Beschluss
15 L 2158/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0108.15L2158.19.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.970,14 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.970,14 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens in den gehobenen Polizeidienst der Bundespolizei als Kommissaranwärter einzustellen, hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch kann sich zunächst nicht aus einer rechtswirksamen Zusicherung ergeben. Das vom Antragsteller insoweit angeführte Schreiben vom 15.05.2019 stellt keine vorbehaltslose Zusicherung dar, weil sie eine Ernennung nur als geplant ankündigt, „sobald die beamtenrechtlichen Grundlagen dafür vorliegen‘“. Diese Grundlagen lagen zum Zeitpunkt des Schreibens noch nicht vollständig vor, weil eine Überprüfung der sicherheitsrechtlichen Eignung des Antragstellers noch nicht erfolgt war. Über die Notwendigkeit einer solchen Überprüfung war der Antragsteller auch unterrichtet worden, er erteilte hierzu unter dem 18.02.2019 sein Einverständnis. Das Schreiben vom 15.05.2019 kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller schon durch dieses Schreiben einen Einstellungsanspruch habe zusichern wollen. Auch aus dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, der jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt, ergibt sich kein Anordnungsanspruch. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass der Einstellungstermin Anfang September 2019 zum Zeitpunkt der Antragstellung des vorliegenden Antrages bereits verstrichen war und alle Ausbildungsplätze von der Antragsgegnerin durch andere Bewerber besetzt worden sind, vgl. zum Wegfall eines Anspruchs auf Einstellung in den Polizeivollzugdienst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach dem Einstellungstermin: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2019 - 6 B 1349/19 -, juris. Die Situation ist vergleichbar mit der im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren um eine Beförderungsplanstelle. Ist ein anderer Bewerber auf der streitbefangenen Stelle bereits befördert worden, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des abgelehnten Antragstellers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, untergegangen, wenn der Antragsteller nicht zuvor innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Mitteilung über seine Nichtberücksichtigung bei der Beförderungsauswahl beim Verwaltungsgericht Rechtsmittel gegen seine Nichtberücksichtigung eingelegt hatte. Als angemessene Frist gilt allgemein eine Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ablehnungsmitteilung. Vorliegend hat der Antragsteller mehr als sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens vom 20.08.2019 zugewartet, bis er am 15.10.2019 den vorliegenden Antrag bei Gericht eingereicht hat. Hierdurch hat er in Kauf genommen, an der Ausbildung nicht von Beginn an teilnehmen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen. Die Festsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren (Anwärtergrundbetrag A 9 bis A 11 BBesO von 1.323,38 € x 3 = 3.970,14 €). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.