Urteil
6 K 5817/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1212.6K5817.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger bestand im Sommersemester 2018 die Prüfung im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität F. -J. mit der Gesamtnote „Gut“ (2,48). Er beantragte daraufhin bei der Beklagten zum Wintersemester 2018/2019 die Zulassung zum Masterstudiengang „Business Administration: Corporate Development“. Im Juni 2018 bearbeitete der Kläger den von der J1. D. GmbH angebotenen Studierfähigkeitstest für Masterstudiengänge in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (TM-WISO). Er erreichte dabei einen Gesamtwert von 2,5. Nachdem die Beklagte den Kläger zum Auswahlverfahren zugelassen hatte, lehnte sie den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Masterstudiengang „Business Administration: Corporate Development“ mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 ab. Zur Begründung führte die Beklagte im gerichtlichen Verfahren aus, dass für die erfolgreiche Zulassung zum Studium eine Gesamtpunktzahl von 65 Punkten erforderlich gewesen sei. Der Antragsteller habe aber nur eine Gesamtpunktzahl von 47,38 Punkten erreicht, weshalb er nicht habe zugelassen werden können. Der Kläger hat bereits am 21. August 2018 Klage erhoben. Der Kläger führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Es sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, dass die Beklagte bei ihrer Auswahlentscheidung das Ergebnis eines von einer Privatfirma erstellten und durchgeführten Studierfähigkeitstests zugrunde lege, dessen Richtigkeit er mangels Akteneinsichtsrechts nicht überprüfen könne. Davon abgesehen fehle eine gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Studienplatzzahlen für den hier in Rede stehenden Masterstudiengang. Denn einen Studiengang „Business Administration: Corporate Development“ gebe es nicht. Vielmehr gebe es lediglich den Studiengang „Business Administration“; bei der Spezifikation „Corporate Development“ handele es sich lediglich um eine Studienrichtung innerhalb des vorgenannten Studiengangs. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. Oktober 2018 zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 zum Masterstudiengang „Business Administration: Corporate Development“ zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Ablehnungsentscheidung für rechtmäßig. Insbesondere sei es ihr nicht verwehrt, die Ergebnisse des fachspezifischen Studierfähigkeitstests, der von der J1. D. GmbH erstellt und durchgeführt wird, in die Auswahlentscheidung einfließen zu lassen. Das Masterprogramm „Business Administration: Corporate Development“ stelle einen eigenständigen Studiengang dar, für den Zulassungszahlen gesondert festgesetzt werden durften. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 6 Nc 67/18 und auf die in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang „Business Administration: Corporate Development“ nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Das Auswahlverfahren der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Beklagte in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für die Masterstudiengänge Business Administration in den Studienrichtungen Accounting und Taxation, Corporate Development, Finance, Marketing, Media and Technology Management und Supply Chain Management der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2015 (im Folgenden: MZO) neben dem Ergebnis des Bachelorstudiums das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest (GMAT oder TM-WISO) heranziehen. Diese Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruht auf den §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Satz 2 Hochschulzulassungsgesetz NRW (HZG NRW) vom 18. November 2008. Danach regeln die Hochschulen die Anwendung der Auswahlmerkmale gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f des Staatsvertrags zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (im Folgenden: Staatsvertrag Hochschulzulassung) durch Satzung. Das hier in Rede stehende Kriterium (Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests) findet seine Grundlage in Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) Staatsvertrag Hochschulzulassung. Diese Vorschrift ist auch weiterhin auf das hier streitgegenständliche Zulassungsverfahren anwendbar. Zwar ist zum1. Dezember 2019 der neue Staatsvertrag Hochschulzulassung vom 4. April 2019 in Kraft getreten. Nach dessen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 findet der neue Staatsvertrag frühestens auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung. Den oben genannten Vorschriften lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um einen hochschuleigenen Studierfähigkeitstest handeln muss. Zwar verwendet das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2017 diese Formulierung. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 u. a. – juris-Rn. 153. Dies findet in der Vorschrift selbst jedoch keine Stütze. Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) Staatsvertrag Hochschulzulassung spricht lediglich von dem Ergebnis „eines“ fachspezifischen Studierfähigkeitstests. Die Kammer hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Berücksichtigung eines von einem privaten Dritten durchgeführten Studierfähigkeitstests im Auswahlverfahren. Entscheidend ist, dass sich Durchführung und Auswertung des Tests sowie die anschließende Berücksichtigung der Ergebnisse im Rahmen des Auswahlverfahrens am Kriterium der Eignung orientieren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 u. a. – juris-Rn. 108; vgl. hierzu auch die Ausführungen des OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2019 – 13 C 35/19 – n. v. Um dies im Fall eines Studierfähigkeitstests, der von einem privaten Dritten durchgeführt wird, sicherzustellen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf Zertifizierungs- oder andere Qualitätssicherungsverfahren zurückzugreifen. Jedenfalls ist es rechtlich nicht geboten, insoweit prüfungsrechtliche Maßstäbe anzulegen. Vgl. hierzu auch VG Köln, Beschluss vom 14.09.2016 – 6 L 891/16 – juris. Die Beklagte hat im gerichtlichen Eilverfahren ausgeführt, dass sie den hier in Rede stehenden und von der J1. D. GmbH angebotenen Studierfähigkeitstest TM-WISO im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessens (weiterhin) für geeignet halte. Dass diese Einschätzung unzutreffend wäre, trägt auch der Kläger nicht vor. Er wendet vielmehr in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein, dass er die Eignung des Studierfähigkeitstests mangels Akteneinsichts- oder sonstiger Verfahrensrechte nicht selbst überprüfen bzw. insoweit keine substantiierten Einwendungen erheben könne, weshalb die Berücksichtigung des Testergebnisses im Rahmen des Auswahlverfahrens rechtswidrig sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Hierzu hat das OVG NRW im Beschluss vom 26. Juli 2019 – 13 C 35/19 – ausgeführt (S. 7 f. des Beschlussabdrucks): „Soweit der Antragsteller beanstandet, die AGB der J1. D. GmbH enthielten keine Regelungen über ein Akteneinsichtsrecht oder ein Recht auf eine Überprüfung des Testergebnisses, hat dies nicht zur Folge, dass die Antragsgegnerin diesen bei ihrer Auswahlentscheidung nicht zu Grunde legen darf. Abweichendes folgt nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Jedem Teilnehmer bleibt es unbenommen, die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit wird ihm durch die Teilnahme am Testverfahren nicht genommen. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Entscheidungsfindung der Hilfe der J1. D. GmbH bedient, befreit sie auch nicht von der Verpflichtung, ihre Auswahlentscheidung näher zu begründen. Auf konkrete Rügen hin hat sie auch die Bewertung zu plausibilisieren. Ferner ist sie gehalten, die von ihr dokumentierten wesentlichen Gesichtspunkte ihrer Auswahlentscheidung dem Studienplatzbewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Die tatsächlichen Grundlagen, die der Auswahlentscheidung vorangehen, muss sie dem Studienbewerber aber nicht vollumfänglich zur Verfügung stellen. Eine solche Verpflichtung lässt sich Art. 19 Abs. 4 GG nicht entnehmen. Zum TM-WISO: VG Köln, Beschluss vom 14. September 2016 – 6 L 981/16 –, juris, Rn. 38 ff.; vgl. ferner VG München, Beschluss vom 21. Februar 2017 – M 3 E 16.4981.0A –, juris; keine inzidente Überprüfung des TMS-Ergebnisses im Auswahlverfahren; vgl. Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 30 L 81.13 –, juris, zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlgespräche von Studienbewerbern; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 831/17 –, juris, zum Auswahlverfahren bei der Zulassung zur Ausbildung im Polizeivollzugsdienst. Im Übrigen ist anzumerken, dass die AGB der J1. D. GmbH es offensichtlich nicht ausschließen, dass ein Teilnehmer seine Testergebnisse überprüfen lässt. Auch der Antragsteller hatte sich nochmals an die J1. D. GmbH gewandt, diese hatte den Test nochmals überprüft, aber keine Fehler festgestellt.“ An dieser Einschätzung ist auch in Anbetracht des klägerischen Vorbringens im Klageverfahren festzuhalten. Der Einwand des Klägers, die Einschätzung des OVG NRW öffne Privatfirmen „faktisch Tor und Tür für eine intransparente Verfahrensgestaltung“, überzeugt nicht. Gegen dieses Szenario sprechen rechtliche wie tatsächliche Gründe. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der hier in Rede stehende fachspezifische Studierfähigkeitstest „TM-WISO“ keine Zugangsvoraussetzung zum begehrten Masterstudiengang darstellt. Denn das vorliegende Zulassungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In einem ersten Schritt wird der Zugang zum gewünschten Studiengang an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Erst im zweiten Schritt kommt das Ergebnis des Studierfähigkeitstests zur Anwendung, wenn nämlich die Beklagte wegen des Überhangs an zugangsberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern eine Rangfolge bildet bzw. bilden muss. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 14.09.2016 – 6 L 981/16 –, juris, Rn. 20 ff. Auf den Berufszugang und damit auf den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG wirkt sich das Ergebnis des fachspezifischen Studierfähigkeitstest somit lediglich mittelbar aus. Schon aus diesem Grund kann die zum Prüfungsrecht ergangene verfassungsgerichtliche sowie ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung weder unmittelbar noch – wie der Kläger meint – sinngemäß auf den fachspezifischen Studierfähigkeitstest angewandt werden. Soweit der Kläger darüber hinaus auf Art. 3 Abs. 1 GG abstellt, fehlt es bereits an einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung, da alle Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen für den begehrten Masterstudiengang erfüllen, bei der Bildung der Rangfolge in jeder Hinsicht gleich behandelt werden. Hiervon ausgehend begegnet die Verwendung des Ergebnisses des fachspezifischen Studierfähigkeitstests im Rahmen der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens der Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte kann sich – wie das OVG NRW zutreffend ausführt – von der Verpflichtung nach Art. 19 Abs. 4 GG, ihre Auswahlentscheidung näher zu begründen, nicht dadurch befreien, dass sie sich bei ihrer Entscheidungsfindung der Hilfe Dritter – hier der J1. D. GmbH – bedient. Auf konkrete Rügen hin hat sie auch die Bewertung zu plausibilisieren. Das Auswahlverfahren bleibt vollständig und so auch im Hinblick auf das Ergebnis des fachspezifischen Studierfähigkeitstests gerichtlich überprüfbar. Dass die J1. D. GmbH im vorliegenden Fall keine vollständige „Akteneinsicht“ gewährt hat, ändert an dem Befund, dass eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG hier nicht gegeben ist, nichts. Ungeachtet dessen fehlt es im vorliegenden Fall an hinreichend konkreten Rügen, auf deren Grundlage das Gericht veranlasst sein könnte, das konkrete Ergebnis des Klägers im Studierfähigkeitstest „TM-WISO“ zu hinterfragen. Der Kläger trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass Fehler bei Multiple-Choice-Prüfungen „regelmäßig“ vorkämen und dass er hinsichtlich des Testergebnisses nach wie vor „erhebliche Zweifel“ habe. Dass Fehler bei Multiple-Choice-Prüfungen „regelmäßig“ vorkämen, stellt jedoch eine abstrakte und im Übrigen so nicht verifizierbare Behauptung dar. Hinsichtlich der „erheblichen Zweifel“ fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung. Ungeachtet dessen ist die Eignung des „TM-WISO“, das heißt die Korrelation zwischen dem im „TM-WISO“ erreichten Ergebnis einerseits und dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums andererseits, nach den Angaben der J1. D. GmbH durch wissenschaftliche Studien belegt und unterliegt einer regelmäßigen Evaluierung bzw. Qualitätskontrolle. Schon vor diesem Hintergrund hätte es weiterer Ausführungen von Seiten des Klägers bedurft, auf welche Tatsachen sich die „erheblichen Zweifel“ gegen das von ihm erreichte Ergebnis gründen. In tatsächlicher Hinsicht spricht gegen das vom Kläger beschriebene Szenario, dass schon nicht erkennbar ist, welches Interesse private Dritte wie die J1. D. GmbH haben sollten, die von ihnen angebotenen Studierfähigkeitstests bzw. das Testverfahren intransparent zu gestalten. Firmen wie die J1. D. GmbH haben im Gegenteil ein Interesse daran, das Produkt „TM-WISO“ an Universitäten zu verkaufen und werben dementsprechend ausdrücklich mit der hohen Qualität und Validität der Ergebnisse, der regelmäßigen Evaluierung sowie mit der „Gerichtsfestigkeit“ des Testverfahrens. 2. Das Auswahlverfahren der Beklagten war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Festsetzung von Zulassungszahlen für den hier in Rede stehenden Masterstudiengang „Business Administration: Corporate Development“ fehlt. Die Ausführungen des Klägers, wonach es lediglich den Studiengang „Business Administration“ mit verschiedenen Studienrichtungen, nicht jedoch einen Studiengang mit der Bezeichnung „Business Administration: Corporate Development“ gebe, überzeugen nicht. Die Festsetzung von Zulassungszahlen für den Masterstudiengang „Business Administration: Corporate Development“ beruht auf § 1 HZG NRW. Danach kann die Zahl der Bewerber für einen Studiengang, die höchstens aufgenommen werden müssen (Zulassungszahl), festgesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Masterstudiengang „Business Administration: Corporate Development“ stellt materiell-rechtlich einen „Studiengang“ im Sinne von § 1 HZG NRW dar, für den gesonderte Zulassungszahlen festgesetzt werden können. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers erschöpfen sich der Sache nach in dem Argument, dass es in der Überschrift der hier einschlägigen Prüfungsordnung heißt: „Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Business Administration in den Studienrichtungen [...] Corporate Development [...] der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln (PO 2015) vom 16. September 2015.“ (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln Nr. 128/2015, zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 3. September 2019, Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln Nr. 86/2019). Maßgeblich für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Studiengang“ ist indes nicht die Bezeichnung in der Überschrift der Prüfungsordnung, sondern vielmehr eine materiell-rechtliche Betrachtung. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) werden Studiengänge durch Prüfungsordnungen geregelt. Sie führen nach Satz 2 derselben Vorschrift in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Diese Voraussetzungen erfüllt der hier von der Beklagten eingerichtete Masterstudiengang „Business Administration: Corporate Development“ ohne Weiteres. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der einschlägigen Prüfungsordnung gliedert sich das Studium in den Basis- und Aufbaubereich, den Ergänzungsbereich sowie den Schwerpunktbereich. Satz 3 derselben Vorschrift bestimmt, dass Aufbau und Struktur für den jeweiligen Studiengang in den §§ 29 bis 33 geregelt werden. In § 29 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung wiederum heißt es, dass die nähere Ausgestaltung der Prüfungsmodalitäten (im Schwerpunktbereich) im Anhang erfolgt. Der Masterstudiengang „Business Administration: Corporate Development“ wird im Anhang 3.1 bis 3.5 näher geregelt. Der Anhang 3.1 behandelt den „Basis- und Aufbaubereich Corporate Development“, der Anhang 3.2 den „Schwerpunktbereich Corporate Development, der Anhang 3.3 den „Ergänzungsbereich Corporate Development“, der Anhang 3.4 die Masterarbeit und der Anhang 3.5 enthält den „Fachspezifischen Anhang Master of Science Business Administration – Corporate Development“. Die übrigen Schwerpunktbereiche (Accounting and Taxation, Finance, Supply Chain Management, Marketing und Media and Technology Management) sind in entsprechender Weise in den Anhängen 1, 2, 4, 5 und 6 (jeweils .1 bis .5) geregelt. Vor diesem Hintergrund ist im Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Ansicht festzustellen, dass die Beklagte im Bereich „Business Administration“ insgesamt sechs eigenständige Masterstudiengänge anbietet, während ein Studiengang „Business Administration“ gerade nicht angeboten wird. 3. Andere Fehler, die zu einem innerkapazitären Zulassungsanspruch des Klägers führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Auch ein außerkapazitärer Anspruch auf Zulassung zum begehrten Masterstudiengang „Business Administration: Corporate Development“ steht dem Kläger nicht zu. Die für das Wintersemester 2018/2019 festgesetzte Höchstzahl von 59 Studienplätzen für das erste Fachsemester unterschreitet die an der Beklagten vorhandene Ausbildungskapazität nicht. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Auf die vom Kläger nicht angegriffenen Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 25. März 2019 (6 Nc 67/18) und auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 26. Juli 2019 (13 C 35/19) wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.