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Urteil

26 K 8055/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0204.26K8055.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht            erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die  Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn     nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils         vollstreckungsfähigen Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckungsfähigen Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, der während seines Studiums von 1979 bis 1981 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, wendet sich gegen den Zinsbescheid der Beklagten vom 6. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2018. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe der Darlehensschuld des Klägers mit 5.400,00 DM (umgerechnet 2.769,98 €) fest und setzte den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1989 fest. Der Kläger erhob Widerspruch und teilte mit, sich nach Fachrichtungswechsel im 15. Hochschulsemester und 5 Fachsemester des Studiums der Sportwissenschaften zu befinden. Das BVA setzte mit Bescheid vom 25. April 1990 den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1993 fest. Der Kläger nahm die Rückzahlung auch nach Mahnungen nicht auf. Unter dem 29. April 1997 informierte das BVA den Kläger über seinen Zahlungsrückstand aus 5.400,00 DM fälligen Raten und 36,00 DM Kosten. Im Juni 1997 ordnete es die Vollstreckung an. Im Juli 1997 teilte der Kläger mit, zahlungsunfähig zu sein und im April 1997 bei dem Amtsgericht Hamburg die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Das Bundesverwaltungsamt wertete dies als Stundungsantrag und forderte Unterlagen an. Gemäß der Niederschrift über die fruchtlose Pfändung hatte der Kläger Gesamtschulden von 60.000,00 bis 70.000,00 DM angegeben und ausgeführt, keinen Überblick darüber zu haben. Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 stundete das BVA dem Kläger 6.752,70 DM (5.400,00 DM fällige Raten, 36,00 € Mahnkosten und 1.316,70 DM Rückstandszinsen) bis zum 30. Juni 1998. Nach Ablauf des Stundungszeitraums meldete der Kläger sich nicht. Im September 1998 erfolgte erneut eine Vollstreckungsanordnung. Gemäß Bericht des Vollziehungsbeamten wohnte der Kläger ohne eigenen Hausstand zur Untermiete und sei durch Gläubiger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen. Nachdem der Kläger auf Anschreiben, auch den Hinweis auf die Möglichkeit weiterer Stundung bei Nachweis der Voraussetzungen, weiter nicht reagiert hatte, schlug das BVA die Forderung von seinerzeit 6.756,70 DM für die Dauer von 3 Jahren befristet nieder. Unter dem 23. Juli 2003 forderte das BVA den Kläger nach erfolgloser Mahnung zur Zahlung von 3.436,20 € auf. Im Oktober ordnete es nach fehlender Reaktion des Klägers wieder die Vollstreckung an. Das Hauptzollamt I4. -T2. teilte unter dem 2. April 2004 die fruchtlose Pfändung mit. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen seien aussichtslos. Der Kläger lebe bei Frau T. und werde von Freunden und Bekannten unterhalten. Er habe derzeit ca. 30.000,00 € Schulden. Das BVA sandte dem Kläger erneut Unterlagen zu einem möglichen Stundungsantrag, worauf der Kläger wiederum nicht reagierte. Das BVA schlug die Forderung von seinerzeit 3.436,20 € erneut befristet für die Dauer von 3 Jahren nieder. Auch nach Ablauf dieses Zeitraums meldete sich der Kläger auf Mahnung nicht und wurde unter dem 6. September 2007 zur Überweisung des Zahlungsrückstands von seinerzeit 3.436,20 € aufgefordert. Die nächste Vollstreckungsanordnung nach weiterhin fehlender Reaktion des Klägers stammte vom 24. Januar 2008. Seinerzeit war der Kläger unbekannt verzogen. Anschriftenermittlungsmaßnahmen u.a. bei dem Vater des Klägers als Adressgaranten blieben zunächst erfolglos. Mitgeteilt wurde, dass der Vater des Klägers zwischen-zeitlich verstorben sei. Im Rahmen eines erneuten Vollstreckungsversuchs nach Ermittlung der neuen Anschrift teilte der Kläger im September 2009 dem Hauptzollamt I1. -T1. mit, dass er nicht über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.040,00 € verfüge, so dass er nicht zur Darlehenstilgung verpflichtet sei. Er habe zudem bereits mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das BVA schlug 3.436,20 € befristet für die Dauer von 2 Jahren nieder. Im September 2012 ermittelte das BVA ein auf den Kläger zugelassenes Kfz, Kennzeichen XX X 0000. Im Dezember 2012 teilte das Fachamt Einwohnerwesen der G. und I2. I1. mit, dass der Kläger am 21. Dezember 2012 amtlich abgemeldet worden sei. Nachdem auch alle weiteren Anschriftenermittlungs- maßnahmen erfolglos geblieben waren, schlug das BVA die Forderung von 3.436,20 € erneut, diesmal wieder für die Dauer von 3 Jahren, nieder. Im Februar 2016 wurde erneut im Rahmen der Anschriftenermittlung festgestellt, dass der Kläger Halter eines Kfz, diesmal mit dem Kennzeichen XX X 0000, sei und die Anschrift I3.-----weg 00 in I1. angegeben habe. Mit Kostenbescheid vom 12. Februar 2016 sandte das BVA dem Kläger einen Zinsbescheid vom 15. Februar 2016 über 1.656,59 € Zinsen wegen eines Zahlungsrückstands vom 16. Februar 2006 bis 15. Februar 2016, 3.600 Zinstage, bei der Darlehensschuld von 2.760,98 € sowie eine Vollstreckungsandrohung gleichen Datums über inzwischen insgesamt 5.117,79 €. Der Kläger erhob am 11. März 2016 Widerspruch und trug vor, die Forderungen seien verjährt. Deshalb sei auch die Ermittlung seiner Anschrift nicht erforderlich gewesen. Vorsorglich beantrage er Ratenzahlung in angemessener Höhe. Der Kläger legte einen Steuerbescheid für 2014 vor, dem zufolge er Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 1.273,00 € erzielt und keine Steuern gezahlt hatte. Mit Widerspruchsbescheiden vom 3. Mai 2017 wies das BVA die Widersprüche gegen die Erhebung der Anschriftenermittlungskosten und den Zinsbescheid zurück. Das BVA änderte mit dem Widerspruchsbescheid zur Zinserhebung den Bescheid vom 9. Mai 2016 ab, indem es wegen teilweiser Verjährung die Zinsforderung auf 517,68 € für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 15. Februar 2016 reduzierte. Es wies den Kläger zudem darauf hin, dass die 30-jährige Verjährungsfrist greife, eine Freistellung nach der bereits eingetretenen Fälligkeit aller Darlehensraten nicht in Betracht komme und forderte ihn zur Rückzahlung des rückständigen Darlehensbetrages auf. Der Kläger erhob Klage. Am 1. Dezember 2017 nahm der Kläger die Klage gegen die Erhebung der Anschriftenermittlungskosten zurück - 25 K 8560/17 -. Mit Urteil vom 6. Februar 2018 - 25 K 8320/17 - wurde die Klage gegen den Zinsbescheid abgewiesen. Gegen den Kläger bestehe eine Zinsforderung von insgesamt 1.217,90 €. Die hinzu kommende Forderung fälliger Darlehensraten von 2.760,98 € sei angesichts der 30-jährigen Verjährungsfrist nicht verjährt. Seinerzeit war in der mündlichen Verhandlung u.a. die Höhe des Zinssatzes von 6 % erörtert worden und Gegenstand der Urteilsbegründung. Auf Seiten 362 bis 367 der Bundesamtsakte wird zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Das BVA wertete das Vorbringen des Klägers vom 18. Juli 2017, Eingang 24. Juli 2017, als Stundungsantrag und forderte ihn zur Nachweisvorlage auf. Der Kläger erhob Dienstaufsichtsbeschwerde, die unter dem 10. August 2017 beantwortet wurde. In der Folgezeit legte der Kläger wieder keine Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Am 14. März 2018 beantragte der Kläger ausdrücklich Stundung der fälligen Beträge. Er gab an, über keinerlei Einkünfte zu verfügen. Gemäß Steuer-bescheid für 2016 hatte er seinerzeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 4.093,00 € erzielt und keine Steuern gezahlt. Am 29. April 2018 teilte der Kläger mit, nach Auskunft seines Steuerberaters zeichne sich für 2017 ein Gewinn vor Steuern von 10.000,00 € ab. Mit Bescheid vom 30. April 2018 lehnte das BVA den Stundungsantrag wegen fehlender Vorlage angeforderter entscheidungserheblicher Unterlagen ab. Nach Zahlungserinnerung vom 3. September 2018 erhob das BVA mit dem streitigen Zinsbescheid vom 6. September 2018 Zinsen in Höhe von 204,31 € für einen Zahlungsrückstand vom 1. Mai 2016 (bezeichnet als Folgetag des Zinsbescheids vom 9. Mai 2018) bis 24. Juli 2017 (Eingangsdatum des Stundungsantrags), 444 Zinstage, bei 2.760,98 € Darlehensschuld. Die Zinserhebung beruhe auf § 18 Abs. 2 und 6 BAföG i.V.m. § 8 der Darlehensverordnung (DarlehensV ). Mit Bescheid gleichen Datums stundete es - unter Einschluss der 204,31 € - insgesamt 4.183,19 € bis zum 30. September 2019. Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Zinsbescheid und zwar gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 %. Er führte aus, derzeit liefen zu dem Thema verschiedene Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018 wies das BVA den Widerspruch zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Begründung auf Bl. 445ff. der Beiakte Bezug genommen. Der Kläger hat am 4. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Zinssatz von 6 % sei völlig unangemessen und wohl seit 1976 nicht mehr angepasst worden. Der Zinssatz von 6 % sei zu einer Zeit festgelegt worden, als der Staat, „das sind wir als Volk“ ca. 3 % Zinsen gezahlt hätten. Heute zahle der Staat Negativzinsen. Im Übrigen sei der Staat keine Bank. Neuere Urteile stellten solche Zinssätze sehr wohl in Frage. Er verweise auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2018 - IX B 21/18 -. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln betreffe seine Klage nur in Teilen. Es sei völlig unangemessen, eine beliebige Stadtsparkasse als Referenz für die Zinshöhe zu benennen. Es sei seit Jahren üblich, den Zinssatz der EZB anzuwenden. Offensichtlich werde auch vom Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe überprüft. Es sei höchst fragwürdig, wenn einem Urteil des höchsten Verwaltungsgerichts vorgegriffen werde. Wie das aktuelle Urteil zu Harz IV zeige, seien Sanktionsmaßnahmen keineswegs unstrittig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 6. September 2018 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere führt sie (erneut) aus, die Höhe der in § 18 Abs. 2 BAföG festgelegten Rückstands-zinsen solle die ordnungsgemäße Einziehung der ohne Sicherheiten gewährten zinslosen Darlehen nach dem BAföG gewährleisten und den planmäßigen Rückfluss der nur darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel der öffentlichen Hand sicher- stellen. Die Vorschrift habe Sanktionscharakter und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der jüngst ergangene Beschluss des Bundesfinanzhofes vermöge keine andere Auffassung zu rechtfertigen. Dieser sei zum Steuerrecht ergangen, beziehe sich lediglich auf die Verzinsung von Steuernachforderungen nach der Abgabenordnung (AO) und habe somit vorrangig den Ausgleich des durch die Nachzahlung entstandenen Zinsschadens für den Staat im Blick. § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG beinhalte jedoch darüber hinaus den Zweck, einen entsprechenden Rückzahlungsdruck zu erzeugen. Die Darlehensnehmer sollten zur pünktlichen Rückzahlung angehalten werden. Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Unter dem 20. Dezember 2018 und dem 2. Dezember 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Einzelrichterin ohne münd-liche Verhandlung entscheidet, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide vom 6. September und 29. Oktober 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Zinsbescheid ist zutreffend auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) in der seinerzeit gültigen Fassung gestützt. Die Neuregelungen des 26. BAföG-Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 greifen gemäß § 66a Abs. 6 für Darlehensnehmer, denen vor dem 1. September 2019 eine Förderung nach § 17 Abs. 2 S. 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde - sofern nicht speziell geregelte Ausnahmen greifen -. Von der Wahlrechtsregelung des § 66a Abs. 7 BAföG n.F. für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Vgl. dazu Ramsauer in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 66a, Rn 15f. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. (Die Verzinsung in Höhe von 6 % sieht im Übrigen nach wie vor auch die o.a. gesetzliche Neuregelung durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz vor.) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung werden nach dem Zahlungstermin Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat gesondert erhoben, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind. Der Zinsbescheid der Beklagten vom 6. September 2018 erhebt entsprechend der gerade dargestellten Rechtslage Zinsen für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 24. September 2017. Der Kläger hat den Zahlungstermin bei Erlass des angegriffenen Zinsbescheides um mehr als 45 Tage überschritten. Die Fälligkeit der Darlehensraten folgt aus dem Gesetz, nämlich aus § 18 Abs. 3 S. 3 BAföG a.F. (§ 18 Abs. 4 BAföG n.F.) Nach der im Fall des Klägers geltenden alten Fassung war die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studiengangs zu leisten. Eines Bescheides bedurfte es zur Entstehung der Rückzahlungspflicht nicht (vgl. auch § 10 DarlehensV a.F.). Den FRB hatte der Kläger ausweislich seines auf den 25. Oktober 1988 datierten Widerspruchs erhalten. Sämtliche Darlehensraten waren ausweislich des Tatbestands fällig geworden. Fällig geworden waren darüber hinaus ausweislich des Tatbestands Zinsen und Kosten. Der Erhebungszeitraum des angegriffenen Zinsbescheids schließt - voraussichtlich mit einer Lücke vom 16. Februar 2016 bis zum 30. April 2016, da ein Zinsbescheid vom 9. Mai 2018, der diese Lücke möglicherweise geschlossen hat, im Verwaltungsvorgang nicht vorgefunden werden konnte - an den Zinserhebungszeitraum des Zinsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 an. Mit diesem wurden Zinsen bis zum 15. Februar 2016 erhoben. Auch in der Folgezeit zahlte der Kläger nicht, sondern führte den im Tatbestand genannten mit der Klageabweisung endenden Rechtsstreit 25 K 8320/17, der die Fälligkeit der Rückzahlungsraten und der schon Ende der neunziger Jahre festgesetzten Zinsen und Kosten nicht hinausschob oder nachträglich beseitigte. Der Erhebungszeitraum des angegriffenen Zinsbescheides endete mit dem im Tatbestand genannten als Stundungsantrag gewerteten Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2017. Der Zahlungsrückstand wurde auch nicht nachträglich durch Stundung beseitigt. Eine Stundung fälliger Beträge von seinerzeit 4.183,19 € gewährte das BVA erst mit Bescheid vom 6. September 2018 bis zum 30. September 2019. Die Geltendmachung von Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist nach dem Gesetzeswortlaut weder von einer vorherigen Zahlungsaufforderung noch von einer Mahnung abhängig. Ständige Rechtsprechung, vgl. schon VG Köln, Gerichtsbescheide vom 08. Juli 1997 - 18 K 7766/95 - sowie vom 06. Mai 2003 - 18 K 373/01 -, Urteil vom 16. September 1993 - 5 K 4952/90 -. Es ist für den Eintritt der Verzinsungspflicht auch nicht erheblich, aus welchen Gründen der Kläger die Zahlungstermine nicht eingehalten hat. Verschuldensgesichtspunkte sind für das Entstehen der Zinspflicht ohne Bedeutung. Ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 - BVerwGE 89, 145 = FamRZ 1992, 483 = NVwZ 1992, 484 = MDR 1992, 417; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 16 A 1952/86 - NVwZ 1987, 623 f. Die Zinsforderung ist schließlich auch in ihrer Höhe rechtmäßig. Insbesondere die Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % für das Jahr gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG alter und auch neuer Fassung, vgl. zur Möglichkeit künftiger Erhöhung Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 18 Rn. 34, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht verfassungswidrig. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 – ist auf das Ausbildungsförderungsrecht nicht übertragbar. Der 9. Senat des BFH hat in dem zitierten Beschluss aufgrund des strukturellen und verfestigten Niedrigzinsniveaus in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Streitzeitraum 1. April 2015 bis 16. November 2017 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % für jeden Monat gem. § 238 Abgabenordnung (AO) zum Ausdruck gebracht (keine dahingehenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedenfalls für den Streitzeitraum 2013 hat der 3. Senat des BFH, vgl. Urteil vom 9. Novem- ber 2017 – III R 19/16 –, juris). Dabei hat der 9. Senat des BFH insbesondere darauf abgestellt, dass es Sinn und Zweck der (steuerrechtlichen) Verzinsungspflicht sei, wenigstens teilweise den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtzahlung über die eigentlich dem Steuergläubiger zustehende Geldsumme verfügen könne. Wegen der strukturellen Niedrigzinsphase sei es für den Steuerpflichtigen aber nahezu ausgeschlossen gewesen, die zu zahlenden Zinsen durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch Ersparnis von Aufwendungen tatsächlich zu erzielen. Ebenso sei ein potentieller Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig habe nutzen können, angesichts der Niedrigzinsphase nahezu ausgeschlossen gewesen. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein (rechtsgrundloser) sanktionierender Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Vgl. BFH, Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 –, juris Rn. 23 f., 32. Anders als § 238 AO dient die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht (primär) dazu, Nutzungsvorteile aus der Einbehaltung eigentlich dem Darlehens-gläubiger zustehender Beträge abzuschöpfen, sondern hat gerade Sanktionscharakter, der § 238 AO nach der zitierten Rechtsprechung des BFH fehlt. Der Darlehensnehmer soll unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegen-wirkenden Rückzahlungsdruck gesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 – 5 C 18.88 –, juris Rn. 12; Pesch, a.a.O., § 18 BAföG Rn. 33. Zinsen nach dem BAföG unterscheiden sich in der Sache auch wegen der rechtlichen Beziehung der Beteiligten von Steuernachzahlungszinsen. Im Steuerrecht tritt der Staat nur als Gläubiger einer Steuerschuld auf, die ohne Vorleistung des Staates qua Gesetz entsteht; im Ausbildungsförderungsrecht ist der Staat mit einem Darlehen in Vorleistung getreten und übernimmt damit die faktische Stellung einer Bank unter Verzicht auf Zinsen und auf jegliche Sicherheitsleistungen (er hat daneben sogar einen gleich hohen Zuschuss gewährt). Es ist deshalb sachgerecht, die Darlehenstilgung nicht nur sozialverträglich zu gestalten (später Tilgungsbeginn, Bewilligung von Freistellungen und Stundungen), sondern auch mit Sanktionen zu belegen, wenn Tilgungsverzug eintritt. Im Hinblick auf den Sanktionscharakter des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist ein Zinssatz von 6 % für das Jahr rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. November 2018 - 25 K 2712/18 -, juris; VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2019 - 26 K 11100/16 -. Der Sanktionscharakter führt grundsätzlich zudem dazu, dass Darlehensnehmer bei Bedarf rechtzeitig Freistellungs- und ggfs. Stundungsanträgen stellen, was die Verzinsung verhindern würde. Der Kläger hat zwar derartige Anträge nicht gestellt, sich also von der Sanktionsandrohung nicht beeinflussen lassen. Das beseitigt aber nicht den Sanktionszweck. Vielmehr belegt der für das BVA, das mehrere Hunderttausend Rückzahlungsfälle in der Bearbeitung hat, im klägerischen Verfahren durch dessen jahrelange Untätigkeit ausgelöste im Tatbestand dargestellte erhebliche Verwaltungsaufwand zusätzlich die Notwendigkeit der Sanktionsandrohung mit dem Zinssatz von 6 %. Die vom Kläger genannten gerichtlichen Entscheidung zu Sanktionen gegenüber Beziehern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II), können nicht zu einer anderen Bewertung führen, da es in den Fällen darum geht, die Kürzung der monatlichen Sozialhilfeleistungen unter das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zu verhindern. Dieses Existenzminimum erhielte der Kläger, sofern er es nicht aus eigener Arbeit sicherstellen könnte, von dem zuständigen Sozialleistungsträger. Die streitigen Zinsen schmälern die klägerischen Mittel zur Absicherung des Existenzminimums nicht. Sie sind Gegenstand der ihm mit Bescheid vom 3. September 2018 gewährten Stundung. Dass der Kläger jahrelang mögliche Stundungsanträge nicht stellte bzw. die Anspruchsvoraussetzungen nicht durch Vorlage der Nachweise glaubhaft machte sowie dies möglicherweise auch künftig wieder nicht tun wird, oblag und obliegt seiner eigenen Entscheidung und kann die Rechtmäßigkeit der Zinshöhe nicht in Frage stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechts-anwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.