Beschluss
12 L 314/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0228.12L314.20.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 und 114 Abs. 1 S. 1 ZPO abgelehnt, weil der Antragsteller keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht und darüber hinaus der Antrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch für den begehrten Abschiebungsschutz (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG unmöglich ist. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen einer – von ihm geltend gemachten – Reiseunfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsgefährdung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in den Herkunftsstaat einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands führt für sich genommen regelmäßig nicht zur Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebehindernisse gelten. Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinn kann bei psychischen Erkrankungen im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen begegnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2013 – 17 B 124/13 – m.w.N. Im Hinblick auf die Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort. Dann ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung steht, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2010 – 18 B 1599/10 – ,juris, m.w.N. Nach diesen Maßstäben kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Antragsteller geltend gemachte und auch aktenkundige psychische Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie seiner Abschiebung entgegensteht. Ihm ist schon nicht ärztlich attestiert worden, dass er reiseunfähig sei. Anhaltspunkte dafür, dass seine psychische Erkrankung eine Reiseunfähigkeit zur Folge hat, sind auch nicht glaubhaft gemacht worden, vielmehr ist der Antragsteller nach eigenem Vortrag weder eigen- noch fremdgefährdend, woran auch seine Einweisung nach dem PsychKG gescheitert sei. Im Übrigen entspricht es ständiger Praxis der Antragsgegnerin, während der Durchführung der Abschiebung die erforderliche ärztliche Versorgung und Betreuung einschließlich einer medizinischen Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands sicherzustellen. Bei begründetem Anlass wird dafür Sorge getragen, dass erforderliche ärztliche Hilfe rechtzeitig nach Ankunft im Herkunftsland zur Verfügung steht und der Ausländer in sog. „helfende Hände“ übergeben wird. Dass die Antragsgegnerin vorliegend solche Maßnahmen nicht ergreifen könne oder wolle, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat sie laut einer internen Mitteilung vom 18.02.2020 für den Flug einen Arzt gebucht, über die Zentrale Ausländerbehörde Coesfeld eine ärztliche Inempfangnahme im Heimatland beantragt und werde für den Maßnahmetag noch eine ärztliche Begleitung von der Haftanstalt Büren bis zum Startflughafen sicherstellen (Bl. 604 der Verwaltungsvorgänge). Eine im Zielland fortbestehende Krankheit des Antragstellers im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG, die im Übrigen nicht im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung belegt worden ist, hat die Antragsgegnerin schon gemäß § 42 AsylG nicht in den Blick zu nehmen, weil sie insoweit an die diesbezüglich negativen Feststellungen zu § 53 AuslG a.F. im seit dem 27.12.1999 rechtskräftigen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 28.12.1994 gebunden ist. Auch entsprechende Feststellungen zu § 53 AuslG a.F. wirken in dieser Weise über den 01.01.2005 hinaus fort. Vgl. VGH B-W, Urteil v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, juris Rn. 23 und 32 = VBlBW 2005, 356. Nichts anderes gilt bezüglich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich einer vom Antragsteller geltend gemachten fehlenden Beherrschung der serbischen Sprache, die er im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht hat. Seine Abschiebung ist auch nicht deshalb unmöglich, weil er allein die serbische Staatsangehörigkeit hätte. In dem – nach seiner öffentlichen Zustellung im Amtsblatt der Stadt Köln vom 04.12.2019 (Bl. 525 der Verwaltungsvorgänge) bestandskräftigen – Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.11.2019 wurde dem Antragsteller im Einklang mit § 59 Abs. 2 S. 1 AufenthG die Abschiebung außer nach Serbien auch in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Serbien hat mittlerweile der Rückübernahme des Antragstellers zugestimmt. Sofern dem Hinweis seines Prozessbevollmächtigten auf § 25 Abs. 5 AufenthG zu entnehmen sein sollte, dass er einen darauf bezogenen Eilantrag hat stellen wollen, wäre ein solcher zumindest unbegründet, weil die Voraussetzungen dafür mangels rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus den oben genannten Gründen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.