht folgen. Nachbarliche Belange, die einer Befreiung von der Baugrenze und der Festsetzung einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausgehend von dem gesetzgeberischen Ziel, möglichst einfach weitere Unterkünfte baurechtlich zuzulassen, ist das durch § 246 Abs. 10 BauGB eröffnete Ermessen hier auf „Null“ reduziert. Vgl. hierzu Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2019, § 246, Rdn. 69. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.