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Beschluss

1 BvR 748/06

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist. • Voraussetzung für eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. • Eine Wertfestsetzung ist ausgeschlossen, wenn die anwaltliche Tätigkeit lediglich vorgerichtlich oder außergerichtlich erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Gegenstandswertfestsetzung bei fehlender anwaltlicher Vertretung • Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist. • Voraussetzung für eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. • Eine Wertfestsetzung ist ausgeschlossen, wenn die anwaltliche Tätigkeit lediglich vorgerichtlich oder außergerichtlich erfolgt ist. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beantragt vorsorglich die Festsetzung des Gegenstandswerts. Er stützt sein Begehren auf frühere anwaltliche Beratung, die vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolgte. Es geht nicht um eine laufende anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren, sondern um vorgerichtliche Beratung. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob hierfür eine Festsetzung des Gegenstandswerts nach den Vorschriften des RVG möglich ist. Relevante Tatsachen betreffen den fehlenden Einsatz eines Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren selbst und die Natur der vorangegangenen anwaltlichen Tätigkeit. Es liegt kein Kostenfestsetzungsverfahren zugunsten eines Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren vor. Der Antrag richtet sich allein auf die Festsetzung des Gegenstandswerts und nicht auf sonstige prozessuale Entscheidungen. • Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts unzulässig ist. • § 33 Abs. 1 RVG setzt eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren voraus; nur dann kann das Gericht den Gegenstandswert festsetzen. • Die im Vorfeld der Beschwerde erbrachte anwaltliche Beratung ist vorgerichtlich bzw. außergerichtlich und erfüllt daher nicht die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 RVG. • Die Rechtsprechung und Literatur bestätigen, dass eine Wertfestsetzung ausgeschlossen ist, wenn die Tätigkeit nur vorgerichtlich erfolgte. • Folgerung: Mangels anwaltlicher Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren fehlt die Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird als unzulässig abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts, weil er im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist und die vorangegangene Beratung lediglich vorgerichtlich erfolgte. Damit fehlt die gesetzliche Voraussetzung des § 33 Abs. 1 RVG für eine Wertfestsetzung. Das Gericht gewährt dem Antrag nicht statt; es bestehen keine weiteren prozessualen Folgen zugunsten des Antragstellers.