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Beschluss

6 A 1229/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0408.6A1229.19.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Kommissaranwärters, dessen Klage auf die Neubewertung einer Wiederholungsklausur gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Kommissaranwärters, dessen Klage auf die Neubewertung einer Wiederholungsklausur gerichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist sich nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Bewertung der Wiederholungsklausur im Modul GS 3 sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger selbst vorgenommenenamentliche Kennzeichnung der Klausur begründe keinen Verfahrensfehler, der zu einem Anspruch auf Neubewertung führe. Anderenfalls könnte der Prüfling sich diese Möglichkeit jederzeit durch die entsprechende Kennzeichnung selbst eröffnen. Es wäre mit dem im Prüfungsrecht stets zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbaren, ihm die Möglichkeit zu geben, mit dieser Begründung bei Missfallen des Ergebnisses der Bewertung den Prüfungsversuch anzufechten. Dafür, dass einer der Prüfer zulasten des Klägers befangen gewesen sei, sei nichts ersichtlich. Allein daraus, dass der Kläger die Klausur nicht bestanden habe, könne dies jedenfalls nicht geschlossen werden. Auch das Überdenkensverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Materielle Bewertungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Diese näher begründeten Annahmen zieht der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht schlüssig in Zweifel. Der Sachverhalt stellt sich, soweit mit Blick auf das - diesen teilweise nicht zutreffend wiedergebende - Zulassungsvorbringen von Interesse, wie folgt dar: Der Kläger nahm am 5. September 2016 an der Wiederholungsklausur im Modul GS 2 (Doppelklausur: Eingriffsrecht und Staatsrecht) teil. Bereits der für den Teil „Eingriffsrecht“ zuständige Erstkorrektor I. bemerkte, dass der Kläger die Klausur mit seinem Namen versehen hatte, und gab sie daraufhin an Frau C. zurück, die in der Verwaltung der Abteilung L. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (nunmehr: Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW), im Folgenden: Hochschule, tätig ist. Nach Unkenntlichmachung des Namens des Klägers wurde diese Klausur von anderen Korrektoren bewertet. Am 7. September 2016 nahm der Kläger an der Wiederholungsklausur im Modul GS 3 (Einsatzlehre) teil. Der Erstkorrektor Polizeioberrat N. bewertete die Klausur mit „nicht ausreichend“. Nachdem Frau C. die Klausur erhalten und festgestellt hatte, dass der Kläger auch diese mit seinem Namen versehen hatte, nahm sie Kontakt zum Prüfungsamt der Hochschule auf und leitete anschließend die Klausur nach Unkenntlichmachung des Namens zur Zweitkorrektur nicht an den hierfür zunächst vorgesehenen Herrn I. , sondern an Herrn E. (Landesfachkoordinator Einsatzlehre) weiter. Dieser bewertete die Klausur ebenfalls mit „nicht ausreichend“. Nachdem der Kläger Widerspruch gegen diese Klausurbewertung erhoben hatte, bat die Hochschule Polizeioberrat N. um Stellungnahme. Dieser führte unter dem 18. Dezember 2016 u. a. aus: „Ich habe den Namen auf der Klausur nicht bemerkt. Erst nach Rückgabe an die FHöV erfuhr ich später von diesem Umstand.“ Die im Zulassungsverfahren wiederholte Behauptung, Polizeioberrat N. sei im Rahmen der Erstkorrektur der Klausur im Modul GS 3 aufgefallen, dass diese mit dem Namen des Klägers versehen gewesen sei, entbehrt einer Grundlage. Mit der diese Behauptung zurückweisenden Stellungnahme des Polizeioberrats N. vom 18. Dezember 2016 setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander. Ungeachtet dessen lässt der Kläger unberücksichtigt, dass nicht etwa Bedienstete der Hochschule, sondern er selbst, indem er die streitbefangene Klausur im Modul GS 3 entgegen den allgemeinen Hinweisen der Hochschule („Hinweise zu Klausuren“) mit seinem Namen versehen hat, die Anonymität des Prüfungsverfahrens durchbrochen hat. Da er diesen Umstand somit selbst verursacht hat, ist es ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, ihn zu rügen. Vgl. auch VG L. , Urteil vom 12. Dezember 2019 - 6 K 5813/17 -, juris Rn. 62. Der Bescheid der Hochschule vom 27. September 2016 lässt nicht, wie der Kläger meint, darauf schließen, das beklagte Land gehe davon aus, dass „mit Nennung des Namens des Klägers in der Klausur ein gravierender Verfahrensfehler unterlaufen sei“. Der Kläger stellt auch in diesem Zusammenhang nicht in Rechnung, dass er selbst die Klausur mit seinem Namen versehen hat. Überdies lässt er außer Acht, dass Gegenstand des Bescheides allein sein ordnungswidriges Verhalten ist. Der Bescheid enthält die Feststellung, dass der Kläger sich, indem er die Klausur imModul GS 2 und die Klausur im Modul GS 3 mit seinem Namen versehen hat, ordnungswidrig verhalten hat. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt, aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der beiden Klausuren und der Tatsache, dass dies die ersten Klausuren gewesen seien, die der Kläger mit seinem Namen versehen habe, werde von einer Ahndung des ordnungswidrigen Verhaltens abgesehen. Eine der in Teil A § 20 Abs.1 StudO BA genannten Maßnahmen werde in seinem Fall nicht angewendet. Abschließend wird angekündigt, ein erneutes ordnungswidriges Verhalten werde geahndet. Fehl geht die Annahme des Klägers, die Hochschule sei ausweislich des Bescheides davon ausgegangen, dass die Klausur im Modul GS 3 nach Unkenntlichmachung seines Namens einem anderen Prüfer zur Erstkorrektur zugeleitet werden müsse. Dies ergibt sich insbesondere nicht, wie der Kläger zu meinen scheint, aus der Sachverhaltsdarstellung unter I. der Begründung des Bescheides. Dort ist Folgendes ausgeführt: „Am 05.09.2016 und 07.09.2016 haben Sie an der Klausur in dem Modul GS 2 und GS 3 teilgenommen. Bei Durchsicht der Klausurbearbeitungen wurde festgestellt, dass Sie Ihre Klausuren mit Ihrem Namen versehen haben. Nach Unkenntlichmachung Ihres Namens wurde Ihre Klausureinem unabhängigen Korrektor zugleitet.“ Letzteres ist auch mit der Klausur im Modul GS 3 geschehen. Sie ist, nachdem, wie dargestellt, Frau C. die Klausur erhalten und festgestellt hatte, dass der Kläger diese ebenfalls mit seinem Namen versehen hatte, nach Unkenntlichmachung des Namens zur Zweitkorrektur an Herrn E. weitergeleitet worden. Er hat die Klausur somit, ohne den Namen des Verfassers zu kennen, und damit im Sinne des genannten Bescheides „unabhängig“ bewertet. Durch die Herstellung der Anonymität sollte offensichtlich gewährleistet werden, dass der Kläger im weiteren Prüfungsverfahren nicht von seinem ordnungswidrigen Verhalten profitiert und so mit Blick auf die anderen Klausurteilnehmer der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt ist. Da Herr N. als Erstkorrektor die streitbefangene Klausur mit „nicht ausreichend“ bewertet hatte, hatte die Hochschule indeskeine Veranlassung zu der Annahme, dass die namentliche Kennzeichnung der Klausur für den Kläger von Vorteil gewesen und der Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der anderen Klausurteilnehmer verletzt sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).