Urteil
22 K 14040/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0122.22K14040.17A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2017 (Gesch.-Z.: 0000000-163) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2017 (Gesch.-Z.: 0000000-163) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Der am 00.. 00. 1991 geborene Kläger mit kurdischer Volkszugehörigkeit besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Er stellte am 9. Juni 2010 einen Asylantrag, der am 19. Februar 2013 unanfechtbar abgelehnt worden war. Am 13. März 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des vorangegangenen Ablehnungsbescheides bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Es drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen gewesen, da auf Grund des Folgeantrages des Klägers nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen gewesen sei. Der Kläger hat am 23. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe verkannt, dass es sich bei seinem Antrag vom 13. März 2013 aufgrund der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung nicht um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG handele. Gegenstand des jüngeren Asylantrags sei nunmehr auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Eine rechtskräftige Ablehnung des vorangegangenen Asylantrags liege jedoch nur hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2017 (Gesch.-Z.: 0000000-163) aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der subsidiäre Schutz sei im angefochtenen Bescheid der Sache nach geprüft und verneint worden. Auch die Überprüfung der nun in § 4 AsylG niedergelegten Kriterien hätte zu keiner anderen Entscheidung geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten von diesem Verfahren und von den Verfahren 3 K 4642/10.A und 15 L 4197/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2017 (Gesch.-Z.: 5618257-163) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Verfahren 15 L 4197/17.A hat die seinerzeit zuständige Kammer im Beschluss vom 9. April 2018 ausgeführt: „Das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid den Asylantrag des Antragstellers auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG handele, bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht erfüllt seien. Nach dem gemäß § 71 Abs. 4 AsylG entsprechend anzuwendenden Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung, weil Überwiegendes dafür spricht, dass der am 13. März 2013 gestellte neuerliche Asylantrag des Antragstellers – sein vorangegangener, am 9. Juni 2010 gestellter Asylantrag war am 19. Februar 2013 unanfechtbar abgelehnt worden (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 – 8 A 2159/11.A) – in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt und dem Antragsteller folglich nicht gemäß §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG die Abschiebung mit bloß einwöchiger Ausreisefrist angedroht werden durfte. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Folgeantrag liegt nach der gesetzlichen Definition des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Es spricht Überwiegendes für die Annahme, dass von einem Folgeantrag in diesem Sinne nur die Rede sein kann, wenn das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren sich auch auf die Prüfung erstreckt hat, ob dem Ausländer der unionsrechtliche subsidiäre Schutz zu gewähren ist. Vgl. etwa Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 3 B 5/18 –, juris, Rn. 13 m. w. N.; VG München, Beschluss vom 20. November 2017 – M 11 S 17.48158 –, juris, Rn. 27 m. w. N. (Zweitantrag nach § 71a AsylG betreffend). An einer solchen Prüfung im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Antragstellers fehlt es. Das Institut des subsidiären Schutzes als Teil der Prüfung des unionsrechtlichen internationalen Schutzes wurde durch die am 9. Januar 2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 eingeführt (Art. 2 Buchst. h RL 2011/95/EU). Nach deutschem Recht wurde erst durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (seinerzeit § 4 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG) erstreckt. Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylG (AsylVfG) gezogen, der – im Einklang mit Unionsrecht – von da an neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 46 = juris, Rn. 30. Zwar sah bereits die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz vor, allerdings wurde im nationalen Recht bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 28. August 2013 betroffenen Ausländern insoweit lediglich Abschiebungsschutz durch Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gewährt. Da im Falle des Antragstellers die Gewährung des von seinem neuerlichen Asylantrag nunmehr umfassten subsidiären Schutzes nach Maßgabe von § 4 AsylG im vorangegangenen Asylverfahren nicht geprüft (und abgelehnt) worden war, erweist es sich als ernstlich zweifelhaft, ob insoweit von einem Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG gesprochen werden kann und der Antrag des Antragstellers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist. Diese Zweifel werden nicht durch den Umstand ausgeräumt, dass das Bundesamt bei der Entscheidung über den ersten Asylantrag des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 3 AsylVfG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung – AufenthG – geprüft (und verneint) hatte und dass die Voraussetzungen dieser Abschiebungsverbote weitgehend deckungsgleich mit denjenigen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sind. Denn die Ausgestaltung dieser Schutzrechte als Abschiebungsverbot nach früherem Recht einerseits und als Bestandteil des Asylantrages nach nunmehr geltendem Recht andererseits legt im Hinblick auf die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen die Annahme nahe, dass bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art hinsichtlich des Begehrens nach subsidiärer Schutzgewährung nicht von einem Folgeantrag ausgegangen werden darf, auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Dies gilt zumal eine völlige Deckungsgleichheit zwischen den Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG und dem subsidiären Schutz nach § 4 AsylG nicht gegeben ist. Die hiernach bestehenden ernstlichen Zweifel an der Behandlung des am 13. März 2013 gestellten Asylantrags des Antragstellers als unzulässig im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG haben zur Folge, dass auch die mit einer einwöchigen Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln begegnet. Denn die Vorschriften der §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG, auf die die Abschiebungsandrohung gestützt ist, setzen das Vorliegen eines ‚unbeachtlichen‘ Folgeantrages voraus, der nach dem oben Gesagten hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen dürfte. Auf die Frage, ob der Antragsteller mit seinem Vorbringen in materieller Hinsicht wird durchdringen können, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Im Hinblick auf die vom Bundesamt getroffene Unzulässigkeitsentscheidung haben die Gerichte keine Sachprüfung im Sinne eines ‚Durchentscheidens‘ vorzunehmen. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, Buchholz 402.251 § 71a AsylG Nr. 1 = Juris (dort Rn. 16 ff.).“ An dieser Einschätzung hält die Kammer fest. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Insbesondere verkennt die Beklagte, dass es auf die Frage, ob der Kläger mit seinem Vorbringen in materieller Hinsicht wird durchdringen können, nicht entscheidungserheblich ankommt. Ob das Bundesamt die Kriterien des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG – wenn auch auf anderer normativer Grundlage – der Sache nach tatsächlich geprüft (und verneint) hat, ist rechtlich irrelevant. Denn es fehlt jedenfalls an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage, um den Asylantrag in Bezug auf den mitumfassten subsidiären Schutz als unzulässig abzulehnen. Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides folgt die Rechtswidrigkeit der übrigen Ziffern. Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu befinden, da der Hauptantrag begründet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.