Urteil
4 K 7553/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0109.4K7553.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 00. 00. 1991 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland am 18. oder 19. Januar 2016 und reiste am 9. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 18. Mai 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 11. November 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an: Bis zu seiner Ausreise habe er in Bagdad B. gewohnt. Er habe die Grundschule bis zur 3. Klasse besucht und zuletzt als Autolackierer gearbeitet. Als er 12 Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Danach habe eine christliche Familie auf ihn und seine Geschwister aufgepasst, bis sein Vater wieder geheiratet habe. Er habe deshalb gewisse Sympathien gegenüber Christen und bete auch hier mit Christen in der Kirche, obwohl er Schiit sei. Für ihn gebe es keinen Unterschied zwischen den Religionen. Den Irak habe er verlassen, weil er eine Frau geliebt habe und ihre Familie ihn umbringen wolle. Das Mädchen, in das er verliebt gewesen sei, heiße B1. . Sie hätten heiraten wollen. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise habe die Familie des Mädchens von ihrer Beziehung erfahren. Ihre Brüder hätten ihn umbringen wollen. Sie hätten ihre Heiratspläne nicht akzeptiert und seiner Schwester gesagt, dass er das Mädchen in Ruhe lassen solle, sonst würden sie große Probleme bekommen. Seine Schwester habe seinem Vater erzählt, dass sie ihn töten wollten. Das habe sein Vater ihm weiter erzählt, woraufhin er die Beziehung beendet habe. Die Familie würde ihm nichts mehr antun. Er habe aber Angst wegen der Lage im Irak. Es gebe keine Sicherheit und keinen Frieden. Er sei auch sehr krank. Wegen der Lage im Irak habe er psychische Probleme und Hautprobleme bekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Beiakte 1, Bl. 81 ff.). Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 23. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen in der Anhörung beim Bundesamt. Unter dem 9. August 2019 übersandte der Kläger ergänzend ein Schreiben der Clane von Bani Lam im ganzen Irak vom 3. März 2016 samt beglaubigter Übersetzung. Danach habe der Clan beschlossen, sein Blut zu vergießen, weil er die Ehre einer Frau angegriffen und unmoralisch gehandelt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist, soweit er angegriffen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG. 1. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. a) Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nicht-staatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seiner Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. interner Schutz). b) Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 EMRK orientierten – Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 – 9 A 4590/18.A –, juris Rn. 140. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 – 9 A 4590/18.A –, juris Rn. 142 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220. Der EGMR stellt des Weiteren darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Es kann daher kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6 m.w.N. Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 37 ff. Der bereits erlittenem Schaden gleichzustellende unmittelbar drohender Schaden setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Schadenseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 41. c) Im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst Sache des Antragstellers, seine guten Gründe für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr eines ernsthaften Schadens zu befürchten hat. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 68.81 –, juris Rn. 5, und Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er die Gefahr eines ernsthaften Schadens herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Antragstellers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Anerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. Daran kann sich das Gericht gehindert sehen, wenn das Vorbringen des Klägers erhebliche Widersprüche aufweist, es sei denn, er kann die Widersprüche und Unstimmigkeiten überzeugend auflösen. Ebenso kann entgegenstehen, dass er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne in einsehbarer Weise zu erklären, warum er für sein Schutzbegehren maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.05.1996 – 9 B 273.96 –, juris Rn. 2, und vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie seines Vorbringens im Verfahren ist dem Kläger nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib und Leben von Seiten der Familie einer Frau namens B2. N. I. C. drohen würde, weil er mit dieser eine voreheliche Beziehung geführt hat. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht, kommt ihm die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Das Gericht ist nach der Befragung und dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass er akut befürchten musste, wegen der vorehelichen Beziehung zu einer Frau von ihrer Familie getötet zu werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, eine Liebesbeziehung zu der Frau geführt zu haben, dass eine Eheschließung von ihrer Familie aber abgelehnt worden sei und sie wegen der Schande gedroht habe, ihn umzubringen. So hat er nachvollziehbar beschrieben, die Frau geliebt zu haben. Er hat ausgeführt, wie er sie kennen gelernt und wie ihre Beziehung ausgesehen habe. Die Dauer ihrer Beziehung hat er zeitlich logisch eingeordnet. Zudem hat er sichtlich emotional erzählt, dass er in Deutschland von ihrer Heirat mit einem Cousin erfahren, ihn dies sehr mitgenommen habe und sie die Beziehung beendet hätten. Darüber hinaus hat der Kläger dargelegt, dass die Familie der Frau eine Eheschließung abgelehnt und ihre Beziehung als Schande bezeichnet habe. Den Handlungsablauf verkomplizierend hat er von sich aus geschildert, dass seine Schwester mit dem Bruder der Frau verheiratet gewesen sei. Plausibel ist insoweit seine weitere Aussage, dass seine Schwester infolge des Vorfalls von ihrem Ehemann verstoßen worden sei. Dass die Familie der Frau ihn habe umbringen wollen, hat der Kläger ebenfalls anschaulich dargelegt. Seine Angst, umgebracht zu werden, hat er lebhaft in Mimik und Gestik zum Ausdruck gebracht. Dass diese Bedrohung ernsthaft bestanden hat, wird zur Überzeugung des Gerichts auch dadurch belegt, dass nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt die Brüder der Frau seiner Schwester erzählt hätten, ihn töten zu wollen. Seine Schwester habe dies seinem Vater erzählt, der es ihm weitererzählt habe. Diese Schilderung ist insoweit plausibel, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung von der Ehe zwischen seiner Schwester und einem Bruder der Frau berichtet hat. Des Weiteren hat der Kläger erklärt, dass die Familie ihn bereits gesucht, aber nicht gefunden habe. Das Gericht ist insgesamt davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers erlebnisbasiert sind. Er hat sämtliche Fragen spontan und nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts unter Berücksichtigung seiner intellektuellen Fähigkeiten offen und aufrichtig beantwortet. Dem steht nicht entgegen, dass seine Schilderungen nur wenige Details enthielten. Der Kläger hat das Geschehen während der gesamten mündlichen Verhandlung in einem gleichbleibenden Stil erzählt, nämlich in einfachen Worten und mit lebhafter Körpersprache. Zudem waren seine Ausführungen trotz der zum Teil unstrukturierten Erzählweise inhaltlich und logisch konsistent. Auch hat der Kläger sein Vorbringen mehrmals spontan präzisiert und um kleine Details ergänzt. Sein Vorbringen stimmt darüber hinaus im Kern mit seinen vorherigen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt überein. Dort hatte er ebenfalls geschildert, eine Frau geliebt zu haben, dass aber ihre Familie eine Heirat abgelehnt habe. Sie habe ihn umbringen wollen, weshalb er das Land verlassen habe. Auch in Randbereichen des Geschehens war das Vorbringen des Klägers bei beiden Befragungen inhaltlich konsistent. So schilderte er jeweils von sich aus, dass seine Mutter gestorben und er bis zur Wiederheirat seines Vaters von einer christlichen Familie betreut worden sei. Ebenso übereinstimmend schilderte er von seinen gesundheitlichen Problemen. Ein Widerspruch zeigte sich allein in der Aussage des Klägers beim Bundesamt, dass die Familie des Mädchens ihm nichts mehr antun würde. Diesen hat er aber überzeugend ausräumen können. Auf den Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten hat er anschaulich unter Nachahmung einer Geste beschrieben, von dem Dolmetscher aufgefordert worden zu sein, von den Explosionen im Irak zu berichten, dies aber abgelehnt habe. Seine Angaben stimmen mit anderen Schilderungen der Anhörungssituation überein. So hatte er von sich aus bereits zuvor, gleichsam nebensächlich, erwähnt, dass der Dolmetscher ihn immer nach Bomben gefragt habe, das aber nicht sein Problem gewesen sei. Auf einen anderen Vorhalt des Gerichts hat er lebhaft und emotional dargestellt, sich vom Dolmetscher provoziert gefühlt zu haben. Ferner ließ sich der Kläger von erneuten Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht verunsichern. Das Vorbringen des Klägers fügt sich darüber hinaus in die Erkenntnislage des Gerichts über Ehrkonflikte im Irak ein. Danach sind Ehrenverbrechen im gesamten Irak ein ernstzunehmendes Problem, das sich aufgrund von schwachen Strafverfolgungsbehörden, starken Milizen und der zunehmenden Verbreitung strenger und konservativer religiöser Werte derzeit sogar zunehmend verschärft. Unter Ehrenverbrechen werden Gewalttaten verstanden, die von Familienmitgliedern gegen einen Verwandten verübt werden, der Schande über die Familie gebracht hat. Sie passieren in allen Gegenden des Irak und bei allen ethnischen und religiösen Gruppen, wobei es schwer ist, das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen im Irak zu erfassen, da viele Fälle nicht angezeigt oder verschleiert werden. Den Erkenntnisquellen des Gerichts zufolge werden Ehrenmorde überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Verwandte verübt. Jedweder Fall von vor- oder außerehelichen sexuellen Verhältnissen, inklusive Vergewaltigungen, werde als Bedrohung der Familienehre gesehen. Als Überschreitung zählten auch bloße Freundschaften zum anderen Geschlecht, die Ablehnung einer arrangierten Ehe oder die Heirat gegen den Willen der Familie. Solche Verletzungen der Ehre würden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen und könnten aus Sicht dieser häufig nur getilgt werden, indem man die Frau töte. Auch Männer könnten Opfer von Ehrenverbrechen werden. Sie würden am ehesten durch ihr Verhalten gegenüber Frauen Schande verursachen, etwa durch die Wahl ihrer romantischen oder sexuellen Partner, die Ablehnung einer arrangierten Ehe, aber auch das Outing als homosexuell. Außereheliche Beziehungen von Männern würden zwar oft nicht als Verletzung der Familienehre angesehen und sie könnten einem Konflikt entgehen. Dennoch stünden auch Männer unter dem Druck zu heiraten, und es gebe Fälle von Tötungen. Wenn ein Mann in einem Ehrkonflikt getötet werde, habe es allerdings eher mit Rache oder einer Blutfehde zu tun, als mit der Familienehre. In solchen Fällen seien normalerweise beide Familien mit einer Tötung des Mannes einverstanden. Fälle, in denen wegen einer außerehelichen Bezieung nur der Mann, nicht aber die Frau getötet worden sei, seien nicht bekannt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of Individuals, 01.03.2019, S. 127, 160 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Irak: Einfluss der Stämme, Verstoß gegen Stammesvorgaben, 23.11.2018, S. 4, und Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20.11.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 106 f.; Accord, Lage für unverheiratete Männer, die mit einer verheirateten Frau Geschlechtsverkehr hatten, 31.08.2018. Vgl. für die Region Kurdistan-Irak auch The Danish Immigration Service, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 11.2018. Dass die Frau hier indes nicht getötet wurde, steht nach der Überzeugung des Gerichts der Annahme einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Kläger nicht entgegen. Denn sein Vorbringen, wonach ihre Heirat von der Familie der Frau abgelehnt und sie stattdessen mit einem Cousin der Familie verheiratet worden sei, lässt sich anhand der Erkenntnislage des Gerichts plausibel nachvollziehen. Danach werden Frauen im Irak nach wie vor zu Ehen gezwungen. Traditionelle Zwangsverheiratungen sind weit verbreitet. Unter anderem gibt es Berichte zu einem Brauch namens„Nahwa, bei dem es um die Zwangsverheiratung einer Frau mit einem Cousin der Seite des Onkels väterlicherseits geht. Dieser Stammesbrauch sehe vor, dass die Männer des Stammes die Heirat einer Frau, die zum Stamm gehöre, verbieten und sie stattdessen zur Heirat mit einem Mitglied der Familie zwingen könnten. Vgl. Accord, Zwangsverheiratung / Fasliya gegen den Willen des Vaters, 20.05.2019; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20.11.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 104 f. Soweit die Beklagte im Nachgang der mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz vom 29. Januar 2020 die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens in Frage gestellt hat, lässt sich dies nicht nachvollziehen. So schließt etwa der Umstand, dass die Geschwister des Klägers und der Frau verheiratet waren, nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass ihnen ihre Familie gleichwohl eine Heirat verboten hat. Nach seinen Angaben handelte es sich bei ihren Geschwistern um keine Liebesheirat und der Bruder der Frau habe seine Schwester infolge des Ehrkonflikts durch Scheidung verstoßen. Unabhängig davon ist Heirat im Irak keine persönliche Entscheidung, sondern eine Angelegenheit der Familie, mit Konsequenzen für den Status und das Ansehen der ganzen Familie. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Irak: Einfluss der Stämme, Verstoß gegen Stammesvorgaben, 23.11.2018, S. 16 Dass der Kläger in Bagdad von einem ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht war, ist nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens tatsächlich begründet ist. Stichhaltige Gründe, die im Falle einer Rückkehr des Klägers gegen eine erneute Realisierung der Gefahr sprechen, sind im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht ersichtlich. Gegen eine Wiederholung spricht nicht schon, dass der Vorfall vier Jahre her ist. Denn nach der Erkenntnislage des Gerichts erledigen sich Ehrkonflikte in der Regel nicht durch Zeitablauf. Berichten zufolge halte das Problem einer befleckten Familienehre, die nicht bereinigt worden sei, ewig an. Ehre sei zeitlos und die Ehre der angegriffenen Familie müsse auch nach einiger Zeit noch geschützt werden. Daher könnten Betroffene auch nach vielen Jahren ernsthaft gefährdet sein, Opfer eines Ehrenverbrechens zu werden. Vgl. The Danish Immigration Service, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 11.2018, S. 20; Accord, Lage für unverheiratete Männer, die mit einer verheirateten Frau Geschlechtsverkehr hatten, 31.08.2018, S. 5. Darüber hinaus hat sich die Situation des Klägers seit seiner Ausreise aus dem Irak verschärft. Das Gericht ist nach der Befragung und dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass er wegen des Ehrkonflikts mit der Familie der Frau aus seinem Stamm ausgeschlossen wurde. Nach der Erkenntnislage ist er ohne den Schutz durch seinen Stamm Angriffen durch nicht-staatliche Akteure besonders ausgesetzt. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass sein Stamm ihn entlassen habe und es nun erlaubt sei, ihn jederzeit und überall zu töten. Er hat seine Gefühlslage hierüber nachvollziehbar beschrieben. So hat er eingeräumt, beschämt zu sein und seinen Schrecken zum Ausdruck gebracht, dass nun selbst ein Kind ihm ungestraft etwas antun könne. Der Kläger konnte auch ohne Zögern erklären, wie und wann er von dem Dokument erfahren hat. Danach habe seine Schwester ihn im April 2016 über Whatsapp über den Stammesausschluss informiert. Das Dokument habe er über Umwege aber erst Anfang 2019 von einem Freund im Irak zugeschickt bekommen. Seine Angaben hierzu waren trotz der unstrukturierten Erzählweise inhaltlich konsistent und wurden zum Teil spontan um kleinere Details ergänzt. Sie lassen sich des Weiteren plausibel mit seinen Angaben in Einklang bringen, weshalb er von dem Stammesausschluss nicht schon beim Bundesamt berichtet hat. Auf diesen Vorhalt des Gerichts hat der Kläger lebhaft durch Nachahmung entsprechender Gesten geschildert, er habe der Anhörerin mitgeteilt, ein Schriftstück auf dem Handy zu haben. Sie habe es zunächst sehen wollen, dann aber abgelehnt. Stimmig ist insoweit, dass der Kläger im Zeitpunkt der Anhörung im November 2016 nur über ein Foto verfügte und daher (noch) nicht in der Lage war, das Dokument vorzulegen. Sein glaubhafte Wiedergabe der Anhörungssituation erklärt auch, weshalb sich im Anhörungsprotokoll keine Ausführungen zum Stammesausschluss befinden. Das Gericht ist insoweit überzeugt, dass es sich nicht bloß um ein aus asyltaktischen Gründen gesteigertes Vorbringen handelt. Des Weiteren stimmen der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung und das von ihm vorgelegte Dokument der Clane von C1. M. m ganzen Irak vom 3. März 2016 mit den Erkenntnissen des Gerichts über Stammesrecht und Stammeskonflikte im Irak überein. Danach können Stammeskonflikte durch Ehrverletzungen verursacht werden. Es sei zwar selten der Fall, dass Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ehrenverbrechen in Stammesräten behandelt würden. Wenn ein solches Problem jemals außerhalb der eigenen vier Wände angesprochen werde, würden aber die Stammesführer miteinbezogen. Dies geschehe zum Beispiel, wenn Personen außerhalb der Familie in den Vorfall verwickelt seien, wie bei außerehelichen Affären. In schweren Fällen eines Stammeskonfliktes könne der Stamm den mutmaßlichen Täter entehren und ihn aus dem Stamm ausschließen. Ein offizieller Stammesausschluss werde durch ein Dokument namens Sanad bzw. Bestätigung verkündet. Es soll die anderen Stämme vom Ausschluss unterrichten und bekannt geben, dass der Stamm für den Betroffenen keine Verantwortung mehr übernehme. Der Betroffene könne eine Kopie erhalten oder nur mündlich durch Verwandte oder andere Stammesmitglieder informiert werden, je nach seiner Stellung im Stamm und seiner Beziehung zum Sheikh. Das Dokument selber folge keinem Standardformat. Es gebe zwei Ausdrücke für den Bann. Der Ausdruck Taschmis bedeute „der stechenden Sonne aussetzen“, der Ausdruck Hardr al-Dam „das Vergießen von Blut erlauben“. Beide Ausdrücke bedeuteten, dass der Stamm seinen Schutz nicht mehr gewähre und sich aus der Verpflichtung nehme, eine Verletzung, die der Verstoßene erleide, zu rächen. Vgl. Accord, Informationsfluss zwischen Stämmen in Bezug auf Mitglieder, die Regelverstöße begangen haben und bestraft werden sollen, 31.10.2018, UNHCR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, 15.01.2018. Den Erkenntnisquellen des Gerichts zufolge hat ein Stammesausschluss ernste Konsequenzen für den Betroffenen. Die unmittelbarste Folge sei der Verlust des Schutzes durch den Stamm. In vielen Gebieten des Irak würden Stammesstrukturen als eine Form des Sicherheitsschutzes für Einzelpersonen und Familien wirken und ein Verlust dieses Schutzes sie für Milizen, kriminelle Bande etc. verwundbar machen. Traditionell sei das Verstoßen in der irakischen Gesellschaft praktisch als Todesurteil gesehen worden. Daneben habe der Stammesausschluss schwerwiegende Auswirkungen auf die soziale Stellung des Betroffenen, etwa im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit oder Heirat. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Irak: Einfluss der Stämme, Verstoß gegen Stammesvorgaben, 23.11.2018, S. 10, 15; Accord, Informationsfluss zwischen Stämmen in Bezug auf Mitglieder, die Regelverstöße begangen haben und bestraft werden sollen, 31.10.2018, UNHCR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, 15.01.2018. b) Dem Kläger steht gegen die Gefahr eines ernsthaften Schadens auch kein wirksamer staatlicher Schutz im Sinne der § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylG zur Verfügung. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Sie können weder das Gewaltmonopol des Staates sicherstellen, noch Bürger vor Repressionen durch nicht-staatliche Akteure schützen. Hauptursachen dafür sind personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen. Berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 9 f., 15 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20.11.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 61 f. Im Hinblick auf gesellschaftliche und familiäre Gewalt unternehmen die irakischen Sicherheitskräfte überdies nur begrenzte Anstrengungen, sie zu verhindern oder darauf zu reagieren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20.11.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 62, 106; EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Actors of Protection, 01.11.2018, S. 37 f. Bei Ehrenverbrechen können sich Berichten zufolge Männer zwar an die Polizei wenden, wenn sie Rache von Verwandten der Frau, mit der sie eine Beziehung geführt haben, befürchten. Ihnen werde dann höchstwahrscheinlich Schutz geboten, allerdings bestehe die einzige Möglichkeit darin, sie in Polizeigewahrsam zu nehmen. Im Übrigen würde die Polizei versuchen, das Problem zu lösen, indem sie die Stammesführer auffordere, den Streit zu schlichten. Vgl. Accord, Lage für unverheiratete Männer, die mit einer verheirateten Frau Geschlechtsverkehr hatten, 31.08.2018. c) Schließlich steht dem Kläger kein interner Schutz im Sinne der § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG offen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in anderen Landesteilen des Irak vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die Familie der Frau sicher wäre. Denn nach den Erkenntnissen des Gerichts ist es in Fällen der Familien- oder Stammesehre üblich, dass Familienmitglieder reisen, um Einzelpersonen zu finden und mit ihnen abzurechnen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Irak: Einfluss der Stämme, Verstoß gegen Stammesvorgaben, 23.11.2018, S. 3, 10. Darüber hinaus ist nicht sichergestellt, dass sich der Kläger im konkreten Einzelfall außerhalb seiner Heimatstadt Bagdad wenigstens ein Existenzminimum sichern könnte. Der Kläger ist zwar jung und erwerbsfähig. Er ist aber ausnahmsweise als Binnenvertriebener und – infolge seines Stammesausschlusses – als Person ohne familiäres oder soziales Netzwerk in besonderem Maße einer Existenzgefährdung ausgesetzt. Die humanitäre Lage im Irak ist nach wie vor ernst. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Binnenvertriebene sind in besonderem Maße auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Sie sind in vielen Bereichen mit Schwierigkeiten konfrontiert. So ist ihr Zugang zum Arbeitsmarkt regelmäßig erschwert und sie sind in der Versorgung mit dem Lebensnotwendigsten auf die Hilfe Dritter angewiesen. Auch Personen ohne ein familiäres oder soziales Netzwerk sind benachteiligt. Mangels öffentlicher Sozialleistungen – mit Ausnahme des Public Distribution System zur kostenlosen Verteilung von Nahrungsmitteln – kommt dem (groß-)familiären und sozialen Netzwerk wesentlich mehr Bedeutung zu, insbesondere bei der Beschaffung des Lebensnotwendigen sowie der Arbeits- und Wohnungssuche. Aus diesen Gründen werden sowohl Binnenvertriebene, als auch Personen ohne familiäres und/oder soziales Netzwerk im Irak zu der Personengruppe gezählt, die aufgrund der insgesamt schlechten Versorgungslage im Allgemeinen besonders gefährdet ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 24 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20.11.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 129. Ausführlich unter Auswertung weiterer Quellen auch OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 – 9 A 4590/18.A –, juris Rn. 178 ff. Auch die Region Kurdistan-Irak kommt für den Kläger nicht als interne Schutzalternative in Betracht. Dort ist zum einen nicht sichergestellt, dass die kurdischen Sicherheitsbehörden effektiven Schutz vor Ehrenverbrechen bieten. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Actors of Protection, 01.11.2018, S. 76; The Danish Immigration Service, Women and men in honour-related conflicts, 11.2018, S. 16. Zum anderen müsste der Kläger als Araber mit Zugangsbeschränkungen rechnen. Der Zuzug wird durch ein Registrierungsverfahren kontrolliert. Berichten zufolge soll das Erfordernis eines ortsansässigen Bürgen zwar abgeschafft worden sein, faktisch zum Teil aber weiterhin durchgesetzt werden. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger dort tatsächlich aufgenommen würde und sich niederlassen könnte. Vgl. UK Home Office, Internal relocation, civil documentation and re-turns, 01.02.2019, S. 47 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: 12.2018), 12.01.2019, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20.11.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 121 f. Nach alledem war über den Hilfsantrag des Klägers nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.