Beschluss
15 L 1284/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0120.15L1284.19.00
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Leitsätze
Zu den aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Anforderungen an ein Bewertungsverfahren gem. § 132 Abs. 1 Satz 5 BBG.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den unter dem 26. Januar 2017 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in eine solches auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 36.132,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Anforderungen an ein Bewertungsverfahren gem. § 132 Abs. 1 Satz 5 BBG. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den unter dem 26. Januar 2017 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in eine solches auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 36.132,30 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerin im Schreiben vom 26. Januar 2017 auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind. Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu I) als auch einen Anordnungsgrund (dazu II) glaubhaft gemacht. I. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht ein aus § 132 Abs. 1 Satz 5 Bundesbeamtengesetz (BBG) resultierender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit zu. Dieser Anspruch ist durch die ablehnende Entscheidung des Präsidenten der Hochschule des Bundes vom 11. Mai 2018 nicht erfüllt worden, weil diese Entscheidung die an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen verfehlt. Nach § 132 Abs. 1 Satz 1 BBG werden Professorinnen und Professoren, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Nach § 132 Abs. 1 Satz 5 BBG kann das Beamtenverhältnis auf Zeit nach frühestens drei Jahren in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Entschließt sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt dafür, eine Planstelle für die Umwandlung einer Professur in eine solche auf Lebenszeit zur Verfügung zu stellen, steht der Professorin oder dem Professor demgemäß ein Anspruch darauf zu, dass über eine solche Umwandlung auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Bewertungsverfahrens rechtsfehlerfrei entschieden wird. Vgl. zur Abhängigkeit eines solchen Anspruchs von einer Organisationsentscheidung des Dienstherrn Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2019 – 7 CE 19.557 –, juris, Rn. 25, zu der insoweit vergleichbaren Regelung in Art. 8 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG). Wie ein Bewertungsverfahren i. S. v. § 132 Abs. 1 Satz 5 BBG zu gestalten ist, lässt sich weder der Vorschrift selbst noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Die Entscheidung über eine Umwandlung nach § 132 Abs. 1 Satz 5 BBG ist jedoch mit der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Wissenschaftsfreiheit verknüpft. Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter sind wissenschaftsrelevant. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verfahren zur Berufung von Hochschullehrern wegen ihrer Bedeutung für die Struktur der Hochschule mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft und an sie daher besondere Anforderungen zu stellen sind. Denn mit den Berufungsentscheidungen werden die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Hochschule bestimmt. Sachfremde Einflüsse bei der Auswahl der Hochschullehrer können unmittelbare Gefahren für eine freie Ausübung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 –, juris, Rn. 107, m. w. N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Ausgehend davon ist auch die Entscheidung über eine Umwandlung nach § 132 Abs. 1 Satz 5 BBG in erheblichem Maße wissenschaftsrelevant, weil mit ihr darüber entschieden wird, wer an der Hochschule dauerhaft, nämlich auf Lebenszeit, eine Stellung als Professorin oder Professor innehat und demgemäß dort Träger des von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechts ist. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen dient die Teilhabe der Grundrechtsträger an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs. Die Art und Weise dieser Beteiligung ist frei gestaltbar, solange die organisatorischen Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisten. Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss dabei nicht in jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt aber, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Hochschule einbringen können. Erforderlich ist daher ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Möglich ist etwa eine direkte oder repräsentative Beteiligung an Entscheidungen, eine unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme, Entscheidungs-, Veto-, Mitwirkungs- oder Anhörungsrechte, Aufsichts-, Informations- oder Kontrollrechte. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 u.a. –, juris, Rn. 137 bis 141, und vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 –, juris, Rn. 92 bis 94. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt kein Vorrang von Kollegialorganen gegenüber monokratischen Leitungsorganen der Hochschule. Auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz monokratischer Leitungsorgane zulässig, solange deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 u.a. –, juris, Rn. 143, und vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 –, juris, Rn. 97. Je weitergehend wissenschaftsrelevante Entscheidungen jedoch den kollegialen Selbstverwaltungsorganen entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen sind, desto stärker müssen korrelierend die Kontrollkompetenzen des Selbstverwaltungsorgans sein. Gärditz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblattkommentar (Stand: August 2019), Art. 5 Abs. 3, Rn. 241; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 –, juris, Rn. 95. Dass die Antragstellerin als Professorin an der Hochschule des Bundes, einer der Ausbildung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes dienenden Verwaltungsfachhochschule tätig ist, enthebt nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben bei einer Entscheidung über ihren Umwandlungsantrag. Die Antragstellerin fällt in den persönlichen Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit. Nach der – die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Hochschullandschaft in den Blick nehmenden – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Hochschullehrer an einer Fachhochschule regelmäßig auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, juris, Rn. 41 bis 51. Umstände, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme begründen könnten, bestehen nicht. Vielmehr bestimmt § 2 Abs. 1 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in der zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung am 18. Mai 2018 noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums vom 15. Oktober 2014 (GMBl. 2014, S. 1331; im Folgenden: GO-HS Bund) ebenso wie in der aktuellen Fassung zur „Zielsetzung“, die Hochschule „stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte wahrnehmen können“. Die der Hochschule zugewiesen Ausbildungsaufgaben sollen damit nicht nach einem – grundsätzlich ebenfalls denkbaren – Berufsschulmodell, sondern in Ausübung wissenschaftlicher Freiheit erfüllt werden. Vgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2017 – OVG 10 S 32.16 –, juris, Rn. 7 f. (Geltung der Wissenschaftsfreiheit für Dozenten an der „Akademie Auswärtiger Dienst“). Den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt das der Entscheidung über den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Januar 2017 gestellten Umwandlungsantrag zugrunde liegende Bewertungsverfahren offenkundig nicht; die ablehnende Entscheidung ist demgemäß rechtsfehlerhaft. Eine inhaltliche Beteiligung der Grundrechtsträger an dem Bewertungsverfahren gab es nicht, ihr Einfluss beschränkte sich auf eine Mitwirkung an der Bestellung der Leitungsorgane, auf deren Bewertung die Entscheidung beruht. Ein solch geringer Grad der Beteiligung reicht angesichts der Bedeutung dieser Entscheidung für die Wissenschaftsfreiheit nicht aus. Vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des VG München vom 25. Juni 2015 – M 3 K 14.1137 –, juris, Rn. 31, welches eine Würdigung (auch) der fachlichen Eignung von Hochschullehrern durch die Hochschulleitung zur Vorbereitung von Umwandlungsentscheidungen gerade mit Blick darauf für mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar hält, dass diese Würdigung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 BayHSchPG des Einvernehmens mit dem Fakultätsrat bedarf. Die Entscheidung hat der Präsident der Hochschule auf der Grundlage einer allein von ihm und einem weiteren Leitungsorgan, dem Dekan des Zentralen Lehrbereichs, vorgenommenen Bewertung getroffen. Es gab in dem Verfahren keinerlei inhaltlichen Einfluss von Grundrechtsträgern, der die erforderliche Absicherung gegen mögliche wissenschaftsinadäquate Einflüsse hätte gewährleisten können. Namentlich gab es für das Bewertungsverfahren keine rechtlich verbindlichen Vorgaben, die etwa den Gang des Verfahrens hätten gestalten oder Maßstäbe für die Bewertung von Forschung und Lehre der Antragstellerin oder die Gewichtung einzelner Bewertungskriterien hätten liefern können. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Ablauf des so genannten Entfristungsverfahrens sei mit dem auch im Fall der Antragstellerin verwandten „Bewertungsbogen für die Umwandlung von W-Professuren auf Zeit in solche auf Lebenszeit gem. § 132 Abs. 1 S. 3 BBG“ durch die Hochschule „objektiv und transparent geregelt“ und das Verfahren sei durch alle Fachbereiche „bestätigt“ worden, geht fehl. Eine Beschlussfassung über die Anwendung dieses Bewertungsbogens, die jedenfalls angesichts der Bedeutung des Bewertungsverfahrens für die Wissenschaftsfreiheit erforderlich gewesen wäre, hat in den von der Antragsgegnerin insofern in Bezug genommenen Sitzungen der Dekaninnen und Dekane am 3./4. Juni sowie am 17. November 2009 ausweislich der vorgelegten Niederschriften nicht stattgefunden. Selbst wenn man in der (offenbar widerspruchsfreien) Erörterung des Bewertungsbogens in diesen Sitzungen aber dessen „Bestätigung“ erblicken wollte, griffe der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch. Denn bei der „Sitzung der Dekaninnen und Dekane“ handelt es sich – worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist – weder um ein Organ der Hochschule noch um ein Organ des Zentralbereichs (vgl. § 6 Abs. 1 bis 3 GO-HS Bund), das zur Ausübung von Beteiligungsrechten der Grundrechtsträger berufen und in der Lage wäre. Träger der Wissenschaftsfreiheit sind allein im Senat der Hochschule sowie im Zentralbereichsrat und im Fachbereichsrat vertreten. Dass der Dekan des Zentralen Lehrbereichs an dem Bewertungsverfahren mitgewirkt hat, indem er in dem Bewertungsbogen die so genannte Erstbewertung vorgenommen hat, führte entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin ebenfalls nicht zu einer Beteiligung der Grundrechtsträger. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass der Dekan des Zentralen Lehrbereichs gem. § 14 Abs. 4 GO-HS Bund aus dem Kreis des hauptamtlichen Lehrpersonals des Zentralen Lehrbereichs von dem Präsidenten auf Vorschlag des Zentralbereichsrates bestellt wird. Auch mag es sein, dass er stets für die Dauer der Funktionswahrnehmung von seiner Lehrtätigkeit im Umfang von 75 Prozent freigestellt wird und er im Übrigen seine Lehr- und Forschungstätigkeit weiter wahrnimmt. Daraus folgt jedoch nicht, dass er – wie die Antragsgegnerin geltend macht – bei seiner Beteiligung an dem streitigen Bewertungsverfahren „nicht in erster Linie monokratisches Leitungsorgan, sondern Teil des Selbstverwaltungsgremiums des Zentralen Lehrbereichs“ gewesen wäre. Diese Auffassung verkennt die Unterschiede zwischen dem Amt des Dekans einerseits und einer daneben fortgeführten wissenschaftlichen Tätigkeit des Amtswalters andererseits. Dieser wird in seiner Funktion als Dekan nicht als Grundrechtsträger tätig, sondern handelt in Ausübung eines grundrechtsgebundenen Leitungsamts. Damit ist er verfassungsrechtlich kein geeigneter Vertreter der Grundrechtsträger. Vgl. Gärditz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblattkommentar (Stand: August 2019), Art. 5 Abs. 3, Rn. 230, m. w. N. Bestätigt wird dies durch die Bestimmungen über das Amt des Dekans in der Grundordnung der Hochschule. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 GO-HS Bund koordiniert der Dekan die Lehre am Zentralen Lehrbereich, achtet auf die Einhaltung der Dienstpflichten sowie die Einhaltung der Regelungen zum Deputat der hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und sorgt für die Beteiligung des Lehrkörpers an Hochschulprüfungen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 GO-HS Bund steht ihm insoweit unbeschadet der Rechte der Präsidentin oder des Präsidenten ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. § 14 Abs. 2 Satz 4 GO-HS Bund stellt überdies ausdrücklich klar, dass Rechte des hauptamtlichen Lehrpersonals aus Art. 5 Abs. 3 GG von den vorstehend angeführten Aufgaben und Kompetenzen des Dekans unberührt bleiben. Überdies und selbstständig tragend kann die Mitwirkung des seinerzeitigen Dekans des Zentralen Lehrbereichs, Herrn S. . XX. I. , die erforderliche Beteiligung der Grundrechtsträger auch deswegen nicht vermitteln, weil er als Wirtschaftswissenschaftler die fachwissenschaftliche Qualifikation der Antragstellerin, einer Rechtswissenschaftlerin, nicht hinreichend bewerten konnte. Die wissenschaftliche Qualitätsbeurteilung kann nur durch Hochschullehrer der jeweiligen Disziplin vorgenommen werden. Vgl. Gärditz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblattkommentar (Stand: August 2019), Art. 5 Abs. 3, Rn. 251. Die Beteiligung der Grundrechtsträger an dem streitigen Bewertungsverfahren beschränkte sich danach darauf, an der Bestellung der Leitungsorgane, die es allein durchgeführt haben, mitzuwirken: Der Präsident wurde auf Dauer von sechs Jahren vom Bundesministerium des Innern aufgrund einer durch den Senat erstellten Vorschlagsliste bestellt (§ 8 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 GO-HS Bund). Im Senat waren auch die Lehrenden der Hochschule vertreten (vgl. § 7 Abs. 1 GO-HS Bund). Der Dekan wurde, wie bereits angesprochen, auf Vorschlag des Zentralbereichsrates vom Präsidenten bestellt (§ 14 Abs. 4 GO-HS Bund). Auch im Zentralbereichsrat waren die Lehrenden der Hochschule vertreten (vgl. § 12 Abs. 1 GO-HS Bund). Eine weitergehende Beteiligung gab es nicht. Damit war im Übrigen – worauf lediglich ergänzend hingewiesen sei – der Grad der Beteiligung der Grundrechtsträger bei dem angegriffenen Bewertungsverfahren deutlich geringer als jener, den die Grundordnung der Hochschule für die Bestellung des hauptamtlichen Lehrpersonals des Zentralen Lehrbereichs vorsah (und auch in der aktuell gültigen Fassung vorsieht). Danach beschließt der Zentralbereichsrat eine Vorschlagsliste, aufgrund derer die Bestellung erfolgt (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 5, § 19 Abs. 6 Nr. 1 GO-HS Bund), und der Senat übt hinsichtlich der Bestellungsvorschläge für hauptamtliches Lehrpersonal des Zentralen Fachbereichsrats „den ihm zustehenden Zustimmungsvorbehalt aus“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. b GO-HS-Bund). Auf die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen das Bewertungsverfahren kommt es für die Entscheidung nicht an. II. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin droht ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wesentlicher Nachteil i. S. v. § 132 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil ihr Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des 3. März 2020 endet und eine Umwandlung in ein solches auf Lebenszeit sodann nicht mehr möglich wäre. Angesichts dessen kann die Antragstellerin nicht auf die Inanspruchnahme allein von Rechtsschutz im Verfahren der Hauptsache verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist Streitwert in Verfahren, die die Umwandlung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens – wie hier – ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Der sich daraus ergebende Betrag ist wegen des nur vorläufigen Charakters der erstrebten einstweiligen Anordnung zu halbieren. Da Gegenstand des Verfahrens ein Amt der Besoldungsgruppe X 0 ist und die Antragstellerin in die Stufe 0 fällt, ergibt sich daraus ein Streitwert von (6.022,05 x 6 =) 36.132,30 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.