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Urteil

22 K 5974/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0306.22K5974.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 22. März 2017 die Erteilung einer Baugenehmigung für das Sonderbauvorhaben „Errichtung eines ambulanten Therapiezentrums (1. Erweiterung) mit Tiefgarage“. Ausweislich der textlichen und zeichnerischen Darstellung des Vorhabens gestaltet sich die Nutzung des oberirdischen Gebäudes wie folgt: Im Erdgeschoss befinden sich der Eingangs- sowie der Warte- und Umkleidebereich, ferner der Anmeldebereich mit einer Rezeption sowie insgesamt neun Büroräume. Außerdem befindet sich hier eine Cafeteria/Speiseraum mit Tischen und Stühlen. Das erste Obergeschoss dient der Physio- sowie der Physikalischen Therapie. Vorgesehen sind neben fünf weiteren Büroräumen ein Gruppen-/Arbeitstherapieraum (ca. 50 m²), acht Therapie-/Beratungsräume (ca. 17-18 m²), 33 Kabinen für Massage- und ähnlichen Anwendungen (ca. 6-8 m²), Toiletten sowie Personalräume. Im zweiten Obergeschoss sind zwei mit Liegen ausgestattete Ruheräume (jeweils ca. 50 m²), drei Gruppentherapieräume (ca. 60, ca. 100 und ca. 120 m²) sowie 14 ärztliche Untersuchungsräume (zwischen 10 und 20 m²) geplant. Im dritten Obergeschoss, einem Staffelgeschoss, befinden sich eine ca. 310 m² große Therapiefläche sowie zwei ca. 145 m² bzw. ca. 83 m² große Gruppentherapieräume. Diese Flächen sollen der Sporttherapie dienen. Hierzu gehören etwa das Medizinisches Gerätetraining, die Gruppengymnastik oder auch das Herz- und Kreislauftraining. Die Beklagte erteilte die beantragte Baugenehmigung unter dem 19. Juli 2017. Unter dem 7. August 2017 erließ die Beklagte für die Erteilung der Baugenehmigung einen Gebührenbescheid und setzte die Genehmigungsgebühr insgesamt auf 49.260,- Euro fest. Die Beklagte ging hierbei hinsichtlich des oberirdischen Gebäudes von 15.142,80 m³ und hinsichtlich der Tiefgarage von 9.376,11 m³ umbautem Raum aus. Zur Berechnung der Rohbausumme ordnete die Beklagte das oberirdische Gebäude der Gebäudeart „Büro- und Verwaltungsgebäude“ und die Tiefgarage der Gebäudeart „Tiefgarage“ zu und setzte einen Rohbauwert von 141,- Euro/m³ (Büro- und Verwaltungsgebäude) bzw. 137,- Euro/m³ (Tiefgarage) an. Die Rohbausumme belief sich danach auf insgesamt 3.419.661,87 Euro. In Anwendung von Tarifstelle 2.4.1.1 (13,- Euro Gebühr je 1.000,- Euro Rohbausumme) errechnete die Beklagte schließlich die „reine“ Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 44.460,- Euro. Hinzu kamen eine Befreiungsgebühr in Höhe von 4.500,- Euro sowie die Gebühr für eine Baulasteintragung in Höhe von 300,- Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keine Rechtsmittel ein. Am 11. Juli 2018 führte die Beklagte die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus durch. Hierfür setzte die Beklagte unter dem 27. Juli 2018 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 8.892,- Euro fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass wegen der großen Dauer, des Umfangs sowie des Schwierigkeitsgrades eine Teilgebühr in Höhe von 13 % der Baugenehmigungsgebühr und wegen der gewerblichen Nutzung eine weitere Teilgebühr in Höhe von 7 % der Baugenehmigungsgebühr anzusetzen gewesen sei. Hiergegen hat der Kläger am 27. August 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das oberirdische Gebäude sei zu Unrecht der Gebäudeart „Büro- und Verwaltungsgebäude“ zugeordnet worden. Es liege vielmehr eine Mischnutzung vor. Die Nutzung „Büro/Verwaltung“ finde einschließlich der Räume für die ärztliche Behandlung und Untersuchung lediglich in 2.601,85 m³ statt. Dies mache nur etwa ein Sechstel der Gesamtkubatur aus. Die Trainings- und Übungsräume seien ebenso wie die Behandlungsräume für die Physiotherapie mit Turn- und Sporthallen vergleichbar. Hier sei somit eine differenziertere Betrachtung geboten gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte den Ansatz von 13 % nicht begründet, so dass dieser Ansatz nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht akzeptabel sei. Interne Dienstanweisungen seien im Außenverhältnis unerheblich und könnten daher nicht zur Begründung einer Verwaltungsgebühr herangezogen werden. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 27. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Gegen die Berechnung der Baugenehmigungsgebühr könne sich der Kläger nicht mehr mit Erfolg wenden, da der entsprechende Gebührenbescheid vom 7. August 2017 bestandskräftig sei. Ungeachtet dessen sei die Berechnung der Baugenehmigungsgebühr nicht zu beanstanden. Das oberirdische Gebäude entspreche in Bauart und Ausdehnung am ehesten einem Verwaltungsgebäude. Auch unter Berücksichtigung der durchaus großen Therapieflächen in den Obergeschossen sei das Gebäude indes nicht mit Turn- oder Sporthallen vergleichbar. Die einzelnen Therapieflächen seien wesentlich kleiner als die Flächen selbst bei kleineren Turnhallen. Diese wiesen in der Regel eine Grundfläche von gut 400 m² auf und seien tatsächlich einfache Hallen in Fertig- oder Leichtbauweise. Hiervon unterscheide sich das vom Kläger geplante Gebäude erheblich. Auch seien zu Recht 13 % bzw. 7 % der Baugenehmigungsgebühr angesetzt worden. In Anwendung der einschlägigen Dienstanweisung vom 13. März 2009, die dazu diene, eine Gleichbehandlung in gleichgelagerten Fällen zu ermöglichen, sei hier von einem umfangreichen und anspruchsvollen Bauvorhaben auszugehen gewesen, welches in Schwierigkeit, Umfang und Dauer einen entsprechenden Verwaltungsaufwand im Rahmen der Bauzustandsbesichtigung verursacht habe. Die Ausschöpfung des vorgegebenen Gebührenrahmens sei daher gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 27. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der für die am 11. Juli 2018 erfolgte Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus erhobenen Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV.NRW. 1999, S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 836) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der hier maßgeblichen Fassung der 36. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 19. Juni 2018 (GV.NRW. S. 300) i. V. m. Tarifstelle 2.4.10.3 lit. c) des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW. Danach beträgt die Gebühr für eine Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW in der seinerzeit geltenden Fassung (a.F.) je Bauzustandsbesichtigung bis zu 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.3, mindestens jedoch 50,- Euro. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zunächst handelt es sich um ein Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW a. F. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass für die sogenannten Sonderbauten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F.) das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gilt. Das Bauvorhaben des Klägers unterfällt jedenfalls § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW a. F. Danach sind bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1.600 m² Grundfläche sogenannten Sonderbauten. Das Vorhaben des Klägers beansprucht eine Grundfläche von etwa 3.233 m². Ferner hat die Beklagte die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.3 (Baugenehmigungsgebühr) zutreffend mit 44.460,- Euro angesetzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten dürfte dies hier allerdings nicht schon daraus folgen, dass der Gebührenbescheid vom 7. August 2017, mit dem die Beklagte die Baugenehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1.3 erhoben und festgesetzt hat, seinerzeit vom Kläger nicht mit Rechtsmitteln angegriffen und damit in Bestandskraft erwachsen ist. Dieser Ansicht dürfte § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW entgegenstehen, wonach Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Hinzu kommt die nicht leicht zu beantwortende Frage, in welchem Umfang der Gebührenbescheid vom 7. August 2017 in Bestandskraft erwachsen ist. Konkret dürfte hier insbesondere fraglich sein, ob neben dem festgesetzten absoluten Betrag (hier 44.460,- Euro) auch die Grundlagen der Gebührenberechnung nach der Tarifstelle 2.4.1.3 in Bestandskraft erwachsen sind. Denn grundsätzlich gilt, dass präjudizielle Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Beurteilungen von Vorfragen keine selbständige Verbindlichkeit im Rahmen der materiellen Bestandskraft erlangen, sofern sie nicht zu besonderen Entscheidungen verselbständigt sind oder eine Bindung in anderen Verfahren besonders angeordnet ist. Vgl. hierzu etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 59 m. w. N. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da die Beklagte die Baugenehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1.3 zutreffend ermittelt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insbesondere die Einordnung des oberirdischen Gebäudes als „Büro- und Verwaltungsgebäude“ im Sinne von Nr. 3 der Anlage 1 zu Tarifstelle 2.1.2 (Tabelle der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 8. August 2016 (MBl.NRW. 2016, S. 507) nicht zu beanstanden. Die Auflistung der Gebäudearten in der Anlage 1 zu Tarifstelle 2.1.2 (Rohbausumme) ist nicht abschließend, sondern als eine an Beispielen entwickelte Typologie zu verstehen. Erst wenn sich ein Vorhaben bei typisierender und vergleichender Betrachtungsweise sowie unter Beachtung von Absatz 4 der Tarifstelle 2.1.2 nicht den Gebäudearten der Anlage 1 zuordnen lässt, ist die Rohbausumme gemäß Abs. 5 der Tarifstelle 2.1.2 nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln. Vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2006 – OVG 10 S 23.05 –, juris, Rn. 16. Bei der hier gebotenen typisierenden und vergleichenden Betrachtung unterfällt das oberirdische Gebäude, das heißt das ambulante Therapiezentrum, der Gebäudeart Nr. 3 „Büro- und Verwaltungsgebäude“. Andere Gebäudearten, insbesondere die Gebäudeart Nr. 12 „Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen“, kommen nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es für eine Zuordnung zur Gebäudeart „Turn- und Sporthallen“ nicht, dass das Gebäude über Trainings- und Übungsräume sowie über Behandlungsräume für die Physiotherapie verfügt. Entscheidend ist vielmehr die baukonstruktive Betrachtungsweise des Bauwerks (einschließlich der technischen Anlagen), die in Nr. 12 der Anlage 1 mit dem Begriff „Halle“ spezifiziert wird. Die hier konkret in Rede stehenden Trainings- und Übungsräume sowie die Behandlungsräume für die Physiotherapie sind baukonstruktiv ersichtlich nicht mit einem Hallenbau i. S. d. Nr. 12 der Anlage 1 vergleichbar. Hinzu kommt, dass sämtliche Geschosse des ambulanten Therapiezentrums im Gegensatz zu Turn- und Sporthallen räumlich stark unterteilt sind. Auch dass das Staffelgeschoss über eine ca. 310 m² große Therapiefläche sowie zwei ca. 145 m² bzw. ca. 83 m² große Gruppentherapieräume verfügt, genügt für sich genommen nicht. Die räumliche Aufteilung in den einzelnen Geschossen spricht dafür, das ambulante Therapiezentrum unter die Gebäudeart „Büro- und Verwaltungsgebäude“ zu subsumieren. Ebenso wie das ambulante Therapiezentrum verfügen auch Büro- und Verwaltungsgebäude typischerweise über Eingangs-, Empfangs- und Wartebereiche sowie über Kantinen. Sogar Umkleidebereiche sind in einem Büro- und Verwaltungsgebäude vorstellbar, etwa für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren. In den oberen Geschossen des ambulanten Therapiezentrums ist die räumliche Aufteilung vergleichbar mit einer Aufteilung in Einzel- und Großraumbüros sowie Technik-, Aktenlager- und Kopierräume. Auch die Berechnung der Rohbausumme der Tiefgarage ist unter Berücksichtigung von Absatz 4 der Tarifstelle 2.1.2 nicht zu beanstanden. Fehler sind insoweit auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Schließlich ist auch die Ausschöpfung des hier maßgeblichen Gebührenrahmens der Tarifstelle 2.4.10.3 lit. c) nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) ersichtlich. Sind Rahmengebühren vorgesehen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. In Ausübung ihres Ermessens muss die Gebühren erhebende Behörde somit die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einordnen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 10, sowie Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 108. Dabei begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn die Beklagte im Wege der hier erlassenen „Dienstanweisung über die Festsetzung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten“ vom 13. März 2009 eine vorweggenommene Ermessensausübung vornimmt. Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2018 – 23 K 7439/15 –, juris, Rn. 24. Auch die Aufteilung des Gebührenrahmens in zwei Teilgebühren ist rechtlich unbedenklich, denn hierdurch wird eine weitere Differenzierung innerhalb des Gebührenrahmens ermöglicht. Innerhalb der Teilgebühr „Verwaltungsaufwand“ ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von einem aufwändigen Fall und damit von einem Ansatz von 13 % ausgegangen. Entsprechend ihrer Dienstanweisung zeichnet sich bei einem aufwändigen Fall der Verwaltungsaufwand durch eine große Dauer sowie durch einen großen Umfang und Schwierigkeitsgrad aus. Angesichts der Tatsache, dass hier ein großer Sonderbau mit einer Nutzfläche von über 3.200 m² in Rede steht, ist diese Einschätzung ohne weiteres nachvollziehbar. Eine weitergehende Begründung war entgegen der Ansicht des Klägers weder aus formellen noch aus materiellen Gründen erforderlich. Innerhalb der Teilgebühr „Bedeutung der Amtshandlung“ begegnet der Ansatz von 7 % ebenfalls keinen Bedenken. Insoweit trägt auch der Kläger keine Rechtsfehler vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.892,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.