Beschluss
8 A 2285/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0120.8A2285.09.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. August 2009 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.180,98 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. August 2009 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.180,98 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Wenn aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, stehen der Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe nach § 9 Abs. 1 a Satz 1 BauGB drei Möglichkeiten zur Wahl. Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a BauGB können entweder auf dem jeweiligen Grundstück selbst (dem sog. Eingriffsgrundstück) oder an anderer Stelle im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans oder in einem anderen Bebauungsplan durchgeführt werden. Nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde, soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen. Nur im Fall der zweiten und dritten Variante kommt eine Kostenerstattung nach Maßgabe der §§ 135 a bis 135 c BauGB in Betracht. Voraussetzung dafür ist eine Zuordnung zu einzelnen Grundstücken nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 a BauGB, die in dem Bebauungsplan hinreichend bestimmt festzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 S 210/07 -, juris Rn. 29, m.w.N. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Kostenerstattungsbescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die gesetzlichen Voraussetzungen der Kostenerstattungsforderung nach den §§ 135a ff. BauGB lägen nicht vor. Es fehle an einer wirksamen Festsetzung im maßgeblichen Bebauungsplan, durch die die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zugeordnet würden. Die Zuordnungsfestsetzung vom 22. März 2006, um die der Bebauungsplan vom 30. März 1995 nachträglich ergänzt worden sei, leide an einem beachtlichen Abwägungsmangel, der zu ihrer Unwirksamkeit führe. Die Zuordnungsfestsetzung beruhe auf dem Zuordnungsplan vom November 2005. Die Anzahl der in diesem Zuordnungsplan als Eingriffsgrundstücke eingeordneten Grundstücke sei erheblich geringer sei als diejenige der Grundstücke, die bei der Entscheidung über den Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung vom 30. März 1995 als Eingriffsgrundstücke angesehen worden seien. Gleichwohl sei die Ausgleichsfläche unverändert geblieben. Die Eingriffe in Natur und Landschaft seien auf diese Weise überkompensiert. Soweit es sich um einen Fehler des Abwägungsvorgangs handele, sei dieser nach § 215 BauGB (in der maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) erheblich und rechtzeitig - mit "inter omnes"-Wirkung - gerügt worden. Ungeachtet dessen wirke sich der Mangel auf das Abwägungsergebnis aus. Mängel des Abwägungsergebnisses seien auch nach Ablauf der gesetzlichen Rügefrist erheblich. Das Zulassungsvorbringen begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, ein Abwägungsmangel liege nicht vor, weil der Rat der Stadt die für die Zuordnungsfestsetzung maßgeblichen Umstände - auch wenn dies in den Aufstellungsvorgängen nicht ausdrücklich dokumentiert sei - abgewogen habe. Es kann dahinstehen, ob dieser nicht näher substantiierte Vortrag, der keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der aufgestellten Behauptung aufzeigt, dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) entspricht. Die Rüge greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil sie die selbstständig tragende Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellt, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft sei, weil die durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft durch die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme überkompensiert werden. b) Die Auffassung des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei zu einer Inzidentkontrolle der maßgeblichen Satzungsbestimmung aus Rechtsgründen nicht befugt, geht fehl. aa) Das Rechtsstaatsprinzip umfasst das Recht, aber auch die Pflicht der Gerichte, die Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der in Bezug auf formelle nachkonstitutionelle Gesetze beschränkten Normverwerfungskompetenz (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG) - eigenständig zu prüfen. Die Prüfungs- und Verwerfungskompetenz in Bezug auf Verordnungen oder Satzungen überlässt das Grundgesetz dem inzident entscheidenden Fachgericht. Vgl. Sturm, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 100 Rn. 3. Die durch § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eröffnete Möglichkeit, Satzungen, die aufgrund des Baugesetzbuchs ergangen sind, wie etwa einen Bebauungsplan, zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens zu machen, steht einer Inzidentkontrolle im Rahmen eines anderen Verfahrens, in dem es auf die Gültigkeit der Satzungsbestimmung ankommt, nicht entgegen. Das Normenkontrollverfahren ist gegenüber der Klage ein aliud; es schließt sie weder aus noch wird es von ihr ausgeschlossen. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 47 Rn. 26 und 141, m.w.N. Aus der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung folgt nichts Gegenteiliges. Der in der Begründung des Zulassungsantrags zitierte Beschluss des 15. Senats des beschließenden Gerichts vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 - (Gemeindehaushalt 1996, 288) betrifft die Erhebung eines nach § 8 KAG NRW erhobenen Kanalanschlussbeitrags und verhält sich zu der Frage, ob ein Grundstück im Sinne des Beitragsrechts des Kommunalabgabengesetzes vorliegt. Allein auf diese - hier nicht maßgebliche - Frage bezieht sich auch die Aussage, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich seien und dass "für die Beitragserhebung ... grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans auszugehen (sei), solange dieser nicht aufgehoben oder durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt worden ist." Eine generelle Aussage des Inhalts, dass die mit Beitrags- oder sonstigen Abgabenangelegenheiten befassten Verwaltungsgerichte nicht befugt seien, die Wirksamkeit eines der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Bebauungsplans zu überprüfen, ist der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen. Die Formulierung, dass die in dem zitierten Beschluss getroffene Aussage nur "grundsätzlich" gelte, macht vielmehr deutlich, dass eine Inzidentkontrolle des maßgeblichen Bebauungsplans auch im Rahmen der Beitragserhebung ausnahmsweise geboten sein kann. Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Amtsermittlungspflicht keine "ungefragte Fehlersuche" gebietet, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 = juris Rn. 43, nach der Rechtsprechung auch des 15. Senats des beschließenden Gerichts nachzugehen, wenn sie substantiiert geltend gemacht werden oder sich sonstwie aufdrängen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1994 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337, und vom 6. Juli 2004 - 15 B 1263/04 - juris Rn. 3 (zum vorläufigen Rechtsschutz) sowie Urteil vom 10. Januar 2006 15 A 3256/03 -, juris Rn. 33 ff. (zum Fehlen der im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung); zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 30. August 1989 - 3 A 2051/87 -, NVwZ 1990, 794 = juris Rn. 15 ff., ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 7 Rn. 5. bb) Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen war das Verwaltungsgericht grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Wirksamkeit der hier entscheidungserheblichen Zuordnungsfestsetzung zu prüfen. Die Begründung des Zulassungsantrags des Beklagten zeigt auch nicht auf, dass das Urteil insoweit auf einer Überschreitung der gerichtlichen Prüfungskompetenz beruht, als die gerügten Abwägungsmängel nach Maßgabe der Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214 ff. BauGB) unbeachtlich wären. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts insbesondere dazu, dass der Abwägungsmangel, soweit es sich um einen Mangel des Abwägungsvorgangs handele, rechtzeitig gerügt worden sei, setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Unabhängig davon führt die - vom Beklagten nicht angegriffene - Annahme des Verwaltungsgerichts, der ausgleichungspflichtige Eingriff in Natur und Landschaft werde durch die festgesetzte Ausgleichsmaßnahme überkompensiert, auf einen Mangel des Abwägungsergebnisses. Mängel des Abwägungsergebnisses sind ohne zeitliche Einschränkung beachtlich. Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 214 Rn. 135b, 136, § 215 Rn. 25; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: August 2009, § 214 Rn. 14, § 215 Rn. 4; zur diesbezüglichen Neuregelung der Planerhaltungsvorschriften im Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BRDrs. 756/03, S. 186. 2. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine entscheidungserheblichen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die geeignet sein könnten, den Ausgang des Rechtsstreits als zumindest offen erscheinen zu lassen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die vom Beklagten aufgeworfenen allgemeinen Fragen ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). Daran fehlt es hier. Eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Die Frage, ob im Rahmen der Überprüfung von Kostenerstattungsbescheiden nach Maßgabe von § 135a BauGB die zugrunde liegende bauplanungsrechtliche Zuordnungsfestsetzung - vorbehaltlich einer förmlichen Nichtigkeitserklärung - als gegeben zugrunde zu legen ist oder aber einer näheren inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich wie ausgeführt - bereits aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten. 4. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung eines übergeordneten Gerichts zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, inwiefern sich das Verwaltungsgericht zu einem von dem beschließenden Gericht aufgestellten abstrakten und entscheidungstragenden Rechtssatz in Widerspruch gesetzt haben soll. Eine Abweichung von dem angeführten Beschluss des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1995 liegt nicht vor. Die Entscheidung ist schon deshalb nicht divergenzfähig, weil sie sich auf das Kanalanschlussbeitragsrecht, mithin auf einen anderen Regelungskomplex bezieht. Darüber hinaus ist in der Entscheidung, wie bereits dargelegt, kein Grundsatz aufgestellt, zu dem sich das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise ausdrücklich oder konkludent in Widerspruch gesetzt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).