Beschluss
13 C 35/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0726.13C35.19.00
4mal zitiert
11Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser die vorläufige Zulassung zum Masterstudium Business Administration - Corporate Development im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2018/2019 bei der Antragsgegnerin erstrebt. 1. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller, der unstreitig die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium erfüllt, geltend, das Verwaltungsgericht habe im Auswahlverfahren zu Unrecht einen Anspruch auf Zulassung zum Studium verneint. Die Regelung des § 5 Abs. 2 der Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für die Masterstudiengänge Business Administration in den Studienrichtungen Accoun-ting und Taxation, Corporate Development, Finance, Marketing und Supply Chain Management der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Antrags-gegnerin vom 20. Januar 2015 (hier in der für das WS 2018/2019 geltenden Fassung vom 25. Juni 2018, Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln Nr. 50/2018) - MZO - sei offensichtlich rechtswidrig, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoße. Dies führe zu einem Zulassungsanspruch des Antragstellers. Das Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. a) Nach § 5 Abs. 1 MZO findet in Fällen, in denen die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangskriterien erfüllen, die Zahl der für den jeweiligen Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, ein Auswahlverfahren statt. Für das Auswahlverfahren bestimmt § 5 Abs. 2 MZO, dass neben dem Ergebnis des Bachelorstudiums bzw. des als gleichwertig anerkannten Studiums das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests (GMAT oder TM-WISO) herangezogen wird. Aus den danach genannten Kriterien wird für jeden Bewerber eine Zulassungspunktzahl festgesetzt (§ 5 Abs. 3 MZO). In diese fließt das Ergebnis des Bachelorstudiums bzw. des als gleichwertig anerkannten Studiums mit bis zu 68 Punkten und das Ergebnis des fachspezifischen Studierfähigkeitstests mit bis zu 32 Punkten ein. Die Einzelheiten sind im Anhang zur MZO geregelt. 66 sind allerdings nur für die Auswahlentscheidung von Bedeutung, weil von den 68 Punkten, die Bewerber für ihre Bachelornote erhalten, alle Bewerber 34 Punkte schon für die Mindestnote erhalten. Hat eine Bewerberin bzw. ein Bewerber kein Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests nachgewiesen, werden insoweit 0 Punkte festgesetzt. Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 abgelehnt. Hierzu hat sie im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, für die erfolgreiche Zulassung zum Studium sei eine Gesamtpunktzahl von 65 Punkten erforderlich gewesen, der Antragsteller habe aber nur einen Gesamt-score von 47,38 Punkten gehabt. Er sei deshalb nicht zugelassen worden (Schrift-satz der Antragsgegnerin vom 29. November 2018). b) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, es fehle für die Berücksichtigung der Ergebnisse des Studierfähigkeitstests TM-WISO im Rahmen der von der Antragsgegnerin zu treffenden Auswahlentscheidung eine hinreichende gesetzliche Grundlage. § 4 Abs. 6 HZG NRW bestimmt die Vorgaben für die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden. Für diese gilt, dass im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 HZG NRW bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages (StV) die Quoten gemäß Art. 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des StV entfallen. Der danach sinngemäß anwendbare Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV sieht für die Auswahlentscheidung verschiedene Kriterien vor, allerdings ist sicherzustellen, dass dem Grad der Qualifikation maßgeblicher Einfluss zukommt (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV). Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2017 - 13 B 1398/16 -, juris, Rn. 10. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) StV kann die Hochschule Studienplätze insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest vergeben. c) Soweit der Antragsteller unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris, ausführt, der Gesetzgeber müsse die Vergabe knapper Studienplätze selbst auf solche Weise regeln, dass deren gleichheitsgerechte Verteilung sichergestellt ist, weiter dürfe er den Hochschulen nicht das Recht einräumen, eigene Auswahlkriterien zu erfinden, folgt hieraus nicht, dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, für sämtliche Studiengänge konkrete Vorgaben zur Ausführung und zum Inhalt möglicher Studierfähigkeitstests zu machen. Die Studierfähigkeitsteste weisen zwar einen Bezug zu Art. 12 Abs. 1 GG auf. Es handelt sich aber nicht um berufsbezogene Prüfungen im Sinne des Prüfungsrechts. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum fehlenden „Kriterienerfindungsrecht“ der Hochschulen beziehen sich zudem nur auf grundständige Massenstudiengänge, die, wie das Studium der Humanmedizin, über den Zugang zu einem weit gesteckten Berufsfeld entscheiden. Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesverfassungsgericht, inwieweit für spezialisierte Studiengänge - um einen solchen handelt es sich hier - anderes gelten mag (Rn. 119). d) Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts folgt auch nicht, dass die Hochschulen bei ihrer Auswahlentscheidung nur „hochschuleigene Studierfähigkeitstests", mithin von ihnen selbst entwickelte und durchgeführte Tests heranziehen dürfen. Vielmehr dürfen sie sich auch die Ergebnisse von Tests zu eigen machen, die von private Institutionen entwickelt und durchgeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zu den Studierfähigkeitstests ausgeführt (Rn. 120): „Den Hochschulen steht nach Art. 5 Abs. 3 GG das Recht zu, ihren Studiengang nach eigenen wissenschaftlichen Kriterien zu prägen und dabei eigene Schwerpunkte zu setzen. Eine solche - begrenzte - Konkretisierungsbefugnis der Hochschulen schlägt sich insbesondere in den Ausgestaltungsmöglichkeiten hochschuleigener Eignungsprüfungen nieder, die nach geltendem Recht im Rahmen der Auswahlverfahren der Hochschule durchgeführt werden dürfen (fachspezifische Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche). Allerdings verlangt der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts insoweit gesetzliche Sicherungen dafür, dass die Hochschulen Eignungsprüfungen in standardisierten und strukturierten Verfahren durchführen. Dabei genügt es, wenn der Gesetzgeber die Hochschulen zu einer transparenten eigenen Standardisierung und Strukturierung verpflichtet, auch um der Gefahr diskriminierender Anwendung vorzubeugen (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber muss dabei sicherstellen, dass in den hochschuleigenen Studierfähigkeitstests und Auswahlgesprächen nur die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber geprüft wird.“ Weiter heißt es in Rn. 153 f. nochmals: „Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass die Hochschulen, sofern sie von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, eigene Eignungs-prüfungsverfahren (fachspezifische Studieneignungstests und Auswahlge-spräche) durchzuführen oder etwa Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten zu berücksichtigen, dies in standardisierter und strukturierter Weise tun. Auch für die hochschuleigenen Eignungsprüfungsverfahren gilt, dass die Hochschul-zulassung gleichheitsgerecht nach je einheitlichen Maßgaben grundsätzlich ausschließlich anhand der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen darf. Dabei genügt es, wenn die Hochschulen selbst die Standardisierung und Strukturierung ihrer Tests oder Auswahlgespräche transparent vornehmen.“ Aus diesen Vorgaben folgt, dass (auch) bei hochschuleigenen Studierfähigkeitstest auf eine transparente Standardisierung und Strukturierung zu achten ist, um die Aussagefähigkeit des Tests zu gewährleisten. Dass nur von der Hochschule selbst entwickelte und von ihr vor Ort selbst durchgeführte Studierfähigkeitstests zulässig sind, ergibt sich aus den Ausführungen hingegen nicht. Dies entspricht auch nicht der Intention des Bundesgesetzgebers. So heißt es bereits zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technologiefolgenabschätzung vom 30. Juni 2004, BT- Drs. 15/3475, S. 11 f., zu § 32 HRG): „Sofern fachspezifische Studierfähigkeitstests bundesweit durchgeführt werden sollen, könnte dies erstmals im Spätherbst 2005 geschehen. Die Entwicklungskosten pro Test belaufen sich auf rd. 100 000 Euro. Für die zurzeit sieben Studiengänge im ZVS-Verfahren würden fünf Tests benötigt. Die Kosten der Testanwendung (Druck, Transport, Testabnahme und Auswertung) könnten durch die auch bei ausländischen Tests (z. B. SAT) üblichen Testgebühren in Höhe von rd. 20 Euro finanziert werden. Die Tests sollten nach Möglichkeit bundeseinheitlich entwickelt und den Hochschulen zur Anwendung zur Verfügung gestellt werden. Anderenfalls würden 16 Länder oder noch mehr Hochschulen und Fachbereiche eigene Tests erstellen. Dies würde nicht nur den finanziellen Aufwand deutlich erhöhen, sondern auch die Bewerber zu zahlreichen Reisen zu Tests zwingen. Bundeseinheitliche, nur fachspezifisch differenzierte Tests können wohnortnah abgenommen werden (auch im Ausland).“ e) Der Rückgriff auf den von diversen Hochschulen verwendeten Studierfähigkeitstest TM-WISO führt - anders als der Antragsteller meint - nicht dazu, dass die Antragsgegnerin die Eignung der Studierenden nicht mehr selbst beurteilt, sondern diese Beurteilung auf einen Privaten - hier die J. D. GmbH, die den Test durchführt - überträgt. Die Antragsgegnerin bedient sich bei ihrer Entscheidungsfindung der Hilfe der J. D. GmbH ohne Entscheidungskompetenzen auf diese zu übertragen. Ihr, nicht aber die J. D. , obliegt weiterhin die Entscheidung darüber, ob sie den Test für hinreichend aussagekräftig hält und ob sie sich die Testergebnisse zu eigen machen will. Nur sie allein trifft auf dieser Grundlage auch die Auswahlentscheidung. f) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch im Übrigen nicht die Annahme, dass die Antragsgegnerin die Testergebnisse des TM-WISO ihrer Entscheidung über die Auswahl von Studierenden nicht zugrunde legen durfte. aa) Die Antragsgegnerin ist im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessens davon ausgegangen, dass der TM-WISO inhaltlich hinreichend aussagekräftig und zur Feststellung der Eignung geeignet ist. Hierzu hat sie unter anderem mit Schriftsatz vom 29. November 2018 ausgeführt, sie halte den Test (weiterhin) für geeignet. Es handele sich um einen Test zur Erfassung von Fähigkeiten, die für das erfolgreiche Absolvieren eines Masterstudiums in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften von Bedeutung seien. Die Prognosekraft des TM-WISO sei durch eine wissenschaftliche Studie nachgewiesen worden. bb) Diese Einschätzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der TM-WISO in einer Vielzahl von Studiengängen - auch von anderen Universitäten - herangezogen wird und nicht fachspezifisches Wissen, sondern für den Studienerfolg erforderliche Fertigkeiten und Fähigkeiten abgefragt. Hieraus folgt, nicht, dass der Test zur Eignungsfeststellung des streitgegenständlichen Studiengangs inhaltlich nicht geeignet ist. cc) Der Test gewährleistet auch eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse. Er wird gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber angewendet. Die Bewertung der Tests erfolgt jedenfalls insoweit transparent, als den Teilnehmern das Testergebnis von der J. D. GmbH anhand von Bewertungsbögen erläutert wird. Den Bewertungsbögen lässt sich entnehmen, worauf das von den Bewerbern erzielte Ergebnis beruht. Die Auswertung des Tests selbst erfolgt automatisiert. Zu den Einzelheiten sind nähere Auskünfte über das Internet verfügbar ( http://www.tm-wiso.de/de/fuer-teilnehmer/testrueckmeldungen/ ). Auch die Struktur des Testverfahrens und die unterschiedlichen Aufgabengruppen (Planen in Studium und Beruf, Texte analysieren, Wirtschaftliche Zusammenhänge formalisieren, Wirtschaftsgrafiken interpretieren, für die jeweils eine maximale Bearbeitungszeit besteht, inklusive eines Demotests) werden auf den Internetseiten der J. D. GmbH ( http://www.tm-wiso.de/ , http://www.tm-wiso.de/de/fuer-teilnehmer/ ) dargestellt. dd) Soweit der Antragsteller beanstandet, die AGB der J. D. GmbH enthielten keine Regelungen über ein Akteneinsichtsrecht oder ein Recht auf eine Überprüfung des Testergebnisses, hat dies nicht zur Folge, dass die Antragsgegnerin diesen bei ihrer Auswahlentscheidung nicht zu Grunde legen darf. Abweichendes folgt nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Jedem Teilnehmer bleibt es unbenommen, die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit wird ihm durch die Teilnahme am Testverfahren nicht genommen. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Entscheidungsfindung der Hilfe der J. D. GmbH bedient, befreit sie auch nicht von der Verpflichtung, ihre Auswahlentscheidung näher zu begründen. Auf konkrete Rügen hin hat sie auch die Bewertung zu plausibilisieren. Ferner ist sie gehalten, die von ihr dokumentierten wesentlichen Gesichtspunkte ihrer Auswahlentscheidung dem Studienplatzbewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Die tatsächlichen Grundlagen, die der Auswahlentscheidung vorangehen, muss sie dem Studienbewerber aber nicht vollumfänglich zur Verfügung stellen. Eine solche Verpflichtung lässt sich Art. 19 Abs. 4 GG nicht entnehmen. Zum TM-WISO: VG Köln, Beschluss vom 14. Sep-tember 2016 - 6 L 981/16 -, juris, Rn. 38 ff.; vgl. ferner VG München, Beschluss vom 21. Februar 2017 - M 3 E 16.4981.0A -, juris; keine inzidente Überprüfung des TMS-Ergebnisses im Auswahlverfahren; vgl. Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 30 L 81.13 -, juris, zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlgespräche von Studienbewerbern; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 831/17 -, juris, zum Auswahlverfahren bei der Zulassung zur Ausbildung im Polizeivollzugsdienst. Im Übrigen ist anzumerken, dass AGB der J. D. GmbH es offensichtlich nicht ausschließen, dass ein Teilnehmer seine Testergebnisse überprüfen lässt. Auch der Antragsteller hatte sich nochmals an die J. D. GmbH gewandt, diese hatte den Test nochmals überprüft, aber keine Fehler festgestellt. ff) Die Einwände des Antragstellers gegen im TM-WISO verwandte „Einstreuaufgaben" (Aufgaben, die nicht gewertet werden und die nur der Entwicklung neuer Prüfungsverfahren dienen) verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit der Antragsteller auf die E-Mail der J. D. GmbH vom 21. Dezember 2018 verweist, ist dieser nichts Substantiiertes über die Art und den Umfang im Test verwandter Einstreuaufgaben zu entnehmen. Die Verwendung der Formulierung „Sie haben bei Planen in Studium und Beruf 9 von 18 gewerteten Aufgaben gelöst“ lässt für sich gesehen keine konkreten Rückschlüsse zu. Der Senat vermag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht festzustellen, dass die Aussagekraft des Tests durch die Verwendung von Einstreuaufgaben von vornherein in einem solchen Umfang in Frage gestellt wird, dass er bei der Auswahlentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden darf. Vgl. zur Verwendung von Einstreuaufgaben auch beim Medizinertest TMS: https://tms-medizinertest.de/de-testaufbau.htm Die Gefahr, dass unnütze Zeit mit Aufgaben verschwendet wird, die nicht gewertet werden, besteht für alle Teilnehmer gleichermaßen. Insoweit ist der Test so konzipiert, dass Einstreuaufgaben in die Planung der Dauer der gesamten Bearbeitungszeit des Tests miteinbezogen wurden und die Teilnehmer innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit alle Aufgaben lösen sollen. Ob der Test, der von den Teilnehmern beliebig oft wiederholt werden kann, wegen der Verwendung von Einstreuaufgaben im Übrigen zu Verzerrungen bei der Leistungsbeurteilung führt, muss der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. g) Ob die Antragstellerin zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers im Falle der Nichtigkeit des § 5 Abs. 2 MZO zu verpflichten wäre, insbesondere auch unabhängig davon, ob die Studienplätze bereits kapazitätsdeckend vergeben wurden, sowie weiter unabhängig davon, ob der Antragsteller bei einem rechtmäßig ausgestalteten Auswahlverfahren zum Zuge gekommen wäre, kann nach alldem dahinstehen. . Dies offen lassend auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 13 B 1423/13 -, juris, Rn. 14; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1482/10 -, juris, Rn. 90 ff. 2. Der Antragsteller stellt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage, dass über die zum WS 2018/2019 vergebenen 61 Studienplätze (Stand: 21. März 2019) kein weiterer Studienplätz zur Verfügung steht, der an ihn vergeben werden kann. a) Der Antragsteller meint, ihm seien Einwände gegen die Kapazitätsberechnung erstinstanzlich nicht möglich gewesen, weil ihm die Kapazitätsunterlagen vom Verwaltungsgericht erst mit dem Beschluss übersandt worden seien. Hieraus folgt für das Beschwerdeverfahren indes nicht, dass der Antragsteller an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Darlegung gehindert wäre. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 29 VwVfG NRW bereits im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht in die Kapazitätsunterlagen einer Hochschule genommen werden kann, um den Streitstoff aufzubereiten und die Argumente schon erstinstanzlich umfassend vorzutragen. b) Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht akzeptiert, dass den Lehrkräften für besondere Aufgaben nur ein Lehrdeputat von 13 DS zugerechnet worden sei. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW sei Lehrkräften für besondere Aufgaben an Universitäten je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben ein Deputat von 13 bis 17 DS zugewiesen. Vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV NRW: OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris, Rn. 4-6. Bei der zusätzlichen Berücksichtigung von 10 DS (jeweils 4 zusätzliche Stunden für 2,5 Stellen) ergäbe sich aber kein weiterer freier Studienplatz: Ausgehend von den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin (Stichtag 15. September 2018) berechnete sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 2.932,02 DS. Eingegangen sind in die dem Senat übersandte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (Bl. 1) 279,34 Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 1589,06 DS, so auch das Verwaltungsgericht (Beschluss, Bl. 4) unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften (Beschluss, Bl. 6), Verminderungen in Höhe von 21,25 DS und Lehrauftragsstunden in Höhe von 28 DS. Unter Berücksichtigung weiterer 10 DS berechnet sich danach ein bereinigtes Lehrangebot von 1.466,01 DS je Semester und 2.932,02 DS jährlich. Ausgehend von einem CA von 1,37, einer Anteilquote von 0,027 (2.932,02 : 1,37 x 0.027 = 57,7843) sowie einer Schwundquote von 0,96 (x 1/ 0,96) stünden damit jedenfalls nicht mehr als die vergebenen 61 Studienplätze zur Verfügung b) Soweit der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ausführt hat, es sei zu ermitteln, ob im Wege der horizontalen Substituierung wegen der Nichtausschöpfung der Zulassungszahlen von anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen weitere Zulassungen ausgesprochen werden müssen, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderung. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin ausgeführt, den 2.555 berechneten Studienplätzen der Lehreinheit stünden insgesamt 2.429 Einschreibungen entgegen. Schon danach ist es jedenfalls nicht naheliegend, dass freie Kapazitäten für eine horizontale Substitution innerhalb der Lehreinheit zur Verfügung stehen. c) Soweit der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe wegen ihr bewilligter Mittel aus dem Hochschulpakt bewusst Studienbewerber über die festgesetzte Zulassungs-zahl zugelassen, obwohl entsprechende zusätzliche Stellen in der Kapazitätsberech-nung keinen Niederschlag gefunden hätten, vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris, Rn.11, ist dieser Vortrag verspätet und deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter zu berücksichtigen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.