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Urteil

25 K 2712/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1107.25K2712.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin erhielt in den Jahren 2008 bis 2014 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 10.04.2016 wurden die Darlehensschuld auf höchstens 10.000,00 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 9.2011 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2016 festgesetzt. Mit Schreiben vom 28.07.2016 bewertete die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 27.07.2016 auf Stundung (online gestellt mit Kontoauszügen) als Antrag auf Bewilligung einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 a BAföG und forderte weitere Unterlagen zur Antragsbearbeitung an. Mit Bescheid vom 21.11.2017 lehnte die Beklagte den Freistellungsantrag ab wegen Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen. Mit Zinsbescheid vom 03.02.2018 forderte die Beklagte von der Klägerin Zinsen in Höhe von 578,33 € (6 % von der Darlehensrestschuld von 10.000,00 € für 347 Zinstage in der Zeit vom 02.01.2017 bis 19.12.2017). Mit gegen den Zinsbescheid erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Ein Zahlungsverzug werde bestritten, da rechtzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Zahlungen gestellt und begründet worden sei und kein Hinweis der Beklagten auf einen möglichen Zahlungsverzug erfolgt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass eine Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Freistellung und für die Zeit der 16-monatigen Bearbeitungszeit entfalle; dies sei auch im Widerspruchsbescheid so formuliert. Auf eine andere Zinserhebungspraxis habe sie die Beklagte nicht hingewiesen. Den Freistellungsantrag hätte die Beklagte auch in einen Stundungsantrag für die Zeit der Fälligkeit umdeuten müssen, ggfls. mit Stundungszinsen, die geringer seien als die unverhältnismäßig hohen und verfassungswidrigen Verzugszinsen. Die Klägerin beantragt (wörtlich), den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2018, hier eingegangen am 09.03.2018, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit zwischen Beantragung der Freistellung am 27.07.2016 und deren Bescheidung am 21.11.2017 keine Zinsen zu erheben und für den übrigen Zeitraum höchstens Stundungszinsen für die rückständige Rate in Höhe von 2 % über den damaligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zu erheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit zwischen Beantragung der Freistellung vom 27.07.2016 und deren Bescheidung am 21.11.2017 ebenfalls höchstens Stundungszinsen für die rückständige Rate in Höhe von 2 % über den damaligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zu erheben, hilfsweise das Verfahren ruhen zu lassen, bis das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 6 % im hier fraglichen Zeitraum entschieden hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Zinserhebung ende nur mit dem Antragseingang, wenn ein/e Darlehensnehmer/in das Vorliegen des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht nur behauptet, sondern durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt. Werde eine Entscheidung über das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen unter hinreichender Mitwirkung der/des Antragstellerin/s getroffen, dann werde diese Entscheidung mit der Festlegung einer neuen Zahlungsfrist verbunden. Das sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Stornierung oder Neufestsetzung der Zinsen.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Änderungsbescheid und in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: Die Beklagte hat den Stundungsantrag der Klägerin vom Juli 2016 zutreffend und zu Gunsten der Klägerin als Freistellungsantrag gewertet (die Ersttilgung war ja noch nicht fällig) und die einschlägigen Einkommensunterlagen und ausgefüllte Antragsformulare eingefordert. Die Klägerin hat hierauf nicht angemessen reagiert – ein behaupteter Telefonkontakt mit der Beklagten ist nicht dokumentiert und ersetzt auch nicht die Vorlage von o.g. Unterlagen – und musste deshalb mit einer Ablehnung der Freistellung rechnen. Die lange Zeit zwischen Anforderung der Unterlagen und Ablehnung der Freistellung (knapp 14 Monate) ist zwar bedenklich, kann aber nicht zugunsten der Darlehensnehmerin bewertet werden, weil sie sich schriftlich oder online nach dem Verfahrensstand hätte erkundigen können. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ab Fälligkeit der Ersttilgungsrate Anfang 2017 eine Stundung zu bewilligen oder zu prüfen, weil hierfür wegen Zeitablaufs ein neuer Antrag mit neuen Unterlagen nötig gewesen wäre. Auch hier hätte die Darlehensnehmerin von sich aus tätig werden können und müssen. Die Zinspflicht entsteht unabhängig vom Verschulden eines Darlehensnehmers und unabhängig von einer vorherigen Mahnung durch die Beklagte. Auf Beginn und Ende der Zinspflicht muss nicht gesondert hingewiesen werden. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, Zinsen während einer Antragsbearbeitung nicht zu erheben, ist nur dann relevant, wenn die notwendigen Antragsunterlagen zeitnah und vollständig vorgelegt werden, was hier nicht der Fall war. Der Zinsbetrag entspricht einem Jahreszinssatz von 6 % von der Darlehens gesamtrestschuld und nicht etwa nur von dem Betrag, mit dem ein Darlehensnehmer in Rückstand ist. Diese von vielen Darlehensnehmern als unverhältnismäßig empfundene Regelung ist vom Gesetzgeber so gewollt, um Darlehensnehmer zu einer zügigen Darlehensrückzahlung zu bewegen, und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Darlehenszinssatz von 6 % bewegt sich in einem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Die Kammer folgt insoweit dem Urteil des BFH vom 09.11.2017 – III R 10/16 (google und juris, mit Nachweisen zur einschlägigen und durchaus unterschiedlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur) zu einem der Höhe nach vergleichbaren Zinssatz bei Steuernachzahlungen. Der Sache nach unterscheiden sich die BAföG-Verzugszinsen (§ 18 Abs. 2 BAföG) zudem von den Steuernachzahlungszinsen (etwa § 238 AO) wegen der rechtlichen Beziehung der Beteiligten: Im Steuerrecht tritt der Staat nur als Gläubiger einer Steuerschuld auf, die ohne Vorleistung des Staates qua Gesetz entsteht; im BAföG-Recht ist der Staat mit einem Darlehen in Vorleistung getreten und übernimmt damit die faktische Stellung einer Bank unter Verzicht auf Zinsen und auf jegliche Sicherheitsleistungen. Es ist deshalb sachgerecht, die Darlehenstilgung nicht nur sozialverträglich zu gestalten – später Tilgungsbeginn, Bewilligung von Freistellungen und Stundungen -, sondern auch mit Sanktionen zu belegen, wenn Tilgungsverzug eintritt. Hierbei darf nicht nur der Zinsvorteil abgeschöpft werden, der sich für den Darlehensnehmer bei einer fiktiven Anlage des nicht getilgten Geldes am Kapitalmarkt ergibt (der im Steuerrecht im o.g. BFH-Urteil mit 6 % per anno als noch zulässige Pauschalisierung angesehen wird), sondern die Verzinsung , die sich banküblich einer Vergabe von Darlehen erzielen lässt und erheblich höher ist als die einer aktuellen Geldanlagenzinsrendite (so wird ein Sparkassenkredit über 10.000,00 € derzeit mit einem effektiven durchschnittlichen Jahreszins von 6,99 % vergeben – google). Es bestehen deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Verzugszinshöhe im Bereich staatlicher Darlehensvergabe pauschalisierend und typisierend auf jährlich 6 % der Gesamtdarlehenssumme festzusetzen. Wegen der vom Steuerrecht abweichenden Rechtslage muss deshalb nicht abgewartet werden, bis eine Entscheidung des BVerfG zur Verzinsung von Steuer nachzahlungen vorliegt. Eine Aussetzung des Verfahrens (§94 VwGO) oder ein Ruhen des Verfahrens (§§ 173 VwGO, 251 ZPO) ist deshalb nicht angezeigt. Der Darlehensnehmer hat es in der Hand, durch rechtzeitige Beantragung von (privatbankunüblichen) Tilgungsvergünstigungen einen Tilgungsverzug zu vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.