Beschluss
2 A 1548/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0424.2A1548.12.00
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Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 59.625,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 59.625,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Aus ihnen ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz aus § 124Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.) oder ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15. September 2010 ausgesprochene Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Genehmigung der Umnutzung eines Teils der auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 24, Flurstück 898 (postalische Anschrift: X.--------straße 112, X1. ), stehenden Gewerbehalle in einen Getränkeabholmarkt rechtswidrig ist, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Dass die Klägerin einen Amtshaftungsprozess führen wolle, habe sie nicht hinreichend konkretisiert. Überdies sei eine Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos. Die Ablehnung des Baugenehmigungsantrags der Klägerin durch die Beklagte sei offensichtlich rechtmäßig gewesen. Der Antrag sei aus bauordnungsrechtlichen Gründen abzulehnen gewesen. Er sei nicht prüffähig gewesen. Auch habe die erforderliche Zahl an Stellplätzen für das Vorhaben gefehlt. Weiterhin fehlten - im Hinblick auf das Feststellungsinteresse - substantielle Ausführungen der Klägerin zu dem zu erwartenden Schaden bzw. zur Schadenshöhe. Da die Verweigerung der Baugenehmigung rechtmäßig gewesen sei, sei die Fortsetzungsfeststellungsklage auch unbegründet. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es fehle an dem notwendigen Feststellungsinteresse schon deswegen, weil die Klägerin einen ihr durch die rechtswidrige Ablehnung der Baugenehmigung entstandenen Schaden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, die Klägerin habe ihren ursprünglich auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 im Wege der Klageänderung auf die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids umgestellt. Aufgrund dessen könne der Klägerin nicht dadurch ein Schaden entstanden sein - wie sie geltend mache -, dass sie die Gewerbehalle seit dem Jahr 2010 nicht als Getränkemarkt habe vermieten können. Selbst nach Erteilung eines Vorbescheids habe die Halle nicht sofort als Getränkemarkt genutzt werden dürfen, weil dies erst nach Erteilung der Baugenehmigung habe geschehen dürfen. Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. Die von ihm dem Urteil des beschließenden Gerichts vom 13. November 1998 - 11 A 2641/94 -, BRS 60 Nr. 97 = juris Rn. 6 ff., entnommene Kategorie der Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung für die im zivilgerichtlichen Verfahren zu treffende Entscheidung ist etwas wesentlich anderes als die für das Bestehen eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses u. a. erforderliche Darlegung der Kausalität der Amtspflichtverletzung - hier streitgegenständlich: der rechtswidrigen Ablehnung der Baugenehmigung - für einen etwaigen Schaden auf Seiten der Klägerin. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2011 - 2 A 1335/10 -, juris Rn. 27. Zur entscheidungserheblichen Kausalitätsfrage äußert sich das Zulassungsvorbringen jedoch nach wie vor nicht, sondern nur zur Bindungswirkung einer Bebauungsgenehmigung. Daraus allein kann aber das von dem Verwaltungsgericht vermisste (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse nicht folgen. Zwar kann auch die rechtswidrige Versagung eines Bauvorbescheids durchaus Amtshaftungsansprüche auslösen und die Durchführung einer (Fortsetzungs-)Fest-stellungsklage rechtfertigen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 7 A 2024/09 -, juris Rn. 20 ff., und vom 1. September 2011 - 2 A 1335/10 -, juris Rn. 11 ff., Urteile vom 29. April 2011 - 7 A 45/09 -, juris Rn. 51 ff., vom 3. Mai 2010 - 7 A 2115/08 -, BRS 76 Nr. 153 = juris Rn. 40 ff., und vom 16. September 2009 - 10 A 3087/07 -, BRS 74 Nr. 155 = juris Rn. 110 f. Eine derartige (Fortsetzungs-)Feststellungssituation, ausgelöst durch eine rechtswidrig abgelehnte Bauvoranfrage, ist vorliegend indes nicht gegeben, wie der Verfahrensverlauf zeigt. Ursprünglich begehrte die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage die mit Bescheid vom 15. September 2010 von der Beklagten verweigerte Baugenehmigung. Im Anschluss an den Ortstermin des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2011 stellte die Klägerin ihr Klagebegehren dann mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 dahingehend um, dass sie nur noch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens zur Überprüfung durch das Verwaltungsgericht stellte. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2012 hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 15. September 2010 auf und verpflichtete sich mit Schriftsatz vom 23. Mai 2012 zum Erlass einer Bebauungsgenehmigung, die am 27. Juni 2012 erging. Die Klägerin nahm den Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts nicht an. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 stellte sie ihr Klagebegehren vielmehr erneut um und beantragt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung vom 15. September 2010. Einen Schaden, der ihr durch eine rechtswidrige Vorenthaltung des zwischenzeitlich streitgegenständlichen Bauvorbescheids entstanden sei, macht die Klägerin mit dem zur Entscheidung unterbreiteten Feststellungsbegehren, das sich auf die rechtswidrige Ablehnung der Baugenehmigung bezieht, aber gerade nicht geltend. Aus diesem Grund musste das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags auch nicht prüfen, ob der Klägerin ein Entschädigungsanspruch aus § 39 OBG NRW wegen der rechtswidrigen Versagung eines Vorbescheids zustehen könnte. Die Klägerin vermengt dabei rechtsirrig - wie sogleich zu erläutern sein wird - die zu unterscheidenden Streitgegenstände und ihre prozessuale Beziehung zueinander. In Weiterführung dieses Gedankens wird anhand des Prozessablaufs zugleich deutlich, dass eine privilegierte (Fortsetzungs-)Feststellungslage - sei es nach § 113Abs. 1 Satz 4 VwGO, sei es nach § 43 VwGO - im Hinblick auf den aktuellen Streitgegenstand der Klage auch losgelöst von dem Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ nicht vorliegt. Der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Das ergibt sich aus dem Zweck, dem die Fortsetzungsfeststellungsklage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Ohne Weiteres zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 7 A 2024/09 -, juris Rn. 23, m. w. N. Dies war am 25. Mai 2012, als die Klägerin ihr Feststellungsbegehren bezüglich der Ablehnung der Baugenehmigung neu in das Verfahren einbrachte, nicht der Fall. Mit der am 24. Mai 2011 ausgesprochenen Klageänderung hatte die Klägerin die Rechtshängigkeit des bisherigen Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung der Baugenehmigung bereits beendet und - wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat - durch das neue Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids - also durch einen neuen, rechtlich eigenständigen Streitgegenstand - ersetzt. Vgl. zur Rechtsfolge der Klageänderung allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 91 Rn. 29; speziell zum Verhältnis der Baugenehmigung zum von ihr streitgegenständlich wesensverschiedenen Bauvorbescheid: OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2007 - 10 A 1851/04 -, juris Rn. 49, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 2 ZB 10.1466 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Urteil vom 15. Mai 2009 - 12 LC 51/07 -, juris Rn. 31. Dieser - vor dem nunmehrigen Feststellungsantrag - bisherige Streitgegenstand „Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids“ ist von dem Streitgegenstand „Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung“ nicht umfasst. Mit anderen Worten setzt ein Fortsetzungsfeststellungsantrag den vorher, d. h. seit dem 24. Mai 2011 von der Klägerin geführten Prozess nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fort. Der der Klägerin damit nur noch verbleibende Rekurs auf die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2010 - 7 A 2115/08 -, BRS 76 Nr. 153 = juris Rn. 62 ff., ist ihr versperrt, weil sich ihr Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Baugenehmigung weder durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15. September 2010 durch die Beklagte noch infolge der Inaussichtstellung eines Vorbescheids im Rechtssinn erledigt hat. Die Beklagte hat den Genehmigungserteilungsanspruch der Klägerin aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht erfüllt und auch sonst nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in Wegfall gebracht. Vgl. zum Streitgegenstand der Verpflichtungsklage, von dem die Annahme einer Erledigung abhängt: OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, DVBl. 2010, 1309 = juris Rn. 18. Ohne die Klageänderung vom 24. Mai 2011 hätte die Klägerin ihr ursprüngliches Verpflichtungsbegehren bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unverändert aufrechterhalten können. Deswegen sieht sich der am 25. Mai 2012 mit Blick auf den durch die Beklagte angekündigten Vorbescheid nachgeschobene Feststellungsantrag, der auf das von der Klägerin fallengelassene Verpflichtungsbegehren in Bezug auf die Baugenehmigung zurückkommt, auch dem Einwand der Subsidiarität der Feststellungsklage aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgesetzt. Ob die Klägerin - wie sie vorträgt - einen ordnungsgemäßen Bauantrag gestellt hätte, wenn die Beklagte den Bauvorbescheid erteilt hätte, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die Klägerin die konkrete Möglichkeit und den Willen hatte, das Grundstück X.--------straße 112 mit einem Getränkeabholmarkt zu nutzen. Die Ausführungen des Zulassungsantrags zum Verschuldensmaßstab im Amtshaftungsrecht und zu dem von der Firma E. zu erwartenden Mietzins gehen an den dargelegten entscheidungserheblichen Rechtsfragen des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses vorbei. Im Weiteren lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten, dass das Verwaltungsgericht einen Amtshaftungsprozess unrichtiger Weise für offensichtlich aussichtslos gehalten hat, weshalb die Fortsetzungsfeststellungsklage gleichzeitig unbegründet sei. Das Verwaltungsgericht hat sich zum einen darauf gestützt, die Klägerin habe die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragt, obwohl ein solches nicht durchzuführen sei. Der Getränkeabholmarkt sei aufgrund seiner Verkaufsfläche von mehr als 700 m² ein sog. großer Sonderbau. Für Verkaufsstätten dieser Größe gelte das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht. Die Vorlage eines Brandschutzkonzepts sei für sie zwingend vorgeschrieben. Die Klägerin habe ein derartiges Konzept aber nicht vorgelegt, sondern in der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag angegeben, sie werde es nachreichen. Ein Nachreichen des Brandschutzkonzepts sei bei großen Sonderbauten unzulässig. Zum anderen verfüge das Vorhaben der Klägerin nicht über ausreichende Stellplätze. Der Antrag sei auch insofern nicht bescheidungsfähig. Nach der von der Klägerin vorgelegten Berechnung sollten für den Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 795 m² nur elf Stellplätze (ein Stellplatz pro 75 m² Verkaufsfläche) erforderlich sein. Die Klägerin ermittle damit den konkreten Stellplatzbedarf nicht und berücksichtige weder die örtlichen Verkehrsverhältnisse noch den öffentlichen Personennahverkehr. Die Annahme, ein Stellplatz sei für eine Verkaufsfläche von 75 m² ausreichend, sei selbst unter alleiniger und schematischer Heranziehung der Richtzahlen nicht richtig. Danach ergebe sich bei einer Verkaufsfläche von 795 m² ein Stellplatzbedarf zwischen 27 und 80 Plätzen. Mit diesen Begründungssträngen setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander. Darauf, dass ein Brandschutzkonzept nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erst nachgereicht werden darf, geht er nicht ein. Er trägt lediglich vor, die Klägerin hätte ein Brandschutzkonzept etwa innerhalb eines Monats nach Vorliegen eines Bauvorbescheids beibringen können. Der pauschale Verweis des Zulassungsantrags auf den beigefügten Lageplan über die Zuordnung von 41 Stellplätzen nimmt nicht zu der Anforderung des Verwaltungsgerichts Stellung, der Stellplatzbedarf müsse für das betreffende Vorhaben konkret - und nachvollziehbar - prognostiziert werden. Die von dem Verwaltungsgericht genannte Zahl von 40 Stellplätzen ist erkennbar nur das Ergebnis einer Hilfserwägung bei Anlegung einer - an sich nicht statthaften - schematischen Betrachtungsweise. In dieser eindeutigen Prozesslage ist schließlich ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin ein Präjudizinteresse auch deshalb selbständig tragend abgesprochen hat, weil sie einen Amtshaftungsprozess nicht mit hinreichender Sicherheit anstrebe. Ein solcher Amtshaftungsprozess brächte der Klägerin nach Lage der Dinge ersichtlich keinen rechtlichen Vorteil. 2. Die Klägerin legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz benennt die Klägerin nicht. Die von ihr geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichts von dem bereits unter 1. zitierten Urteil des beschließenden Gerichts vom 13. November 1998 - 11 A 2641/94 -, BRS 60 Nr. 97 = juris, liegt nicht vor. Der Zulassungsantrag arbeitet keinen abstrakten Rechtssatz heraus, den das Verwaltungsgericht abweichend von einem abstrakten Rechtssatz im Urteil vom 13. November 1998 aufgestellt hätte. Wie gesagt, hat das Verwaltungsgericht ein berechtigtes (Fortsetzungs-)Feststellungs-interesse der Klägerin u. a. deshalb nicht anerkannt, weil die Klägerin einen ihr durch die rechtswidrige Ablehnung der Baugenehmigung, um deren Feststellung es der Klägerin geht, entstandenen Schaden nicht dargelegt habe. Dass unter Umständen auch die rechtswidrige Ablehnung eines Vorbescheids zur Durchführung einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage berechtigen kann, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Insofern kleidet die Klägerin ihre Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil lediglich in das Gewand einer Divergenzrüge. Davon abgesehen wäre die von der Klägerin behauptete Divergenz - läge sie vor - nicht entscheidungstragend, weil das angefochtene Urteil noch auf weiteren entscheidungstragenden Annahmen beruht, welche die Klägerin - wie unter 1. gezeigt - nicht ernstlich in Zweifel zieht. 3. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. a) Das Verwaltungsgericht hat das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten darüber hinaus das Recht, sich nicht nur zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 8. August 2012 - 7 B 1.12 -, juris Rn. 5, m. w. N. Dass das Verwaltungsgericht der Klägerin dieses Recht abgeschnitten oder beschnitten hätte, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Die Klägerin hat mit dem neuen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag vom 25. Mai 2012 selbst und in Kenntnis des für den 5. Juni 2012 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung eine neue Prozesslage geschaffen. Warum sie zu dieser von ihr selbst herbeigeführten - und im Schriftsatz vom 25. Mai 2012 auch begründeten - Prozesslage nicht ausreichend habe vortragen können, erschließt sich nicht, zumal wenn die Frage von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin „schon immer im Raume stand“. Im Übrigen hätte die anwaltlich vertretene Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragen können, wenn sie dafür wegen Vorbereitungsschwierigkeiten einen erheblichen Grund gesehen hätte. Dies hat sie jedoch nicht getan. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Erörterungstermin am 22. März 2012 noch erklärt, er bitte um eine Terminierung noch vor den Sommerferien. Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Die Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 VwGO hat es gewahrt. Die Terminsladung ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. April 2012 zu. b) Die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2012 nicht durch die Stellung eines Beweisantrags auf eine weitere Sachverhaltsermittlung und die Vernehmung der in der Zulassungsbegründung benannten Zeugen hingewirkt. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine solche Sachverhaltsermittlung auch nicht aufdrängen. Wie unter 1. ausgeführt, oblag es der Klägerin, zu einem etwaigen ihr durch eine rechtswidrige Nichterteilung der Baugenehmigung entstandenen Schaden vorzutragen. Insbesondere die notwendige Kausalität zwischen einer Amtspflichtverletzung und dem Schaden hätte sich zudem nicht durch eine Beweiserhebung über den Mietvertrag mit der Firma E. ergeben. Der Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2012 steht mit dessen Amtsermittlungspflicht in keinem Zusammenhang. Es stand der Klägerin frei, auf den Vergleichsvorschlag einzugehen oder nicht. Ihre Rechtsposition wurde durch das Bemühen des Verwaltungsgerichts, eine gütliche Einigung herbeizuführen, jedenfalls nicht geschwächt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).