Urteil
26 K 6135/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1217.26K6135.18.00
1mal zitiert
24Zitate
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die im 00. 1973 in XXXXXX-M. geborene, seit 1993 als Beamtin bei der XXXXXXXXX S. S1. tätige, in O. wohnhafte Klägerin erstrebt Unterhaltsvorschussleistungen der Beklagten für ihre am 00. 00. 2016 in XXXXXXXXXX geborenen Zwillinge O. und N. O1. . In den in Kopie vorgelegten Geburtsurkunden ist kein Vater eingetragen. Die Anträge der Klägerin, die seinerzeit nur Elterngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag bezog, gingen erstmals bei der Beklagten am 16. März 2016 ein. Bei den Angaben zum Vater hieß es: „unbekannt nicht ermittelbar“. Die Vaterschaft sei nicht anerkannt oder festgestellt. Eine Klage wegen Feststellung/Anfechtung der Vaterschaft sei nicht anhängig. Zur Frage, ob eine Beistandschaft, Amtspflegschaft, -vormundschaft bestehe, machte die Klägerin keine Angaben. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebe, sei nicht durch Gerichtsurteil, -beschluss oder -vergleich oder durch eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verpflichtet. Die Spalte, ob sie sich durch Einschaltung eines Rechtsanwalts um Unterhaltszahlungen für die Kinder bemüht habe, hatte die Klägerin durchgestrichen. Sie erklärte, in XXXXXXXXXX beim Feiern in einer Kneipe einen belgischen Touristen kennengelernt zu haben, von dem sie nur den Vornamen kenne. Mit ihm habe sie die Nacht in seinem Hotelzimmer verbracht. In dem Protokoll des Gesprächs mit der Sachbearbeiterin Frau C. , bei dem Frau W. von der Beklagten als Zeugin anwesend war, gab die Klägerin zudem an, der Vorname habe G. (Schreibweise unbekannt) gelautet. Er sei etwa 50 Jahre alt gewesen, etwa 1,75 m groß, habe braune Haare und braune Augen gehabt. Er sei normal gebaut gewesen. Wahrscheinlich sei er belgischer Herkunft und alleinreisend gewesen. Seinen Geburtsort und Familienstand kenne sie ebenso wenig wie seine Anschrift. Sie habe ihn, als sie auf der Suche nach einem Kontakt gewesen sei, im „T. “ in der Altstadt kennengelernt. Sie seien dann ins „F. “ gewechselt. Dann seien sie gegen 2 Uhr nachts Hand in Hand spazieren gegangen und irgendwann in dem Hotel gelandet, in dem der Mann gewohnt habe. Sie wisse leider nicht mehr, welches Hotel das gewesen sei. Sie sei gegen 6 Uhr morgens nach Hause und habe sich nicht mehr umgedreht und geguckt, wo sie gewesen sei. Es sei in Bahnhofsnähe gewesen. Sie sei ca. 10 – 15 Minuten zum Bahnhof gelaufen. Sie wisse nicht, ob sie das Hotel wiedererkennen würde. Sie sei schon etwas betrunken gewesen. Später gab die Klägerin auf weitere Nachfrage nach dem Hotel an, sie sei sehr betrunken gewesen. Sie wisse nicht mehr, wie lange sie gelaufen seien. Sie gab zudem bei der Befragung an, sie habe einen schlechten Orientierungssinn. Logo und Farben des Hotels habe sie auch nicht beachtet. Es sei ihr egal gewesen. Sie hätten Kondome benutzt und sie habe nicht mit einer Schwangerschaft gerechnet. Sie hätten sich nur an dem einen Tag gesehen. Es habe keine weiteren Treffen gegeben. Andere Personen seien nicht beteiligt gewesen. Etwa drei Wochen später, als ihre Regel ausgeblieben sei, habe sie ihre Schwangerschaft festgestellt. Zum Arzt sei sie erst später gegangen, etwa in der 6. oder 7. Woche. In der Empfängniszeit zwischen dem 19. März 2015 und 16. Juli 2015 habe sie keinen Verkehr mit anderen Männern gehabt. Sie sei ledig gewesen und habe keine Beziehung gehabt. Im Anschluss an das Protokoll ist vermerkt, dass die Angaben der Klägerin nach Einschätzung beider Mitarbeiterinnen unglaubwürdig seien. Die Beklagte recherchierte, dass die Lokale T. und F. etwa 1 Minute Fußweg voneinander entfernt an der C2.-----straße liegen. Es gebe keinen Hinweis der Klägerin, dass gegebenenfalls Partybilder aus dem T. oder dem F. existieren könnten. Auf Bl. 8 Vor- und Rückseite der Beiakte 2 wird Bezug genommen. Unter dem 29. März 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an. Sie verwies auf die gesteigerte Mitwirkungspflicht des Elternteils aus § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Dieser müsse alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des anderen Elternteils beitragen und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend beantworten. Die Angaben, die die Klägerin bei ihrer Befragung gemacht habe, seien oberflächlich und allgemein gehalten gewesen. Sie seien auch widersprüchlich gewesen. Erst habe sie, als es um die Zeit im Hotel gegangen sei, angegeben, ein bisschen betrunken gewesen zu sein. Später habe sie erklärt, sie sei sehr betrunken gewesen und wisse nicht, wie lange sie spazieren gegangen seien. Es erscheine auch lebensfremd, dass sie nach zehn Monaten noch zwei der vielen in der Altstadt gelegenen und wegen ihrer Masse verwechselbaren Lokale konkret habe benennen können, nicht aber den Namen des Hotels, in dem sie einige Zeit verbracht habe. Insoweit habe sie nicht einmal die Lage (Straßennamen, Besonderheiten in der Umgebung, Straßenbahnhaltestellen) mitteilen können. Es sei ihr vorzuhalten, dass sie sich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nicht bemüht habe, den Kindesvater ausfindig zu machen. Sie hätte aufgrund des Datums und des Vornamens von dem Hotel weitere Angaben erhalten können. Gegebenenfalls hätte sie mit Hilfe eines Anwalts oder Beistands die Vaterschaftsfeststellung vorantreiben können. Die Leistung sei ausgeschlossen, wenn durch bewusstes Handeln des betreuenden Elternteils die Unterhaltsleistung des anderen Elternteils von Anfang an ausfalle. Die Klägerin führte unter dem 2. April 2019 aus, die Kneipenstraße in der XXXXXXXXXXXX Altstadt sei ihr bekannt gewesen, da sie dort früher oft zum Beispiel Karneval gefeiert habe. Deshalb kenne sie die Kneipennamen gut. Damit höre ihr Orientierungssinn in XXXXXXXXXX aber auf. Ob der Alkohol schuld gewesen sei oder ihr zusätzlich noch etwas ins Glas getan worden sei, weil sie sich an Emotionen erinnern könne, nicht aber daran, in welchen Seitenstraßen oder Vierteln sie dann Hand in Hand mit ihm zum Hotel spaziert sei, ändere nichts an der Tatsache, dass sie keine Erinnerung daran habe, wie die Fassade von außen ausgesehen habe oder wie der Name des Hotels gewesen sei. Sie würde das Hotel mangels ausreichender Erinnerung nicht wiederfinden. Da der Mann ein solches Stelldichein nicht zum ersten Mal gemacht haben werde, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er ihr nicht einmal seinen echten Vornamen gesagt habe. Der gegenseitige Austausch von Informationen habe nicht im Vordergrund gestanden. Sie weise darauf hin, dass die Leistung über das Wohl ihrer Kinder entscheide. Mit Bescheid vom 6. Juni 2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Unterhalts-vorschussleistungen unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen in der Anhörung ab. Unter anderem führte sie aus, aus den Angaben der Klägerin in deren Schreiben vom 2. April 2016 folge, dass sie in XXXXXXXXXX nicht völlig ortsunkundig sei. Wenn der Orientierungssinn, wie behauptet, so schlecht gewesen sei, habe sie sich gerade nach Verlassen des Hotels genau umsehen und orientieren müssen, um den XXXXXXXXXXXX Hauptbahnhof zu finden. Dass sie sich dann, zumal im Alter von 43 Jahren und dem Berufsstand als Beamtin, also mit mehr Umsicht als im Vergleich zu anderen jungen Frauen, weder an den Hotelnamen, an die Farbe des Logos noch an Straßennamen, markante Gebäude oder ähnliches erinnern könne, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung höchst unwahrscheinlich. Drei Wochen nach dem Treffen habe sie ihre Schwangerschaft bereits festgestellt und dennoch nichts unternommen, um nähere Angaben zu dem Kindesvater zu erlangen. Es sei insgesamt nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen die Klägerin im Hinblick auf die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ihrer Zwillinge keine Informationen über die Person des etwaigen Kindesvaters besitze. Die Leistung sei ausgeschlossen, wenn durch bewusstes Handeln des betreuenden Elternteils die Unterhaltsleistung des anderen Elternteils von Anfang an ausfalle. Unterhaltsvorschuss sei eine Sicherheitsleistung für den planwidrig ausfallenden Unterhalt der Kinder. Das Unterlassen von Bemühungen, den Vater zu ermitteln und gegebenenfalls den Unterhalt von diesem zu erlangen, stelle kein planwidriges Ausfallen des Unterhalts dar. Zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohles der Kinder stünden andere staatliche Leistungen wie (aufstockendes) Arbeitslosengeld II, Wohngeld und Kinder-zuschlag bereit. Am 21. Juni 2016 erhob die Klägerin Widerspruch. Man habe die Ablehnung mit ihrem Fehlverhalten begründet. Warum habe sie sich für das Hotel interessieren sollen. Ihr Interesse habe dem Mann neben ihr gegolten. Da in XXXXXXXXXX immer Menschen auf der Straße seien, habe man sich problemlos zum Bahnhof durchfragen können. Sie sei alkoholisiert gewesen. Einen totalen Filmriss habe sie nicht gehabt. In ihrem Alter sei, nachdem sie nach drei Wochen die Schwangerschaft bemerkt habe, die Wahrscheinlichkeit hoch gewesen, dass die Qualität der Eizelle die ersten drei Monate nicht überstehe. Man könne ihr daher höchstens vorwerfen, dass sie es nach drei Monaten versäumt habe, wild durch XXXXXXXXXX zu streifen, um in allen möglichen Hotels nach einem Mann mit dem Vornamen zu fragen mit der Begründung, dass sie schwanger sei. Natürlich hätte man ihr ein ruhiges Hotel zur Verfügung gestellt, ihr seitenweise Listen von Buchungen gegeben inklusive der Adressangaben der Gäste und ihr viel Spaß beim Ermitteln gewünscht. Das erinnere an FBI-Serien im Fernsehen und sei völlig realitätsfern. Sie bereue nicht, dass sie mit einem 30-Stunden-Teilzeitgehalt 3 Personen durchbringen und nach Abzug aller Kosten kaum mehr zum Leben habe, als ein Grundsicherungsempfänger. Denn sie habe zwei tolle Kinder. Sie habe gedacht, für solche Fälle seien Gesetze geschaffen worden, um ein bisschen Hilfe zu bekommen. Am 30. Juni 1016 nahm die Klägerin den Widerspruch ohne Angabe von Gründen zurück. Am 21. Februar 2018 bat die Klägerin in einem nicht unterschriebenen Schreiben vom 13. Februar 2018 um Überprüfung des Bescheides vom 6. Juni 2016. Sie verwies auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Juni 2016 – 000 X 000/00 – dem zufolge Auskünfte über den potentiellen Kindesvater wegen dessen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht erteilt werden dürften. Die Frage in ihrem Fall wäre dann noch, welches Hotel sie hätte verklagen sollen, alle in Altstadt oder Bahnhofsnähe? Die Beklagte verwies unter dem 23. Februar 2018 auf die fehlende Unterschrift sowie darauf, dass die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides vom 6. Juni 2016 abgelaufen sei. Am 13. April 2018 beantragte die Klägerin erneut Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Sie sei Verwaltungswirtin bei der XXXXXXXXX S. S1. . Sie gab wieder u.a. an, der Vater der Kinder sei unbekannt. Eine Beistandschaft, Amtspflegschaft, -vormundschaft bestehe nicht. Sie habe keinen Rechtsanwalt eingeschaltet und sich um Unterhaltszahlungen bemüht. Bei der Befragung durch Frau L. in Gegenwart von Frau F1. wiederholte die Klägerin die Angabe, zum Kindesvater außer dem möglichen Vornamen G1. und der Herkunft aus Belgien nichts sagen zu können. Diesmal gab sie an, er sei etwa 1,85 m groß gewesen. Die Statur sei normal, sportlich gewesen. Sie meine, er habe braune Haare gehabt. Die Augenfarbe wisse sie nicht. Die Frisur wisse sie nicht. Die Gesichtsform wisse sie nicht. Nachdem sie zunächst angab, nicht zu wissen, ob er einen Bart gehabt habe, verneinte sie dann. Ebenso wisse sie dessen Kleidung nicht. Auffälligkeiten wie Tattoos, Piercings habe er nicht gehabt. Zu Telefon, EMail, Facebook könne sie nichts sagen. Ein Foto habe sie nicht. Sie wiederholte ihre Angabe zum Kennenlernen im T. und den Wechsel ins F. . Sie sei ab und zu abends alleine zur Kontaktsuche im T. unterwegs gewesen. Das Treffen sei im Mai 2018 gewesen. Der Mann habe akzentfrei Deutsch gesprochen und persönlich erzählt, dass er aus Belgien stamme. Er sei alleine in der Kneipe gewesen. In der Kneipe F. hätten sie getanzt und getrunken. Danach seien sie spazieren gegangen um ca. 2 Uhr. Gefühlt sei es eine halbe Stunde gewesen. Wo sie genau unterwegs gewesen seien, wisse sie nicht. Sie seien zum Hotel gegangen, dessen Namen sie nicht kenne. Sie wisse nicht, wie das Hotel aussehe. Sie habe einiges an Alkohol getrunken. Sie wisse nicht mehr alles von dem Abend, habe aber keinen Filmriss. Am nächsten Tag habe sie einen Kater gehabt. Morgens sei gefühlt noch Restalkohol in ihr gewesen. Es habe kein weiteres Treffen gegeben. Er habe keine Telefonnummern austauschen wollen. Sie sei mit ihm auf das Zimmer gegangen - die Zimmernummer wisse sie nicht - und dort sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie meine, dass sie ein Kondom benutzt hätten, sei aber nicht 100 % sicher. Nach ein paar Stunden sei sie gegangen. Sie schätze, so gegen 6 Uhr. Sie sei einfach losgegangen und habe sich zum Bahnhof durchgefragt. Sie habe sich vor dem Hotel nicht orientiert, da sie keine Orientierung gehabt habe. Sie schätze, dass sie ca. 20 Minuten zum Bahnhof gelaufen sei. Wo sie genau lang gelaufen sei, wisse sie nicht mehr. Vom Hauptbahnhof sei sie mit dem Zug nach M1. gefahren. In der 5. oder 6. Schwangerschaftswoche sei sie zum Frauenarzt gegangen. Sie habe nicht versucht, den Kindesvater zu finden. In der Zeit vom 19. März 2015 bis 16. Juli 2015 habe sie keinen Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt. Als Einschätzung der Sachbearbeiterin ist festgehalten: „Die Angaben der Mutter sind nicht glaubhaft. Die Mutter hat bei dem Erzählen keinen Blickkontakt gehalten, sondern nur auf den Tisch geschaut. Auf die Frage, wann sie das Hotel verlassen habe, hat sie laut gesagt, ‚ich weiß gar nicht, was ich das letzte Mal angegeben habe. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie die Wahrheit sagen solle.“ Mit Kindergeld und Familienzuschlägen bezog die Klägerin aufgrund ihrer 30-stündigen wöchentlichen Arbeitsleistung als Beamtin der Besoldungsgruppe X 00 im März 2018 abzüglich 10,00 € Ratensparen 3.062,53 € netto. Unter dem 26. April 2018 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Zur Begründung verwies die Beklagte u.a. auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 3. Mai 2012 - 12 S 2935/11 -, also darauf, dass das Gesetz die Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kindesvater vorsehe und die Vorschrift nicht greifen könne wenn - wie im Fall der anonymen Samenspende - potentielle Möglichkeiten der Durchsetzung übergeleiteter Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil von vornherein nicht bestünden. Das gelte auch dann, wenn sich der alleinstehende Elternteil willentlich in eine Situation begebe, in der von vornherein die Feststellung des anderen Elternteils unmöglich sei. Die Klägerin habe keine Bemühungen entfaltet, den Kindesvater zu finden. Ihre Angaben in den Anhörungen seien allgemein gehalten und zum Teil widersprüchlich gewesen. Die Angaben der Klägerin, insbesondere auch zur Frage der Orientierung Richtung Bahnhof nach dem Verlassen des Hotels, seien nicht glaubhaft. Sie sei ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Sie habe nach Kenntnis der Schwangerschaft nicht jegliche Bemühungen angestellt, beispielsweise durch Nachforschung nach dem Hotel und Befragung von Angestellten in den Kneipen, den Aufenthalt des Kindesvaters ausfindig zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 35 ff. der Beiakte 2 Bezug genommen. Die Gelegenheit zur Äußerung bis zum 14. Mai 2018 nutzte die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 29. Mai 2018 lehnte die Beklagte die Leistungsgewährung ab. Sie wiederholte die bisherigen Ausführungen. Am 24. Juni 2018 erhob die Klägerin unter Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen Widerspruch. Ergänzend trug sie u.a. vor, zum Vorwurf, dass ihre Angaben zum Hergang des Abends und zum Kindesvater abwichen, wolle sie klarstellen, dass sie nie behauptet habe, sich gut an den Abend erinnern zu können. Sie habe sich bei beiden der Befragungen schwer getan, die gefühlten tausend Fragen wenigstens annäherungsweise zu beantworten. Da sie eine sichere Begleitung gehabt habe, habe sie sich nicht orientieren müssen. Es sei auch realitätsfern und unzumutbar sowie aufgrund des Datenschutzes aussichtslos, von ihr zu erwarten, nachdem sie auch nach drei Monaten noch schwanger gewesen sei (sie habe bereits zwei Fehlgeburten gehabt) zu erwarten, dass sie wild durch die Innenstadt streife, um alle Hotels abzuklappern und dort die Herausgabe von Buchungs- und Adresslisten zu verlangen. Da der Mann Tourist gewesen sei, habe es auch keinen Sinn ergeben, in den Kneipen die Angestellten nach der Identität des Mannes zu befragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen zurück. Ergänzend führte sie aus, die Begründung, dass im Alter der Klägerin die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass die Eizelle die ersten drei Monate nicht überlebe und sie bereits zwei Fehlgeburten erlitten habe, könne sie nicht gelten lassen. Dies sei kein hinreichend verlässlicher Schutz gegen eine Schwangerschaft. Die Angaben der Klägerin zu dem Geschehen mit einem einschneidenden Ereignis seien nicht glaubhaft. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Klägerin vorhandenes Wissen oder Erkenntnisse über die näheren Umstände der Vaterschaft zurückhalte. Die Klägerin hat am 5. September 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere führt sie aus, es werde ihre Unaufmerksamkeit an dem Abend gerügt, weshalb sie den Kindesvater nicht ermitteln könne. Für Unaufmerksamkeit könne man sie aber nicht bestrafen. Die exakte Größe des Kindesvaters würde die Ermittlungen auch nicht weiter bringen. An dem Abend sei es nicht geplant gewesen, ohne Unterhaltsanspruch schwanger zu werden, sondern sie sei einsam und auf der Suche nach einer festen Beziehung gewesen. Für sie sei damals klar gewesen, dass sie keine Chance gehabt habe, den Kindesvater zu ermitteln. Die Beklagte habe bisher nicht glaubhaft dargelegt, dass es ihr, der Klägerin, zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen sei, die Identität zu ermitteln. Nach Übersendung des juris-Ausdrucks der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 - erklärt sie, sie habe alle Angaben zu dem besagten Abend nach bestem Gewissen gemacht. Auf Schuldzuweisungen komme es beim Unterhaltsvorschuss nicht an. Dieses Urteil passe auf ihren Fall nicht. Die dortige Klägerin habe anscheinend Chancen gesehen, den Mann wiederzufinden, wenn sie erneut die Kneipe aufsuche. In ihrem Fall habe dazu keine Chance bestanden. Die Vorschläge der Beklagten dazu seien völlig realitätsfremd. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018 zu verpflichten, ihr für ihre am 00. 00. 2016 geborenen Kinder O. und N. Unterhaltsvorschuss-leistungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Sie wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere führt sie aus, der Anspruch auf UVG-Leistungen sei ausgeschlossen, wenn die Mutter keine oder nur unzureichende Angaben zum Kindesvater mache. Nur wenn die Kindesmutter gleich aus welchen Gründen glaubhaft über keinerlei Kenntnisse verfüge, die zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater verwertet werden können, sei von der Unmöglichkeit der diese treffenden Mitwirkungspflicht auszugehen. Es obliege der Kindesmutter, nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen sie im Hinblick auf die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes keine Informationen über die Person des Vaters besitzt. Die Beklagte hege nach den Befragungen der Klägerin massive Zweifel an der Schilderung des Zeugungsabends und bezweifle deren Angaben bezüglich des Putativvaters. Sie habe unter anderem widersprüchliche Angaben gemacht, die nicht alleine mit dem zeitlichen Abstand der beiden Befragungen zu erklären seien. So decke sich die spätere Angabe der Klägerin, sie sei auf der Suche nach einer festen Beziehung gewesen, nicht mit der früheren Angabe, der „gegenseitige Austausch von Informationen“ habe nicht im Vordergrund gestanden. Unwahrscheinlich sei zudem, dass man bei der Suche nach einem festen Partner keine Handynummern oder sonstige Daten der sozialen Medien austausche. Nachdem die Klägerin erst angegeben habe, der Austausch von Informationen habe nicht im Vordergrund gestanden, habe die Klägerin im April 2018 ausgesagt, der Mann habe sich aktiv geweigert. Auch die Tatsache des augenscheinlichen Desinteresses der Klägerin daran, aus welcher Stadt oder Region der Mann aus Belgien stamme oder jeglicher anderer Informationen wie z.B. dem Beruf erscheine im Zusammenhang mit der Aussage über eine feste Partnersuche nicht glaubwürdig. Die Klägerin habe zudem im Juni 2016 angegeben, dass sie ihre Umwelt nicht mehr wahrgenommen habe, da ihr Interesse alleine dem Mann gegolten habe. Diesen Mann könne sie aber über das Allgemeine hinaus optisch nicht beschreiben. Während die Klägerin in der Befragung 2016 angegeben habe, nicht sagen zu können, wie lange sie gegen zwei Uhr nachts Hand in Hand spazieren gegangen seien, habe sie im April 2018 ausgesagt, sie seien in etwa 30 Minuten gelaufen. Nicht glaubwürdig seien auch die Angaben der Klägerin dazu, dass sie sich in einer sicheren Begleitung befunden habe und sich deshalb nicht habe orientieren müssen. Sie habe diesen allein reisenden Mann, von dem sie nur den Vornamen und das Herkunftsland erfahren haben wolle, gerade erst kennen gelernt. Sich in einer solchen Situation sicher zu fühlen und sich so gegebenenfalls in eine gefährliche Situation zu begeben, erscheine insbesondere auch in Hinblick auf das Alter der Klägerin und der damit verbundenen Lebenserfahrung nicht glaubwürdig. Die Klägerin habe sich auch bei der Verhütung widersprochen. Bei der ersten Befragung habe sie die klare Antwort gegeben, dass ein Kondom benutzt worden sei. Bei der zweiten Befragung sei sie sich diesbezüglich nicht mehr sicher gewesen. Die Angaben zum Alkoholkonsum hätten sich auch von Befragung zu Befragung verändert. Es dränge sich der Eindruck auf, dass sich der Abend und auch die Zeugung der Zwillinge nicht wie von der Klägerin dargelegt abgespielt haben. Sie habe selbst dargelegt, dass sie bisher nichts unternommen habe, um den Vater ausfindig zu machen. Mit Beschluss vom 19. November 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben am 23. November 2018 und 7. Dezember 2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann die Einzelrichterin offen lassen, ab wann die Klägerin die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihre im 00. 2016 geborenen Zwillinge begehrt. Ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind insoweit unklar. Denn ein Anspruch scheidet durchgängig aus. Die Mutter, bei denen O. und N. leben, kann allerdings den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen im eigenen Namen geltend machen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - OVG 6 B 9.17 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 17 m.w.N. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018 ist aber rechtmäßig, die Klägerin wird durch diese mangels des geltend gemachten Anspruchs nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 1 Abs. 1 UVG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (der bis heute unverändert ist) hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. Gemäß § 1 Abs. 3 UVG bestand (und besteht) ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil – also der betreuende Elternteil – sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. § 7 UVG regelt in alter Fassung und in den neuen Fassungen den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs und des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs des Berechtigten gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, auf das Land sowie die Pflicht des Landes zur Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG in den durchgängig gültigen Fassungen kann der andere Elternteil für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder dieser Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen für O. und N. haben nicht vorgelegen. Zwar stand diesen der Unterhaltsanspruch nach dem soeben zitierten § 1 Abs. 1 UVG zu. § 1 Abs. 1 UVG ist entgegen früherer, seit 1996 erfolgter Rechtsprechung, nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Rückgriff des Landes bei dem anderen Elternteil grundsätzlich möglich sein muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, juris, Rn. 6 ff., 17 m.w.N., also ein Anspruch ausscheidet, wenn die Unterhaltszahlungen des barunterhalts-pflichtigen Elternteils nicht planwidrig ausbleiben, vgl. z.B. seinerzeit OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 4; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 K 4145/10.F -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 3. Mai 2012 - 12 S 2935/ 11 -, juris, Rn 42ff. Dem Anspruch stand aber bis heute durchgängig entgegen, dass zum einen § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG die Zurechnung eines Verhaltens des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren erlaubt. So gehören zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils grundsätzlich auch alle Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann. Das setzt voraus, dass die Person des Unterhaltsverpflichteten den Behörden bekannt ist. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG trifft die Mutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 11, unter Hinweis auf Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 13.87 -, juris Rn. 16 und unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 7. Die Kindesmutter hat dabei alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie auch keine Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätten führen können. Ihr ist grundsätzlich alles in ihrer Macht Stehende abzuverlangen. Sie ist nicht nur verpflichtet, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern auch in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, die ohne Schwierigkeiten zu erlangen sind. Regelmäßig hat sie Fragen der zuständigen Behörde erschöpfend zu beantworten, um gegebenenfalls Ermittlungen zu ermöglichen. Der Mitwirkungspflicht kommt die Kindesmutter insbesondere dann nicht nach, wenn sie bei der Schilderung der Umstände der Zeugung des Kindes keine glaubhaften Angaben macht, sie beispielsweise detailarm und pauschal schildert und sich in dem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, sodass das Vorbringen in der Gesamtheit zu der Überzeugung führt, dass ihr Vortrag zur Identität des Kindesvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2019 - 12 C 18.1893 -, juris, Rn. 21, 28 m.w.H. u.a. auf VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 12 S 773/18 -, juris, Rn. 34ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 12 A 1945/16 -, juris, Rn. 3; dass., Urteil vom 29. Oktober 1993 8 A 3347/91 -, juris, Rn. 31. Zum anderen liegt dann, wenn es um das Verhalten des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes geht, eine planwidrige, mittels analoger Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG zu schließende, Regelungslücke vor, wenn dieser Elternteil durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen Elternteils von vornherein aussichtslos ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 4 LA 3/14 -, juris, Leitsatz und Rn. 5. Denn die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll nach dem Plan des Gesetzgebers, wie schon angesprochen, "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes ("Unterhaltsvorschussgesetz") selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 -, juris, Rn. 18. Der Gesetzgeber führte die Leistung 1979 ein, um den alleinerziehenden Elternteil in erster Linie wirtschaftlich zu entlasten. Er hielt es für angemessen, die Leistung zu versagen, wenn der alleinerziehende Elternteil nicht das seinerseits Mögliche und Zumutbare tat, um den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den anderen Elternteil festzustellen und durchsetzen zu lassen (BT-Drucks 8/1952 S. 7). Eine Änderung dieser Zielvorstellung ist den späteren Gesetzesänderungen nicht zu entnehmen, zumal die Regelung des § 7 UVG, also der gesetzliche Anspruchsübergang auf das Land, erhalten blieb und die Möglichkeit zur Durchsetzung des Unterhalts gegenüber dem anderen Elternteil, also zum Rückgriff, verbessert wurde. Es ging und geht nach wie vor darum, dass Kindern geholfen wird, die ihnen zustehende Unterhaltsleistungen nicht erreich(t)en. Auch heute noch muss der betreuende Elternteil - wie schon ausgeführt - u.a. an der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts mitwirken, § 1 Abs. 3 UVG. (BTDrucks 17/8802 S. 5, 7, 10f. und BTDrucks 18/11135 S. 57, 159ff, 162f.). Der schon angesprochene gesetzlichen Forderungsübergang, der in § 7 UVG normiert ist und den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhalts-ansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen, bestätigt diesen Gesetzeszweck. Des Weiteren spricht für den Unterhalts vorschuss als gesetzgeberisches Leitbild, dass das Unterhaltsvorschussgesetz beide Elternteile in die Pflicht nimmt, um den Rückgriff des Landes zu erleichtern. § 1 Abs. 3 UVG begründet die schon genannte Verpflichtung des betreuenden Elternteils. Der andere Elternteil ist gemäß § 6 Abs. 1 UVG verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des mehrfach genannten § 1 Abs. 3 UVG. In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -, juris, Rn 15 ff. Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt aber auch dann eine planwidrige Regelungslücke vor, wenn der betreuende Elternteil unmittelbar nach der Geburt bis zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sich so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung zu einer Unterhaltsausfallleistung wird, also sich so verhält, dass die Feststellung der Vaterschaft und des barunterhaltspflichtigen Elternteils aussichtslos wird. Dieser betreuende Elternteil ist deshalb u.a. verpflichtet, unmittelbar nach der Geburt Informationen zu beschaffen, also solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind und insbesondere unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft einzuleiten oder zu veranlassen (vgl. Nr. 1.11.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung, im Folgenden: UVG-RL), sofern der Kindesvater die Vaterschaft nicht anerkennt und freiwillig Unterhaltszahlungen leistet. Die planwidrige Lücke in Bezug auf diesen Zeitraum ist ebenfalls durch analoge Anwendung des Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu schließen. Es besteht eine vergleichbare Sach- und Interessenlage. Der Ausschluss eines Anspruchs auf Unterhaltsleistung steht auch bei dieser Fallgestaltung mit Verfassungsrecht im Einklang. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) nicht verletzt. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein. Hier ist die Gruppe der Normadressaten, die im Verwaltungsverfahren nach dem UVG die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG nicht erfüllen, mit den Normadressaten vergleichbar, die sich vor oder nach der Geburt bis zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens so verhalten, dass die Feststellung der Vaterschaft oder - der Vaterschaftsfeststellung notwendig vorangehend - die Ermittlung von dessen Aufenthalt unmöglich wird. So im Ergebnis ebenfalls, wenn auch über die direkte Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2. UVG (allerdings bei einem zeitnah nach der Geburt gestellten Antrag auf UVG-Leistungen): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 -, juris, Rn. 25. Dies stellt sich auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls deshalb nicht als unangemessen dar, weil die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht den Ausschluss der Gewährung anderer Sozialleistungen, insbesondere von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach sich zieht, BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 13.87 -, juris, Rn. 19ff., und dass., Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 -, a.a.O., Rn. 32, mithin die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist. Von Vorstehendem ausgehend liegt hier schon ein Anspruchsausschluss in analoger Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt.2 UVG vor. Denn die Klägerin hat nach der Feststellung der Schwangerschaft - nach ihrer Angabe 3 Wochen nach dem Geschlechtsverkehr im Mai 2015 – bis zur Geburt der Kinder am 00. 00. 2016 und auch bis zur ersten Antragstellung, also bis Mitte März 2016, sowie nach der Rücknahme des Widerspruchs im Juni 2016 bis zur zweiten Antragstellung Mitte April 2018 überhaupt nichts unternommen, was zur Feststellung der Identität des Kindesvaters hätte führen können. Der pauschale Einwand, das wäre zum Scheitern verurteilt gewesen, überzeugt nicht. Die Erfolgsaussichten waren nicht zu prognostizieren. Es hätte sich aufgedrängt, in den Lokalen T. und F. nach dem Kindervater zu fragen, der nach den Angaben der Klägerin akzentfrei Deutsch sprach und das nach ihrer Einschätzung nicht zum ersten Mal gemacht haben dürfte, sich also durchaus vorher und nachher öfter in diesen Lokalen aufgehalten haben könnte. Da sie bei der Beklagten angab, sich voll auf den Mann konzentriert zu haben, hätte sie drei Wochen später noch eine detaillierte und weiterführende Personenbeschreibung geben können. Da die Klägerin aussagte, sie nehme schon an, der Vorname G. könne falsch gewesen sein, hätte es sein können, dass der Kindesvater zwar Belgier war, aber in Deutschland, vielleicht sogar in XXXXXXXXXX, lebte oder sich jedenfalls häufiger dort aufhielt. Sie hätte die Eventbilder der Lokale durchgehen können. Sie hätte zudem, da sie sich ja durchaus schon mehrfach in XXXXXXXXXX aufgehalten hatte, was bei ihrem Wohn- und Arbeitsplatz M1. und einem XXXXXXXXXXXX Arbeitgeber durchaus nahe lag, sofort bemühen können, vom Bahnhof aus das Hotel doch noch zu finden, um zumindest unter Hinweis auf den jedenfalls ihr gegenüber bestehenden Auskunftsanspruch der Kinder, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 1988 - 1 BvR 1589/87 -, juris; vgl. zur heterologen Insemination BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 -, juris und AG Hannover, Urteil vom 17. Oktober 2016 - 432 C 7640/ 15 -, juris, Orientierungssatz und Rn 13ff., nach Erkenntnissen über den Vater zu fragen. Da sie selbst angibt, keinen Filmriss gehabt zu haben, wären Erinnerungen zum Weg und dem Hotel möglicherweise zurückgekehrt. Die Klägerin hat auch - was sich angeboten hätte - die sozialen Netzwerke nicht mit ihrem eigenen Foto und Datumsangaben zum Aufenthalt in den Lokalen und dem Hotel zur Recherche genutzt, um darüber möglicherweise Hinweise Dritter auf sich und den Kindesvater zu erhalten. Sie hat schließlich nicht über Medienaufrufe/Anzeigen in überregionalen belgischen und deutschen Zeitungen nach dem Kindesvater gesucht, der sich möglicherweise darauf doch noch gemeldet hätte. Anwaltlichen Rat in Bezug auf die Recherche nach dem Kindesvater hat sie nicht eingeholt. Der Hilfe einer Detektei hat sie sich auch nicht bedient. Eine Beistandschaft hat sie nicht veranlasst. Je länger sie untätig blieb, desto unwahrscheinlicher wurde es, den Kindesvater noch zu ermitteln. Die Klägerin hat darüber hinaus aber auch - wie die Beklagte ausführt - in dem auf die streitigen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gerichteten Verwaltungsverfahren gegen ihre Verpflichtung aus § 1 Abs. 3, Alt. 2 UVG verstoßen. Wie schon dargelegt, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhalts-vorschussgesetz unter anderem nicht, wenn der Elternteil, bei dem das an sich anspruchsberechtigte Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung gehören - wie ebenfalls schon oben ausgeführt - konkrete Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters, da sie erforderlich sind, damit das Land die gesetzlich übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen diesen gemäß § 7 UVG weiterverfolgen und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder durch ihn durchsetzen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 – a.a.O., Rn. 11. Grundsätzlich ist der Kindesmutter - was des Weiteren schon dargelegt wurde - alles in ihrer Macht und in ihrer Kenntnis Stehende abzuverlangen. Regelmäßig hat sie Fragen der zuständigen Behörde erschöpfend zu beantworten, um gegebenenfalls dieser Ermittlungen zu ermöglichen. Die Pflicht zur Mitwirkung wird nicht durch unglaubhafte Angaben erfüllt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom a.a.O., Rn. 20 m.H.a. VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 -, juris, Rn. 23 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2010 - 21 K 6202/10 -, juris, Rn. 5; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2007 - 16 E 570/07 – und VG Aachen, Urteil vom 13. März 2008 - 2 K 1997/05 -, bei juris. Ein Anspruch auf Leistungen ist ausgeschlossen, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 12 E 889/18 -, juris, Orientierungsatz 1 und Rn. 7. Das ihr Mögliche und Zumutbare ist vorliegend nicht geschehen. Die Einzelrichterin geht wie die Beklagte davon aus, dass die Klägerin die Ereignisse um die Zeugung Ihrer Kinder schon nicht zutreffend geschildert hat. Sie hat sich in die im Tatbestand dargelegten Widersprüche verwickelt und - ausgehend von ihrem Bildungshintergrund und ihrer Lebenserfahrung - nicht nachvollziehbare Geschehensabläufe behauptet. Das Gericht hat deshalb keinen Zweifel an der schriftlich niedergelegten Einschätzung der Mitarbeiterinnen der Beklagten, die jeweils die Klägerin befragten, dass auch das Aussageverhalten der Klägerin, so die fehlende Fähigkeit, Blickkontakt zu halten, neben den Unzulänglichkeiten des Vortrags gegen eine zutreffende Schilderung sprachen. Die Beklagte führte überzeugend aus, dass sich die spätere Angabe der Klägerin, sie sei auf der Suche nach einer festen Beziehung gewesen, nicht mit der früheren Angabe, „der gegenseitige Austausch von Informationen“ habe nicht im Vordergrund gestanden, decke. Unwahrscheinlich sei zudem, dass man bei der Suche nach einem festen Partner keine Handynummern oder sonstige Daten der sozialen Medien austausche. Nachdem die Klägerin erst angegeben habe, der Austausch von Informationen habe nicht im Vordergrund gestanden, habe die Klägerin im April 2018 ausgesagt, der Mann habe sich aktiv geweigert. Auch die Tatsache des augenschein-lichen Desinteresses der Klägerin daran, aus welcher Stadt oder Region der Mann aus Belgien stamme oder jeglicher anderer Informationen wie z.B. dem Beruf erscheine im Zusammenhang mit der Aussage über eine feste Partnersuche nicht glaubwürdig. Die Klägerin habe zudem im Juni 2016 angegeben, dass sie ihre Umwelt nicht mehr wahrgenommen habe, da ihr Interesse alleine dem Mann gegolten habe. Diesen Mann könne sie aber über das Allgemeine hinaus optisch nicht beschreiben. Während die Klägerin in der Befragung 2016 angegeben habe, nicht sagen zu können, wie lange sie gegen zwei Uhr nachts Hand in Hand spazieren gegangen seien, habe sie im April 2018 ausgesagt, sie seien in etwa 30 Minuten gelaufen. Nicht glaubwürdig seien auch die Angaben der Klägerin dazu, dass sie sich in einer sicheren Begleitung befunden habe und sich deshalb nicht habe orientieren müssen. Sie habe diesen allein reisenden Mann, von dem sie nur den Vornamen und das Herkunftsland erfahren haben wolle, gerade erst kennen gelernt. Sich in einer solchen Situation sicher zu fühlen und sich so gegebenenfalls in eine gefährliche Situation zu begeben, erscheine insbesondere auch in Hinblick auf das Alter der Klägerin und der damit verbundenen Lebenserfahrung nicht glaubwürdig. Die Klägerin habe sich auch bei der Verhütung widersprochen. Bei der ersten Befragung habe sie die klare Antwort gegeben, dass ein Kondom benutzt worden sei. Bei der zweiten Befragung sei sie sich diesbezüglich nicht mehr sicher gewesen. Die Angaben zum Alkoholkonsum hätten sich auch von Befragung zu Befragung verändert. Die Einzelrichterin glaubt auch die Angaben der Klägerin dazu, wie sie vom Hotel zum Bahnhof gelangt sein will, nicht, zumal sie selbst erklärt, keinen Filmriss gehabt zu haben und nach dem Spaziergang und dem mehrstündigen Aufenthalt im Hotel der Alkoholpegel bereits gesunken sein musste. Bei der gut ausgebildeten Klägerin ist vielmehr davon auszugehen, dass sie nicht orientierungslos von dem Hotel wegging, sondern sich dort direkt nach dem Weg zum Bahnhof erkundigte. Dann hätte sie es aber 3 Wochen später wiederfinden müssen. Die Einzelrichterin glaubt schließlich nicht, dass die damals 42-jährige Klägerin bei diesem geschilderten One-Night-Stand ohne weitere Samenzufuhr in der Zeit vom 19. März 2015 bis 16. Juli 2015 mit Zwillingen schwanger wurde, zumal sie zunächst definitiv angab, es sei ein Kondom benutzt worden, was sie bei ihrer späteren Aussage lediglich dahin einschränkte, nicht 100 % sicher zu sein, dass ein Kondom benutzt wurde. Ferner sprechen dagegen die angegebenen zwei bereits zuvor erlittenen Fehlgeburten und der vorgetragene Alkoholkonsum. Die Wahrscheinlichkeit einer Frau über 40 Jahren schwanger zu werden, liegt nämlich selbst ohne Verhütung und Alkoholgenuss lediglich noch bei 10 % im Jahr. https://www.swissmom .ch/schwangerschaft/medizinisches/das-muessen-sie-wissen/aeltere-schwangere/ S.2. Die Einzelrichterin geht wegen der aufgeführten vielfältigen Ungereimtheiten, Unwahrscheinlichkeiten und Widersprüche des klägerischen Vortrags davon aus, dass die Klägerin die Möglichkeit der Samenspende genutzt hat, um schwanger zu werden, vgl. z.B. Der Tagesspiegel vom 30.09.2018, Schwanger durch Samenspende Ein Kind - auch ohne Mann, Katja Demirci, u.a. zu Samen zur Selbstbehandlung ohne ärztliche Unterstützung einer dänischen Samenbank (mit Kosten von rund 1.200,-- € plus Mehrwertsteuer für zwei Spermaportionen). https://wwww.tagesspiegel.de/themen/reportage/schwanger-durch-samenspende , Letztlich kann dies aber offen bleiben, da der Anspruch auf die Zahlung des Unterhaltsvorschusses schon wegen der unzureichenden Recherche nach dem Kindesvater und der – warum auch immer – unglaubhaften Angaben der Klägerin zu dem Zeugungs-geschehen aus den vorangehend dargelegten Gründen scheitert. Einer Anforderung des Mütterpasses und der Parteivernehmung in einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungs-gerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.