Urteil
1 K 15978/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0115.1K15978.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2017 verpflichtet, der Klägerin den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2017 verpflichtet, der Klägerin den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die am 00. Januar 1993 geborene Klägerin ist guineische Staatsangehörige, gehört zur Volksgruppe der Peul und ist islamischen Glaubens. Sie reiste am 5. September 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. September 2016 die Anerkennung als Asylberechtigte. In ihrer Anhörung am 22. Dezember 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin an, sie stamme aus Conakry. Sie habe Guinea verlassen, da ihre Mutter und ihr Onkel sie mit einem reichen Mann gegen ihren Willen verheiratet hätten. Sie sei die zweite Frau des Mannes gewesen. Es sei keine offizielle Heirat gewesen, sondern nur innerhalb der Familie. Im gleichen Haus habe der ältere Bruder des Mannes mit seinen zwei Frauen gelebt. Es habe ständig Streit gegeben. Ihr Mann habe sie beleidigt. Nach einem Streit habe sie das Haus verlassen. Sie sei zunächst zu ihrer Mutter und dann zu einem Freund gegangen. Als sie zum Haus ihres Mannes zurückgekehrt sei, habe dieser sie geschlagen und am Mund verletzt. Sie habe im Krankenhaus genäht werden müssen. Ihr Mann habe später eine dritte Frau geheiratet. Sie sei von einem Freund schwanger geworden. Wenn ihr Mann von der Schwangerschaft erfahren hätte, hätte er sie getötet. Deshalb habe sie eine Abtreibung vorgenommen. Ihr Mann habe sie weiterhin geschlagen. Ihre Mutter habe ihr nicht geholfen. Eines Tages sei sie von ihrem Mann vergewaltigt worden. Auf Anraten ihres Freundes habe sie ihrem Mann Geld gestohlen und sei dann geflohen. Zur Polizei habe sie nicht gehen können. Mit Bescheid vom 28. November 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) ab. Weiter lehnte es die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Guinea an (Ziffer 5.) und befristetet das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6.). Der Bescheid wurde der Klägerin am 13. Dezember 2017 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen der Klägerin sei widersprüchlich und nicht glaubhaft. Ihr drohe auch keine Folter oder Inhaftierung. Die humanitären Bedingungen in Guinea führten nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten seien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2017 Klage erhoben. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihren Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führt weiter aus, das Bundesamt habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verfolgungsschicksals überspannt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2017 zu verpflichten, der Klägerin den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2020 informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2020 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne ( § 102 Abs. 2 VwGO ). Auf die förmliche Zustellung der Ladung hat die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten verzichtet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zuerkennung setzt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) voraus, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Die Verfolgungshandlung muss mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG, wobei auch Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 1a AsylG berücksichtigt werden. Dabei kann gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 a. E. AsylG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgungshandlungen können gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG insbesondere auch Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Zudem stellt § 3c Nr. 3 AsylG klar, dass die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, sofern der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Es muss weiter an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, juris Rn. 9. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, juris Rn. 125 ff; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und 32. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris Rn. 39. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16 f. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn der vorverfolgt ausgereisten Klägerin droht nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung gemäß §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgrund einer Zwangsehe. Es handelt sich bei einer Zwangsverheiratung um eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, da sie eine Bedrohung von erheblicher Intensität der persönlichen Freiheit, des Selbstbestimmungsrechts auf Wahl des eigenen Ehepartners und – mit Blick auf den zu erwartenden Geschlechtsverkehr in der Ehe – der sexuellen Integrität bedeutet. Zudem drohen bei einer Verweigerung der Zwangsehe oder einer Flucht soziale Missachtung und Ausgrenzung, körperliche Misshandlungen oder gar die Tötung wegen der damit verbundenen Entehrung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 A 6695/16 –, juris S. 8 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 – 13 K 4740/13.A –, juris Rn. 46. Das Gericht geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2020 auch davon aus, dass die Klägerin in Guinea eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Form einer Zwangsverheiratung erlitt. Sowohl im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung schilderte die Klägerin nachvollziehbar, wie sie von ihrer Familie an einen wohlhabenden Mann als zweite Frau gegen ihren Willen verheiratet wurde. Die im Rahmen dieser Zwangsheirat erlittenen körperlichen und seelischen Schäden gab die Klägerin preis, ohne dass der Eindruck entstand, dass sie inhaltlich übertrieb, um ihrem Vorbringen zusätzliche Nachdruck zu verleihen. Widersprüche und Unklarheiten aus der Anhörung konnte sie überzeugend entkräften. Wesentliche Aspekte wurden wiederholt und ergänzt, ohne dass in der Intensität eine Steigerung erfolgt wäre. Die Angaben der Klägerin zu der erlittenen Zwangsehe überzeugen auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Erkenntnislage zu Guinea. Guinea hat eine der höchsten Raten von Kinderehen in der Welt. Vgl. Amnesty International, Jahresbericht Guinea 2017; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 – 13 K 4740/13.A –, juris Rn. 47 ff m.w.N. Im Durchschnitt werden drei von fünf Mädchen vor ihrem 17. Lebensjahr verheiratet. Es kommt in Guinea in erheblichem Umfang zu Zwangsheirat in allen ethnischen und sozialen Schichten, insbesondere unter Muslimen. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 A 6695/16 –, juris S. 10 m.w.N. Das Gericht geht auch davon aus, dass die vorverfolgt ausgereiste Klägerin bei einer Rückkehr nach Guinea erneut aufgrund ihres Geschlechts verfolgt würde. Anhaltspunkte, dass die Familie oder ihr Mann auf die Fortsetzung der Zwangsehe verzichten würden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürfte sich die Klägerin aufgrund ihrer Flucht weiteren Repressalien entgegensehen. Zwar geht die drohende Verfolgung hier von der Familie der Klägerin und ihrem Mann – somit nichtstaatlichen Akteuren – aus, vgl. § 3c Nr. 3 AsylG. Schutz durch den Staat, staatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 1, 2 AsylG oder internationale Organisationen hat die Klägerin jedoch nicht zu erwarten. Zwangsehen werden in der guineischen Gesellschaft als eine Familienangelegenheit angesehen, die entsprechend der Gebräuche und Traditionen zu regeln sind. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 A 6695/16 –, juris S. 11 m.w.N. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Klägerin vor eventuellen Bedrohungen in einem anderen Landsteil Guineas in Sicherheit bringen könnte. Als alleinstehende Frau dürfte sie nicht in der Lage sein, ein Existenzminimum zu erwirtschaften, das es für sie ohne familiäre Unterstützung zumutbar macht, sich in einem anderen Landesteil als ihrer Heimatregion niederzulassen. So erleben alleinstehende Frauen in Guinea erhebliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Beschäftigung oder einer Wohnung, wenn sie nicht durch die Familie unterstützt werden und insbesondere die Fürsprache männlicher Verwandter vorweisen können Vielmehr wird Frauen in Guinea aus Sicherheitsgründen sogar stark davon abgeraten, allein zu reisen oder sich allein in einer neuen Gemeinschaft niederzulassen. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 A 6695/16 –, juris S. 13 m.w.N. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es nicht, da die Klage mit dem Haupt-antrag Erfolg hat. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 29. September 2016 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegenstandslos geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.