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Beschluss

18 B 1599/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1228.18B1599.10.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller vor dem 28. Februar 2011 abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller vor dem 28. Februar 2011 abzuschieben. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Ein Anordnungsgrund ist angesichts der vom Antragsgegner nur kurzfristig erteilten Duldungen und der ohne weitere Ankündigung beabsichtigten Abschiebemaßnahmen gegeben. Für den Zeitraum bis Ende Februar 2011 hat der Antragsteller auch die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Allerdings steht einer Abschiebung des Antragstellers nicht § 60a Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die durch Widerruf der Aussetzung der Abschiebung vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist. Es spricht nichts dafür, dass ein Widerruf der Aussetzung der Abschiebung erfolgen könnte. Die gegenwärtige Duldung des Antragstellers ist nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Antragsgegner hat bereits erstinstanzlich mitgeteilt, dass der seinerzeit noch vorbehaltene Widerruf der Duldung nicht erfolgen werde. Es ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass eine Abschiebung bis Ende Februar 2011 im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG rechtlich unmöglich ist. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, derzeit im Rechtssinne reiseunfähig zu sein. Der Senat hat seine Rechtsprechung zu einer solchen Reiseunfähigkeit im Beschluss vom 15. August 2008 18 B 538/08 wie folgt zusammengefasst: "Wegen der geltend gemachten krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit (...) kann nach der Rechtsprechung ein auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestütztes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 18 B 339/05 , vom 24. März 2005 18 B 1660/04 und vom 11. Oktober 2005 18 A 3204/05 , jeweils mit weiteren Nachweisen. Wann dies der Fall ist und welche Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht zu stellen sind, bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Gesundheitsgefahren ist danach erstens erforderlich, dass eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist. Insoweit ist auf die Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzustellen: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hingegen grundsätzlich hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. September 2004 18 B 2014/04 , vom 4. November 2005 18 B 94/05 und vom 13. Januar 2006 18 B 1023/05 . Zweitens sind die geltend gemachten Erkrankungen und etwa zu befürchtende Verschlechterungen nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 1 C 1.02 , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66. Abzugrenzen ist insoweit zu zielstaatsbezogenen Folgen der Abschiebung, namentlich der Frage der Behandelbarkeit vorliegender Erkrankungen, hinsichtlich welcher – sofern Asylverfahren durchgeführt sind – gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG Bindungswirkung an die diesbezügliche Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) besteht. Zwar ist Zweck und Folge der Abschiebung, dass der/die Betreffende sich danach im Heimatland befindet. Das macht die damit verbundenen Erschwernisse aber nicht zu ‚unmittelbaren Folgen der Abschiebung‘ im Sinne oben genannter Begriffsbestimmung. Diejenigen Gefahren, die dem Ausländer aufgrund des Aufenthalts bzw. im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Zielstaat der Abschiebung drohen, sind vielmehr zielstaatsbezogen. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. September 2004 18 B 1657/04 mit weiteren Nachweisen und vom 4. November 2005 18B 94/05 . Insofern ist es (auch) eine zielstaatsbezogene Frage, ob eine ärztliche/psychologische Versorgung im Zielstaat vorhanden ist und eine begonnene Therapie dort weitergeführt werden kann. Im Hinblick auf die Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort. Dann ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 18 B 586/06 , NWVBl. 2007, 55. Dies zugrunde gelegt kann bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engen Sinne nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann – vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Dezember 2004 18 B 2690/04 und vom 13. Januar 2006 18 B 1023/05 , jeweils mit weiteren Nachweisen – (...), oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf (...). Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt ." Nach diesen Kriterien ist eine bis Ende Februar 2011 bestehende Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht. Nach dem Gutachten von U. vom 31. Mai 2010 leidet der Antragsteller unter einer leichten psychischen Erkrankung und es ist nicht auszuschließen, dass er demonstrative suizidale Handlungen unternimmt, um eine Rückführung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund bedarf es besonderer Vorsorge, um zu verhindern, dass es bei einer Abschiebung des Antragstellers zu nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten Gefahren kommt. Der Antragsgegner hat auf Anfragen des Antragstellers und des Senats mit Schreiben vom 10. August 2010, vom 24. August 2010 und vom 16. Dezember 2010 nur pauschale Angaben zu den Modalitäten der geplanten Abschiebung gemacht. Auf dieser Grundlage ist nicht erkennbar, dass der staatlichen Schutzpflicht genügt wurde. Es kann schon nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden, dass hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, um der Gefahr einer Selbsttötung im Rahmen der Abschiebung wirksam begegnen zu können. Der Antragsgegner geht offenbar davon aus, dass bereits im Zeitraum zwischen der Ankündigung einer Abschiebung und dem Abschiebungstermin die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung bestünde und beabsichtigt deshalb, den Antragsteller über den Zeitpunkt einer bevorstehenden Abschiebung nicht vorab zu informieren. Weiter hat der Antragsgegner mitgeteilt, die Abschiebemaßnahme werde "von Anfang bis Ende medizinisch begleitet". Dies legt nahe, dass der Antragsteller für ihn unvorhersehbar abgeholt und durch einen Arzt und Sicherheitskräfte zum Flughafen gebracht sowie auf dem Flug begleitet werden soll. Konkret geäußert hat der Antragsgegner sich hierzu jedoch nicht. Erst Recht fehlen Ausführungen dazu, was der Arzt und die Sicherheitskräfte im Einzelnen unternehmen sollen, um einen Suizidversuch zu verhindern. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Antragsgegner für den von ihm offenbar für möglich gehaltenen Fall, dass dem Antragsteller direkt nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen sollte, eine unmittelbar einsetzende Versorgung und Betreuung sichergestellt hat. Insoweit ist der Hinweis, am – nicht benannten – Zielflughafen erfolge eine Übergabe an einen lokalen Arzt im Beisein der deutschen Botschaft, nicht ausreichend. Es fehlen Angaben dazu, was konkret der lokale Arzt veranlassen kann. Erst Recht ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sichergestellt hat, dass von diesem Arzt für nötig befundene Maßnahmen nicht aus finanziellen Gründen scheitern. Sollte der Antragsteller die nötigen Mittel nicht aufbringen können und auch das Gesundheits- oder Sozialsystem seines Heimatlands hierfür nicht aufkommen, wird der Antragsgegner die Kosten für die erste Untersuchung nach Einreise, für einen eventuellen Transport des Antragstellers zu weiteren Ärzten oder in ein Krankenhaus sowie gegebenenfalls für eine (stationäre) Behandlung zu tragen haben, bis diese vom türkischen Gesundheitssystem gedeckt sind. Der Senat hat eine Abschiebung nur bis Ende Februar 2011 untersagt, weil alles dafür spricht, dass der Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um sicherzustellen, dass dem Antragsteller durch die Abschiebung keine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten Nachteile drohen. Allerdings weist der Senat nochmals darauf hin, dass der Antragsgegner auch nach dem 28. Februar 2011 nicht ohne Weiteres Abschiebemaßnahmen einleiten kann. Vielmehr ist er mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, dem Antragsteller rechtzeitig vor einer beabsichtigten Abschiebung zwar nicht unbedingt deren Zeitpunkt, aber ihre Modalitäten mitzuteilen. Dabei müssen die Angaben so konkret sein, dass der Antragsteller in die Lage versetzt wird, die getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und erforderlichenfalls um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 18 B 910/10 . Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.