Urteil
22 K 16250/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0212.22K16250.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit und hielt sich unmittelbar vor seiner Ausreise in Istanbul auf. Er reiste nach eigenen Angaben im März 2016 mit einem Flugzeug unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung trug er u.a. vor, als Kurde in seiner Heimatstadt durch Polizei und Militär in Form von Angriffen und Bombardierungen bedroht worden zu sein. Er sei nach Izmir geflüchtet, später nach Istanbul. Er habe Angst, da er eine Einladung zur Zusammenarbeit mit der HDP bekommen habe, die er aber abgelehnt habe. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab, weil sein Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche. Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) und der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG würden nicht zuerkannt. Das Bundesamt stellte ferner fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen nicht vor. Zugleich forderte es den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Am 28. Dezember 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger bezieht sich auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Ihm sei angeboten worden, Kreisvorstandsvorsitzender zu werden. Obwohl er dieses Angebot nicht angenommen habe, sei er beobachtet und bedroht worden. Der Geheimdienst habe ihn zuhause packen und ins Auto ziehen wollen, aber er sei entkommen. Deshalb sei er am nächsten Tag nach Izmir geflohen. Auch während der zwei Monate in Izmir sei er beobachtet worden. Ein Freund habe ihm erzählt, dass Leute nach ihm gefragt hätten. Als er schon in Deutschland war, sei seine Familie in Istanbul nach ihm befragt und unter Druck gesetzt worden. Das sei vor ca. 2 Monaten gewesen. Seine Familie sei seit ca. 3 Wochen auch in Deutschland. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Dezember 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2020 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Einzelrichterin entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beklagte hat die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz zu Recht abgelehnt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 – juris. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Einzelrichterin nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2017 verwiesen. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers, der sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen auf Aktivitäten für die HDP berufen hat, eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Zunächst droht dem Kläger keine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019) S. 12 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 7. Juli 2017; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 - Au 6 K 17.34205 -, juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 30. April 2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und Urteil vom 14. Januar 2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch ist vielmehr davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 7. Juli 2017; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris und VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 - Au 6 K 17.34088 -, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 6 L 1332/19.A -, juris Rn. 46 ff. Eine individuelle Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit/Zurechnung zur HDP hat der Kläger nicht zu befürchten. Im Hinblick auf die Situation der HDP in der Türkei gilt Folgendes: Die HDP wurde am 7. Juni 2015 erstmals als Partei ins Parlament gewählt (zuvor war sie mit unabhängigen Kandidaten vertreten), am 1. November 2015 sowie am 24. Juni 2018 gelang ihr mit 10,8 bzw. 11,7 % der Stimmen der Wiedereinzug ins Parlament. Die HDP steht jedoch im Zuge von Anklagen gegen 57 der 59 HDP-Abgeordneten nach Aufhebung ihrer Immunitäten im Juni 2016 (auch Abgeordnete anderer Parteien sind von der Immunitätsaufhebung betroffen) politisch unter Druck. Zahlreiche HDP-Abgeordnete der vorangegangenen Legislaturperiode befinden sich in Untersuchungshaft, darunter der ehemalige Ko-Vorsitzende XXXXXXXXX. Das Parlament hat neun Abgeordneten der HDP nach rechtskräftiger Verurteilung ihr Mandat entzogen (Stand 05.03.2018), darunter der ehemaligen Ko-Vorsitzenden XXXXXXXXXXX. Den HDP-Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus-Unterstützung (PKK) vorgeworfen. Damit drohen ihnen im Falle von Verurteilungen lange Haftstrafen sowie ein fünfjähriges Politikverbot und damit der Verlust ihrer Mandate. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP, bzw. ihrer Schwesterpartei DBP, zu verringern. Die DBP stellt 97 der Bürgermeister im Südosten der Türkei und ist dort die vorherrschende politische Kraft. Vielen der HDP-Abgeordneten und der DBP-Mitgliedern wird Unterstützung der PKK vorgeworfen. Im Zuge der Notstandsdekrete sind bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Teilen der Basis der HDP/BDP wird nachgesagt, Verbindungen zur PKK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK betrifft insofern teilweise auch Mitglieder der HDP/ BDP. In diesem Rahmen wurden seit April 2009 nach Schätzungen unabhängiger Beobachter (u.a. der Europäischen Union) über 2.000 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der BDP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu sein. Bei diversen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 10f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, vom 18. Oktober 2018, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder, vom 25. Oktober 2018, Abdullah Irmak, Sachverständigengutachten an VG Leipzig, vom 6. Januar 2019, sowie Kamil Taylan, Sachverständigengutachten an VG Saarlouis, vom 31. Januar 2019. Ausgehend hiervon ist das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP oder der BDP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als einer von vielen an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat, droht (vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) keine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein. Vgl. VG Augsburg, Urteile vom 19. November 2019 - Au 6 K 17.34205 -, juris Rn. 45 und vom 9. Oktober 2018 - Au 6 K 17.34151 -, juris Rn. 47 und vom 4. September 2018 - Au 6 K 18.30664 -, juris Rn. 42; VG Aachen, Urteil vom 12. Juni 2019 - 6 K 4093/17.A -, juris Rn. 44; ausführlich VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; Der Kläger hat sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung einen ausreichenden politischen Hintergrund nicht darzulegen vermocht, aufgrund dessen er als ernstzunehmender Regimegegner landesweit in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Der Kläger hat schon nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, für die HDP öffentlichkeitswirksam in Erscheinung getreten zu sein. Die Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, weichen bei diesem zentralen Punkt von den Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt ab. So hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet, aktiv gewesen zu sein, die Parteiveranstaltungen besucht zu haben und auch Aktivitäten der Partei durchgeführt zu haben. Konkret habe man einen Vorstand in Mydiat gründen wollen. Vor dem Bundesamt hat er hingegen auf ausdrückliche Frage zu seinen Aktivitäten ausgeführt, dass er nicht direkt mit der Partei zusammen gearbeitet habe und auch kein Mitglied gewesen sei. Unabhängig davon, dass diese Steigerung seines Vorbringens zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit führt, ergibt sich auch aus dem gesteigerten Vorbringen keine individuelle Verfolgungswahrscheinlichkeit. Davon, dass sein Engagement in einer Art und einem Umfang geschehen sein könnte, der staatliche Stellen auf den Kläger hätte aufmerksam machen und Verfolgungshandlungen hätte nach sich ziehen können, geht das Gericht nicht aus. Seine Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die politischen Aktivitäten lassen vielmehr darauf schließen, dass er – wenn überhaupt – aus Angst nur heimlich agierte. Zum einen hat er dies ausdrücklich zugegeben, zum anderen hat er das ihm angeblich angebotene Amt des Kreisvorstandsvorsitzenden der Partei aus Angst abgelehnt und sich zurückgezogen. Entsprechend konnte der Kläger auch nicht überzeugend darlegen, woher der Geheimdienst seinen Namen konkret kennen sollte. Er hat bloß pauschal auf die Größe seiner Stadt mit 100.000 Einwohnern und den Umstand verwiesen, dass jeder jeden kenne. Ebenso pauschal und oberflächlich blieben seine Erläuterungen zu den angeblichen Bedrohungen und Beobachtungen. Vor dem Bundesamt konnte er die angeblichen Bedrohungen seiner Person überhaupt nicht näher schildern, sondern verwies lediglich auf die Bombardierungen in seiner Stadt. Insoweit kann seinem gesteigerten Vorbringen in der mündlichen Verhandlung kein Glauben geschenkt werden, dass der Geheimdienst ihn angeblich eines Abends ins Auto ziehen wollte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er ein solches, für ihn behaupteter weise fluchtauslösendes Ereignis bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht geschildert hat. Mit der angeblichen Nachfrage nach ihm bei seiner Familie vor nunmehr ca. 3 Monaten verhält sich genauso. Die Einzelrichterin glaubt dem Kläger nicht, dass gegen ihn ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht. Der Kläger steigerte sein Vorbringen auf die gezielte Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten, ob nur nach ihm gefragt oder ob seine Familie auch bedroht worden sei, und bestätigte, dass seine Familie auch bedroht worden sei. Auf die vorherigen Fragen der Einzelrichterin zu dem Verbleib und Leben seiner Familie in der Türkei erwähnte der Kläger aber lediglich, dass gefragt worden sei, wohin er gegangen sei. Nähere Umstände zu der angeblichen Nachfrage bzw. Bedrohung hat der Kläger hingegen zu keiner Zeit geschildert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses für seine Frau und die Kinder wohl auch fluchtauslösende Ereignis detailreicher schildert. Zumal der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckte, dass er sich sehr um seine Familie sorge, die immerhin für ca. 3,5 Jahre allein in der Türkei verblieben ist. Dies zusammen genommen, ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des Klägers zum behaupteten Ausreiseanlass einer angeblichen Verfolgung als HDP-Sympathisant und nachfolgender staatlicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung asyltaktisch motiviertes Vorbringen war und nicht mit realen Ereignissen in Verbindung steht. Schließlich ist eine polizeiliche Nachfrage als solche noch keine Verfolgung. Von intensiveren Fahndungsmaßnahmen, gar einem Haftbefehl gegen den Kläger ist nichts ersichtlich; selbst eine polizeiliche Vorladung hätte für sich nicht die Schwere einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG. Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2019 - Au 6 K 19.30949 -, juris Rn. 59. Dass er selbst Verdächtiger einer Straftat wäre oder verhaftet werden sollte, ist nicht ersichtlich; es kann sich ebenso gut um eine Zeugenbefragung gehandelt haben, sollte sie – entgegen der Überzeugung der Einzelrichterin – tatsächlich passiert sein. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der die Notwendigkeit eines internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG für den Kläger begründen würde, sind nicht vorgetragen. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Dezember 2017. Nicht zu beanstanden ist die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1-3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.