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Urteil

8 K 336/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0212.8K336.19.00
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Tenor

Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen nebst zugehörigem Befreiungsbescheid und Abweichungsbescheid vom 16. und 17. April 2018 in der Gestalt der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2020 werden aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen nebst zugehörigem Befreiungsbescheid und Abweichungsbescheid vom 16. und 17. April 2018 in der Gestalt der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Nachbarklage über eine Baugenehmigung für zwei Wohngebäude mit integriertem Lebensmittel-Vollsortimenter und Getränkemarkt sowie einer Tiefgarage und einem oberirdischen Parkplatz. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S1. Straße 00 in 00000 C1. I. , das mit einem Wohngebäude bebaut ist (nachfolgend: klägerisches Grundstück). Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines Wohngebäudes mit integriertem Lebensmittel-Vollsortimenter und Getränkemarkt sowie einer Tiefgarage auf den Grundstücken XXXXXXXXXX (nachfolgend: Baufeld 2) sowie eines Wohngebäudes, einer Tiefgarage und eines oberirdischen Parkplatzes auf den Grundstücken Q. 00, 00 und 00 in 00000 C1. I. (nachfolgend: Baufeld 3; Baufeld 2 und Baufeld 3 zusammen nachfolgend auch: Vorhabengrundstücke). Die Vorhabengrundstücke befinden sich auf dem ehemaligen Werksgelände eines Kosmetikherstellers, dem sogenannten Q. -Gelände. Der Bebauungsplan Nr. 00 mit dem Titel „Firma Q. “, der am 00. 00 1977 in Kraft trat, setzte für das gesamte Plangebiet, das u. a. das klägerische Grundstück und die Vorhabengrundstücke umfasste, hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Auch der Bebauungsplan Nr. 00, 1. Änderung mit dem Titel „Ehemaliges Q. -Gelände“, der am 00. 00 2004 in Kraft trat und ebenfalls das klägerische Grundstück sowie die Vorhabengrundstücke umfasst, setzt für das gesamte Plangebiet ein Mischgebiet fest. Am 00. 00 2011 wurde der Bebauungsplan Nr. 00, 2. Änderung bekannt gemacht, der ein Sondergebiet SO sowie zwei Mischgebiete MI 1 und MI 2 festsetzt. Für das Sondergebiet, für das eine Zweckbestimmung nicht angegeben ist, enthält der Bebauungsplan die textliche Festsetzung: „1.500 qm Lebensmittel Vollsortimenter, 400 qm Getränkemarkt (UG).“ Der Geltungsbereich des Sondergebietes entspricht in etwa dem Baufeld 2, der Geltungsbereich des Mischgebietes MI 2 in etwa dem Baufeld 3. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 00, 2. Änderung heißt es zu Punkt 2, „Städtebauliche Zielsetzungen“ u. a.: „Um die für den Lebensmittel-Vollsortimenter notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage attraktiv zu machen, wird im Untergeschoss eine Fläche von 400 qm für die Einrichtung eines Getränkemarktes ausgewiesen.“ Unter Punkt 3.1, „Art und Maß der baulichen Nutzung“ heißt es weiter: „Die Stellplätze für einen SB-Vollsortimenter werden im Wesentlichen in einer zu errichtenden Tiefgarage nachgewiesen. Um die Nutzung der Tiefgarage für die Kunden interessant zu gestalten und um die Getränkelogistik und die Leergut-Abwicklung zu optimieren, soll die Ansiedlung eines Getränkemarktes auf der Ebene der Tiefgarage ermöglicht werden.“ Hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bestimmt der Bebauungsplan Nr. 00, 2. Änderung für das Sondergebiet zwei Baufenster mit maximal vier bzw. sechs Vollgeschossen sowie ein Baufenster mit zwingend vier Vollgeschossen, eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 2,4 sowie geschlossene Bauweise. Im Flächennutzungsplan der Beklagten mit Stand 00. 00 2015 ist eine Fläche, die in etwa dem vorgenannten Sondergebiet entspricht, ebenfalls als Sondergebiet dargestellt. In der Legende heißt es hierzu: „Lebensmittelvollsortimenter max. 1500 m² VKF, Getränkemarkt (UG) max. 400 m² VKF“. Der Bebauungsplan Nr. 00, 2. Änderung wurde in der Folge durch die Beklagte im ergänzenden Verfahren geändert und am 00. 00. 2020 mit Rückwirkung zum 00. 00. 2011 bekannt gemacht. Die Änderung im ergänzenden Verfahren erfolgte ausweislich der Begründung „anlässlich anhängiger gerichtlicher Verfahren“, in deren Zuge „sich die Frage etwaiger Unklarheiten“ stelle, welche, so die Begründung weiter, „ggf. dazu führen können, dass das Gericht den Bebauungsplan für unwirksam erklärt“, wobei dies „ausschließlich bauleitplanerische Ungenauigkeiten einzelner Festsetzungen im zeichnerischen Teil oder den textlichen Festsetzungen“ betreffe. Die textlichen Festsetzungen wurden u. a. insofern ergänzt, als das Sondergebiet die Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel/Wohnen“ erhielt; ferner wurden die textlichen Festsetzungen des Sondergebietes wie folgt neu gefasst: „ Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel / Wohnen“ dient in den Erdgeschossen (untersten Vollgeschossen) vorwiegend der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben und in den Obergeschossen (Geschosse oberhalb der untersten Vollgeschosse) dem Charakter der umgebenden Siedlungsstruktur folgend vorwiegend dem Wohnen. Zulässig im Erdgeschoss sind: - Ein großflächiger Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.500 qm - Ein kleinflächiger Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 qm. Zulässig in den Obergeschossen sind: - Wohnungen. “ Nach der Schließung des Q. -Werks Anfang der 2000er Jahre erwarb die I1. -C2. -Q1. GmbH u. a. das klägerische Grundstück und die Vorhabengrundstücke. Im Jahre 2004 veräußerte die I1. -C2. -Q1. GmbH das klägerische Grundstück an die Klägerin. Im Jahre 2012 veräußerte die I1. -C2. -Q1. GmbH die Vorhabengrundstücke an die NCC GmbH. Diese – nunmehr unter der Firma C3. E. GmbH – veräußerte die Vorhabengrundstücke im Jahre 2017 an die Beigeladene, die am 27. Juli 2017 in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Beklagte erteilte der I1. -C2. -Q1. GmbH am 00. 00 2011 einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit 1.500 qm Verkaufsfläche und eines Getränkemarktes mit 400 qm Verkaufsfläche auf den Vorhabengrundstücken, der in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt gegenüber der Beigeladenen bis 5. Juli 2018, und der Gegenstand einer seit 18. September 2017 anhängigen Nachbarklage einer anderen Anwohnerin des Q. -Geländes ist. Daneben erteilte die Beklagte der I1. -C2. -Q1. GmbH in den Jahren 2013 und 2015 noch zwei weitere Vorbescheide für die Vorhabengrundstücke, die die Wohnnutzung in den Obergeschossen auf Baufeld 2 sowie die Errichtung eines Wohngebäudes mit Parkgeschossen und Tiefgarage auf Baufeld 3 betrafen. Am 00. 00. 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen für Baufeld 2 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit einem Lebensmittel-Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 1.500 qm, einem Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 400 qm und einem Backshop mit Café mit einer Fläche von 150 qm im Erdgeschoss sowie einer Tiefgarage sowie einen Abweichungsbescheid im Hinblick auf die Überlagerung zweier Abstandsflächen. Am 00. 00. 2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen für Baufeld 3 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit einer Tiefgarage und einem oberirdischen Parkplatz sowie einen Befreiungsbescheid im Hinblick auf die Lage der Tiefgaragenzufahrt. Ausweislich des Stellplatznachweises dienen 78 der 85 der oberirdischen Stellplätze dem Stellplatznachweis für den Lebensmittelvollsortimenter und Getränkemarkt auf Baufeld 2; ferner ist auf dem Parkplatz eine Einkaufswagen-Parkbox vorgesehen. In der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2020 hat die Beklagte die Baugenehmigung vom 00. 00. 2018 dahingehend abgeändert, dass in der Nebenbestimmung, die als Betriebszeiten des Lebensmittelvollsortimenters und des Parkplatzes werktags 6-22 Uhr festlegt, auch der Getränkemarkt Erwähnung findet, sowie dass die Fleischanlieferung innerhalb der Betriebszeiten täglich bis zu zwei Mal und nur mit Kraftfahrzeugen mit bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht erfolgen darf. Die Klägerin hat am 19. Januar 2019 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe von dem Bauvorhaben erstmals am 20./21. Dezember 2018 durch die Aufstellung von Bauschildern erfahren, auf denen die Beigeladene mitgeteilt habe, Baugenehmigungen der Beklagten für eine Baumaßnahme erhalten zu haben. Das Vorhaben verstoße zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil von der Tiefgaragenzufahrt, die in unmittelbarer Nähe zur Rückseite ihres Wohngebäudes liege, wo sich auch ihr Schlafzimmer befinde, unzumutbare Lärmbelästigungen ausgingen. Die Bebauungspläne seien unwirksam, weil das Rheinische Amt für Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange in den Aufstellungsverfahren jeweils nicht beteiligt worden sei. Die Behörde habe auf Nachfrage bestätigt, bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 00 und seiner Änderungen nicht beteiligt gewesen zu sein. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen seien zum Beweis des Zugangs der Beteiligungsunterlagen nicht ausreichend, es bedürfe der Vorlage des Schreibens mit Eingangsvermerk des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege selbst. Selbst wenn eine Beteiligung im Rahmen der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 vor der Unterschutzstellung des klägerischen Wohngebäudes erfolgt sein sollte, habe eine erneute Beteiligung erfolgen müssen, weil der Bebauungsplan erst nach der Unterschutzstellung in Kraft getreten sei. Es sei auch darüber hinaus unklar, ob das Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans einschließlich des Abwägungsvorgangs rechtmäßig abgelaufen seien. Jedenfalls sei die 1. Änderung des Bebauungsplans wegen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bereich des klägerischen Grundstücks unwirksam. So werde ein Teil des klägerischen Wohnhauses durch Baugrenzen zerschnitten. Das in der 1. Änderung des Bebauungsplans vorgesehene viergeschossige Punkthaus in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks beeinträchtige den Denkmalwert des klägerischen Wohnhauses. Die 2. Änderung des Bebauungsplans sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die Erschließungsstraße Auf Q. sowie der geplante Kreisverkehr als Anschluss der Straße Auf Q. an die S1. Straße seien nicht leistungsfähig genug, um den zu erwartenden hohen Anlieger- und Anlieferungsverkehr für den geplanten Lebensmittelvollsortimenter zu gewährleisten. Hinsichtlich eines von der Beklagten vorgelegten verkehrstechnischen Gutachtens zum Kreisverkehr sei unklar, ob dieses überhaupt Grundlage der zuständigen Fachausschüsse sowie des Rates der Beklagten gewesen sei. Die Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 seien auch inhaltlich unwirksam. Das Wohnen überwiege den Einzelhandel derart, dass dieser ganz in den Hintergrund trete, Sondergebiete, die überwiegend dem Wohnen dienten, dürften aber nicht nach § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern müssten nach den §§ 2 ff. BauNVO festgesetzt werden. Es handle sich um ein faktisches Mischgebiet, in dem großflächiger Einzelhandel unzulässig sei. Die massive geplante Bebauung verstoße wegen ihrer „erdrückenden Wirkung“ gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das zwingend viergeschossige Vorhaben, das in nur wenigen Metern Abstand zum zweigeschossigen Denkmal der Klägerin errichtet werde, beeinträchtige dessen Denkmalwert. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen nebst zugehörigem Befreiungsbescheid und Abweichungsbescheid vom 00. und 00. 00 2018 in der Gestalt der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Sitzung vom 12. Februar 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht dem klägerischen Vortrag, die Tiefgaragenzufahrt erzeuge unzumutbare Lärmbelästigungen für das Grundstück der Klägerin und verweist auf das zur Baugenehmigung für Baufeld 3 gehörige Schallschutzgutachten, ausweislich dessen die durch das Vorhaben zu erwartenden Emissionen für das Wohngebäude auf dem klägerischen Grundstück am Tag 51 bis 53 dB(A) und in der Nacht bei 36-38 dB(A) lägen. Die für Mischgebiete gültigen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht würden damit unterschritten. Die Immissionsrichtwerte würden zudem nicht nur am klägerischen Grundstück, sondern insgesamt eingehalten bzw. unterschritten, gleiches gelte hinsichtlich der Grenzen für kurzfristige Geräuschspitzen. Im Rahmen der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 sei am 28. August 2002 in einer Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP)/Landschaftsfachplanerischen Fachbeitrags zum Penatengelände zum Denkmalschutz Stellung genommen worden. Die Beklagte habe zudem am 5. Dezember 2002 und 6. Mai 2003 und damit noch vor Unterschutzstellung der Bebauung des klägerischen Grundstücks, die am 30. September 2003 erfolgt sei, das zuständige Rheinische Amt für Denkmalpflege beteiligt. Jedenfalls aber beeinträchtige das Vorhaben keine denkmalrechtlichen Belange der Klägerin. Die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs für die Aufnahme des zu erwartenden Verkehrs sei durch ein Gutachten der J. W. GmbH vom 6. März 2014 bestätigt worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (13 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin sie rechtzeitig erhoben. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nach der eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes erhoben werden muss, findet keine Anwendung, denn die angefochtenen Bescheide wurden der Klägerin nicht bekanntgegeben. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 19. Januar 2019 auch nicht nach Treu und Glauben und den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gehindert, die der Beigeladenen am 16. und 17. April 2018 bekanntgegebenen Bescheide anzufechten. So muss sich ein Nachbar, hat er von einer Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Klageerhebung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Sofern dem Nachbar mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also die Klage regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erheben; eine später erhobene Klage ist unzulässig. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris Rn. 25. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Klage rechtzeitig erhoben. Sie hat angegeben, am 20./21. Dezember 2018 durch das Baustellenschild erstmals von der Erteilung der Baugenehmigungen erfahren zu haben. Selbst wenn sie aber bereits am 16./17. April 2018, also am Tag der Bekanntgabe der angegriffenen Bescheide von diesen erfahren hätte, wäre die am 19. Januar 2019 erhobene Klage noch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Vorschrift ist dann nachbarschützend, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt und der Kläger dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Die angefochtenen Bescheide verstoßen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27, 1. Änderung und verletzen die Klägerin in ihrem Gebietsgewährleistungsanspruch. Der Bebauungsplan Nr. 27, 1. Änderung ist wirksam und auf das Vorhaben anwendbar, denn der Bebauungsplan Nr. 27, 2. Änderung ist unwirksam. Der Bebauungsplan Nr. 27, 2. Änderung verstößt gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO und ist unwirksam. Die Festsetzung des Sondergebietes enthält entgegen dieser Vorschrift keine Zweckbestimmung. Das gesetzliche Erfordernis einer Zweckbestimmung hat für die Festsetzung von Sondergebieten dieselbe Funktion, die für die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO dem jeweils ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet ohne eindeutige Zweckbestimmung festsetzt, erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuchs – BauGB). Aus der Zweckbestimmung eines Baugebiets ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendbarkeit des § 15 BauNVO und für die Zulässigkeit von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) sowie von Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB). In der Regel ist zur eindeutigen Zweckbestimmung eines Sondergebiets eine ausdrückliche Festsetzung im Bebauungsplan geboten. In Ausnahmefällen kann sich die Zweckbestimmung aus dem Gesamtzusammenhang der Festsetzungen – zu deren Auslegung auch die Begründung herangezogen werden kann – ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18.81 –, juris Rn. 14. Die Festsetzung des Sondergebiets enthält keine Zweckbestimmung. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Festsetzungen bzw. der Begründung des Bebauungsplans. So bestimmen die textlichen Festsetzungen lediglich die Zulässigkeit von „1.500 qm Lebensmittel Vollsortimenter, 400 qm Getränkemarkt (UG)“. In der Begründung wird hierzu angegeben, dass sich die Einzelhandelsverkaufsflächen im Erdgeschoss bzw. für den Getränkemarkt im Untergeschoss befinden sollen. Für die verbleibenden Geschosse, insbesondere die zwingenden vier Vollgeschosse im Baufenster an der nordöstlichen Seite des Sondergebiets, fehlt es damit an jeglicher Festsetzung oder Zweckbestimmung. Die zulässige Art der Nutzung für die nach dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung zulässigen bzw. teils zwingend vorgesehenen Obergeschosse ist weder bestimmt noch ergibt sich eine Bestimmung im Wege der Auslegung aus der Begründung des Bebauungsplans. Die Sondergebietsfestsetzung kann in dieser Form eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht gewährleisten und ist unwirksam. Aus der Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung ergibt sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn sie mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3.91 –, juris Rn. 16. Die Sondergebietsfestsetzung steht mit den übrigen Festsetzungen in einem solchen untrennbaren Zusammenhang. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben für Einzelhandelssortimente im Sondergebiet stellte neben dem gesundheitsbezogenen Einzelhandel eines von zwei Hauptzielen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 dar. Ausweislich der Begründung lag der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 eine Analyse des mit der 1. Änderung entworfenen Nutzungskonzepts für das ehemalige Penaten-Werksgelände zugrunde. So habe sich die ursprüngliche Planung als Bürostandort mit ergänzenden Wohnnutzungen als nicht realisierbar erwiesen, weil es nicht gelungen sei, großflächige Büronutzungen an diesem Standort anzusiedeln. Der neuen Planung liege zum einen das durch den Rat der Beklagten verabschiedete Leitbild, die Stadt langfristig als „Gesundheitsstadt“ zu etablieren, zum anderen das Ergebnis einer Einzelhandelsstudie im Jahr 2005 zugrunde, die eine Unterversorgung des Ortsteils S2. mit Einzelhandelssortimenten festgestellt habe. Dementsprechend sahen die Festsetzungen neben dem vorgenannten Sondergebiet u. a. ein Mischgebiet vor, in dem 700 qm „gesundheitsbezogener Einzelhandel“ zulässig sein sollten. Es kann unter diesen Umständen nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass die Beklagte diese Festsetzungen ohne die zugleich erfolgte Festsetzung eines Sondergebiets genauso getroffen hätte. Der vorgenannte Mangel des Bebauungsplans Nr. 00, 2. Änderung wurde auch nicht nachträglich mit Rückwirkung behoben. Die Anpassungen, die die Beklagte im Wege des sogenannten ergänzenden Verfahrens vorgenommen hat, sind mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Angesichts der von der Beklagten getroffenen Änderungen am Bebauungsplan war die Wahl des ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern gem. § 214 Abs. 4 BauGB unzulässig; vielmehr hätte es der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans bedurft. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB können Bebauungspläne durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Anwendung des ergänzenden Verfahrens setzt voraus, dass der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 CN 7.97 –, juris Rn. 13 zum entsprechenden § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. Im Falle des ergänzenden Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 27, 2. Änderung beschränkte die Beklagte sich nicht auf die Behebung von Fehlern, sondern nahm u. a. auch eine inhaltliche Änderung vor, die mit den laut Begründung festgestellten Fehlern des Bebauungsplans – der fehlenden Zweckbestimmung des Sondergebiets sowie der vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenbegrenzung – in keinem direkten Zusammenhang stand, nämlich die Verlegung des Getränkemarktes vom Unter- in das Erdgeschoss. Schon dies allein dürfte die Wahl des ergänzenden Verfahrens auf Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB ausschließen; jedenfalls durfte das ergänzende Verfahren aber deshalb nicht gewählt werden, weil es sich hierbei nicht nur um eine marginale Änderung, sondern um eine solche handelte, die – entgegen der vorstehend zitierten Entscheidung des BVerwG – die Grundzüge der Planung berührte. Die Lage des Getränkemarktes im Untergeschoss war, wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 00, 2. Änderung ergibt, ein grundlegender Gesichtspunkt für die Unterbringung eines erheblichen Teils des ruhenden Verkehrs im Plangebiet. So sollten die Stellplätze für den Lebensmittel-Vollsortimenter „im Wesentlichen“ in einer zu errichtenden Tiefgarage nachgewiesen werden. Dies war aber offenbar unter kommerziellen Gesichtspunkten nur dann praktikabel, wenn es zugleich einen untergeschossigen Getränkemarkt gegeben hätte um, so die Begründung, „die für den Lebensmittel-Vollsortimenter notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage attraktiv zu machen.“ Durch die Verlegung des Getränkemarktes in das Erdgeschoss konnte, wie nicht zuletzt die angegriffenen Genehmigungen zeigen, diese Planung keinen Bestand mehr haben: So sieht das Vorhaben der Beigeladenen die Stellplätze des Vollsortimenters nicht mehr in der Tiefgarage, sondern auf einem oberirdischen Parkplatz in Baufeld 3 vor. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Konsequenzen einer solchen Verlegung der für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb notwendigen Stellplätze sind zahlreich: so sind, wie die Bauvorlagen der angegriffenen Bescheide zeigen, die verkehrsmäßige Erschließung, die Anlieferungssituation sowie der Brand- und Immissionsschutz so eng mit der oberirdischen Anordnung der Stellplätze für den Lebensmittelvollsortimenter verflochten, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Vorhaben, dass diese Stellplätze in der Tiefgarage vorgesehen hätte, eine gänzlich andere Form angenommen und dem Baugebiet einen wesentlich anderen Charakter verliehen hätte. Schließlich verdeutlicht auch die Tatsache, dass die Lage des Getränkemarktes im Untergeschoss auch im Flächennutzungsplan der Beklagten ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich hierbei um eine grundlegende planerische Überlegung der Beklagten handelte. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist angesichts der vorstehend dargelegten Unwirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 dessen 1. Änderung. Vgl. zur Fortgeltung alter Bebauungspläne auch im Falle (unwirksamer) späterer Änderungen BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 –, juris Rn. 21. Diese ist ungeachtet der diesbezüglichen Einwände der Klägerin wirksam. Der sinngemäße Vortrag der Klägerin, die Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 00 nebst Änderungen könne nur durch eine Prüfung sämtlicher Aufstellungsvorgänge beurteilt werden, bot hierbei keinen Anlass für das Gericht, die genannten Vorgänge beizuziehen und – ohne substantiierte Rüge spezifischer Fehler durch die Beteiligten – die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Verfahren umfassend zu prüfen. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Amtsermittlungspflicht keine "ungefragte Fehlersuche" gebietet, nicht, dass das Gericht von sich aus und gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Vorgeschichte und Entstehungsgeschichte eines Bebauungsplans eintritt, wenn diese nicht substantiiert geltend gemacht werden oder sich sonstwie aufdrängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 8 A 2285/09 –, juris Rn. 14 ff. Der Rüge der Klägerin, die Beteiligung des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange sei entgegen § 4 BauGB unterblieben, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, denn die Beklagte hat hierzu jeweils mit Ausgangsstempeln versehene Ablichtungen der Rundschreiben an die Träger öffentlicher Belange vom 4. Dezember 2002 und 6. Mai 2003 vorgelegt, verbunden mit Verteilerlisten, auf denen jeweils das Rheinische Amt für Denkmalpflege eingetragen ist. Der schriftsätzlich vorgetragenen Anregung der Klägerin, die Akten der Denkmalbehörde beizuziehen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Schreiben durch ein Büroversehen nicht an das Rheinische Amt für Denkmalpflege gesandt worden sein könnten, ist das Gericht nicht nachgegangen, weil die Klägerin für diese Behauptung keinerlei substantiierte tatsächliche Grundlage angegeben und sie vielmehr gleichsam „ins Blaue hinein“ getätigt hat. Dies gilt ungeachtet des schriftsätzlichen Vortrags der Klägerin, das Rheinische Amt für Denkmalpflege habe „auf Nachfrage ausdrücklich erklärt (...), bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 00 und seiner nachfolgenden Änderungen als Träger öffentlicher Belange gar nicht beteiligt gewesen zu sein.“ Aus dieser kurzen Passage geht weder hervor, wann und auf welchem Wege der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Behörde gesprochen hat, noch, wer die Auskunftsperson gewesen ist. Ferner geht aus dem Zitat nicht hervor, was Gegenstand der Auskunft war. So könnte mit „nicht beteiligt gewesen“ sowohl gemeint gewesen sein, dass der Behörde – was verfahrensrechtlich gegebenenfalls relevant gewesen wäre – keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, als auch die Tatsache, dass das Rheinische Amt für Denkmalpflege – wie von der Beklagten auch angegeben – auf die Anfrage der Beklagten keine Stellungnahme abgegeben hätte. Die Rechtsansicht der Klägerin, nach der Unterschutzstellung ihres Wohngebäudes habe eine erneute Beteiligung der Denkmalbehörde erfolgen müssen, findet im Gesetz keine Grundlage. Eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist gem. § 4a Abs. 3 BauGB nur bei Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs vorgesehen. Nach dem Vorgesagten bedurften die – nur im Falle einer unterbliebenen Beteiligung relevanten – Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB, insbesondere die Frage, ob die denkmalschutzrechtlichen Belange erheblich i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB waren und eine gegebenenfalls unterbliebene Beteiligung innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB schriftlich geltend gemacht wurde, keiner Prüfung. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 00, 1. Änderung ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin gerügten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bereich des klägerischen Grundstücks. Selbst wenn die durch ihr Baugrundstück laufenden Baugrenzen und die Festsetzung eines „Punkthauses“ in dessen Umgebung unwirksam sein sollten, so ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass aus der Unwirksamkeit dieser Detailregelungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung, denen in der Begründung des Bebauungsplans keine erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet wird, nach den oben dargelegten Maßstäben eine Gesamtnichtigkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 folgen würde. Die angefochtenen Bescheide, die die Errichtung u. a. eines Lebensmittelvollsortimenters mit 1.500 qm Verkaufsfläche auf Baufeld 2 und eines zugehörigen Parkplatzes auf Baufeld 3 genehmigen, verstoßen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27, 1. Änderung und verletzen die Klägerin in ihrem bauplanungsrechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruch. Der Bebauungsplan Nr. 27, 1. Änderung setzt u. a. für die Vorhabengrundstücke und das klägerische Grundstück ein Mischgebiet fest. Zwar sind Einzelhandelsbetriebe nach dem insoweit maßgeblichen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990, vgl. zur Auslegung von Bebauungsplänen anhand alter Fassungen der BauNVO Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch Werkstand: 135. EL September 2019, Vorbemerkungen zur BauNVO Rn. 4, allgemein zulässig; dies gilt jedoch nicht für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, weil diese gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 nur in Kern- sowie eigens für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Der von der Beklagten genehmigte Lebensmittel-Vollsortimenter überschreitet mit seinen 1.500 qm Verkaufsfläche die allgemein bei 800 qm Verkaufsfläche anzusetzende Grenze zur Großflächigkeit i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, juris Rn. 12 ff. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben, das eine Geschossfläche von 1.200 qm überschreitet, entgegen der Vermutung der § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BauNVO 1990 nur unwesentliche Auswirkungen auf die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr,. 2 und Satz 2 BauNVO 1990 genannten Belange, insbesondere die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für das Vorliegen jedenfalls der – nach dem Gesetzeswortlaut bereits genügenden – Möglichkeit derartiger Auswirkungen spricht nicht zuletzt, dass die Beklagte selbst die Festsetzung eines Sondergebiets für erforderlich gehalten und im Wege der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 auch versucht hatte. Der Verstoß betrifft sämtliche angefochtenen Bescheide und nicht nur die Baugenehmigung vom 16. April 2018, wenngleich die überdachten Verkaufsflächen des Lebensmittel-Vollsortimenters ausschließlich im Geltungsbereich dieser Genehmigung liegen; denn die beiden Baugenehmigungen vom 00./00. 00 2018 können im Hinblick auf die Errichtung des Lebensmittel-Vollsortimenters sinnvollerweise nur gemeinsam betrachtet werden. Der weit überwiegende Teil der Stellplätze auf dem durch die Baugenehmigung vom 00. 00 2018 genehmigten oberirdischen Parkplatz dient dem Stellplatznachweis für den Lebensmittel-Vollsortimenter; auch ist dort eine Einkaufswagen-Parkbox vorgesehen. Schließlich befindet sich ein Teil der überdachten Fleischanlieferung sowie die Zufahrt zu selbiger auf dem Grundstück, für das die Baugenehmigung vom 00. 00. 2018 erteilt worden ist. Der Verstoß gegen die Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr. 00, 1. Änderung verletzt die Klägerin, deren Grundstück ebenfalls im durch den vorgenannten Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet gelegen ist, in ihrem bauplanungsrechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruch. Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Soweit die Gemeinde durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt wird, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Eine nicht nachbarschützende Gebietsfestsetzung würde gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris Rn. 12. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 – veröffentlicht in BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.